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SG Osnabrück, Urteil vom 16.03.2016 - S 22 AS 802/15

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 09.11.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 02.02.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Tat

§ 54Abs.

1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger waren im streitbefangenen Zeitraum zumindest wie in dem durch die Verwaltungsakte, die mit den Verwaltungsakten vom

  1. November 2011 aufgehoben werden sollten, festgestellten Umfang hilfebedürftig. Weiteres Einkommen war auf den Bedarf der Kläger nicht anzurechnen. Es kann dahingestellt bleiben ob die Tatsache, dass der Beklagte durch die vorliegend angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht die Bescheide vom
  2. Oktober 2010 sowie
  3. Januar 2011 aufgehoben hat, zu einem Rechtsgrund für das behalten dürfen von Leistungen im Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich Mai 2011 führt. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gegenüber dem am
  4. Januar 1999 geborenen Kläger zu 2.) und dem am
  5. Oktober 1996 geborenen Kläger zu 3.) direkt an diese, zum Zeitpunkt des Erlasses minderjährigen Personen gerichtet hat. Grundsätzlich sind Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zwingend an den gesetzlichen Vertreter zu richten (Pattar in juris PK SGB X, Stand 1.12.2012, § 37, Rn 53). Ebenfalls dürften die Kläger zu 2.) und 3.) vorliegend nicht als Erklärungsboten anzusehen sein. Dazu muss eine Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abzugeben ist, mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht. Anderenfalls kann sie diesem im Sinne von § 131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugehen (BAG, Urteil vom
  6. Oktober 2010, 2 AZR 794/09 , Wendtland in Beckscher Onlinekommentar, BGB, Bamberger/Roth,
  7. Edition, 1.11.2015, § 131, Rn 4). Ein faktisches Gelangen in den Herrschaftsbereich des gesetzlichen Vertreters, weil dieser zufällig im selben Haushalt wie der Minderjährige wohnt, genügt nicht (Arnold in Ermann BGB-Kommentar,
  8. Auflage 2014, § 131, Rn 3). Jedenfalls ist auch bei materieller Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kläger im streitbefangenen Zeitraum diese zumindest im durch die Verwaltungsakte vom
  9. November 2009,
  10. Januar 2010,
  11. Mai 2010,
  12. Juni 2010,
  13. September 2010,
  14. Oktober 2010,
  15. Dezember 2010 und
  16. Januar 2011 festgestelltem Umfang gegeben.

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II ist Leistungsberechtigt wer unter anderem hilfebedürftig ist.

§ 9Abs.

1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus den anrechenbaren Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Abs. 2 der genannten Vorschrift ist das Einkommen des Partners beziehungsweise der Eltern von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit anzurechnen. Vorliegend lebten die Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht mit dem Zeugen in Bedarfsgemeinschaft zusammen.

§ 7Abs.

3 Nr. 3 c gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen hetero- oder homosexuelle Partner so in einem Haushalt zusammen leben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. Thiel/Schoch in LPK-SGB II,

  1. Auflage, § 7 Rdn. 67). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R Rdn. 17 ff. zitiert nach juris). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R Rdn.13, zitiert nach juris, m. w. N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls anderen Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von gemeinsam Genutztem aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R , Rdn. 15, zitiert nach juris). Zu § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurde unter Hinweis auf § 7 Abs. 3a SGB II bereits ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Mai 2009, B 13 R 53/08 R Rdn. 46, zitiert nach juris und B 13 R 55/08 R Rdn. 22, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.), dass unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II der oben genannte wechselseitige Wille vermutet werden kann, um den Leistungsträger von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Betroffenen zu entbinden, Eingriffe in deren Intimsphäre zu vermeiden und diese nicht zu nötigen, gegen ihren Willen auch allerpersönlichste, innerste Gedanken und Motive für das Zusammenleben mitzuteilen. Die Vermutung kann widerlegt werden (Beweis des Gegenteils, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]) und wirkt sich nur auf die Darlegungslast des die Leistung begehrenden Hilfebedürftigen aus, wobei an den Gegenbeweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thie/Schoch, in LPK-SGB II, a.a.O., § 7 Rdn. 83 ff). Sie befreit weder den Leistungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Bei der Auslegung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II ist auch die Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft zu beachten. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. November 1992 – 1 BvL 8/87 , Rdn. 92, zitiert nach juris). Die Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden. Hierfür sprechen insbesondere: die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  7. November 1992, a.a.O. , Rdn. 96, zitiert nach juris). Ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R Rdn. 17, zitiert nach juris). Als weitere Kriterien wurden unter anderem benannt: die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehens, die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen für den Partner. Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.06.2012, L 3 AS 150/10 , Rdn. 47, zitiert nach juris). Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft dienen ( BT-Drucksache 16/1410, S. 48 ). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Kammer der Überzeugung, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Zeugen nicht bestand. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1.) und der Zeuge zumindest das Gefühl hatten vom Beklagten zum Zusammenzug gezwungen worden zu sein, da sie ansonsten keine Leistungen beziehen würden. Die Klägerin zu 1.) und der Zeuge haben glaubwürdig übereinstimmend angegeben, dass sie ohne das Zutun des Beklagten nicht wieder zusammengezogen wären. Die Klägerin und der Zeuge haben glaubhaft und glaubwürdig übereinstimmend angegeben, dass die Kinder der eigentlich einzige gemeinsame Schnittpunkt waren. So sind den Kontoauszügen des Zeugen beispielsweise Zahlungen auf Heilbehandlungskosten der Kinder zu entnehmen. Einkäufe, die die Klägerin über den Ebay-Account des Zeugen getätigt hat, sind jedoch vom Konto der Klägerin zu 1.) gezahlt worden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die ehemals bestehende Kontovollmacht auf ein Postbankkonto des Zeugen für die Klägerin zu 1.) aus einer Zeit herrührt, in der die Klägerin zu 1.) und der Zeuge tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben dürften. Dies begründet sich mit dem Analphabetismus des Zeugen und der Tatsache, dass die Klägerin zu 1.) diesem bei der Kontoführung geholfen hat. Da dieses Konto jedoch im März 2010 aufgelöst worden ist und die Klägerin zu 1.) und der Zeuge glaubhaft und glaubwürdig der Kammer geschildert haben, dass die Kontovollmacht zumindest über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wurde, ist die Kammer der Überzeugung, dass dies kein Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ist. Darüber hinaus sind keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen zwischen der Klägerin zu 1.) und dem Zeugen erkennbar, die auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft hindeuten würden. Darüber hinaus haben die Klägerin zu 1.) und der Zeuge glaubhaft und glaubwürdig übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge praktisch nicht im Haushalt der Kläger eine Rolle gespielt hat. Der Zeuge hielt sich überwiegend bei seiner Schwester auf. Dass die Klägerin zu 1.) mal ihr Essen mit dem Zeugen geteilt hat und mal einzelne Wäschestücke des Zeugen gewaschen hat, deutet die Kammer dahingehend, dass die Klägerin sich hierzu moralisch verpflichtet gefühlt hat, weil der Zeuge der Kindesvater ist. Weitere darüber hinausgehende Schlüsse sind aus diesen Indizien nach Überzeugung der Kammer nicht zu ziehen. Da folglich keine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Zeugen bestand, kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Einkommen erwirtschaftet hat. Dieses wäre ohnehin nicht auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen. Eine Aufhebung und Erstattung bereits erbrachter Leistungen kommt daher nicht in Betracht. Die angefochtenen Verwaltungsakte waren daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Permalink: https://openjur.de/u/889011.html ( https://oj.is/889011 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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