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VG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2016 - 5 A 5053/12

Tenor Der Bescheid vom

  1. Mai 2012, mit dem der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat, sowie der Widerspruchsbescheid vom
  2. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten für ein immissionsschutzrechtliches Vorhaben des Beigeladenen, mit dem dieser die Errichtung und den Betrieb zweier Hähnchenmastställe verfolgt. Parallel zu diesem Verfahren werden weitere Verfahren geführt, die in direktem Zusammenhang stehen: Im Verfahren 5 A 5403/12 begehrt der Beigeladene von der Klägerin die Annahme eines von ihm unterbreiteten Erschließungsangebotes für eine Ausweichstelle (Parkbucht). Im Verfahren 5 A 5054/12 wendet sich die Klägerin im Wege der gemeindlichen Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Verfahren 5 A 5019/12 wendet sich der Naturschutzbund Deutschland e.V. im Wege der Umweltverbandsklage gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Verfahren 5 A 2872/11 wendet sich der Beigeladene gegen die von der Klägerin ausgesprochene Beschränkung der Widmung der von ihm als Zufahrt genutzten Straße auf die Benutzung durch Fahrzeuge mit einer Achslast bis 8 t. Der Beigeladene bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau in der Gemeinde J. im Ortsteil D. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Größe von rund 75 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche im Haupterwerb (Flurstück … der Flur … der Gemarkung D.). Sie betreiben mit 117 Kuh- und Färsenplätzen und 79 Jungviehplätzen eine Milchviehhaltung mit damit verbundener Milcherzeugung und Jungrinderaufzucht sowie eine Bullenmast mit 50 Plätzen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als Grünland in Form von Weide und Mähweide genutzt und dienen zur Futterversorgung des Rindviehbestandes (Beiakten I Bl. 105 f. im Parallelverfahren 5 A 5019/12 - Beiakten mit Bezifferung durch römische Zahlen sind immer solche aus dem genannten Parallelverfahren -, Beiakte II Bl. 54, Beiakte VII Bl. 50). Die Zufahrt zu dem Betrieb führt über ein etwa 450 bis 470 m langes, s-förmig geschwungenes Teilstück des D., das etwa 3,0 m breit ist und auf einem Damm errichtet wurde. Beidseitig der Straße ist eine zwischen 0,5 m und 2,0 m breite grasbewachsene, nicht befestigte Berme angelegt, um die Standsicherheit der Böschung zu erhöhen. Am
  3. Januar 2009 (Beiakte I Bl. 312) stellte der Beigeladene erstmals eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Hähnchenmastställen mit je 40.000 Plätzen mit Abluftturm sowie von drei Futtermittelsilos und eines Auffangbehälters für Reinigungswasser auf dem Flurstück …/… der Flur … in der Gemarkung D. (Beiakte I Bl. 274) nordöstlich des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich der Gemeinde J.. Die Erschließung der Anlage soll über den Wirtschaftsweg D. erfolgen. Unter dem
  4. Februar 2009 forderte der Beklagte von der Klägerin im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - zur Vorbereitung des Scoping-Termins/ Antragskonferenz eine Stellungnahme dazu, ob das Vorhaben nach den von ihr zu berücksichtigenden Belangen genehmigungsfähig ist und ob Anhaltspunkte für erhebliche Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter gesehen werden (Beiakte I Bl. 308). Die Klägerin erteilte daraufhin unter dem
  5. März 2009 ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB unter dem in einer Anmerkung formulierten Vorbehalt, dass von dem Betrieb keine unzulässigen Immissionen ausgehen und forderte gleichzeitig ein entsprechendes Immissionsgutachten. Zudem sei der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Befahren von Wirtschaftswegen nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gewicht von 8 t pro Achslast erlaubt sei (Beiakte I Bl. 262). Mit Schreiben vom
  6. April 2009 beantragte der Beigeladene im Nachgang zu seinem vorangegangenen Antrag die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG für den Teilbereich der naturschutzfachlichen Fragestellungen (Beiakte I Bl. 258). Der Beklagte teilte dem Beigeladenen mit Schreiben vom
  7. September 2009 (Beiakte I Bl. 236) mit, dass es zur abschließenden Klärung der Frage der Zulässigkeit nach §§ 34b, 34c Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) in der seinerzeit geltenden Fassung (jetzt: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) u.a. einer Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes nach den Maßstäben des § 34b NNatG bedürfe. Am
  8. November 2009 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG (Beiakte I Bl. 92). Dabei wurde der geplante Standort zur Minimierung der Störwirkungen dahingehend geändert, dass das Vorhaben direkt östlich der bestehenden Hofstelle auf dem Flurstück …/… der Flur … der Gemarkung D. errichtet wird (Beiakte I Bl. 96, 230). Der Standort der nunmehr geplanten Anlage liegt innerhalb des Vogelschutzgebietes V 06 „Rheiderland“, im Naturraum Emsmarschen sowie im Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“. Westlich des vorgesehenen Standortes befindet sich in ca. 1 km Entfernung der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Die Entfernung zwischen dem Vorhabenstandort und der nächstgelegenen Bebauung beträgt zum nördlich gelegenen Ortsteil D. 1.490 m, zur westlich gelegenen Ortschaft P. ca. 1.350 m und zur ebenfalls westlich gelegenen Ortschaft D. ca. 570 m. In ca. 430 m Entfernung westlich zum geplanten Standort befindet sich die Hofstelle F. mit angeschlossener Wohnbebauung. Die durch den Dipl.-Biologen N. G. vom H. GmbH & Co. KG erstellte FFH-Verträglichkeitsstudie bezüglich potenzieller vorhabensbedingter Beeinträchtigungen des EU-Vogelschutzgebietes V06 „Rheiderland“ (FFH-VU) vom
  9. Januar 2010 (Beiakte I Bl. 178) kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Einhaltung näher beschriebener Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes gegeben sei. Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten kam in ihrer Stellungnahme vom
  10. Januar 2010 (Beiakte I Bl. 139) zu dem Ergebnis, dass die mögliche Beeinträchtigung des Lebensraums einer im ungünstigen Erhaltungszustand befindlichen wertbestimmenden Vogelart für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung durch das Vorhaben ausreiche. Als Schadensbegrenzungsmaßnahme zur Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle und damit zur Erreichung einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes V 06 „Rheiderland“ sei eine Teilnahme des Beigeladenen mit den im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens N. neu zugewiesenen Flächen an den derzeitigen und zukünftigen Kooperationsprogrammen des Landes Niedersachsen (Nordische Gastvögel, Grünlandschutz, Gelegeschutz) möglich. Nach dem Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom
  11. Mai 2010 (Beiakte I Bl. 15) sowie der Ergänzung vom
  12. Mai 2010, welche die durch die Hähnchenmastanlage verursachte Zusatzbelastung isoliert darstellt (Beiakte I Bl. 2), sei das Vorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht zulässig, weil die Geruchs- und Staubimmissionen die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten und die Abstandsforderungen im Hinblick auf die ermittelte Ammoniakemission eingehalten würden. Unter dem
  13. Februar 2010 teilte der Beklagte neben vier Fachämtern auch der Klägerin mit, dass in dem Genehmigungsverfahren die FFH-Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden sei. Zur Vorbereitung des weiteren Genehmigungsverfahrens bat der Beklagte um Stellungnahme, welche besonderen Unterlagen aus Sicht der von den jeweiligen Fachämtern bzw. der Klägerin zu vertretenden Belange im Genehmigungsverfahren beizubringen sind und/ oder ob die Durchführung eines Scopingtermins noch für erforderlich gehalten werde (Beiakte I Bl. 118). Die Klägerin verwies daraufhin mit Schreiben vom
  14. Februar 2010 auf ihre Stellungnahme vom
  15. März 2009 mit der darin enthaltenen Forderung nach einem Immissionsgutachten und dem Hinweis auf die Gewichtsbeschränkung der Gemeindestraße „D.“ (Beiakte I Bl. 88). Am
  16. Juni 2010 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG (Beiakte II Bl. 112). Den Antragsunterlagen beigefügt war neben den bisherigen Gutachten auch eine durch den Dipl.-Biologen N. G. erstellte „Umweltverträglichkeitsstudie unter besonderer Berücksichtigung der Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG“ - UVS - vom
  17. Mai 2010 (Beiakte II Bl. 189). Danach könne das Vorhaben unter Berücksichtigung verschiedener, näher bezeichneter Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen als umweltverträglich eingestuft werden. Die dabei zum Teil noch verbleibenden erheblichen nachhaltigen Umweltauswirkungen (z.B. durch die vollversiegelte Grundfläche) und nachteilige Beeinträchtigungen könnten durch eine zeitnahe Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen mittelfristig abgewendet werden. Der geplante Eingriff gehe aus naturschutzrechtlicher Sicht zwar mit erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild einher. Mittels ortsnaher Flächenextensivierung, verschiedensten Bewirtschaftungsauflagen und Gehölzanpflanzungen sei jedoch ein Erhalt der Population potenziell betroffener Artengruppen (Brut-/ Gastvögel) sowie eine landschaftsgerechte Neugestaltung möglich, so dass auch artenschutzrechtliche Aspekte einer Vorhabenumsetzung nicht entgegenstünden (Beiakte II Bl. 254). Der Beklagte hat den Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme öffentlich bekanntgemacht (Beiakte II Bl. 8 ff.). Im Rahmen der Behördenbeteiligung (Beiakte II Bl. 83 f.) forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
  18. Juni 2010 unter Hinweis auf § 73 Abs. 3 NBauO in der bis zum
  19. Oktober 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 69 Abs. 3 NBauO) zur Abgabe eine Stellungnahme zum Vorhaben innerhalb von zwei Wochen auf. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben versagte die Klägerin mit Schreiben vom
  20. August 2010 ihr Einvernehmen unter Hinweis darauf, dass sie sich zur Abgabe einer endgültigen Stellungnahme nicht in der Lage sehe, weil die Auslegung der Planunterlagen zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden solle (Beiakte VIII Bl. 12). Am
  21. März 2011 legte der Beigeladene im Antragsverfahren ergänzte und überarbeitete Antragsunterlagen vor (Beiakte IV), darunter unter anderem ein neues Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom
  22. März 2011 (Beiakte IV Bl. 45), das unter dem
  23. September 2011 ergänzt worden ist (Beiakte VII Bl. 106), ein Gutachten über meteorologische Ausbreitungsbedingungen vom
  24. August 2010 (Beiakte IV Bl. 113), eine Berechnung der erforderlichen Transporte (Beiakte IV Bl. 173) sowie eine aktualisierte Fassung der vom Dipl.-Biologen N. G. erstellten Umweltverträglichkeitsstudie (Stand:
  25. Dezember 2010, Beiakte IV Bl. 338). Die Antragsunterlagen wurden daraufhin erneut öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt (Öffentliche Bekanntmachung am
  26. Mai 2011, Beiakte VII Bl. 439). Einwendungen gegen das Vorhaben wurden unter anderem durch die Klägerin (Schriftsatz vom
  27. Juni 2011, Beiakte V unter E5 und Beiakte VIII Bl. 9) und den Naturschutzbund Deutschland e.V. (Schriftsatz vom
  28. Juni 2011, Beiakte V unter E2) erhoben. Mit Schreiben vom 25./
  29. Mai 2011 forderte der Beklagte - neben anderen Behörden - die Klägerin zur Stellungnahme zum Bauvorhaben auf (Beiakte VII Bl. 4, 9). Mit Schreiben vom
  30. Juli 2011 versagte die Klägerin erneut das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Beiakte VIII Bl. 14). Der Beklagte habe bislang zwar Stellungnahmen zum Vorhaben angefordert, jedoch nicht ausdrücklich um die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB ersucht, so dass die in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB geregelte Frist für den Eintritt der Fiktionswirkung nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Verwaltungsausschuss der Klägerin habe in seiner Sitzung vom
  31. Juli 2011 beschlossen, auch ohne förmliches Ersuchen abzulehnen. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig, weil ihm mehrere öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden und die Erschließung nicht gesichert sei. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung. Der in § 201 BauGB definierte Begriff der Landwirtschaft umfasse Tierhaltung nur, soweit das Futter überwiegend (> 50 %) auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, anderenfalls handele es sich um gewerbliche Tierhaltung. Zwar sei auch gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, sie habe bei der Abwägung aber nicht den Stellenwert landwirtschaftlicher Tierhaltung und sei bei den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht als Landwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb zu behandeln. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr. 1) und eines Landschaftsplans (Nr. 2) widerspreche. Es rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor (Nr. 3), beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und verunstalte das Landschaftsbild (Nr. 5). Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Ortsteil D. der Gemeinde J. ein staatlich anerkannter Erholungsort sei. Das geplante Vorhaben greife aufgrund seiner Größe grob unangemessen in die geschützte Außenbereichslandschaft ein und unterbreche die weiträumige Landschaft mit Sichtbeziehungen der verschiedenen Ortsteile und der Splittersiedlung D. über mehrere Kilometer. Der Beklagte habe in seinem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom
  32. September 2009 (Beiakte I Bl. 236) selbst Bedenken erhoben. Danach liege das Vorhaben innerhalb des Vogelschutzgebietes V 06 „Rheiderland“, das zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden sei. Gem. § 34b Abs. 5 NNatG (a.F.) seien in diesem Gebiet bis zur Unterschutzstellung Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. Das Vogelschutzgebiet „Rheiderland“ liege im Naturraum Emsmarschen. Es handele sich um ein ausgedehntes, hochwassergeschütztes Marschland zwischen Ems und D., das überwiegend unterhalb des Meeresspiegels liege und durch seine Offenheit und Weite geprägt werde. In wesentlichen Teilen handele es sich um eine grünlandgeprägte Kulturlandschaft mit ihren feuchten bis nassen Wiesen und Weiden. Durch das Vorhaben werde die Gebäudestruktur um mehr als 150 m in die freie Landschaft ausgedehnt. Die für den Stallbau vorgesehene Fläche werde in den Erfassungsgrundlagen der Flurbereinigung N. als mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte dargestellt und habe aufgrund dieser Eigenschaften besondere Bedeutung für die dort vorkommenden Wiesenvögel. Den Datenerfassungen sei zu entnehmen, dass auf den Flächen nördlich bzw. nordöstlich der vorhandenen Hofstelle mehrere Kiebitz- und Rotschenkelvorkommen festgestellt worden seien. Daneben habe sich aus den Erfassungen der arktischen Gänse als Rastvögel im Rheiderland der Raum um D.er Warpen als herausragender Rastraum von Nonnengänsen und Blassgänsen herausgestellt. Neben den direkten Auswirkungen durch den Stallbau würden durch den Betrieb einer Mastanlage durch zusätzliche Fahrzeugbewegungen erhebliche Beunruhigungen in diesen Raum getragen. Als Erhaltungsziele entsprechend der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  33. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (- VRL -) - seien in diesem Gebiet der Erhalt der weiträumigen, unverschnittenen Landschaft mit freien Sichtverhältnissen, der Erhalt der Vernetzungselemente und die Entwicklung beruhigter Brut-, Rast- und Nahrungshabitate zu definieren. Unabhängig von den Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet sei die Eingriffsregelung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz zu sehen. Insoweit werde auf die Aussagen des Beklagten in seinem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom
  34. September 2009 in Bezug auf die Beeinträchtigung von Brut-, Rast- und Gastvögeln verwiesen, die durch das vorgelegte Gutachten nicht ausgeräumt seien. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Regionale Raumordnungsprogramm 2006 (RROP) des Beklagten. Westlich vom Plangebiet im D. liege mit dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ein „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“. Die hierin eingebettete Bohrplattform werde häufig von Urlaubern per Fahrrad besucht. Das Bauvorhaben liege direkt im „Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung“. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um eine landwirtschaftliche, sondern um eine gewerbliche Tierhaltung handele, die nicht im Zusammenhang mit einer Grünlandbewirtschaftung stehe, sei es unzulässig. Das Vorhaben liege direkt im „Vorsorgegebiet für Erholung“. Die westlich des D.deiches gelegene Bohrplattform werde stark von Urlaubsgästen besucht und sei als „Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ ausgewiesen. Der Fischereistandort D. habe die Ausweisung „F“, d.h. Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr zugeteilt bekommen. Die nächstliegende Bebauung liege 1.490 m vom Vorhaben entfernt. D. sei staatlich anerkannter Erholungsort. Die Gebietsgrenze liege 830 m vom Plangrundstück entfernt. 920 m östlich des Vorhabengrundstücks verlaufe das im RROP als regional bedeutsame Sportanlage „WS“ ausgewiesene D.-Bunder-Sieltief, das die Paddel- und Pedalstationen D. und D.erverlaat verbinde. 880 m westlich verlaufe parallel zum D.deich die Trasse der Internationalen D. Route. Im RROP sei diese Trasse als „regional bedeutsamer Wanderweg“ (F = Radfahren) ausgewiesen. Die südlich und östlich des Hofes F. verlaufenden gemeindlichen Straßen D.er Warpen sei im RROP zwar nicht explizit als „Wanderweg“ ausgewiesen, würden als Verbindungsstraßen aber häufig von Radfahrern genutzt. Durch die landschaftsfremden Stallanlagen würde die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt. Das Vorhaben liege im „Vorsorgegebiet für Landwirtschaft“ auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials und besonderer Funktionen der Landwirtschaft. Da es sich bei den Stallanlagen um gewerbliche Tierhaltungsanlagen handele, unterfielen sie nicht unter den Begriff der Landwirtschaft und verstießen damit gegen das RROP. Die Ortschaften D. und P. sowie die Siedlung D. mit dem Sielbauwerk seien als „kulturelles Sachgut“ dargestellt. Die Zulassung der fabrikähnlichen Stallanlagen stehe hierzu im direkten Gegensatz. Der am
  35. März 1985 veröffentlichte Flächennutzungsplan der Gemeinde J. sei rechtskräftig. Die unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück anschließenden landwirtschaftlichen Flächen lägen in einem Schutzgebiet, das im Flächennutzungsplan als „geplantes Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt sei. Bei dem Landschaftsplan handele es sich um eine Entwurfsplanung aus dem Jahr
  36. Aus dem Plan 3 „Landwirtschaft“ sei ersichtlich, dass das Vorhaben in einem Gebiet liege, das aus Landessicht für die Festlegung als „Vorsorgegebiet für Landwirtschaft“ in der regionalen Raumordnung in Betracht komme (LROP 1994). Aus dem Plan 7 „Siedlung/ Wohnen und Gewerbe“ gehe hervor, dass es sich bei dem Hof des Beigeladenen um „sonstige Siedlungsstrukturen“, z.B. Einzelhöfe, handele. Aus dem Plan 9 „Erholung, Fremdenverkehr“ sei erkennbar, dass das Vorhabengrundstück voll in der Gebietskulisse „mit besonderer Bedeutung für Erholung“ liege. In der Biotoptypenkarte Nr. 12 sei der gesamte Grünlandbereich als „artenarmes Intensivgrünland“ (überwiegend mit Wirtschaftsgräsern, frisch) ausgewiesen. Aus der Karte 21 „Landschaftsbild und -erleben“ ergebe sich, dass der Blick in die Weite ein zentrales und wichtiges Thema sei. Für das binnendeichs gelegene Grünlandareal benenne der Landschaftsplan besondere charakterliche Merkmale. Daraus folge, dass das Vorhaben gegen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verstoße, der Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert grob unangemessen sei und das Landschaftsbild verunstalte. Zudem rufe das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere die Geruchsauswirkungen auf die Siedlung D. sei nicht ausreichend bewertet worden. Die Auswirkungen von Ammoniakeinträgen in das mesophile Grünland und die Belastung durch Bioaerosole sei nicht oder nur unzureichend untersucht worden. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert. Das Vorhaben solle über die Gemeindestraße … Weg erschlossen werden, einem schmalen landwirtschaftlichen Weg, der im Rahmen der Flurbereinigung ausgebaut worden sei. Der Weg sei auf 8 t Achslast ausgelegt und biete keine Möglichkeit, Begegnungsverkehr abzuwickeln. Ausweichstellen oder Ähnliches seien nicht vorhanden. Die erforderliche Nutzung mit Lkw über 7,5 t sei im Wege der Widmungsbeschränkung ausgeschlossen worden. Ein vom Beigeladenen am
  37. März 2012 übersandtes (Bl. 4 der Gerichtsakte 5 A 5403/12 ) und unter dem
  38. Oktober 2013 modifiziertes Erschließungsangebot (Bl. 85 der Gerichtsakte 5 A 5403/12 ) zur Errichtung einer Ausweichstelle (Parkbucht) an der Straße … mit einer Länge von 30 m und einer Breite von 4 m südlich des vorhandenen Rinderstalls sowie zur Umlegung der vorhandenen Entwässerungsmulde lehnte die Klägerin unter dem
  39. April 2012 und unter Ergänzung durch ein Schreiben vom
  40. Mai 2012 (Bl. 63 ff. und 83 ff. in der Gerichtsakte 5 A 2872/11 ) bzw. mit Schreiben vom
  41. Dezember 2013 unter Verweis auf die bisherigen Gründe ab (Bl. 85 Gerichtsakte 5 A 5403/12 ), weil ihr die Annahme nicht zumutbar sei. Für die Realisierungsmöglichkeit des Erschließungsangebotes sei insbesondere von Bedeutung, inwieweit die für die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erforderliche zivilrechtliche Verfügbarkeit über die von der Erschließung in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, also insbesondere der Grundstückserwerb, gegeben sei. Das Erschließungsangebot eines Dritten sei unzumutbar, wenn der Straßenlanderwerb nicht sichergestellt sei. Nach dem vorgelegten Erschließungsangebot solle die vorhandene Entwässerungsmulde um die geplante Ausweichstelle geführt werden und die Fläche des jetzt vorhandenen WasserG.ns Teil der Ausweichstelle werden. Eigentümer dieser Fläche sei jedoch weder die Klägerin noch der Beigeladene, sondern Herr F. (mittlerweile: F.). Dass der Eigentümer bereit sei, dem Beigeladenen diese Grundstücksflächen zu verkaufen, sei nicht dargelegt und erscheine wegen der gegebenen persönlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Die Annahme des Erschließungsangebotes sei darüber hinaus auch deshalb unzumutbar, weil die Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlage aus technischen Gründen nicht gewährleistet sei. Durch das Vorhaben sei in erheblichem Umfang Gegenverkehr mit 40 t-Lkw und großen landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu erwarten. Der Wirtschaftsweg sei für einen solchen Schwerlastverkehr weder gewidmet noch für einen solchen Begegnungsverkehr geeignet. Auch die ca. 400 m von der Kreisstraße entfernt geplante Ausweichstelle stelle nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesem Straßenabschnitt sicher. Durch die s-förmige Führung des Weges über die Hofstelle des (jetzt) F. und durch die Stellung der Hofgebäude und durch unmittelbar an der befestigten Fahrbahn des Weges aufgeschichtete Strohballen sei die Sichtbeziehung in Richtung des Hofes des Beigeladenen unterbrochen. Zudem sei die Strecke von 400 m ohne Ausweichmöglichkeit viel zu lang. Sollte es in diesem Bereich zu Begegnungsverkehr kommen, müssten 40 t-Lkw rückwärts wieder auf die Kreisstraße oder auf die Ausweichstelle zurücksetzen, wodurch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, auf der auch von Touristen häufig befahrenen Straße konkret gefährdet würden. Eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben könne nur durch eine Verbreiterung der befestigten Straße auf 6,00 m über die gesamte Länge geschaffen werden. Dies sei wegen der nördlich und südlich befindlichen Wassergräben aber von vornherein ausgeschlossen. Die Hinweise, die der Gutachter der Firma Straßenbau Prüfstelle GmbH (S.) auf Seite 9 seines Gutachtens zur „Beurteilung der Tragfähigkeit der Straße D.“ vom
  42. November 2011 (Bl. 26 ff. der Beiakte B001 im Verfahren 5 A 2872/11 ) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tragfähigkeit der Straße gegeben habe, belegten eindeutig die Ungeeignetheit für die Aufnahme von Schwerlastverkehr, insbesondere im Begegnungsverkehr, wie er bei dem genehmigten Hähnchenmaststall zu erwarten sei. Zudem müssten die Ausführungen zur Tragfähigkeit im Gutachten mit Hinweis auf die dortigen Ausführungen unter Ziffer 3.1.2 zu den Rammkernsondierungen in Frage gestellt werden. Das Erschließungsangebot werde den Empfehlungen des Gutachtens der Firma S. vom
  43. November 2011 nicht gerecht. Die mangelnde Erschließung für das geplante Vorhaben werde auch belegt durch vor Ort aufgenommene Lichtbildaufnahmen (Beiakte VIII Bl. 205 ff. mit beigefügter CD), aus denen sich erkennen lasse, dass die Straße Schwerlastverkehr nicht aufnehmen könne, die Sicherheit insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werde und Begegnungsverkehr ausgeschlossen sei. Da die Straße zudem seit vielen Jahren für den Viehbetrieb zum nachbarschaftlichen Gehöft genutzt werde, seien durch den zu erwartenden Verkehrsanstieg Kollisionen vorprogrammiert. Mit Bescheid vom
  44. Mai 2012 ersetzte der Beklagte nach vorangegangener Anhörung (Beiakte VIII Bl. 177) das gemeindliche Einvernehmen (Beiakte VIII Bl. 229). Es sei bereits fraglich, ob trotz der mit Schreiben vom
  45. Juli 2011 erfolgten Versagung das gemeindliche Einvernehmen nicht bereits durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2,
  46. Halbsatz BauGB als erteilt gelte. Zwar habe das Schreiben vom
  47. Februar 2010, mit dem der Klägerin die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden sind, nicht ausdrücklich die Aufforderung zur Erklärung des Einvernehmens enthalten, jedoch widerspreche es einer jahrzehntelangen geübten Praxis zwischen beiden Behörden, eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe der Einvernehmenserklärung zu erwarten, so dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich hierauf zu berufen. Abgesehen davon sei die Versagung des Einvernehmens jedenfalls rechtswidrig erfolgt. Das Einvernehmen dürfe gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur versagt werden, wenn das Vorhaben gemessen an den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sei. Weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt seien, öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig und die Versagung des Einvernehmens damit i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB rechtswidrig. Die Klägerin habe die Versagung ihres Einvernehmens zu Unrecht auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange und das Fehlen der gesicherten Erschließung des Vorhabens gestützt. Planungen der Klägerin, die dem Vorhaben entgegenstünden, lägen nicht vor. Die besondere Bedeutung D.s für die Erholung stelle einen öffentlichen Belang dar, der aber bislang keine weitere Planung der Klägerin, etwa zur Steuerung der Tierhaltung, nach sich gezogen habe. Im RROP sei D. als Standort mit der besonderen Aufgabe Fremdenverkehr festgelegt worden. Die geplante Anlage sei als singuläres Vorhaben im Anschluss an eine Hofstelle nicht raumbedeutsam. Das Fremdenverkehrsgebiet mit seinen Einrichtungen werde aufgrund der Entfernung des Vorhabens hierzu und zum Ortsrand von D. auch nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass es dieser Festlegung entgegenstünde. Das gelte auch für die Festlegung als Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung. Soweit der Flächennutzungsplan der Klägerin angrenzend an das Gebiet ein geplantes Landschaftsschutzgebiet darstelle, sei die Darstellung aufgrund der mittlerweile erfolgten formellen Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes veraltet. Zudem sei eine Prüfung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“ des Beklagten vom
  48. Oktober 2011 - LSG-VO - erfolgt und habe bei entsprechenden Kompensationsmaßnahmen die Zulässigkeit des Vorhabens ergeben. Ein wirksamer Landschaftsplan der Klägerin bestehe nicht, konkrete Bauleitplanungen seien nicht dargelegt und auch nicht bekannt. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Genehmigungsverfahren ermittelt und bewertet worden. Nach den fachlichen Untersuchungsergebnissen sei trotz Vorliegens formaler redaktioneller Mängel festzustellen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen. Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, da das Vorhaben im Nahbereich der vorhandenen Hofstelle errichtet und durch Anpflanzungen eingegrünt werde. Schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere schädliche bzw. unzumutbare Immissionen, gingen von dem Vorhaben nicht aus. Die naturschutzrechtliche Notwendigkeit des zusätzlichen Einbaus von Abluft-Filteranlagen zum Schutz von stickstoffempfindlichen FFH-Lebensraumtypen sei in einem ergänzend angeforderten Gutachten untersucht und verneint worden, weil sich die in einer Entfernung von etwa 1.000 m westlich gelegenen Salzwiesen des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer weit außerhalb der Fläche befänden, in der eine zusätzliche Stickstoffdeposition von 3 % der sog. „Critical Loads“ erreicht werde und daher von einer irrelevanten Zusatzbelastung auszugehen sei. Auch aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe sich keine Pflicht, bei Tierhaltungsanlagen Filter zur Minderung von luftgetragenen Immissionen einzubauen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht nicht aus § 5 BImSchG und dem darin enthaltenen Schutz- und Vorsorgegebot. Die Forderung von Filteranlagen ergebe sich nicht aus dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, da die zulässigen Immissionswerte für Geruch, Ammoniak und Staub nach den vorgelegten und vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe - ZUS LLG) Gutachten nicht überschritten würden. Eine unzumutbare Belastung durch bei einer Ausfilterung von Staub an den Staubpartikeln haftenden Keime (Bioaerosole) könne mangels belastbarer wissenschaftlicher Untersuchungen, die eine gesicherte Prognose erlauben würden, nicht angenommen werden. Eine immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht bestehe nicht, da Anhaltspunkte für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht gegeben seien und sich die Belastung mit Luftschadstoffen noch in einem für den ländlichen Raum typischen Rahmen bewege. Einer späteren Einführung von Grenzwerten könne durch die nachträgliche Anordnung des Einbaus von Filtern begegnet werden. Auch das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erfordere den Einbau einer Filteranlage nicht. Für die vom Beigeladenen beabsichtigte Langmast von Geflügel gebe es bereits keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung durch nach DLG-Prüfkriterien zertifizierte Filter oder Abluftwäscher. Zudem würden die hierfür nötigen Investitions- und Betriebskosten den Einsatz solcher Anlagen unwirtschaftlich machen. Auch der TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Gerüchen (GIRL) seien weitergehende Anforderungen zur Abluftreinigung nicht zu entnehmen. Bei der beabsichtigten Anlage der gewerblichen Tierhaltung handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich grundsätzlich zulässig sei, sofern nicht öffentliche Belange entgegenstünden. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung seien insbesondere die Umweltauswirkungen sowie die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrer Erholungsfunktion bewertet worden. Das Vorhaben führe zu keinen schädlichen und damit unzumutbaren Immissionen. Auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz stelle insoweit keine anderen Anforderungen an die Zulässigkeit von Immissionen als das Baugesetzbuch. Insoweit könne auf die Ausführungen zum Immissionsschutz und in der Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen werden. Die Erschließung sei ebenfalls gesichert. Das Vorhaben liege an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße. Die von der Klägerin verfügte Teileinziehung auf 8 t zulässiges Gesamtgewicht sei nicht wirksam. Die Flurbereinigungsbehörde habe mitgeteilt, dass der Ausbau des Weges als schwere bituminöse Fahrbahn genehmigt worden sei, wobei die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999) bei einer schweren Befestigung von einer maßgebenden Achslast ausgingen. Das eingeholte Gutachten der Firma S. vom
  49. November 2011 (Beiakte VIII Bl. 79 ff.) bestätige, dass dieser angestrebte Wert auch erreicht worden und die Straße für den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehr geeignet sei. Für möglichen Begegnungsverkehr werde der Beigeladene eine Ausweichstelle einrichten, was ihm als Bedingung auferlegt werde. Die wasserbehördliche Genehmigung hierfür sei bereits erteilt worden. Von der Ausweichstelle könne der Weg, für den Fall des aufgrund der wenigen Anlieger nur selten zu erwartenden Begegnungsverkehrs, eingesehen werden. Darüber hinaus könne von der Ausweichstelle aus bei normaler Sicht auch der Verkehr auf der weiterführenden Kreisstraße bereits über weite Entfernungen beobachtet werden. Im Übrigen gelte hier, wie für eine Vielzahl vergleichbarer Wege im landwirtschaftlich geprägten Kreisgebiet, dass ohne die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Anlieger ein Verkehr in weiten Teilen nicht möglich wäre. Auf den vorgelegten Fotos werde ein selbstverständlich provozierbares Worst-Case-Geschehen demonstriert, das aber nicht zum Maßstab erhoben werden dürfe, da es den Grundregeln der Straßenverkehrsordnung widerspreche. Der Klägerin sei durch den Beigeladenen ein entsprechendes Erschließungsangebot über die Erstellung dieser Ausweichstelle unterbreitet, dieses aber von ihr bislang nicht beantwortet worden. Die Klägerin sei zwar noch nicht als Eigentümerin der Straße im Grundbuch eingetragen worden. Für die Straßenfläche sei ihr jedoch durch vorläufige Besitzeinweisung gem. § 65 Flurbereinigungsgesetz der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung übertragen worden. Die Straße sei dem öffentlichen Verkehr auch wirksam gewidmet. Es handele sich daher um widersprüchliches Verhalten der Klägerin, bezüglich der Ausweichstelle nun ihre Verfügungsmöglichkeit zu verneinen. Der Genehmigungsbescheid werde mit Nebenbestimmungen erlassen, die dem Beigeladenen die Wartung, Unterhaltung und Reparatur des Weges „D.“ sowie eine eventuell nötig werdende Verstärkung der Berme aufgebe und die Klägerin damit von unwirtschaftlichen Unterhaltungsmaßnahmen freihalte. Zudem werde dem Beigeladenen aufgegeben, den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage durch betriebsorganisatorische Maßnahmen so zu regeln, dass dieser Verkehr sich nicht auf dem Weg D. begegnet. Ebenfalls mit Bescheid vom
  50. Mai 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von zwei Hähnchenmastställen mit je 40.000 Plätzen mit Abluftturm sowie von drei Futtermittelsilos und eines Auffangbehälters für Reinigungswasser (Beiakte X Bl. 6) und ordnete auf Antrag des Beigeladenen vom
  51. Dezember 2011 (Beiakte X Bl. 230) die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom
  52. Juni 2012 (Beiakte X Bl. 235, bekannt gemacht am
  53. Juli 2012, Beiakte X Bl. 240) an. Den hiergegen unter dem
  54. Juni 2012 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  55. Oktober 2012 zurück, woraufhin die Klägerin am
  56. November 2012 Klage erhoben hat (- 5 A 5054/12 -). Gegen den Bescheid vom
  57. Mai 2012, mit dem der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat, legte die Klägerin am
  58. Mai 2012 ebenfalls Widerspruch ein (Beiakte VIII Bl. 247, 289). Die Versagung des Einvernehmens sei zu Unrecht erfolgt. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen und ergänzte: Dem Beklagten als Genehmigungsbehörde obliege eine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 BauGB, die nicht nur auf die von der Gemeinde genannten Gründe für die Versagung des Einvernehmens beschränkt sei. Weil es sich bei dem Vorhaben nicht um eine nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung handele, habe der Beigeladene kein schutzwürdigeres Interesse als andere Gewerbetreibende, die im Landschaftsschutzgebiet ein Vorhaben realisieren wollen. Die Errichtung von gewerblichen baulichen Anlagen solle durch die Unterschutzstellung aber gerade unterbunden werden. Hinter die mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets verfolgten Ziele, wie die Beibehaltung des Landschaftsbildes und die Abwehr von schädigenden Eingriffen in die Natur, müssten wirtschaftliche Interessen zurücktreten. Zudem sei die ausreichende Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Der Gutachter G. von der Firma S. habe in einer gemeinsamen Besprechung am
  59. Dezember 2011 dargelegt, weshalb sich der Weg nicht für 40 t-Lkw eigne, ein Vergleich mit landwirtschaftlichem Verkehr falsch sei, die Berme nicht tragfähig sei, eine oder mehrere Ausweichstellen völlig unzureichend seien und die Strecke bis zur Kreisstraße nicht einsehbar sei (Beiakte VIII Bl. 322). Daher sei das Erschließungsangebot des Beigeladenen auch zu Recht abgelehnt worden. Das Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 3 BauGB zudem wegen entgegenstehender öffentlicher Belange unzulässig. Nach der LSG-VO liege das Vorhabengrundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsschutzgebietes „Rheiderland“. Gem. § 4 LSG-VO bestehe der Schutzzweck u.a. in der Erhaltung des Gebietscharakters und der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Lebensraumansprüche zahlreicher Vogelarten. Der Beklagte sei zu Unrecht von der Freistellung der Hähnchenmastanlage von den Bauverboten der LSG-VO ausgegangen. Es handele sich nicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ebenso wenig sei es gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO ein Projekt, das einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfe und sich im Rahmen einer Vorprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG als mit den Schutzzwecken der Verordnung vereinbar erweise oder den Anforderungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG entspreche. Der angefochtene Ersetzungsbescheid setze sich mit diesem Freistellungstatbestand nicht hinreichend auseinander. Im Genehmigungsbescheid vom
  60. Mai 2012 sei zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO ausgeführt, dass durch die in den Nebenbestimmungen aufgenommenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Lebensraumes unterschritten werde. Damit sei das Vorhaben von dem Bauverbot freigestellt. Da diese Prüfung der Verträglichkeit ergeben habe, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinem für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne, sei es auch nach § 34 BNatSchG zulässig. Diese Begründung erweise sich als nicht tragfähig. Die zugrunde gelegte FFH-VU vom
  61. Januar 2010 und die UVS vom
  62. Dezember 2010 seien unbrauchbar. Gem. § 34 Abs. 2 und 1 Satz 1 BNatSchG sei die Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Gebietes bereits dann nicht gegeben, wenn das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen „kann“. Ein Projekt sei also nicht erst dann unzulässig, wenn die Gewissheit bestehe, dass es das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt, sondern es genüge schon die Wahrscheinlichkeit bzw. die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz folge, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten auf ein Minimum reduziert werden müssten und dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  63. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) - nur dann zulassen dürfe, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt habe, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden sei, könne dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt werde. Dieser Gegenbeweis misslinge, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtige oder wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuräumen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Kommen mehrere Sachverständige auf der Grundlage übereinstimmender Feststellungen zu unterschiedlichen, nach dem Stand der Wissenschaft gleichermaßen vertretbaren prognostischen Aussagen zu den Auswirkungen eines Vorhabens, liege die Folgenabschätzung nicht „auf der sicheren Seite“. In Anwendung dieser Grundsätze seien die FFH-VU und die UVS nicht geeignet, die Verträglichkeit des Projektes nachzuweisen. Dies folge bereits aus der eingangs von den Gutachtern abgegebenen Feststellung, die Erfassungsergebnisse könnten insofern nicht als repräsentativ gewertet werden, als zu Beginn der Brutzeit Vergrämungsmaßnahmen in Form sogenannter „Flatterbänder“ wirksam gewesen seien. Zudem beschränke sich die FFH-VU auf wenige wertbildende Vogelarten wie Kiebitz, Rotschenkel und eine oberflächliche Betrachtung der Rastvögel. Zu sonstigen Arten heiße es, weitere Vorkommen von Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie oder Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie seien nicht bekannt. Die Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen und der Einzelarten entspreche nicht dem aktuellen Stand der Unterschutzstellung. Die FFH-VU datiere vom
  64. Januar 2010 und lege ein faktisches Vogelschutzgebiet zugrunde. Für die Entscheidung des Beklagten, dass erhebliche Beeinträchtigungen i.S d. § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten seien, wäre eine wissenschaftlich tragfähige Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele und -zwecke der LSG-VO erforderlich gewesen, die am
  65. November 2011 und damit fast zwei Jahre nach Erstellung des Investorengutachtens - aber vor der Genehmigungserteilung - in Kraft getreten sei. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. M. S., die dem Beklagten mit der Stellungnahme des Naturschutzbundes Niedersachsen vom
  66. Juni 2011 im öffentlichen Auslegungsverfahren vorgelegt worden sei, ergebe sich, dass durch das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden und dieses demzufolge nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei. In dem Gutachten würden insbesondere die Schutzziele der seinerzeit noch in Aufstellung befindlichen Schutzgebietsverordnung und das formell unter Schutz gestellte Vogelschutzgebiet abgearbeitet und zudem geschützte Pflanzen in den Blick genommen. Diese sei in der FFH-VU und in der UVS hinsichtlich ihrer Beaufschlagung mit zusätzlichen Ammoniak- und Stickstoffbelastungen völlig ausgeblendet worden. Weiterhin sei die Belastung der vorgesehenen Ausgleichsflächen mit diesen Stoffen völlig unberücksichtigt geblieben. Auch werde die Verletzung des Landschaftsbildes nachvollziehbar dargelegt. Der Gutachter betone die schädlichen Auswirkungen der senkrechten Strukturen auf das offene Landschaftsbild und stelle fest, dass die vom Beklagten als Schutz der Landschaft empfundene Eingrünung des Vorhabens in Wirklichkeit zur weiteren Schädigung der offenen Kulturlandschaft führe. Das Themenfeld „Vogelgrippe“ sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Weil Geflügelmassentierhaltung mit all ihren Nebeneffekten (Anlieferung von Futter und Tieren, Abtransport, Abfallbeseitigung usw.) als Ausbreitungszelle der Vogelgrippe gelte, berge die Platzierung eines solchen Betriebes in einem Knotenpunkt des Auftretens nordischer Gänsen sowie verschiedener Watvogelarten mit erheblichen Beständen und einer Drehscheibe des Vogelzuges ein erhebliches Risiko für die Verseuchung von Wildvögeln mit der Gefahr einer großen Zahl von Todesfällen und der dann von hier ausgehenden Gefahr der Ausbreitung in andere, benachbarte EU-Vogelschutzgebiete in Deutschland. Käme es zu Todesfällen, führe dies neben einer erheblichen Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebietes „Rheiderlandes“ auch zu einem Biodiversitätsschaden i.S.d. § 19 BNatSchG. Die Planunterlagen setzten sich mit den Risiken der Vogelgrippe nicht auseinander. Die damit zusammenhängenden Fragen seien so nachzuarbeiten, dass das zu erwartende Risiko quantifiziert werde und die Genehmigungsbehörde für den Fall, dass das Risiko nicht plausibel gänzlich ausgeschlossen werden könne, im Einzelnen darlegt, welche Maßnahmen sie im Falle eines Ausbruchs der Vogelgrippe im Mastbetrieb zum Schutz der Vogelbestände des EU-Vogelschutzgebietes zu ergreifen gedenke. Mit diesen Einwendungen setze sich der Genehmigungsbescheid nicht auseinander. Im Hinblick auf den Ausbruch der Vogelgrippe im Jahr 2007 sei völlig offen, ob die Krankheit von Wildvögeln oder von in Gefangenschaft gehaltenen Tieren ausgehe. Der Beklagte halte es nach der Begründung im Genehmigungsbescheid für den Anlagenbetreiber nicht für zumutbar, teure Filteranlagen einzubauen und nehme es dafür in Kauf, dass der Bereich um die geplante Stallanlage, der nicht nur im Winter von 10.000, wenn nicht sogar 100.000 Rastvögeln, insbesondere Gänsen, aufgesucht werde, ungefiltert von der Stallluft und den darin enthaltenen Keimen und Krankheitserregern beaufschlagt werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es hinreichend Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Deswegen könne unter Vorsorgegesichtspunkten erwogen werden, eine Erhöhung von Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten zu vermeiden oder zu vermindern. Dies bedürfe der besonders sorgfältigen Prüfung, wenn zu den Bioaerosolen Vogelgrippeviren gehören könnten. Zudem sei der von Ammoniak- und Stickstoffimmissionen betroffene Raum offensichtlich viel zu klein bemessen worden. Aus dem Gutachten von Dr. S. folge, dass die Auswirkungen auf vermeintliche Ausgleichsflächen und auf empfindliche Pflanzen nicht untersucht worden sind. Knapp außerhalb des 1000 m-Radius befinde sich eine Vielzahl kartierter Biotope. Der Beklagte habe mit Schreiben vom
  67. August 2011 (Beiakte VIII Bl. 329) vom Beigeladenen nach naturschutzrechtlicher Prüfung, insbesondere zu den Inhalten der FFH-VU und der UVS, weitere Stellungnahmen und Überarbeitungen angefordert. Der Versuch der Mängelbeseitigung durch das H. mit Schreiben vom
  68. September 2011 (Beiakte VIII Bl. 333) lasse ganze Beanstandungsbereiche unbearbeitet. Hinsichtlich der im Rahmen der Versagung des Einvernehmens bereits geltend gemachten Ausführungen zur Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft wurde ergänzt: Die Annahme des Dipl.-Biologen G., der betroffene Landschaftsraum habe für den Tourismus keine Bedeutung, sei falsch. Entsprechende Untersuchungen seien seitens des Beklagten nicht durchgeführt worden. Tatsächlich drohe ein enormer wirtschaftlicher Schaden sowohl für Private als auch für den öffentlichen Bereich. In der Vergangenheit seien Ferienwohnungen mit öffentlichen Mitteln subventioniert und zahlreiche touristische Einrichtungen geschaffen worden. Vermieter hätten angekündigt, dass sie zukünftig keine Ferienwohnungen mehr anbieten werden. Stammgäste hätten angekündigt, zukünftig keinen Urlaub in D./P. mehr zu verbringen. Auch dieser öffentliche Belang stehe der Genehmigung entgegen. Das Vorhaben erfordere zudem aufgrund der berührten öffentlichen und privaten Belange einen planerischen Ausgleich, der nicht im Rahmen einer Einvernehmensersetzung erfolgen könne, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gegenstand einer im förmlichen Bauleitverfahren nach § 1 BauGB zu treffenden abwägenden Entscheidung sein müsse. Auch aus dem klarstellenden Zusatz in § 35 Abs. 1 Nr. 4 a.E. BauGB („es sei denn…“) folge, dass immer dann, wenn eine UVP-Pflicht gegeben sei, auch ein Planungserfordernis bestehe. Schließlich sei mittlerweile davon auszugehen, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum sei, so dass die vom Beklagten berücksichtigten Aspekte daher einen Ermessensfehlgebrauch und damit die Rechtswidrigkeit der Ersetzungsentscheidung bedeuteten. Mit Widerspruchsbescheid vom
  69. Oktober 2012 (Beiakte VIII Bl. 381) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ersetzung des Einvernehmens als unbegründet zurück. Es sei unstrittig, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern als gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Insoweit werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Eine wirksame Widmungsbeschränkung bestehe aufgrund der hiergegen gerichteten Klage nach Aufhebung des Sofortvollzugs nicht und habe auch zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am
  70. Mai 2012 nicht bestanden. Das Erschließungsangebot sei nicht im Rahmen der Widmungsbeschränkung, sondern im Genehmigungsverfahren vorgelegt worden. Eine entsprechende Rückäußerung im Genehmigungsverfahren sei nicht erfolgt. Die Darlegungen im gerichtlichen Streitverfahren zur Widmungsbeschränkung hätten schon förmlich nicht einer Antwort auf dieses Angebot entsprochen. Im Übrigen habe sich die Klägerin mit dem Erschließungsangebot nicht auseinandergesetzt, sondern sei wegen grundsätzlicher Bedenken nicht darauf eingegangen. Das Erschließungsangebot umfasse die Anlegung einer Ausweichstelle auf dem Hofgrundstück des Beigeladenen, die auf Anregung des Untersuchungsberichtes der Firma S. hin vom diesem geplant werde und die geeignet sei, möglichen Begegnungsverkehr zu verhindern. Einer Einigung mit der Klägerin über die Anlegung der Ausweichstelle bedürfe es nicht, da diese schon wegen des fehlenden Eingehens auf das Erschließungsangebot und der grundsätzlich ablehnenden Haltung der Gemeinde nicht habe zustande kommen können. Der Genehmigungsbescheid enthalte zudem Auflagen zur Sicherung der Erschließung und zur Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für die Klägerin. Soweit ein Verstoß gegen die LSG-VO geltend gemacht werde, sei darauf hinzuweisen, dass die städtebaulichen und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsregelungen nicht gleichzusetzen seien. Hier sei der Belang des Naturschutzes insoweit zu betrachten, wie er einen städtebaulichen Belang darstelle, auf den sich auch die Klägerin berufen könne. Dessen Umfang sei in der Rechtsprechung strittig. Da sich die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie an den Staat richteten, also auch an die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit, werde hier die grundsätzliche Verträglichkeit mit den Schutzzielen des Gebietes betrachtet. Soweit die vorgenommene Einschätzung bezüglich der Bewertungsgrundlagen kritisiert werde, sei auszuführen, dass für die naturschutzfachliche Bewertung ausreichende Erkenntnisse zu Grunde gelegen hätten und sich auch aus der Stellungnahme des Naturschutzbundes Niedersachsen eine andere rechtliche und fachliche Bewertung nicht ableiten lasse. Zu dem Vortrag, die Auswirkungen von Keimen, insbesondere der Vogelgrippe, auf die Wildvögel sei nicht betrachtet worden, sei auszuführen, dass mit der hochpathogenen Form der Geflügelpest infizierte Hühnervögel eine hohe Mortalität aufwiesen und innerhalb kürzester Zeit daran verenden würden, also keine dauerhafte Übertragung von Viren durch die Abluft erfolgen könne. Durch die vorgeschriebenen strengen Untersuchungen der eingestallten Tiere könne eine vom Bestand ausgehende Infektion ausgeschlossen werden. Das Überleben der Viren sei an lebende Tiere gebunden, in der Luft überlebten sie nicht lange. Wasservögel, wie Wildgänse, seien gegen diese Viren immun, könnten sie aber übertragen. Insoweit stelle dieser Stall kein relevantes Infektionsrisiko für Wildvögel dar. Die zusätzliche Belastung des Raums durch die von der Anlage ausgehende Stickstoffdeposition sei geprüft worden, relevante Auswirkungen ergäben sich nicht. Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild stünden dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Auch der Entwurf des Landschaftsplans aus dem Jahr 1996 könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Zum einen sei es zweifelhaft, ob sich ein Entwurf eines Landschaftsplans überhaupt gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchsetzen könne. Zum anderen sei der Entwurf überaltert. Die dort getroffenen Aussagen bedürften zudem auch einer konkreten Umsetzung, so dass sie dem privilegierten Vorhaben schon von daher nicht entgegenstehen würden. Diese Belange seien bereits im Verfahren berücksichtigt worden. Zur Frage des Ermessens im Zuge der Ersetzung des Einvernehmens ergebe sich nicht, inwieweit es der Klägerin im Widerspruchsverfahren zum Vorteil gereichen sollte, wenn bei der Ersetzung des Einvernehmens ggf. fälschlicherweise zu ihren Gunsten ein Ermessen angenommen worden wäre. Am
  71. November 2012 hat die Klägerin Klage gegen die Ersetzung des Einvernehmens erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei einer Drittanfechtung die letzte Behördenentscheidung, d.h. hier der Erlass des Widerspruchsbescheides am
  72. Oktober
  73. Damit seien sowohl die in Kraft getretene LSG-VO „Rheiderland“ als auch das novellierte Bundesnaturschutzgesetz anzuwenden. Das Vorhaben stelle keine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine gewerbliche Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dar. Dass der Beklagte dies als unstreitig erachte, lasse darauf schließen, dass der Beklagte meine, es komme für die Entscheidung auf diese Unterscheidung nicht an. Dies sei jedoch falsch, weil der Beklagte bei der Prüfung der entgegenstehenden Belange der gewerblichen Massentierhaltung in der nachvollziehenden Abwägung zu Unrecht den Privilegierungsgrad eines landwirtschaftlichen Betriebes beimesse. Das Vorhaben sei bei den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht als Landwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb zu behandeln. Mit dem zum
  74. September 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts habe der Gesetzgeber die Privilegierung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stark eingeschränkt. Sie entfalle nunmehr bereits bei einer standortbezogenen oder allgemeinen UVP-Vorprüfungspflicht, die bei Hähnchenmastställen ab 30.000 Mastplätzen vorgeschrieben sei. Durch diese Neuregelung habe der Gesetzgeber ein Planungsbedürfnis ab dieser Größenordnung festgeschrieben. Hieraus folge, dass jede Veränderung des genehmigten Vorhabens, die zu einem aliud führe, im Gerichtsverfahren ausgeschlossen sei. Ihr - der Klägerin - könne nicht vorgeworfen werden, das Vorhaben nicht durch Bauleitplanung verhindert zu haben, weil die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB zum Schutz der Gemeinde anzuwenden seien. Diese Prüfung habe der Beklagte unterlassen. Der Beigeladene gehe offenbar mittlerweile selbst davon aus, dass die geplante Erschließung nicht gesichert sei. Sie - die Klägerin - sei mit Schreiben vom
  75. April 2013 von dem Beklagten aufgefordert worden, zu einer neuen Erschließung Stellung zu nehmen, die mitten durch die Grünflächen des Vogelschutzgebietes zur ... Straße geführt werden soll (Bl. 153 der Gerichtsakte). Eine Änderung der Erschließung habe zur Folge, dass ein anderes Vorhaben zur Genehmigung gestellt werde. Da es sich um ein neues Vorhaben handele, falle es nicht unter die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB und sei somit nach dem ab dem
  76. September 2013 geltenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht genehmigungsfähig. Die Ablehnung des Erschließungsangebotes, für die es nur auf den Zugang bei dem Beigeladenen ankomme, sei auch zeitlich vor der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt. Hinsichtlich der Einschätzung der Seuchengefahr belegten die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zur hohen Mortalität von mit Geflügelpest infizierten Hühnern und dem daraus abzuleitenden Ausschluss einer vom Bestand ausgehenden Infektion über die Abluft und die Immunität von Wildvögeln gegen diese Viren, dass der Beklagte nicht einmal selbst eine zeitweise Übertragung von Viren ausschließe, sondern lediglich behaupte, dass es ein relevantes Infektionsrisiko für Wildvögel nicht gebe. Damit gebe er zu, dass das Seuchenrisiko nicht ordnungsgemäß nach dem Stand der Wissenschaft untersucht worden sei. Im Schriftsatz des Beklagten vom
  77. August 2013 im Verfahren 5 A 5054/12 (dort Seite 15, Bl. 179 der Gerichtsakte im dortigen Verfahren) sei die Infektionsgefahr durch die Hähnchenmast im Vogelschutzgebiet im Grundsatz erkannt, dann aber als wissenschaftlich in keiner Weise belegtes Infektionsrisiko abgetan worden. Dass diese Feststellung falsch sei, ergebe sich aus der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die aviäre Influenza des Landkreises Emsland vom
  78. Mai 2013 und einem Zeitungsbericht betreffend eine Vogelgrippeinfektion eines Putenstalles im … (Bl. 174 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 5 A 5054/12 ). Der Beklagte habe selbst eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht den Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Langfassung, Stand:
  79. März 2012) beachtet. Insoweit werde auch auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Landwirtschaft vom
  80. August 2012 (Nds. MBl. S. 262) und die darin enthaltenen Hinweise für die Durchführung der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft verwiesen. Eine Summation sei unterblieben. Den Hinweisen des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom
  81. Juli 2013 - 12 ME 275/12 - dazu, wie die Prüfung der voraussichtlichen Stickstoffdispositionen und die Gesamtbelastung durch Ammoniak zu erfolgen habe, werde das ergänzende Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht gerecht. Insbesondere sei der Einwirkungsbereich zu knapp bemessen worden. Wie bereits ausgeführt, sei bei einem Radius von 1,2 km eine Vielzahl weiterer Biotope betroffen, die nicht in die Untersuchung einbezogen worden seien. Das Vorhaben des Beigeladenen sei entgegen der Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung im Verfahren 5 A 5054/12 nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO von den Schutzbestimmungen des § 5 LSG-VO freigestellt, da - wie der Naturschutzbund Deutschland e.V. im Verfahren 5 A 5019/12 mit Schriftsatz vom
  82. Januar 2013 (Bl. 75 der Gerichtsakte im dortigen Verfahren) ausführlich dargelegt habe, eine Verträglichkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliege und das Vorhaben den Anforderungen des § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG nicht entspreche. Im Übrigen handele es sich bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nicht um landwirtschaftliche Betriebe i.S.e. Landschaftsschutzverordnung. Mit der Formulierung „einer bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle“ werde an die klassische baurechtliche Privilegierung von Vorhaben angeknüpft, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Begriff der Hofstelle werde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht (allein) im land- bzw. forstwirtschaftlichen Regelungszusammenhang verwendet. § 35 Abs. 1 Nr. 6c BauGB, der u.a. an die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB anknüpfe, differenziere ausdrücklich zwischen (landwirtschaftlicher) Hofstelle und Betriebsstandort. § 201 BauGB definiere den Begriff der Landwirtschaft lediglich für den Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs verbindlich. Ein rein naturschutzrechtliches Begriffsverständnis würde zu einer eher strengeren Beurteilung führen, die eine Einordnung des Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb erst recht verbieten würde, weil im natur- bzw. landschaftsrechtlichen Zusammenhang, z.B. in § 5 BNatSchG, unter Landwirtschaft Bodenbewirtschaftung und damit verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse verstanden werde. Massentierhaltung bzw. Mastbetriebe ohne eigene Futtergrundlage gehörten nicht dazu. Sollte es auf § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO ankommen, sei die Wirksamkeit dieser Vorschrift zu überprüfen, die nicht gegeben sei, weil sie das Landwirtschaftsprivileg des § 5 BNatSchG unzulässigerweise auf Gewerbebetriebe ausdehne. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei unbrauchbar. Insoweit werde auf die Ausführungen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. in der Klageschrift im Parallelverfahren 5 A 5019/12 Bezug genommen. Soweit der Beklagte darauf verweise (Schriftsatz vom
  83. August 2013, Seite 10, im Parallelverfahren 5 A 5054/12 , Bl. 174 f. der dortigen Gerichtsakte), die Untere Naturschutzbehörde habe mit Schreiben vom
  84. Januar 2010 ausgeführt, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand genüge die mögliche Beeinträchtigung des Lebensraums einer im ungünstigen Erhaltungszustand befindlichen wertbestimmenden Vogelart, um von einer erheblichen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben auszugehen, jedoch könne die Erheblichkeitsschwelle durch vorgeschaltete Schadenbegrenzungsmaßnahmen unterschritten werden, wofür Teilnahme an Kooperationsprogrammen des Landes Niedersachsen (Nordische Gastvögel, Grünlandschutz, Gelegeschutz) anerkannt werde, verwundere dies vor dem Hintergrund der anlässlich eines Ortstermins am
  85. April 2009 festgestellten Vergrämungsmaßnahmen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, was die Teilnahme an Kompensationsprogrammen bewirken solle und wie dies auf Dauer Beeinträchtigungen kompensieren solle. Zudem sei die Sicherung der Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen nicht feststellbar. Diese müssten für die Dauer des Eingriffs nachgewiesen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom
  86. Mai 2012, mit dem der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat, sowie den Widerspruchsbescheid vom
  87. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt: Die Straße D.er Warpen sei kein bloßer „Wirtschaftsweg“, sondern eine gewidmete Straße. Die Fahrbahnbreite und der Ausbau seien von der Flurbereinigungsbehörde sowie von der Klägerin, die diese Straße übernommen habe, offenbar für ausreichend angesehen worden. Sie diene bereits jetzt der Erschließung der vorhandenen Hofstelle und der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen. Der Gutachter der Firma S. habe in einer E-Mail vom
  88. Juni 2012 (Beiakte VII Bl. 396) klargestellt, dass die in der Stellungnahme abgegebenen Empfehlungen über den eigentlichen Auftragsumfang hinaus, die Tragfähigkeit der Straße zu beurteilen, als ergänzende Hinweise gegeben worden seien. Danach würden für den Betrieb der Straße zusätzliche Maßnahmen empfohlen. Hierdurch habe jedoch die Aussage zur Tragfähigkeit der Straße in keiner Weise relativiert werden sollen und würde auch eine Ungeeignetheit der Straße nicht belegt. Das Niedersächsische Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen (LGLN) habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Straße als schwere bituminösen Befestigung genehmigt worden sei und man von einer maßgebenden Achslast von 11,5 t ausgehe (Beiakte VIII Bl. 161). Zwar treffe es zu, dass die Straße möglicherweise einen ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zulasse. Dies sei jedoch im Hinblick auf den nur geringen Begegnungsverkehr im Ergebnis hinnehmbar. Es sei im Außenbereich nicht ungewöhnlich und in Anbetracht der geringen Verkehrsbelastung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vertretbar sei, wenn in den (wenigen) Fällen von Begegnungsverkehr auf unbefestigte Straßenseitenräume ausgewichen werden müsse. Die Straße sei auch bisher schon von wirtschaftlichen Fahrzeugen mit vergleichbarer Breite genutzt worden. Der bestehende landschaftliche Betrieb werde mit Molkereifahrzeugen sowie mit Lastkraftwagen angefahren, die mit Mischfutter beladen, eine Achslast von bis zu 11,5 t aufwiesen. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sei es zwar zutreffend, dass Herr F. noch als Eigentümer eingetragen sei, jedoch habe das LGLN mit Schreiben vom
  89. April 2013 zu einer Bauvoranfrage des Herrn F. mitgeteilt, dass die Straßenfläche des Flurstücks …/… der Klägerin zu Besitz, Verwaltung und Nutzung übertragen worden sei (Beiakte XII Bl. 1). Daher fehle es nicht an einer Verfügbarkeit der Flächen. Die Klägerin sei an einem Zustandekommen des Erschließungsvertrags nur deshalb nicht interessiert, weil das Vorhaben als solches nicht gewollt sei. Die Klägerin habe kurz vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung planerische Aktivitäten durch Aufstellung eines Bebauungsplanes und einer Veränderungssperre entfaltet, hierzu habe es jedoch an einer Mehrheit gefehlt. Zuvor habe die Klägerin versucht, das Vorhaben durch eine Teileinziehung der Straße zu verhindern. Es treffe auch nicht zu, dass die Straße, wie anhand der vorgelegten Fotos glaubhaft gemacht werden solle, durch Radfahrer bzw. Touristen häufig genutzt werde. Wegen der geringen Anliegerzahl werde sie auch kaum durch Kraftfahrzeuge befahren, sodass es nur selten zu einem Begegnungsverkehr komme. Die Einrichtung einer Ausweichstelle führe dazu, dass sowohl die gerade verlaufende Straße D…. als auch die Kreisstraße …er Straße einsehbar sei, so dass eine Begegnungssituation vermieden werde. Dies entspreche den Empfehlungen des Gutachters und des Straßenverkehrsamtes. Die FFH-VU sei den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfolgt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  90. März 2011 sei eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet noch nicht erfolgt. Die LSG-VO sei erst am
  91. November 2011 in Kraft getreten, also vor der Erteilung der Genehmigung am
  92. Mai
  93. Bereits im Rahmen einer Bauvoranfrage bzw. eines Vorbescheidverfahrens im Jahr 2009 - damit vor dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes zum
  94. März 2010 - hätten die ersten naturschutzrechtlichen und -fachlichen Bewertungen stattgefunden. Vor der Novellierung des Naturschutzrechtes sei in nur faktischen Vogelschutzgebieten eine Prüfung der Verträglichkeit nach § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34b Abs. 5 NNatG durchzuführen gewesen, wobei der vorübergehende Schutzstatus gem. § 34b Abs. 5 NNatG maßgeblich gewesen sei. Danach seien Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, in faktischen Vogelschutzgebieten verboten. Diese Vorschrift sei erkennbar an den Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 VRL angelehnt gewesen. Das am
  95. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz habe keinerlei Regelungen mehr zum Schutzstatus faktischer Vogelschutzgebiete enthalten, so dass Art. 4 Abs. 4 VRL gegolten habe. Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hätte somit die Unzulässigkeit eines Vorhabens nur festgestellt werden können, wenn festgestanden hätte, dass die für das faktische Vogelschutzgebiet maßgeblichen Erhaltungsziele durch das Vorhaben mehr als nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt werden können. War eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen, war ein Vorhaben zulässig. War ein Vorhaben geeignet, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, aber nach seinen Auswirkungen nicht abschließend prüfbar, war für eine abschließende Beurteilung ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Aufgrund dieser Untersuchung war zu beurteilen, ob das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann. Grundlage für die FFH-VU vom
  96. Januar 2010 und die in § 4 Abs. 3 und 4 der LSG-VO aufgeführten Erhaltungsziele seien unter anderem die vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) überarbeiteten vorläufigen Erhaltungsziele gewesen (Stand:
  97. September 2005, Bl. 190 der Gerichtsakte 5 A 5054/12 ). Im Rahmen des Abstimmungs- und Entscheidungsprozesses bezüglich der LSG-VO seien zwar allgemeine und spezielle Erhaltungsziele zusammengefasst, also nicht mehr bezogen auf die einzelnen Arten geregelt worden. Im Ergebnis entsprächen sie aber den in der FFH-VU zu Grunde gelegten Erhaltungszielen (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  98. August 2013, Bl. 196 der Gerichtsakte 5 A 5054/12 ). Die FFH-VU sei entsprechend den geltenden Regelungen erfolgt und die maßgebliche Prüfung durch den Beklagten vorgenommen worden. Die an die vom Beigeladenen vorzulegenden Gutachten zu stellenden Anforderungen seien in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt worden. Die vorgelegte FFH-VU in der Version vom
  99. Dezember 2009 (Beiakte I Bl. 152) sei umfassend naturschutzfachlich überprüft und zu überarbeitende Punkte seien besprochen worden. Daraufhin habe der Gutachter eine entsprechend überarbeitete FFH-VU übersandt. Auch im weiteren Verlauf sei die Untere Naturschutzbehörde beteiligt gewesen. Die Beschränkung auf „wertgebende Vogelarten“ entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Eine Verpflichtung, alle in Standarddatenbögen für das betreffende Gebiet aufgeführten Vogelarten in die Überprüfung aufzunehmen, bestehe nicht. Mängel bei der Artenerfassung seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die Vergrämungsmaßnahmen sei es zulässig gewesen, auf die Daten aus zurückliegenden Jahren zurückzugreifen. Die Störungen auf dem Nachbargrundstück hätten auch nicht zu einer Aufgabe von Revieren geführt. Ein wissenschaftlich belegtes Infektionsrisiko bei Wildvögeln durch Hausgeflügel in Mastställen bestehe nicht. Aquatisch lebende Wildvögel stellten das Hauptreservoir der maßgeblichen Virussubtypen dar. In diesem Wirtspool zirkulierten die Viren ohne größere Auswirkungen auf ihre Wirte. Wasservögel könnten die Erreger daher verbreiten, ohne selbst zu erkranken. Dagegen könnte Hausgeflügel durch Mutation infiziert werden, was zu einer klassischen Geflügelpest mit sehr hohen Verlustraten besonders in Hühner- und Putenbeständen führe. Daher liege das Hauptaugenmerk der Bekämpfung auf Biosicherheitsmaßnahmen, die das Eindringen der Erreger in Hausgeflügelbestände und die anschließende Verbreitung verhindern sollen. Bei einem nicht völlig auszuschließenden Auftreten der Geflügelpest in einem Stall sei davon auszugehen, dass die Erkrankung sehr schnell erkannt werde, da sie bei Hühnervögeln in der Regel rasant verlaufe. Die Bestandstötung könne voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen sein. Aufgrund der hermetischen Abriegelung der Hähnchenmastställe sei eine Infektion der Wildvogelpopulation über direkte Tierkontakte auszuschließen. Ein Erregeraustrag in die Umgebung über die Lüftungsanlagen sei bisher nicht bekannt geworden. Insgesamt sei die Geflügelpestsituation in den letzten Jahren als günstig einzustufen. Das Vorhaben sei auch nicht wegen eines Widerspruchs gegen die Darstellungen eines Landschaftsplans gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB unzulässig, weil die Klägerin einen Landschaftsplan nicht aufgestellt habe. Auch ein Landschaftsrahmenplan sei nicht über das Entwurfsstadium hinausgekommen. Dem Vorhaben stünden auch nicht die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen. Der Erholungswert der Landschaft könne einem privilegierten Vorhaben nur entgegengehalten werden, wenn ein besonders bedeutsames Gebiet betroffen sei. Der Nahbereich der Anlage unterscheide sich nicht von den übrigen landwirtschaftlich geprägten Grünlandbereichen. Der Ortsteil D. mit seiner besonderen Bedeutung für die Erholung befinde sich in einer Entfernung von ca. 1,5 km und sei kaum betroffen. Der besonderen Bedeutung als „staatlich anerkannter Erholungsort“ habe die Klägerin selbst nicht im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten durch ein entsprechendes Planungsermessen Rechnung getragen. Da sich das Vorhaben an die vorhandenen Strukturen der Hofstelle angliedere, komme es nicht zu einer unzulässigen Veränderung des Landschaftsbildes. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung. Es fehle bereits an einer Raumbedeutsamkeit. Der RROP 2006 des Beklagten stelle den Raum großflächig als Vorranggebiet für die Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung dar. Dem stehe eine maßvolle bauliche Erweiterung vorhandener Hofstellen nicht entgegen. Die weitere Funktion des Gebietes als Schutz des Wiesenvögellebensraumes sei nicht relevant betroffen. Im Bereich des Vorranggebietes für ruhige Erholung werde sich das Vorhaben nicht relevant bemerkbar machen. Die Festlegung des Ortes D. im RROP als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Fremdenverkehr stelle nur eine regionale Aufgabenzuweisung dar, die, solange sie wie hier nicht hinreichend konkretisiert sei, nicht vor privaten Vorhaben schütze. Der Erlass zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren sei erst nach Abschluss des Verfahrens ergangen und bestätige die im Verfahren zugrunde gelegte Annahme, dass für Anlagen der Geflügellangmast keine Abluftreinigungsanlagen zertifiziert worden sind. Die Bioaerosolproblematik könne nur in besonderen Fallkonstellationen aus Gründen der Vorsorge zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Diese seien jedoch nicht gegeben, da die nächstgelegene Fremdbebauung sich in Nebenwindrichtung in einer Entfernung von über 500 m zu den Abluftanlagen befinde. Ein bestehendes Planungserfordernis als nicht benannter öffentlicher Belang könne hier nicht ins Feld geführt werden, da die Klägerin es ausdrücklich unterlassen habe, im Rahmen ihrer Planungshoheit durch eine entsprechende bauleitplanerische Steuerung tätig zu werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er unterstützt die Position des Beklagten und führt aus: Die Ersetzung des Einvernehmens sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, Teile des Gemeindegebietes zu überplanen. Jedoch habe es für eine Verhinderung des Bauvorhabens mittels Planfeststellungsbeschluss unter Einsatz einer Veränderungssperre keine Mehrheit gegeben. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Die Verbindungsstraße zur Kreisstraße reiche aus, um den Verkehr zu den geplanten Ställen aufzunehmen. Die naturschutzrechtlichen Belange seien im Rahmen der Genehmigung ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Die Klägerin sei weder Naturschutzbehörde noch Naturschutzverband. Daher könne sie ihre eigenen planerischen Vorstellungen und auch Gründe der Erschließung vortragen, nicht aber Naturschutzbelange, solange diese planerisch keinen Niederschlag gefunden haben. Für die Frage des Einvernehmens sei es nicht entscheidend, ob eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierhaltung vorliege. Daraus, dass sich die Klägerin nicht zur Erschließungsfunktion der Straße äußere, lasse sich ableiten, dass es zum Szenario eines Begegnungsverkehrs nicht kommen werde. Die Klägerin habe zu Unrecht die Annahme eines modifizierten Erschließungsangebotes abgelehnt, das auch den Unterhalt und die Wartung der Ausweichstelle erfasse, eine Regelung zur Beseitigung von Schäden an den Bermen der Straße D.er Warpen enthalte und eine Wartungs- und Unterhaltungspflicht anerkenne, soweit es zu Schäden an der Straße komme. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten in diesem Verfahren, in den Verfahren 5 A 5019/12 , 5 A 2872/11 , 5 B 4257/12, 5 A 5403/12 , 5 A 5054/12 und der in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Gründe Die Klage ist begründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bescheid des Beklagten vom
  100. Mai 2012 ist rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - in einem anderen Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2,
  101. Hs. BauGB. Das Beteiligungserfordernis dient der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde soll nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden. Wird die Gemeinde im Genehmigungsverfahren beteiligt und um die Erteilung ihres Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 2 BauGB ersucht, darf sie dieses nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31 , 33 , 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Wird es rechtswidrig versagt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde - hier: gem. § 2 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) der Beklagte als für die Entscheidung über das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde - es ersetzen, § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Hat die Gemeinde das Einvernehmen rechtzeitig aus sich aus § 35 BauGB ergebenen Gründen versagt, sind dessen Voraussetzungen auf einen Rechtsbehelf der Gemeinde in vollem Umfang nachzuprüfen. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Prüfung, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt hat. Zu prüfen sind nur die sich aus den §§ 31 , 33 , 34 und 35 BauGB ergebenden planungsrechtlichen Gründe, aus denen die Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ihr Einvernehmen versagen darf. Das bedeutet für Außenbereichsvorhaben im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, z.B. Urteile vom
  102. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BayVBl 2011, 183 und vom
  103. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, DVBl 2010, 1377 ). Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB verletze. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde - insbesondere ihrer Planungshoheit - zu dienen bestimmt sind (OVG NRW, Urteil vom
  104. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, Rn. 44 nach juris). Die Prüfung ist nicht auf die Gründe beschränkt, auf die die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (OVG NRW, Urteil vom
  105. September 2014 - 8 A 460/13 -, Rn. 63 f. nach juris m.w.N.).
  106. Eine Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2,
  107. Hs. BauGB ist, anders als der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom
  108. Mai 2012 angedeutet hat, nicht eingetreten. Gem. § 36 Abs. 2 Satz 2,
  109. Hs. BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Mit Eintritt dieser Einvernehmensfiktion verliert die Gemeinde die Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls für die Umstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  110. November 2007 - 8 A 2325/06 -, Rn. 56 und 71 nach juris). In Anbetracht der weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion muss ein Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein. Die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Zwei-Monats-Frist ausgelöst wird (OVG Münster, Urteil vom
  111. Juli 2009 - 8 A 2358/08 -, Rn. 53 ff. nach juris m.w.N.). Der Fristbeginn setzt weiter voraus, dass der Gemeinde eine Einsicht in die vollständigen Antragsunterlagen in Bezug auf die bauplanungsrechtlichen Aspekte ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom
  112. September 2004 - 4 C 7.03 - , BVerwGE 122, 13 = juris Rn. 14, 21). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Keines der an die Klägerin übersandten Schreiben des Beklagten erfüllt die an ein förmliches Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu stellenden Anforderungen. Bei dem Schreiben des Beklagen vom
  113. Februar 2010 (Beiakte I Bl. 118) handelt es sich um ein nicht nur an die Klägerin, sondern auch an verschiedene Fachämter des Beklagten selbst gerichtetes Schreiben, in dem der Beklagte mitteilt, dass in dem Genehmigungsverfahren die FFH-Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden sei, die Durchführung eines Scoping-Termins bzw. einer Antragskonferenz aus Sicht des Beklagten daher nicht mehr für erforderlich gehalten werde und die Klägerin um Stellungnahme gebeten wird, ob diese Einschätzung dort geteilt werde und welche besonderen Unterlagen aus Sicht der von ihr zu vertretenden Belange im Genehmigungsverfahren noch beizubringen seien. Insoweit nimmt das Schreiben Bezug auf das Schreiben des Beklagten vom
  114. Februar 2009 (Beiakte I Bl. 308), mit dem dieser von der Klägerin im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG zur Vorbereitung des seinerzeit noch für erforderlich erachteten Scoping-Termins/ Antragskonferenz eine Stellungnahme dazu angefordert hat, ob das Vorhaben nach den von ihr zu berücksichtigenden Belangen genehmigungsfähig sei und ob Anhaltspunkte für erhebliche Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter gesehen werden. Zwar hatte die Klägerin auf dieses Schreiben vom
  115. Februar 2009 hin unter dem
  116. März 2009 auf einem mit „Stellungnahme der Gemeinde J. (§ 2 Abs. 2 u. 2a i.V.m. § 10 Abs. 5 BImSchG)“ überschriebenen Formular unter in einer Anmerkung formulierten Vorbehalten ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt (Beiakte I Bl. 262). Hieran ist sie jedoch nicht mehr gebunden, weil der Beigeladene am
  117. November 2009 die Erteilung eines Vorbescheides unter Änderung des Vorhabenstandortes beantragt hat (Beiakte I Bl. 92, 96, 230). Daraus, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom
  118. Februar 2010 nach erfolgter FFH-Verträglichkeitsprüfung die Notwendigkeit eines Scoping-Termins/ einer Antragskonferenz nicht mehr sieht und die Klägerin um Stellungnahme bittet, ob diese Einschätzung dort geteilt wird und welche besonderen Unterlagen aus Sicht der von ihr zu vertretenden Belange im Genehmigungsverfahren noch beizubringen sind, lässt sich für die Klägerin aus ihrem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei um ein die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auslösendes förmliches Ersuchen im Rahmen der Einvernehmenserteilung handeln soll. Das Schreiben nimmt weder auf die das gemeindliche Einvernehmen regelnde Vorschrift des § 36 Abs. 1 BauGB ausdrücklich Bezug noch lässt die darin enthaltene Bitte „um kurzfristige Stellungnahme bis zum
  119. Februar 2010“ einen solchen Zusammenhang erkennen, weil der Gemeinde eine gesetzliche Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht, um ihr Einvernehmen zu verweigern. Zudem hat die Klägerin, wie im Schreiben des Beklagten erbeten, mit Schreiben vom
  120. Februar 2010 - und damit innerhalb der Zwei-Monats-Frist - unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom
  121. März 2009 u.a. die Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens gefordert. Bereits daraus war für den Beklagten erkennbar, dass von der Klägerin die Abgabe eine Stellungnahme zur Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 1 BauGB noch nicht beabsichtigt war, sondern diese erst nach Auswertung des Gutachtens erfolgen konnte. Schließlich lässt auch die Tatsache, dass das Schreiben vom
  122. Februar 2010 nicht nur an die Klägerin, sondern auch an verschiedene Fachämter geschickt wurde (Beiakte I Bl. 118 R), den Schluss zu, dass der Beklagte selbst dem Schreiben eine - nur für die Klägerin - bindende Wirkung im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion nicht beimessen wollte. Im Übrigen wäre die Klägerin an den Eintritt einer Fiktionswirkung auch deshalb nicht gebunden, weil der Beigeladene am
  123. Juni 2010 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hat und erst diesem Antrag die vollständigen Genehmigungsunterlagen beigefügt waren (Beiakte II Bl. 112). Das Schreiben des Beklagten vom selben Tage, mit dem dieser von der Klägerin im Rahmen der Behördenbeteiligung die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Wochen erbeten hat, erfüllt ebenfalls nicht die oben genannten Anforderungen, die an ein Ersuchen nach § 36 Abs. 2 BauGB zu stellen sind, insbesondere weil die dort enthaltene Zwei-Wochen-Frist nicht der Frist für das Auslösen der Fiktionswirkung nach § 36 Abs. 2 BauGB entspricht und sich der Hinweis auf die Folgen für die Klägerin für den Fall, dass sie nicht fristgerecht tätig wird, ausdrücklich nur auf § 73 Abs. 3 NBauO (a.F.) statt auf § 36 Abs. 2 BauGB bezieht. Abgesehen davon versagte die Klägerin mit Schreiben vom
  124. August 2010 und damit innerhalb der Zwei-Monats-Frist ihr Einvernehmen unter Hinweis auf eine beabsichtigte Wiederholung der Auslegung der Planunterlagen (Beiakte VIII Bl. 12). Nach am
  125. März 2011 erfolgter Vorlage ergänzter und überarbeiteter Antragsunterlagen durch den Beigeladenen (Beiakte IV), die durch den Beklagten im Mai 2011 öffentlich zu Einsichtnahme ausgelegt worden sind, übersandte der Beklagte der Klägerin unter dem 25./
  126. Mai 2011 die Unterlagen erneut mit einer formlosen und die an ein förmliches Ersuchen zu stellenden Anforderungen nicht erfüllenden Bitte um Stellungnahme (Beiakte VIII Bl. 14). Daraufhin erhob die Klägerin unter den
  127. Juni 2011 im Auslegungsverfahren Einwendungen (Beiakte VIII Bl. 9) und versagte darüber hinaus am
  128. Juli 2011 und damit innerhalb der Zwei-Monats-Frist das Einvernehmen (Beiakte VIII Bl. 14). Soweit der Beklagte im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, es widerspreche einer jahrzehntelangen geübten Praxis zwischen beiden Behörden, eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe der Einvernehmenserklärung zu erwarten, ist dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend dargetan. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an, da es nach den obigen Ausführungen in keinem Fall zu dem Überschreiten einer Zwei-Monats-Frist nach Eingang einer Stellungnahmeanforderung bei der Klägerin gekommen ist. Anders als in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, kann sich der Beklagte auch nicht auf § 36 Abs. 2 Satz 2,
  129. Hs. BauGB berufen, nachdem dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleichsteht, weil der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bei der Klägerin eingereicht worden ist.
  130. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch den Beklagten ist zu Unrecht erfolgt und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung die letzte Behördenentscheidung, d.h. hier der Erlass des Widerspruchsbescheides am
  131. Oktober
  132. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten Vorhabens des Beigeladenen ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung. Für den Begriff der Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift ist die Legaldefinition in § 201 BauGB maßgeblich (BVerwG,
  133. Dezember 1995 - 4 B 286.95 -, BRS 57 Nr. 99

(1995)). Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beigeladenen geplanten Hähnchenmast um Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift handelt. Tierhaltung fällt danach nur unter den Begriff „Landwirtschaft“, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Nach der Neufassung des § 201 BauGB vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2414 ) reicht es aus, wenn genügend landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, zur überwiegenden Futtererzeugung vorhanden sind, ohne dass es auf die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere ankommt (sog. abstrakte Betrachtungsweise) (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 62 ; Battis, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 201 Rn. 4). Dabei bedeutet „überwiegend“ mehr als 50 % (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. September 2006 - 1 ZB 05.615 - juris). Das Vorbringen des Beigeladenen lässt jedoch nicht darauf schließen, dass für die geplanten 80.000 Masthähnchen tatsächlich mehr als 50 % Futter auf den Betriebsflächen erzeugt werden kann. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 9. März 2009 (Beiakte I Bl. 276) bestehen die im Eigentum bzw. hinzugepachteten landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen im Wesentlichen aus Grünland in Form von Weide und Mähweide zur Futterversorgung des Rindviehbestandes. Allein für die geplante Hähnchenmast würde eine Futterfläche von 105,84 ha benötigt, die jedoch nicht zur Verfügung steht (Beiakte I Bl. 278). Bei einer Geflügelmast, die ganz oder überwiegend auf zugekaufter Futtergrundlage betrieben wird, handelt es sich nicht um Landwirtschaft im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1989 - 4 B 194.89 -, juris). Die dem entgegenstehende Aussage in der sich in den Antragsunterlagen vom 15. Januar 2009 (Beiakte I Bl. 321) befindlichen handschriftlichen Stellungnahme eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer, nach der allein unter Berechnung der Vieheinheitengrenze das Vorliegen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs bejaht wird, ist durch die spätere Stellungnahme des selben Mitarbeiters vom 9. März 2009 überholt. Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliegt.
  1. b)Die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitbefangenen Hähnchenmastanlage beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
  2. aa)Nach der zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung dieser Vorschrift ist ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der geplanten Errichtung beider Hähnchenmastanlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ob ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, hängt davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich der jeweiligen Gemeinde ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 -, ZfBR 1983, 284 ). Vorliegend besteht keine Möglichkeit, die Putenmastanlagen im Innenbereich der Gemeinde J. zuzulassen, weil die mit den Anlagen verbundenen Immissionen unvermeidbar sind und im Innenbereich der Gemeinde - unabhängig von der Frage verfügbarer Grundflächen - eine unzumutbare Belästigung darstellen würden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 201.82 -, BRS 40 Nr. 74; OVG LSA, Urteil vom 12. September 2002 - A 2 S 458/99 -).
  3. bb)Allerdings ist für das geplante Vorhaben die ausreichende Erschließung nicht gesichert. An die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 53.74 -; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 4 B 20.10 -, beide juris). Weil der Außenbereich vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und viele Betriebe weitab von jeder sonstigen Bebauung liegen, erfolgt die Erschließung in der Regel über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, teilweise auch über Feldwege.Die Privilegierung eines Vorhabens schlägt sich auch in den Anforderungen daran nieder, was zur wegemäßigen Erschließung ausreicht. Daher sind die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung geringer als etwa in innerörtlichen Bereichen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen umso mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine gewerbliche Nutzung ergeben sich damit daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das Vorhaben auslöst (BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, DVBl 1986, 186 ; vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 ). Je geringer der vom Betrieb verursachte Verkehr ist, desto weniger ist mit Begegnungsverkehr zu rechnen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, Rn. 15 nach juris). Nach dem Umfang des zu erwartenden Gegenverkehrs richten sich auch die Anforderungen nach Ausweichmöglichkeiten, die entweder generell für die ganze Länge des Weges oder mit Ausweichbuchten an verschiedenen Stellen erforderlich sind (Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: September 2013, § 35 Rn. 70). Zur ausreichenden Erschließung eines Vorhabens gehört zudem, dass die Zuwegung den Ziel- und Quellverkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40). Wenngleich privilegierte Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen und demgemäß keine übertriebenen Anforderungen an die ausreichende Erschließung zu stellen sind (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 12 ME 275/12 - BauR 2013, 1831 , Rn. 53 m.w.N.; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 70), ist nach den vorgenannten Maßstäben eine Erschließung des Vorhabens durch die Zufahrt D.er Warpen - unabhängig von ihrer Einordnung als Verbindungsweg oder als Wirtschaftsweg - nicht ausreichend gesichert.
(1)Zwar scheitert die Erschließung nicht daran, dass die Zuwegung nicht geeignet wäre, den zu erwartenden Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufzunehmen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Straße D… für die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 11,5 t geeignet ist, ohne dass es zu Beschädigungen des Straßenkörpers kommt. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen wurde der Ausbau der Strecke 2001 durch das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen - LGLN - als schwere bituminöse Befestigung genehmigt, die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 (Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom Oktober 2005) eine Befahrung mit einer Achslast von 11,5 t zulässt (vgl. Schreiben des LGLN vom
  1. September 2011, Beiakte VIII Bl. 52 und 54, ergänzende Auskunft des LGLN per E-Mail vom
  2. Januar 2012, Beiakte VIII Bl. 161, Gesprächsvermerk vom
  3. Dezember 2011, Beiakte IX Bl. 161). Herr G. von der Firma S. hat in seinem Untersuchungsbericht vom
  4. November 2011 (Beiakte VIII Bl. 79) ausgeführt und im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass der Aufbau der Straße D.er Warpen annähernd die Anforderungen an einen Straßenaufbau der Bauklasse IV nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) erfülle. Allein aufgrund einer geringeren Schottertragsschichtmächtigkeit und des Untergrundes (Klei) müsse die Straße der niedrigeren Bauklasse V zugeordnet werden (Seite 8 des Gutachtens). Weil die bemessungsrelevante Beanspruchungsgröße durch das Vorhaben den Wert, der eine Straße mit der höheren Bauklasse IV erfordert, erheblich unterschreitet, bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass für den zu erwartenden Verkehr bei Befahrung mit Fahrzeugen mit Achslasten bis zu 11,5 t die hier festgestellte Bauklasse V (auf der Grenze zu IV) ausreichend ist, um den zusätzlich zu erwartenden Verkehr ohne Schädigung aufzunehmen (vgl. ausführlich das Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 5 A 2872/11 ).
(2)Eine ausreichende Erschließung liegt jedoch aus anderen Gründen nicht vor. Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau, die die als technische Regel einschlägige Sachkunde vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. April 2009 - 9 B 55.08 -, juris; Urteil vom
  2. April 2007 - 9 A 34.06 -, juris), sehen für einstreifige Verbindungswege eine befestigte Fahrbahnbreite bei 3,0 m, bei stärkerem Verkehr von 3,5 m, und eine Kronenbreite (Fahrstreifen einschließlich Seitenstreifen) von mindestens 5,5 m vor, wobei für Begegnungsfälle die Seitenstreifen, Wegesabzweigungen und Grundstückszufahrten und zusätzliche Ausweichstellen nur ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen vorgesehen sind. Seitenstreifen sollen bei Verbindungswegen in der Regel eine Breite von 0,75 bis 1,25 m haben, neben Gewässern mit mehr als 1,0 m Tiefe, bei Wegen auf weichem Untergrund, bei schlechten Sichtverhältnissen oder wenn mit Viehtrieb zu rechnen ist, sind die Seitenstreifen entsprechend zu verbreitern (Nr. 3.2.3 der Richtlinie). Die Fahrbahnbreite von Wirtschaftswegen soll nach der Richtlinie in der Regel 3,0 m bei einer Kronenbreite von 4,0 m, bei häufigerem Begegnungsverkehr eine Kronenbreite von 5,5 m, betragen. Eine Kronenbreite von 5,5 m kann danach Begegnungsfälle zweier Schlepper ermöglichen. (Nr. 3.3.1.3 der Richtlinie). Bei der Zufahrt zu den geplanten Mastställen handelt es sich um ein etwa 450 bis 470 m langes Teilstück des D.er Warpen, das etwa 3,0 m breit ist und auf einem Damm errichtet wurde. Beidseitig der asphaltierten Straßendecke ist eine zwischen 0,5 m und 2,0 m breite grasbewachsene Berme angelegt. Die Böschungsneigungen zu den Straßenbegleitgräben haben ein zunehmend starkes Gefälle und fallen zur G.nsohle fast senkrecht ab (vgl. Gutachten der Firma S., Beiakte VIII Bl. 79). Da die Bermen nicht befestigt sind, kann laut S.-Gutachten ein Lkw, der die Berme befährt, lokal so stark einsinken, dass ein Umkippen des Fahrzeugs nicht auszuschließen ist. Die in der Richtlinie genannte Kronenbreite von 4,0 m, bei häufigerem Begegnungsverkehr von 5,5 m, die Begegnungsfälle zweier Schlepper ermöglichen könnte, ist nicht gegeben, ein Begegnungsverkehr zweier Schlepper auf dieser Strecke daher ausgeschlossen. Das zeigen eindrucksvoll die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, die den Ausweichvorgang eines Traktors bei einem entgegenkommenden Schlepper zeigen. Der Traktor hat dabei den asphaltierten Weg ganz verlassen und steht komplett auf der grasbewachsenen Berme (Foto mit dem Dateinamen IMG_4410 auf der CD in der Beiakte VIII nach Bl. 223). Die tiefen und teilweise mit Wasser gefüllten Spurrinnen in der Berme (Beiakte VIII Bl. 210 f., 217 f.) zeigen, dass es sowohl an einer ausreichenden Tragschicht als auch an einer guten Entwässerung fehlt. Während ein Trecker aufgrund des stärkeren Antriebs, geringeren Gewichts und entsprechender Reifengröße noch über die Berme ausweichen kann, ist dies für einen normalen Schlepper ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist bereits bei einem Stall mit ca. 40.000 Hähnchen davon auszugehen, dass die Zuwegung allein durch den An- und Abtransport der Tiere und die Mistabfuhr nicht unerheblich belastet wird, so dass von einer stärkeren Beanspruchung auszugehen ist, die nach der Richtlinie eine Wegbreite von 3,5 m erfordert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom
  3. Januar 2003 - 1 ME 325/02 -, Rn. 11 nach juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom
  4. August 1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79 : 3 m breiter, befestigter Zufahrtsweg für einen größeren Bullenmastbetrieb und Schweinemastbetrieb im Außenbereich nicht ausreichend; Nds. OVG, Beschluss vom
  5. September 2007 - 4 LB 58/07 -, NVwZ-RR 2008, 382 : ein stellenweise 4 m breiter Zufahrtsweg für einen Sandabbaubetrieb nicht ausreichend). Danach ist hier erst recht davon auszugehen, dass der vorgesehene Zufahrtsweg über den D… bereits allein aufgrund seiner geringen Breite von nur drei Metern nicht als ausreichende Erschließung angesehen werden kann, denn die vom Beigeladenen geplanten Stallanlagen sollen mit 80.000 Hähnchen doppelt so groß dimensioniert sein. Die von dem Beigeladenen vorgelegten und von dem Beklagten bei der Bescheidung zugrunde gelegten Berechnungen über den zu erwartenden Fahrzeugverkehr, der Rückschlüsse auf den zu erwartenden Begegnungsverkehr zulässt, dürften zudem unzutreffend sein. Sowohl Beigeladener als auch Beklagter sind von 48 Zügen/ Lkw je Durchgang und 338 Zügen/ Lkw je Jahr zuzüglich der Anfahrten von Tierarzt und Reinigungsfirma (4 Anfahrten je Durchgang, 28 Anfahrten/ Jahr) ausgegangen (Beiakte IV Bl. 173). Tatsächlich dürfte der zu erwartende Fahrzeugverkehr jedoch höher sein. Nach Ziff. 1.5 und Tabelle 4 der VDI-Richtlinie Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner - (VDI-Richtlinie 3472) von Juni 1986 (abgedruckt in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
  6. Auflage 2003) entspricht der tägliche Frischkotanfall von Junghennen und Jungmasthühnern (Masthähnchen) etwa dem 1,5fachen des Futterverzehrs, der Trockenmassegehalt etwa 30 % des Futterverzehrs. Danach beträgt der Tagesdurchschnitt an Frischkot 80 g, pro Durchgang (6 Wochen) 3,2 kg. Nach der Fallstudie „Ökologische Bewertung unterschiedlich intensiver Produktionssysteme von Broilern anhand von Nährstoffbilanzen“ (Kratz/ Rogasik/ Schnug, 2002, Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL)) sind demgegenüber bei konventioneller intensiver Stallhaltung 115 g Kot pro Tag und bei einem Durchgang insgesamt etwa 5 kg Kot je Tier anzunehmen. Demgegenüber hat der Beigeladene bei der Berechnung der Transporte angenommen, dass in den geplanten Ställen für 80.000 Masthähnchen 1 kg Kot/ Tier/ Durchgang anfallen und daraus einen Gesamtkotanfall von 80 t/ Durchgang errechnet, der bei einer durchschnittlichen Transportleistung der den Kot abfahrenden Lkw von 13 t insgesamt in 7 Lkw-Zügen je Durchgang und bei geplanten 7 Durchgängen im Jahr von 49 Lkw-Züge pro Jahr abgefahren werden kann (Beiakte IV Bl. 12). Unter Zugrundelegung der in der VDI-Richtlinie 3472 angenommenen Werte ist demgegenüber bei 3,2 kg Kot/ Tier bei 80.000 Masthähnchen je Durchgang von 256 t Kot und 20 Lkw, bei 7 Durchgängen von 138 Lkw auszugehen. Bei Zugrundelegung der Werte aus der Fallstudie von Kratz/ Rogasik/ Schnug (5 kg Kot/ Tier je Durchgang) ergeben sich 400 t Kot, die in einem Durchgang von 31 Lkw, bei 7 Durchgängen mit 2.400 t Kot von 216 Lkw abtransportiert werden müssen. Da die Fallstudie von Kratz/ Rogasik/ Schnug bei der Berechnung der Kotmenge bei einem Durchgang mit einem Endgewicht von 1,8 kg ausgegangen ist, wären die Kotmengen in der vom Beigeladenen beabsichtigten Aufzucht zu einem Mastgewicht von ca. 1,96 kg (Vormast) bis 2,65 kg (Endmast) sogar noch deutlich höher. Insgesamt beträgt das durch den Betrieb der Ställe hervorgerufene Verkehrsaufkommen damit 61 Züge/ Lkw je Durchgang und 427 Züge/ Lkw je Jahr (VDI-Richtlinie) bzw. 72 Züge/ Lkw je Durchgang und 505 Züge/ Lkw je Jahr (Fallstudie Kratz/ Rogasik/ Schnug) statt 48 Züge/ Lkw je Durchgang und 338 Züge/ Lkw je Jahr, wie vom Beigeladenen angegeben und vom Beklagten übernommen, zuzüglich der Anfahrten von Tierarzt und Reinigungsfirma (4 Anfahrten je Durchgang, 28 Anfahrten/ Jahr). Weil diese sowohl ein- als auch ausfahren müssen liegt die Zahl der Verkehrsbewegungen doppelt so hoch. Hinzu kommt, dass der Weg bereits den Fahrzeugverkehr aufnehmen muss, der für die vom Beigeladenen betriebene Rinderzucht erforderlich ist. Wie umfangreich dieser bestehende Verkehr ist, zu dem der durch das geplante Vorhaben erzeugte Fahrzeugverkehr hinzutritt, wurde seitens des Beklagten nicht ermittelt. Ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt ist der Umfang des Verkehrs durch Dritte, obwohl der Beklagte selbst erkannt hat, dass die Straße weiteren landwirtschaftlichen Betrieben dient, die ihre Ländereien anfahren müssen. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt des Beklagten hat in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Amtes für Planung und Naturschutz vom
  7. August 2011 mitgeteilt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich an dem Wirtschaftsweg Höfe und zu bewirtschaftende Flächen befinden, die Fahrbahn auch jetzt schon von unterschiedlichen Verkehrsarten genutzt werde (landwirtschaftliche Fahrzeuge, Milchtankwagen, Lieferfahrzeuge, Pkw) und daher Begegnungsverkehre zwischen diesen Fahrzeugen, die aufgrund der geringen Fahrbahnbreite zwangsläufig ein Ausweichen in den Seitenstreifen erfordern, auch gegenwärtig schon stattfinden dürften, so dass aufgrund der bei einem Neubau der Mastställe zu erwartenden Zunahme des Verkehrsaufkommens aus verkehrsrechtlicher Sicht die Schaffung einer Ausweichstelle vorteilhaft wäre (Beiakte VIII Bl. 28, 34).
(3)Eine oder mehrere Ausweichstellen innerhalb der Zuwegung, wie sie das S.-Gutachten empfiehlt, scheiden aus. Der Eigentümer der Wegeparzelle Flurstück 9/3 der Flur 3 der Gemarkung P. und der wegbegleitenden Wassergräben, Herr F., stimmt einem entsprechenden Ausbau nicht zu. Davon geht auch der Beigeladene aus. Die vom Beigeladenen geplante Ausweichstelle auf seinem eigenen Flurstück … der Flur … der Gemarkung D., die Gegenstand des Verfahrens 5 A 5403/12 - Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - ist, ist nicht geeignet, den auftretenden Begegnungsverkehr aufzunehmen. Denn die Ausweichstelle soll ca. 70 m von der südwestlichen Ecke des Grundstücks, das mit dem Rinderstall belegen ist, und ca. 400 m von der Kreisstraße 42 (...er Straße) entfernt errichtet werden. Da der D…, der von der Kreisstraße in einem 90°-Winkel abknickt, nach 50 m in einer 100 m langen Rechtskurve von 45° verläuft, bevor er dann nach einem 250 m langen geraden Streckenverlauf in eine Linkskurve von etwa 30° führt, ist eine ausreichende Sichtbeziehung nicht gewährleistet, wenn eine Ausweichstelle bzw. Parkbucht nördlich der Linkskurve parallel zur Fahrstrecke auf dem Grundstück des Beigeladenen angelegt wird. Denn die nordöstlich und südwestlich der Rechtskurve befindlichen Grundstücke des F. sind mit landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. Silageplatten/ potentiellen Ablageflächen bebaut, so dass der Fahrer eines von der geplanten Mastanlage kommenden Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem es die geplante Ausweichstelle erreicht, noch nicht erkennen kann, ob die gesamte Strecke bis zur Kreisstraße frei ist. Diese Einschätzung, die sich bereits anhand der unter den Suchmaschinen „Google Maps“ und „Bing“ verfügbaren detaillierten Satellitenaufnahmen treffen lässt, hat sich für die Kammer nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am Terminstag bestätigt. Auf das am geplanten Standort der Ausweichstelle gefertigte Lichtbild (Datei P1010347 auf der als Beiakte BA002 zum Verfahren 5 A 2872/11 geführten CD) wird verwiesen, wobei insoweit noch zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund des Termins im März der Blick noch nicht einmal durch vorhandene Vegetation, insbesondere Baumbewuchs versperrt war. Soweit eine Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Silageflächen des Nachbarn F. nicht genehmigt, sondern nur geduldet seien, kommt es hierauf nicht an, da es - wie ausgeführt - auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommt und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt durch die Duldungspraxis des Beklagten ein Sichthindernis u.a. durch Silageflächen bestand. Die Straße D.er Warpen kann aufgrund der Bebauung bzw. Bewirtschaftung der angrenzenden Felder ebenso wenig von einem von der Kreisstraße aus nördlicher oder südlicher Richtung kommenden Fahrzeug in voller Länge eingesehen werden, um eine Einfahrt im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeuges rechtzeitig zu verhindern. Für einen bereits eingefahrenen Lkw besteht keine Möglichkeit, rückwärts auf die Kreisstraße zurückzusetzen, ohne die Sicherheit und Leichtigkeit des dortigen Verkehrs in nicht unerheblichem Maße zu gefährden. Ebenso ausgeschlossen ist ein Zurücksetzen von aus Richtung der geplanten Stallanlage kommenden Lkw über den D.er Warpen, da dieser für ein Rückwärtsfahren über eine längere Strecke zu schmal ist (vgl. insoweit auch die Aussage des Gutachters G. im Gesprächstermin am
  1. Dezember 2011, Beiakte IX Bl. 162). Soweit das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt des Beklagten in seiner Stellungnahme vom
  2. August 2011 (Beiakte VIII Bl. 34) die Auffassung vertreten hat, dass der Beigeladene selbst durch organisatorische Maßnahmen dazu beitragen könne, Begegnungsverkehre von und zu seinem Hof weitgehend auszuschließen, sind derartige Maßnahmen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, wie solche Maßnahmen konkret aussehen bzw. umgesetzt werden könnten. Verkehrsregulierende Maßnahmen wie etwa gegenseitige Wartepflichten für Lkw und Traktoren oder - wie in der mündlichen Verhandlung auf Befragen von den Vertretern des Beklagten angegeben - der Einsatz von Einweisern für die Lkw scheitern an der fehlenden Einsehbarkeit des Weges über seine komplette Länge bis hin zur Kreisstraße. Ein Ausweichen auf die unbefestigte Berme ist - selbst wenn dies in der täglichen Praxis bei Begegnungsverkehr so gehandhabt wird - auch in Ausnahmefällen nicht möglich, da die Gefahr eines Einsinkens bzw. Abrutschens in die beiderseitigen Gräben besteht. cc) Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen darüber hinaus auch öffentliche Belange entgegen. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 3 BauGB eine Aufzählung öffentlicher Belange vorgenommen, deren Entgegenstehen zur Versagung der Genehmigung eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB führen kann. Durch die gesetzliche Einstufung als privilegiertes oder sonstiges Vorhaben erfahren die öffentlichen Belange ein unterschiedliches Gewicht. Bei einem privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber „sozusagen generell geplant“ (BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1996 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 ) und den Gemeinden die Planung abgenommen, so dass die Privilegierung einer planerischen Festsetzung der Gemeinde entspricht. Dementsprechend ist ein privilegiertes Vorhaben nur zu versagen, wenn es mit einem öffentlichen Belang nicht vereinbar erscheint, nämlich dieser dem Vorhaben entgegensteht. Ein Entgegenstehen eines öffentlichen Belanges ist demnach ein Mehr als die bloße Beeinträchtigung desselben, welche für die Ablehnung eines nicht privilegierten sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB genügt. Der Unterschied der Auswirkung öffentlicher Belange im Rahmen der privilegierten und der sonstigen Vorhaben ist daher weniger ein quantitativer, sondern vor allem ein qualitativer; er ist durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründet (BVerwG, a.a.O.). Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom
  4. November 1985 - 4 C 71.82 -, NVwZ 1986, 644 ). Hier stehen dem geplanten Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verunstaltet. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (BVerwG, Beschluss vom
  5. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, Rn. 2 nach juris, m.w.N.; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, Stand: September 2013, § 35 Rn. 92). Das ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück liegt nach der LSG-VO des Beklagten vom
  6. Oktober 2011 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rheiderland“. Der zu erhaltende Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes wird nach § 3 LSG-VO u.a. wie folgt beschrieben: „Es handelt sich um ein ausgedehntes, hochwassergeschütztes Marschland zwischen Ems und D., das (…) infolge des weitgehenden Fehlens vertikaler Strukturen durch seine Offenheit und Weite geprägt wird. (…) In weiten Teilen des Gebietes [entlang der Ems] dominiert eine intensive Grünlandnutzung, während Ackerbau vorwiegend in den jungen Marschen im Westen stattfindet. Die in wesentlichen Teilen grünlandgeprägte Kulturlandschaft (…) zählt wegen ihres von Offenheit und Weite geprägten Charakters (…) zu den avifaunistisch bedeutendsten Gebieten im westlichen Niedersachsen (…). Nationale bis internationale Bedeutung hat das Rheiderland für nordische Gänse (…), die hier überwintern und denen landwirtschaftliche Nutzflächen zur Nahrungssuche dienen. Die Grünlandbereiche haben nationale bis internationale Bedeutung als Zwischenrastplatz namentlich für (…) Kiebitz“. Gem. § 4 Abs. 1, 2 LSG-VO besteht der Schutzzweck der LSG-VO in der Erhaltung dieses Gebietscharakters und der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Insbesondere soll „die spezifische Eigenart der vorwiegend grünlandgeprägten, offenen und weitläufigen Marschlandschaft mit ihren charakteristischen Merkmalen“ in ihrer Funktion als Lebensraum zahlreicher Vogelarten gesichert werden, indem u.a. (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) die „weiträumigen, offenen und von hohen senkrechten Strukturen weitgehend unbelastete Landschaft“ bzw. (§ 4 Abs. 3 Nr. 2) „der grünlandgeprägte Offenlandcharakter mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Weiden“ erhalten werden. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen die Schutzbestimmung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO, nach der die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten ist. Das Vorhaben ist auch nicht, wie der Beklagte annimmt, nach § 8 Abs. 1 LSG-VO von der Schutzbestimmung ausgenommen. Eine Freistellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO scheidet aus, da es sich nach den obigen Ausführungen nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt. Dass gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Regelfall ebenso wie landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Trotz des Zusammenhangs zwischen Landschaftsschutzrecht und Bauplanungsrecht bleibt es dem Normgeber unbenommen, unter Landschaftsschutz stehende Flächen aufgrund ihres im Vergleich zu sonstigen im Außenbereich gelegenen Flächen höheren Schutzstatus in einem weiteren Umfang von baulichen Anlagen freizuhalten, als dies in § 35 BauGB vorgesehen ist. Eine diesbezügliche Schlechterstellung gewerblicher im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen ist auch sachlich gerechtfertigt, da mit der Entkopplung gewerblicher Tierhaltungsanlagen von den zum Anbau von Viehfutter erforderlichen Flächen ein quantitatives und zudem an die örtlichen Verhältnisse, nämlich an die Belegenheit der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen, anknüpfendes Regulativ für die Errichtung dieser Anlagen entfällt (OVG NRW, Urteil vom
  7. Januar 2013 - 8 A 2252/11 -, Rn. 53 nach juris). Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO sind nicht erfüllt. Danach sind von den Schutzbestimmungen des § 5 freigestellt „Projekte, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen und sich im Rahmen einer Vorprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG als mit den Schutzzwecken dieser Verordnung vereinbar erweisen oder den Anforderungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG entsprechen“. Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in der bis zum
  8. September 2015 geltenden Fassung sind Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Gebietes zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise eine Abweichensentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG getroffen wird. Danach darf ein Projekt auch dann, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden können, können gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. Absatzes 3 nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Zudem bedarf es im Abweichensfall gem. § 34 Abs. 5 BNatSchG der notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“. In Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 LSG-VO bedeutet das, dass Vorhaben wie das des Beigeladenen, d

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