Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels- gewerbes abgeschlossen werden: „Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM" in der Form des im Folgenden angefügten Kontoauszugs vom 07.05.1999 zur Kontonummer ###. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer- legt, jedoch außer den Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind. Diese trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein Verein i .S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AGBG, zu dessen Aufgabe es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut. In ihren Allge- meinen Geschäftsbedingungen ist unter der Rubrik "Kosten der Bankdienstleistungen" in Ziff. 12 (Zinsen, Entgelte und Auslagen) Folgendes geregelt: "
(1)Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkunden- geschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem 'Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Pri- vatkundengeschäft' und ergänzend aus dem 'Preis- und Lei- stungsverzeichnis' . - Wenn ein Kunde einen dort aufge- führten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in An- spruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung ge- troffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preis- aushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mut- maßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Um- ständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestim- men . " Bei der Beklagten existiert ein sog. "internes Preisver- zeichnis" und als Buch gebundene, nur für den internen Gebrauch bestimmte "Richtlinien für die Eröffnung und Führung von Konten und Depots". Bzgl. der Entgeltberechnung für die Abwicklung von Nach- lässen ist in dem "internen Preisverzeichnis" Folgendes ausgeführt: "Behandlung von Nachlässen; Konto je nach Umfang der Arbeit und bis zu TDM 100 nach Wert des Nachlasses Richtwert 2 %o". In den nur für den internen Gebrauch vorgesehenen Richt- linien ist Folgendes zu diesem Thema ausgeführt: "Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein Entgelt, Anhaltspunkte für die Höhe des Entgeltes ergeben sich aus dem Konditionenverzeichnis. Entgelte der Kredit- institute sind in der letzten Zeit kritisch diskutiert worden. Bei Entgelten zur Abwicklung von Nachlässen wird unter anderem eingewandt, die Bank sei gesetzlich ver- pflichtet, die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen und dürfe dafür kein Entgelt berechnen. Um diese Diskussion nicht zu verschärfen, sollte diese Tätigkeit bei dem Nachweis der Höhe des Entgeltes außer Acht gelassen wer- den. Beanstandet ein Kunde das Pauschalentgelt, so muss die Bank im Einzelnen darlegen, wie sie die Höhe des Entgel- tes berechnet hat. Die Bank darf dieses Entgelt nach Nr. 12 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen einseitig festlegen. Da die Regelung auf § 315 BGB verweist, muss das Entgelt dem billigen Ermessen, al- so im Zweifel dem Arbeitsaufwand entsprechen. Es ist des- halb einer Aufschlüsselung des Entgeltes nach Arbeitsauf- wand (Zeitaufwand der Mitarbeiter/Stundensatz; Pauschale für Verwaltungskosten, Einschaltung der ZRA in schwieri- gen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Schließung und Abrechnung der Konten, Legitimationsprüfung bei Er- ben, Prüfung der Nachlassunterlagen, Beratung der Er- ben/Bevollmächtigten, Zinsabschlagsteuer usw.) vorzuneh- men . " Die Beklagte berechnet gegenüber den Erben ihrer Kunden wiederkehrend ein Entgelt für die Nachlassbearbeitung. In einem Nachlassfall (E) stellte die Fi- liale Q der Beklagten in dem dem Urteil in Kopie angefügten Kontoauszug vom 07.05.1999 zu Konto-Nr. ### u.a. eine Gebühr für die Nachlassbearbeitung in Rechnung, und zwar mit folgenden Ausführungen; "900/51 Gebühr Nachlassbearbeitung EURO 86,
- AW= DM 22.04 169,61" Der Kläger hält ein derartiges Vorgehen für unzulässig. Er behauptet: In dem Nachlassfall Dahms habe die Beklagte die Gebühr nur für die Finanzamtsmeldung gemäß § 33 Erbschaftssteu- ergesetz erhoben. Über diese Meldung und gebührenfreie oder anders abgegoltene Geschäftsvorgänge, wie Überwei- sung oder Kontoauflösung, hinaus habe sie keinerlei Tä- tigkeit entwickelt. Der Kläger ist der Ansicht, bzgl. der Bearbeitung von Nachlässen verwende die Beklagte Allgemeine Geschäftsbe- dingungen in der Form, dass sie diese quasi "im Kopf ge- speichert habe"'. Insoweit sei eine Überprüfung nach dem AGB-Gesetz möglich. Eine Gebührenerhebung aufgrund derar- tiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei unzulässig, da die Beklagte die Gebühr zum einen für die Erfüllung einer eigenen, ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung erhebe und zum anderen nicht inhaltlich differenziere. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Die für die Kontoführung in Nachlassfällen zuständigen Mitarbeiter seien darüber unterrichtet, dass die in Nach- lassfällen gesetzlich angeordneten Meldungen an das Fi- nanzamt nicht als Grundlage für die Berechnung des Ent- geltes genommen werden dürfen. Ihre Mitarbeiter seien darüber unterrichtet worden, dass sie in jedem Einzelfall darlegen müssen, wie sie die Höhe des Entgeltes berechnet haben. Es sei deshalb eine Aufschlüsselung des Entgeltes nach Arbeitsaufwand (z.B. Zeitaufwand der Mitarbeiter/ Stundensatz, Pauschale für Verwaltungskosten, Einschal- tung der zentralen Rechtsabteilung in schwierigen, strei- tigen Fällen, dauernde Überwachung der Konten, Ermittlung der Erben, Bearbeitung von Anfragen bei Reklamationen, insbesondere bei Daueraufträgen, Lastschriften, Beerdi- gungskosten und Entzug von Vollmachten, Prüfung und Bear- beitung der Verträge zugunsten Dritter) vorzunehmen. Die Beklagte ist der Ansicht, Prüfungsmaßstab für die Be- rechtigung von Gebühren für Nachlassbearbeitungen sei le- diglich die Regelung in Ziff. 12 Abs. 1 Satz 3 ihrer All- gemeinen Geschäftsbedingungen, da diese Regelung Rechts- grund für die Gebührenerhebung sei. Diese Bestimmung ih- rer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zu bean- standen, da sie den Vorgaben des § 315 BGB genüge. Die Regelung sei nach § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Vielmehr sei nur bei einzelnen Kunden eine Überprüfung im Rahmen des § 315 BGB möglich. Aufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden Dienst- leistungsbedarfs im heutigen Massenverkehr könne sie nicht alle von ihr zu erbringenden Leistungen absehen. Ihr müsse daher die Möglichkeit freigehalten werden, für nicht von ihr erfasste Dienstleistungen Entgelt zu ver- langen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan- des wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsproto- koll vom 16.03.2001 (Bl. 107 - 110 d.A.) verwiesen. Gründe Die Klage hat Erfolg. I. Die Beklagte hat es gemäß den §§ 9 , 13 , 17 Nr. 3 AGBG zu unterlassen, die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen werden: "Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM in der Form des dem Tenor angefügten Kontoauszuges vom 07.05.1999 zu Kontonummer #."
- Bei der von der Beklagten erhobenen Gebühr für Nachlass- bearbeitung handelt es sich um eine aufgrund von Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhobene Ge- bühr. Diese Gebühr wird - entgegen der Ansicht der Be- klagten - nicht aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben, sondern aufgrund "im Kopf gespeicherter Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen" . Dies ergibt sich insbesondere aus den diesbzgl. Ausführungen in dem "internen Preisver- zeichnis" und in den nur für den internen Gebrauch be- stimmten Kontoführungsrichtlinien. Insbesondere in Letz- teren heißt es eindeutig: "Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein Entgelt". Damit wird klar, dass die Beklagte für die Be- arbeitung bzw. Abwicklung eines Nachlasses grundsätzlich Gebühren erhebt, und zwar weil sie dies ihren Mitarbei- tern zumindest durch das "interne Preisverzeichnis" und durch die nur für den internen Gebrauch bestimmten Richt- linien vorgibt. Für ihre Mitarbeiter sind damit die Ge- bühren für die Bearbeitung bzw. die Abwicklung von Nach- lässen "im Kopf gespeichert". Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass Rechtsgrund letztlich die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei, da sie aufgrund der Unüberschaubarkeit des anfallenden Dienstleistungsbedarfs nicht alle von ihr zu erbringenden Leistungen absehen könne, so trifft dieser Einwand er- sichtlich nicht zu. Die Nachlassbearbeitung bzw. -abwicklung ist sowohl in ihren Richtlinien als auch in ihrem "internen Preisver- zeichnis" typisiert erfasst. In Letzterem ist zudem gere- gelt, dass eine Gebühr für eine derartige Tätigkeit auch erhoben wird. Durch die Anweisungen in den beiden genann- ten internen Regelungen ist die Gebühr für die Nachlass- bearbeitung/-abwicklung bei den Mitarbeitern "im Kopf ge- speichert" .
- Die Gebühr wird zudem i. S.d. § 8 AGBG aufgrund von Be- stimmungen erhoben, die von Rechtsvorschriften abweichen bzw. diese ergänzen, wobei dahinstehen kann, ob die Be- klagte die Gebühr (auch) für (bloße) Meldungen an das Fi- nanzamt erhebt. Soweit die Beklagte unter der Bezeichnung Gebühr für Nachlassbearbeitung Entgelt für die Umstellung von Konten auf den oder die Erben berechnet, handelt es sich um ein aufgrund von Preisnebenabreden erhobenes Entgelt für zu den eigentlichen Vertragspflichten gehörende Neben- leistungen. Gemäß §§ 1922 ff., 1967 ff. BGB geht mit dem Tod des Erb- lassers dessen Vermögen (incl. Verbindlichkeiten) kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Der Erbe tritt da- mit an die Stelle des Erblassers, dem früheren Kunden der Beklagten. Etwaige buchhalterische Anpassungen der damit kraft Gesetzes geänderten Vertragsverhältnisses stellen damit Nebenleistungen der Beklagten im Hinblick auf das neue - kraft Gesetzes begründete - Vertragsverhältnis dar. Soweit in diesem Zusammenhang Entgelte aufgrund der "im Kopf gespeicherten" Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhoben werden, handelt es sich um eine - nach den §§ 9 -11 AGBG kontrollfähige - Preisnebenabrede bei Nebenleistungen. Soweit die Gebühr für etwaige darüber hinausgehende Tä- tigkeiten der Beklagten erhoben wird, etwa bei der Er- mittlung von Erben, handelt es sich bei den "im Kopf ge- speicherten" Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag- ten um i .S.d. § 8 AGBG "von Rechtsvorschriften abweichen- de" Regelungen. Denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften gehen davon aus, dass der Leistungsumfang, für den ein Entgelt berechnet werden soll, von vornherein bestimmt bzw. zumindest bestimmbar ist. Dies ist jedoch bei den Leistungen, die die Beklagte ihrer Gebühr für Nachlassbe- arbeitung/-abwicklung zugrunde legt, nicht der Fall. Zu- mindest für den außenstehenden Kunden ist nicht erkenn- bar, für welche Tätigkeit die Beklagte die Gebühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung nun erheben will.
- Die "im Kopf gespeicherten" Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten über die Erhebung der Gebühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung sind nach § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB,
- Aufl., 2001, § 9 AGBG Rn. 15). Insbesondere für den außenstehenden Kunden bleibt voll- kommen unklar, für welche Leistungen die Beklagte die Ge- bühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung erhebt. In den internen Richtlinien ist von einer Aufschlüsselung des Entgeltes nach "Arbeitsaufwand" die Rede, wobei auch bei diesem auf eine "Pauschale für Verwaltungskosten" verwiesen wird. Demgegenüber wird in dem internen Preis- verzeichnis nicht nur auf den Umfang der Arbeit, sondern auch auf den Wert des Nachlasses abgestellt. Angesichts dieser insbesondere für den außenstehenden Kunden vollkommen undurchsichtigen Gebührengestaltung bej der Nachlassbearbeitung/-abwicklung, und zwar sowohl im Hinblick auf die abgegoltene Tätigkeit als auch im Hin- blick auf das dafür berechnete Entgelt hat die Beklagte es unterlassen, die Gebühr so zu erheben, wie dies in den Nachlassfall "E" geschehen ist. II. Die Entscheidung über die Kosten des damit erfolgreichen Rechtsstreites ergibt sich aus den §§ 91 , 92 , 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. II, 709 ZPO, wobei das Gericht hinsicht- lich des Hauptausspruches die Sicherheitsleistung auf 20.000,00 DM und hinsichtlich der Kosten auf 2.000,00 DM festgesetzt hat. Permalink: https://openjur.de/u/88855.html ( https://oj.is/88855 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f