GO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.09.2015 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid ist die der Antragstellerin erteilte Genehmigung einer privaten Grundschule unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen worden. 1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage trete gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG lägen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 am 10.09.2015 vor. Das Regierungspräsidium wäre aufgrund
Erteilung der Genehmigung vom 29.06.2007 eingetretener Tatsachen berechtigt, die Genehmigung nicht zu erteilen.
4 Satz 3 GG sei eine private Schule als Ersatzschule zu genehmigen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. § 5 PSchG nehme diese Vorgaben auf.
G sei die Genehmigung für die Schule als Ersatzschule
G zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Weiter dürfe
G die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person sei, seine Vertretungsberechtigten, die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen. Vorliegend bestehe wohl schon keine Grundschule (mehr), die eine „Schule" im Sinne dieser Regelungen sei. Eine Grundschule, bei der die erste und die vierte Klasse fehlten, sei heute nicht mehr vorstellbar und entspreche den modernen pädagogischen Anforderungen nicht. Damit lägen auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG offensichtlich nicht mehr vor. Auch hätten die eingesetzten Lehrkräfte in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Auch in ihren Lehrzielen und in ihren Einrichtungen habe die Grundschule hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Außerdem könne nicht mehr festgestellt werden, dass die für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen (§ 6 Abs. 1 PSchG). Aus dem Dargelegten ergebe sich zugleich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Bei der im Eilverfahren erforderlichen Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund der genannten - und in vielen Punkten bis heute nicht behobenen - Defizite und Mängel beim Betrieb der „Schule" trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Schäden nicht verantwortet werden könne, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn es bestehe die ganz erhebliche Gefahr, dass die dort unterrichteten Schülerinnen und Schüler in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückständen und ihr verfassungsrechtlicher Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gewährleistet wäre. 2. Dagegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, die Grundschule habe - zum maßgeblichen Zeitpunkt - in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Diese Annahme, die grundsätzlich geeignet ist, das
trägliche Entfallen einer Genehmigungsvoraussetzung und damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu begründen, kann auf der Basis der dargelegten Gründe im Ergebnis nicht beanstandet werden. Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachrechtlich durch § 5 Abs. 1a PSchG normierten Voraussetzungen gehört, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht hinter den (bestehenden) öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen
geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 , m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 , 1 BvR 733/09 -, juris). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O. ; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O. ). Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung
Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive
weis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in
prüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1 ). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O. ; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1144).
Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O. ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195 , 204). An diesem Maßstab gemessen konnte - zu dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 - davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Betrieb der Grundschule der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot. Der Sache
hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Realisierung des der Genehmigung zugrunde liegenden pädagogischen Konzepts im tatsächlichen Schulbetrieb der Ersatzschule Defizite aufwies, die das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende der vierten Klasse ausgeschlossen erscheinen ließen. Diese Beurteilung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. aa) Für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung spricht bereits, dass
den Darlegungen des Verwaltungsgerichts die erste und vierte Klasse im Schuljahr 2015/2016 gar nicht geführt wird und die Grundschule insgesamt lediglich sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei) gehabt hat. Ob das Verwaltungsgericht hieraus zu Recht Zweifel am Vorliegen einer „Schule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und § 5 Abs. 1 PSchG abgeleitet hat, kann dahinstehen. Jedenfalls sind diese Umstände geeignet, Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele zu begründen. Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen (§ 3 Abs. 1 PSchG). Die hier einschlägige Schulart der Grundschule (vgl. § 4 Abs. 1 SchG) ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (Primarstufe, vgl. § 4 Abs. 2 SchG). Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Ziel ist es, eine alle weiterführenden Schularten umfassende Bildungsperspektive zu eröffnen (vgl. § 5 Abs. 2, § 75 Abs. 1 SchG). Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris). Die Grundschule umfasst vier Schuljahre (§ 5 Abs. 1 Satz 5 SchG). Diese Schuldauer liegt auch der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zugrunde (vgl. den Genehmigungsantrag unter Nr. 2.8). Da Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann, Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45
zuvollziehen. Für eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 bietet der Genehmigungsantrag keinen Anhaltspunkt. Der geringen Schülerzahl und der Abweichung beim jahrgangsübergreifenden Unterricht kommt für die Einschätzung umso größere Bedeutung zu, als sich die Situation an der Grundschule insoweit grundlegend verändert hat: Noch im Jahr 2010 war festgestellt worden, dass zwei jahrgangsgemischte Klassen 1 - 2 und 3 - 4 mit jeweils 12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (vgl. den Bericht des Staatlichen Schulamts K. vom 18.01.2010). Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Schuljahr 2014/2015 seien alle Grundschulklassen 1 bis 4 bis zum Schuljahresende am 31.07.2015 geführt worden, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der - erst
Beginn des neuen Schuljahres erfolgten - Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 ankam. Auch ihr Vortrag, wegen des laufenden Verwaltungsverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit des Fortbestehens der Schule habe sie sich entschlossen, keine neuen Schüler mehr aufzunehmen, und das vorübergehende Nichtbesetzen der Klassen 1 und 4 im Schuljahr 2015/2016 sei unschädlich, bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dieser Zustand der Grundschule nicht plötzlich und unerwartet eingetreten war, sondern sich schon in der Entwicklung des Schuljahres 2014/2015 abgezeichnet hatte. Diese - anhand der rückläufigen Schülerzahlen ohne Weiteres plausible - Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch befand sich die Antragstellerin - wie erwähnt - ersichtlich nicht mehr in der Phase des Aufbaus ihrer Schule, in der eine großzügigere Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2006 - 7 C 06.2755 -, juris). Soweit die Antragstellerin einwendet, zur Nichtbesetzung der Klassen sei sie durch das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren „gezwungen“ worden, kann sie daraus für ihr Begehren nichts ableiten. Sie verkennt, dass die - auch durch eine Unzufriedenheit“ in der Elternschaft beeinflusste - Entwicklung der Schülerzahlen und letztlich die Ungewissheit des Fortbestandes der Schule maßgeblich auf ihrem eigenen Verhalten beruhte und das Verfahren der Schulaufsicht lediglich eine Reaktion hierauf darstellte. Ihre Darlegungen sind nicht geeignet, die eigene Verantwortlichkeit für die Entwicklung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hat sie der Sache
eingeräumt, dass die Nichtbesetzung der Klassen der Ungewissheit des Fortbestandes der Grundschule geschuldet sei. bb) Gestützt wird die negative Einschätzung im Hinblick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des vierten Schuljahres weiter durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus den umfangreichen und umfassenden Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 26.11.2014 und 15.01.2015 ergebe sich, dass der durchgeführte Unterricht in keiner Weise den zu stellenden Anforderungen genügt habe. Der Inhalt der Berichte der Schulaufsicht, die vor allem deutliche Hinweise auf nicht altersgerechten Unterricht, zu geringes Anforderungsniveau von Arbeiten und Tests, fehlende oder unzureichende Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf sowie auf Defizite in der Dokumentation (u.a. der Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen) enthalten und im Kern auch im weiteren Verfahren aufrechterhalten werden (vgl. das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 22.07.2015 sowie die Aktenvermerke des Staatlichen Schulamts vom 04.08.2015 und vom 02.09.2015), werden mit der Beschwerde jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Die diesbezügliche Kritik (u.a.: das Ausbildungsniveau am Ende des vierten Schuljahres habe die Schule seit ihrer Genehmigung als Ersatzschule im Jahre 2007 eingehalten; die Wertung des Unterrichts an den Besuchstagen als „katastrophal“ werde bestritten; bei den Unterrichtsbesuchen habe es sich nur um „unwesentliche Ausschnitte aus dem Schulalltag“ gehandelt) bleibt letztlich ohne Substanz. Es hätte insoweit einer konkreten und eingehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl der von der Schulaufsicht festgestellten Mängel und Defizite insbesondere bei der Unterrichtsdurchführung bedurft. Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach sich Mängel „auch bei den neuerlichen Unterrichtsbesuchen am 17.12.2015 im Großen und Ganzen erneut gezeigt“ hätten, verfängt sie ebenfalls nicht. Schon mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt sowie den ersichtlich ergänzenden Charakter dieser Ausführungen („im Übrigen“) ist davon auszugehen, dass diesen keine entscheidungstragende Bedeutung zukam. Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die von der Schulaufsicht weiterhin festgestellten Defizite und Mängel konkret und substantiiert in Frage zu stellen. Für eine „Befangenheit der Schulaufsichtsbehörde und der dort gefertigten Berichte und Aktennotizen“ im Hinblick auf eine im Staatlichen Schulamt beschäftigte Mutter eines ehemaligen Grundschülers der Antragstellerin (Frau B.) fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Frau B. hat in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 konkret und
vollziehbar ausgeführt, dass ihr Sohn (bereits) im Schuljahr 2007/2008 die Grundschule der Antragstellerin besucht habe, der Schulvertrag aber gekündigt worden sei,
dem über die Sommerferien im Jahr 2008 aus der offenen Ganztagesschule eine gebundene Ganztagesschule mit verpflichtendem Mittagessen geworden sei. Seit September 2010 sei sie am Staatlichen Schulamt K. tätig. In den vorliegenden Vorgang sei sie in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Bei dieser Sachlage sind greifbare Anhaltspunkte für die Befangenheit von mit der vorliegenden Angelegenheit betrauten Amtsträgern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. cc) Die negative Einschätzung wird schließlich erhärtet durch die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden statistischen Zahlen. Der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29.02.2016 vorgelegten Liste (A7) ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2009 bis 2014, das heißt über einen Zeitraum von fünf Jahren, lediglich zwölf Schülerinnen und Schüler
der vierten Klasse auf eine weiterführende Schule gewechselt sind. Die restlichen 18 der insgesamt 30 abgegangenen Schülerinnen und Schüler sind während bzw.
den Klassen 1-3 abgemeldet worden. Der vorzeitige Abgang von 60 % der Schülerinnen und Schüler vor Abschluss der vierten Grundschulklasse ist - auch wenn Einzelfälle umzugsbedingter Schulwechsel in Rechnung zu stellen sein mögen - ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des Bildungsgangs geboten hat und bietet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich die Elternbeschwerden und die Feststellungen der Schulaufsicht insbesondere zur Qualität des Unterrichts mit in den Blick genommen werden. Die Antragstellerin trägt vor, allen Schülern, die die Klasse vier bestanden hätten, sei es am Ende der vierten Klasse möglich gewesen, weiterführende Schulen zu besuchen; in den Vorjahren hätten Schüler auch unterjährig wegen Umzugs oder aus anderen Gründen auf staatliche Schulen gewechselt und befinden sich noch dort. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, das einer öffentlichen Grundschule gleichwertige Ausbildungsniveau der Schule der Antragstellerin zu belegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erwähnte und von der Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick genommene hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern, die die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen haben. b) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die eingesetzten Lehrkräfte hätten die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Auch hiergegen bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor. Unstreitig hat es sich bei den im Schuljahr 2014/2015 eingesetzten Lehrkräften, Frau P. und Frau W., um Gymnasial- bzw. Realschullehrerinnen, nicht aber um Grundschullehrerinnen gehandelt. Insoweit bestand auch ein Widerspruch zu Nr. 2 des Pädagogischen Konzepts der Antragstellerin, wonach gewährleistet werde, dass für jede Klasse ein Lehrer eingestellt werde, der die staatlichen Voraussetzungen für den Unterricht an einer Grundschule vorweisen könne. Zwar sieht § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG (lediglich) vor, dass eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen
gewiesen werden müssen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen
weis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig
gewiesen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG bestimmt, dass der anderweitige
weis der pädagogischen Eignung auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden könne. Indes haben die bei den Lehrkräften P. und W. im Schuljahr 2014/2015 durchgeführten Unterrichtsbesuche einschließlich der mit ihnen geführten Gespräche zu dem Ergebnis geführt, dass diese über keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Unterrichtseinsatz in einer Grundschule verfügen. An - von Seiten des Staatlichen Schulamts aufgezeigten - Fortbildungs- bzw.
qualifizierungsmaßnahmen haben die beiden Lehrkräfte unstreitig nicht teilgenommen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass ihr ganztägig notwendiger Einsatz an der Schule einer Weiterqualifizierung entgegenstehe. Dem hat die Antragstellerin substantiiert nichts entgegengesetzt. Im Hinblick auf die
Angaben der Antragstellerin seit Mai 2015 als Grund- und Hauptschullehrerin wieder eingestellte Frau G. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Regierungspräsidium habe unbestritten darauf hingewiesen, dass diese erkrankt gewesen sei und ein Einsatz von ihr in Form eigenen Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte aus den Aufzeichnungen nicht habe festgestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass sie den Unterricht mitgestaltet oder die anderen Lehrerinnen als Mentorin begleitet habe. Auch dies wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit vorgetragen wird, Frau G. habe aufgrund ärztlicher Anordnung während ihrer Schwangerschaft nicht im Unterricht eingesetzt werden können und sie, die Antragstellerin, habe mit dieser Situation weder rechnen können noch diese vorsätzlich herbeigeführt, ist dies unerheblich. Denn es ist dem Verantwortungs- und Risikobereich der Antragstellerin zuzurechnen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Vorsorge für geeignetes Lehrpersonal zu treffen. Auch der Hinweis, dass Ersatz schwer zu beschaffen sei, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Die Behauptung, die Antragstellerin habe seit der Genehmigung im Jahr 2007 immer ausgebildetes Grundschulpersonal beschäftigt, trifft offensichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, die Situation habe sich auch im Schuljahr 2015/2016 nicht wesentlich geändert. Die dagegen vorgebrachte Behauptung, seit dem Schuljahr 2015/2016 unterrichte wieder eine anerkannte Grundschullehrkraft, trifft so nicht zu. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt.
dem Vortrag der Antragstellerin wurde der Anstellungsvertrag mit der neuen Grundschullehrkraft, Frau V., zu diesem Zeitpunkt lediglich „verhandelt“. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass deren Ausbildung erst am 14.10.2015 als vergleichbar mit der Qualifikation einer Lehrkraft an Grundschulen und Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt worden sei. In Zeiten der Vertretung seien die Schüler offenbar vom Schulleiter H., einem Gymnasiallehrer, einer weiteren Gymnasiallehrerin und Herrn U. unterrichtet worden. Auch diese Feststellungen, die
wie vor auf eine - gemessen an den Anforderungen der Primarstufe - unzureichende personelle Ausstattung der Grundschule hindeuten, sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob auch die Kritik der Schulaufsicht an der Qualität des Unterrichts der (einzigen) Grundschullehrkraft, Frau V., tatsächlich berechtigt ist (vgl. den Bericht über den Unterrichtsbesuch vom 17.12.2015).
5 1. Alt. GG für die Genehmigung einer Grundschule als Volksschule (siehe bereits oben sowie Art. 15 Abs. 1 LV) erforderlichen „besonderen pädagogischen Interesses“ gestützt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG bei den „gegebenen Beschränkungen“ der Grundschule der Antragstellerin offensichtlich nicht mehr vorliegen. Im Ergebnis mag auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen vieles dafür sprechen, das „besondere pädagogische Interesse“ als entfallen zu betrachten. Dies gilt erst recht mit Blick auf den Ausnahmecharakter der bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Abs. 5 GG, auf den der Senat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist. Die Bestimmung verfolgt
wie vor den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Dahinter steht eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln und den Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der An- hänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Anschauungen besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist. Der danach im Bereich der Grundschulen verfassungsrechtlich vorgegebene Vorrang der öffentlichen Schulen tritt
5 GG im Einzelfall (nur) zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt (zu den insoweit geltenden Maßstäben im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 ; zum Ausnahmecharakter auch bereits Senatsurteil vom 17.03.1987 - 9 S 99/85 -). Gleichwohl hat der Senat Zweifel, ob dieser Gesichtspunkt der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres entgegengehalten werden kann. Der Widerrufsbescheid selbst verhält sich zu diesem Genehmigungserfordernis nicht, ohne dass sich die Gründe hierfür aus den Akten erschließen. Prüfung und Feststellung des „besonderen pädagogischen Interesses“ dürften im Übrigen in der Zuständigkeit des - am Erlass des Widerrufsbescheides nicht beteiligten - Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport liegen (vgl. Gayer, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 5 PSchG Rn. 8; vgl. auch das Schreiben dieses Ministeriums vom 02.04.2007, mit dem ursprünglich das besondere pädagogische Interesse festgestellt worden war). Dessen ungeachtet ist der „Unterrichtsverwaltung“ jedenfalls bezüglich der Bewertung des pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und der Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Schule ein nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O. ). e)
der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen die vorliegenden Erkenntnisse außerdem dafür, dass die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden habe. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben ohne Erfolg. aa)
G darf die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr. 7). bb) Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung u.a. darauf, dass die Grundschule nicht entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben worden sei und weiter betrieben werde. Die Genehmigung der Grundschule sei entsprechend dem Genehmigungsantrag für den jahrgangsübergreifenden Unterricht der Klassen 1 und 2 bzw. 3 und 4 erfolgt. Im Schuljahr 2014/2015 seien aber
den Erkenntnissen des Antragsgegners die Klassen 1 bis 3, aktuell (Schuljahr 2015/2016) noch die Klassen 2 und 3 zusammen unterrichtet worden. Diese Feststellung wird mit der Behauptung,
ihrem Konzept sei generell jahrgangsübergreifender Unterricht möglich, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Weder zeigt die Beschwerde auf, woraus die Möglichkeit einer allgemeinen Mischung der Jahrgänge konkret abgeleitet wird, noch setzt sie sich mit dem diesbezüglichen Inhalt ihres Konzepts auseinander, das dem Genehmigungsantrag zugrunde lag (vgl. das „Konzept zur Gründung einer neuen offenen Ganztagsgrundschule“, Punkt 5 „klassenübergreifender Unterricht - jahrgangsgemischte Gruppen“).
GO vom 10.09.2015) wiederholt worden, ohne die von der Schulaufsicht geäußerten Zweifel durch eine substantiierte Darstellung aufzulösen. Wie oben bereits erwähnt, ist der Vortrag des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren, Frau G. werde als erkrankt geführt und ein tatsächlicher Einsatz an der Grundschule habe bislang nicht
vollziehbar gemacht werden können, von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund stellen sich ihre Äußerungen zur (Wieder-) Verwendung von Frau G. als völlig unzureichend und intransparent und als klare Verletzung ihrer Mitteilungspflicht dar. Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerin, private Grundschulen hätten jeweils zu bestimmten Stichtagen im Oktober eines jeden Jahres für die amtliche Statistik unter anderem einen Mantelbogen sowie ein Lehrerverzeichnis und ein Schülerverzeichnis beim Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen. Diese Unterlagen seien von ihr immer fristgerecht eingereicht worden, warum behauptet werde, nicht über relevante Schüler- und Lehrerwechsel informiert worden zu sein, sei nicht
vollziehbar. Unabhängig davon, ob die gegen die Statistikmeldung der Antragstellerin für das Schuljahr 2014/2015 (Lehrerverzeichnis) erhobenen Einwände des Antragsgegners zutreffen, weist dieser zu Recht darauf hin, dass die Vorlage der amtlichen Schulstatistik statistischen Zwecken sowie der Ermittlung des der Ersatzschule zustehenden Gesamtzuschusses dient und damit die Antragstellerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht
Nr. 10 VVPSchG entbindet Denn diese besteht nicht nur (wie die Pflicht zur Meldung an die amtliche Schulstatistik) einmal im Jahr, sondern immer bei „Veränderungen in der Person der Lehrer“ (vgl. Nr. 10 VVPSchG Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG) bzw. „Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernder Versäumnis schulpflichtiger Schüler“ (vgl. Nr. 10 Abs. 2 VVPSchG). Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung dieser Umstände dient dabei - wie auch die Regelung des Nr. 1 Satz 2 VVPSchG belegt - ersichtlich einer Ermöglichung bzw. effektiven Wahrnehmung der dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Schulaufsicht. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht - auch nicht in Befolgung der durch die Bescheide vom 20.05.2015 und vom 23.06.2015 erteilten Auflagen -
gekommen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass ihrem Schulleiter nicht bekannt gewesen sei, wie viele Schüler zum Zeitpunkt des 09.10.2014 an der Schule gewesen seien. Allerdings hätten aus dessen Sicht Zweifel bestanden, wie viele Schüler mit laufenden Schulverträgen herauszurechnen gewesen seien. Von den Schülern, die nicht mehr erschienen seien oder sich abgemeldet hätten, habe man manche aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht am Schulvertrag festgehalten. Dieser Vortrag verfängt nicht. Dem Protokoll zum Gespräch der Vertreter des Staatlichen Schulamts K. und des Regierungspräsidiums mit dem Schulleiter, Herrn H., lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass dessen Unsicherheit bei der Angabe der Schülerzahl mit der Problematik der Schulverträge zusammenhing. Im Übrigen hätte bei einer so geringen Schülerzahl ohne weiteres erwartet werden können, dass diese jedenfalls unter Nennung der problematischen Fälle angegeben werden kann.
den Unterrichtsbesuchen keine Frist zur Stellungnahme und zur Beseitigung des Missstandes eingeräumt, erst am 20.05.2015 sei der erste Auflagenbescheid ergangen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei nicht verhältnismäßig. Vor dem Widerruf hätte er mildere Mittel wie die Fristsetzung für den
weis pädagogische Eignung bzw. zur sonstigen Abhilfe ergreifen müssen. Dieser das verfahrensrechtliche Vorgehen des Antragsgegners betreffende Vortrag kann nicht
vollzogen werden. Anlässlich der verschiedenen Unterrichts- und Schulbesuche kann der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein, welche gravierenden Defizite die Vertreter der Schulaufsicht festgestellt hatten (vgl. nur das Protokoll des Gesprächs mit dem Schulleiter am 15.01.2015). Dass im Anschluss an die Schul- und Unterrichtsbesuche keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 20.05.2015 hat der Antragsgegner der Antragstellerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, bis zum 05.06.2015 insbesondere zu den beabsichtigten Auflagen und zum möglichen Widerruf der Genehmigung Stellung zu nehmen.
dem die Frist zur Stellungnahme bis zum 19.06.2015 verlängert worden ist, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2015 zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebs unter Einhaltung der Genehmigung und Anerkennungsvoraussetzungen eine Reihe von Auflagen erteilt, die innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Regierungspräsidium bzw. gegenüber dem staatlichen Schulamt K. zu erfüllen waren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung von Auflagen wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Anerkennung bzw. die Genehmigung der Grundschule zu widerrufen. Ferner wurde abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2015 ergeben.
dem es
den Feststellungen der Schulaufsicht in der Folge zu einer relevanten Beseitigung der Mängel und Defizite nicht gekommen ist, sind Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Vorgehen des Antragsgegners weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 1206; Vogel, a.a.O., S. 84). Auch in inhaltlicher Hinsicht zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, weshalb sich der Widerruf der Genehmigung als unverhältnismäßig darstellen sollte.
den mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Betrieb der Grundschule der Antragstellerin nicht nur durch punktuelle Mängel gekennzeichnet, sondern durch eine Vielzahl von gravierenden Defiziten in Kernbereichen, etwa der personellen Ausstattung, der Schulorganisation, der Unterrichtsqualität und der Zuverlässigkeit der Vertretungsberechtigten. Vor diesem Hintergrund ist in Ansehung des Zwecks des Genehmigungserfordernisses, den Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. BVerfG, 14.11.1969, a.a.O.), nicht erkennbar, dass der Antragsgegner beim Widerruf der Genehmigung die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten hätte. g) Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, dass die im Verfahren
GO vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der im vorliegenden Einzelfall berührten öffentlichen und privaten Interessen zu beanstanden wäre. Etwaige durch eine Schließung der Schule ausgelöste wirtschaftliche Schäden bei der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich in den Blick genommen, den Weiterbetrieb der Grundschule indes - ohne Rechtsfehler - für nicht verantwortbar gehalten in Ansehung der ganz erheblichen Gefahr, dass der Erziehungs- und Bildungsanspruch der unterrichteten Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet wäre. Der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rufschädigung dürfte im Rahmen der Abwägung kein maßgebliches Gewicht zukommen, weil das Vorgehen der Schulaufsicht letztlich auf ihrem eigenen Verhalten beruht und etwaige Folgen ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Behauptung, den Schülerinnen und Schüler der Grundschule der Antragstellerin stünde bei Schließung der Schule keine
mittagsbetreuung mehr zur Verfügung, ist der Antragsgegner mit substantiierten Vortrag entgegengetreten (Antragserwiderung, S. 13), ohne dass die Antragstellerin dies in Frage stellt. Auch der Senat ist danach der Auffassung, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das gegenläufige private Interesse der Antragstellerin überwiegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.