den deutschen Vorschriften über den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH zu beurteilen. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen Aktiengesellschaft finden keine Anwendung. Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen,
Maßgabe dieser Entscheidung eine Zwischenverfügung mit einer Erledigungsfrist von einem Monat zu erlassen. Gründe I. Die Beteiligte ist eine
französischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft (Société à responsabilité limitée), die seit dem
Berlin und die Verabschiedung einer neuen Satzung der Gesellschaft in Form einer Gesellschaft deutschen Rechts. Die Beschlüsse wurden sodann im Handelsregister in Paris vermerkt. Wegen der Sitzverlegung heißt es im Register: “Eintrag Nr. 19 vom 09.01.2015 Plan der Verlegung des Geschäftssitzes der Gesellschaft ab dem 24.12.2014
... Berlin (Deutschland)”. Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 30. März 2015 beschloss der Alleingesellschafter eine formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH
deutschem Recht. Der Geschäftsführer hat diese Umwandlung mit einer Anmeldung vom
6 SE-VO eingehalten werden müssen. Weiter fehle es an einem
weis der registermäßigen Vollziehbarkeit der Sitzverlegung im französischen Register. Weiter hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass für eine Eintragung des Formwechsels überdies ein
weis über die Werthaltigkeit des zu übernehmenden Vermögens der französischen Gesellschaft, die Angaben
HG und die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag fehlten. Letzteres sei erforderlich, weil die Übernahme des Vermögens - ohne Rechtsträgerwechsel - eine Sachgründung darstelle. Gegen diesen am
FG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem Anmeldeverfahren auf Eintragung des Formwechsels der französischen Gesellschaft in eine GmbH
deutschem Recht ist der betroffene Rechtsträger, dessen Eintragung abgelehnt wird,
FG beschwerdebefugt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
FG wird erreicht, weil er in Bezug auf die Ersteintragung einer Kapitalgesellschaft in jedem Fall höher als 600 EUR liegt.
deutschem Recht entstandenen Rechtsträger zu Unrecht zurückgewiesen. a)
FG darf ein auf eine Eintragung in das Handelsregister gerichteter Antrag
1 Satz 1 HGB nicht zurückgewiesen werden, wenn er lediglich unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. In diesem Fall ist dem Antragsteller vielmehr durch eine Zwischenverfügung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen. Danach hat das Amtsgericht die Anmeldung vom 30. März 2015 zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte vielmehr eine Zwischenverfügung erlassen müssen. Der Anmeldung stehen keine nicht behebbaren Hindernisse entgegen.
der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 49 , 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, ist davon auszugehen, dass insbesondere die Vorschriften der §§ 191 , 226 UmwG, die eigentlich abschließend die Rechtsträger benennen, die einen Formwechsel durchführen können, dem angemeldeten Formwechsel nicht entgegen stehen, auch wenn sie - wie hier - den beteiligten ausländischen Rechtsträger nicht als formwechselfähig aufführen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 378/10 - Vale, juris, NZG 2012, 871 = NJW 2012, 2715 ). Denn die Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Art. 49 und 54 AEUV dahin zu verstehen, dass einer dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft der Formwechsel in eine GmbH
deutschem Recht nicht verwehrt werden kann, wenn ein solcher Formwechsel für Gesellschaften
deutschem Recht möglich ist. Dies ist hier aber ausweislich der Vorschriften des UmwG der Fall (ebenso zu einer GmbH
luxemburgischen Recht: OLG Nürnberg, Beschluss vom
französischem Recht, wie sie die Beteiligte vor dem Formwechsel dargestellt hat, zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber der vergleichbaren deutschen GmbH führen würde. Denn die supranationale Rechtsform der SE ist vor allem auf Großunternehmen zugeschnitten (vgl. dazu Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 13 Rdn. 4; Hirte NZG 2002, 1; Hommelhoff AG 2001, 279, 286f.). Dies zeigt sich etwa auch an den auf Arbeitnehmer und deren Mitbestimmungsrechte bezogenen Regelungen (Art. 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 SE-VO; Nr. 19, 21 der Erwägungsgründe). Die Rechtsform soll insbesondere multinational agierenden Unternehmen eine Alternative zu den bislang bestehenden Möglichkeiten der Konzerngliederung und der Kooperation mit anderen Unternehmen gewähren (vgl. Nr. 3 Satz 3, 13 der Erwägungsgründe; Habersack/Verse, aaO; § 13 Rdn. 4 mwN). Dies ist bereits an der Höhe des Mindestkapitals von 120.000 EUR und auch an der Ausgestaltung der Regelungen zu erkennen, die deutlich von den Regelungen des deutschen Umwandlungsrechts für eine formwechselwillige GmbH abweichen, wenn etwa die Erstellung eines Umwandlungsplans als erforderlich bestimmt wird, stets ein Umwandlungsbericht verfasst werden muss und besondere Bekanntmachungen vor Durchführung der Sitzverlegung durchzuführen sind. Eine Anwendung dieser gegenüber den deutschen Regelungen über den Wechsel einer Kapitalgesellschaft in die Rechtsform einer GmbH wesentlich strengeren Regelungen führte damit zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der
dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaft gegenüber einer deutschen Gesellschaft. Dies ist
den Art. 49 , 54 AEUV untersagt. Aus diesem Grund muss es bei einer Anwendung der Regeln eines Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH bleiben, wie sie das UmwG vorsieht. Die Zurückweisung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das frühere Heimatrecht der Beteiligten dem Formwechsel entgegen stünde. Das französische Recht lässt den Formwechsel einer SARL durchaus zu (vgl. dazu Süß/Döbereiner, Handbuch des Internationalen GmbH-Rechts, 3. Aufl., Frankreich Rdn. 125ff.) und auch der registerliche Vollzug bei einem grenzüberschreitendem Formwechsel ist gesichert, wie sich aus der bereits erfolgten Eintragung der Absicht der Sitzverlegung von Paris
Berlin ergibt. Die Beteiligte hat zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit dem Schriftsatz vom 14. August 2015 weitere
weise vorgelegt, die zur ausreichenden Gewissheit bezeugen, dass der grenzüberschreitende Formwechsel auch
dem (früheren) Heimatrecht der Beteiligten anerkannt und registerrechtlich vollzogen wird. Dies betrifft die rechtsgutachterliche Stellungnahme des französischem Rechtsanwalts M. vom
G finden auf einen Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften Anwendung.
HG muss der Gesellschaftsvertrag die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten. Der Gesellschafter der Beteiligten hat zwar im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens erklärt, dass er nunmehr 1563 Geschäftsanteile mit einem jeweiligen Nominalwert von 16 EUR halte. Eingang in den Gesellschaftsvertrag hat dies aber nicht gefunden. bb) Dem Amtsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass in den Gesellschaftsvertrag entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG aufzunehmen ist, dass die Kapitalaufbringung der Gesellschaft im Rahmen der Gründung bzw. während der Existenz einer
dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaftsform erfolgt ist (vgl. allgemein zum Umwandlungsrecht: Maulbetsch/Quass, UmwG, 2009, § 197 Rdn. 7; Semler/Bärwaldt, UmwG,
gewiesen werden, steht dem nicht die Regelung des § 245 Abs. 4 UmwG entgegen. Diese Regelung verweist beim Formwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH anders als in allen anderen Fällen des Wechsels in eine Kapitalgesellschaft (vgl. § 245 Abs. 1 bis 3 UmwG) zwar nicht auf den eine Werthaltigkeitsprüfung anordnenden § 220 UmwG. Dies wird damit erläutert, dass bei der Aktiengesellschaft besonders strenge Kapitalaufbringungsvorschriften bestehen (vgl. Kallmeyer/Dirksen/Blasche, UmwG, 5. Aufl., § 245 Rdn. 8; Maulbetsch/Rose, aaO, § 245 Rdn. 20; Semler/Scheel, aaO, § 245 Rdn. 44; Schmitz/Stratz, UmwG, 6. Aufl., § 245 Rdn. 6), so dass eine Werthaltigkeitsprüfung bei einem Formwechsel von einer AG in eine GmbH unnötig ist. Dies entspricht im Übrigen auch der früheren Rechtslage
G a.F. (vgl. Semler/Scheel, aaO, § 245 Rdn. 46). Die französische Rechtsform der Beteiligten steht aber keiner Aktiengesellschaft gleich, sondern ist vielmehr
H anzusehen (vgl. dazu BeckOK/Müther, HGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13e Rdn. 4.2; Schmidt-Kessel/Schmidt/Kessel, Handelsregisterrecht, 2010, § 13g HGB Rdn. 6). Diese unterliegt
französischem Recht nicht Kapitalaufbringungsvorschriften, die denen des deutschen Aktienrechts vergleichbar wären (vgl. Süß/Döbereiner, aaO, Frankreich Rdn. 47ff.). So fehlt es insbesondere an einer Gründungsprüfung. Demgegenüber sieht das deutsche Umwandlungsrecht für den Wechsel einer Genossenschaft in eine GmbH die Prüfung der Kapitalaufbringung ausdrücklich vor, vgl. § 264 Abs. 1 UmwG. Dann aber ist es auch gerechtfertigt, diese Prüfung bei dem Formwechsel einer französischen GmbH in eine deutsche GmbH vorzunehmen, weil sich dem Gesetz als allgemeiner Grundsatz entnehmen lässt, dass eine Kapitalaufbringungsprüfung im Rahmen des Formwechsels nur dann entbehrlich ist, wenn von einer Gesellschaftsform mit strengerer Prüfung in eine Gesellschaftsform mit weniger strenger Prüfung gewechselt wird (vgl. dazu Lutter/Decher/Hoger, 5. Aufl., UmwG § 197 Rdn. 8; ähnlich Münchener Kommentar/Petersen, UmwG, 2009, § 197 Rdn. 5). Dieses Eintragungshindernis ist auch nicht durch die mit dem Schriftsatz vom 14. August 2015 eingereichten Unterlagen erledigt. Denn diese sind nicht in der notwendigen Form
2 Satz 1 HGB elektronisch eingereicht. Darüber hinaus ist aufgrund des Zeitablaufs ein
weis zu erbringen, dass das Aktivvermögen der Gesellschaft
wie vor der Höhe des festgesetzten Stammkapitals entspricht. Dies kann etwa durch eine entsprechende notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers erfolgen. dd) Weiterhin ist auch zu fordern, wie dies auch das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Vollzug des Formwechsels auch im Register des anderen Mitgliedsstaates vollzogen werden kann. Dass dies hier der Fall ist, hat die Beteiligte
gewiesen (s.o.). Die insoweit eingereichten Unterlagen liegen allerdings auch nicht in der Form des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB vor. 3. Der Senat hat
Abs. 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden. Dies erfolgt hier durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einer Anordnung an das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO, eine Zwischenverfügung
Maßgabe der Ausführungen des Senats zu erlassen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.