Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass er direkt aus Äthiopien auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sei. Er ist der Auffassung, dass die Dublin-VO weder auf ihn noch auf seine Mutter anwendbar ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit in Deutschland durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Gründe Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig (1.) und begründet (2.). Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
EMRK - nicht, zumal für die Mutter auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 27 , 36 AufenthG) in Betracht kommt. Vorliegend ist darüber hinaus auch der Sonderfall gegeben, dass die Mutter des Klägers (und - unter Berücksichtigung von Art.
EMRK - letztlich damit auch der Kläger) derzeit nicht nach Italien abgeschoben werden kann, weil eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, nach deren Inhalt sie die Mutter des Klägers (und ihre Tochter sowie den Kläger) in einer dem Alter ihrer Tochter (7 Monate) entsprechenden Weise aufnehmen und die Familieneinheit wahren werden, nicht vorliegt (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.05.2016 - 4 A 267/14 -). Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO steht seiner Anwendung im vorliegenden Fall auch deshalb entgegen, weil der Kläger weder mit seiner Mutter in Italien eingereist ist noch nach ihrer Einreise in einem (anderen) Mitgliedsstaat geboren wurde. Die Vorschrift ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur für den Fall gilt, dass ein minderjähriges Kind nach der Einreise des Familienangehörigen in einem (anderen) Mitgliedsstaat geboren wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein minderjähriges Kind nach der Einreise des Familienangehörigen in einen (anderen) Mitgliedsstaat einreist. Zwar sind sachliche Gründe, die eine unterschiedlichen Behandlung der beiden Sachverhalte gebieten oder rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Die Art. 16 Abs. 2, Art. 9 (für den Fall eines minderjährigen Antragstellers), Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sehen jedoch gerade eine differenziertere Bestimmung der Zuständigkeit für (minderjährige) Familienangehörige, die nicht Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO unterfallen vor. Eine Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO stünde in der vorliegenden Konstellation - wie bereits ausgeführt - auch in Widerspruch zu Art. 9 Dublin-III-VO, der eine Zuständigkeit des einem Familienangehörigen des Antragstellers bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedsstaates gerade nur für den Fall vorsieht, dass beide dies wollen. Da dies vorliegend gerade nicht der Fall ist, fallen die Zuständigkeiten für die Asylverfahren des minderjährigen Klägers und seiner Mutter eben - wie von diesen gewollt - auseinander. Da der Asylantrag des Antragstellers nicht gem. § 27 a AsylG unzulässig ist (und auch § 26 a AsylG nicht einschlägig ist), liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids nicht vor. b) Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger - auch hinsichtlich der Entscheidung der Unzulässigkeit des Asylantrags - in seinem aus dem materiellen Asylrecht folgenden Recht, dass sein Asylantrag von einem zuständigen Mitglieds- oder Vertragsstaat geprüft wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Unabhängig von der Frage, inwieweit die Dublin-III-VO für den Kläger subjektive Rechte vermittelt, hat der Kläger jedenfalls einen Anspruch aus dem materiellen Asylrecht, dass ein (zuständiger) Mitgliedsstaat seinen Asylantrag bzw. Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes prüft (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15 .A -, juris Rn. 53; OVG Koblenz, Urt. v. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 55; VG München, Urt. v. 03.03.2016 - M 1 K 15.50678 , juris Rn. 15, 24; VG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2015 - 3 A 29/14). Der Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG (OVG Münster, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15 .A -, juris Rn. 54-56). Zudem liegt den §§ 13 , 14 , 24 , 31 AsylG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung des Schutzgesuchs durch die Beklagte zugrunde; diese Prüfung kann nach §§ 27 a , 34 a AsylG nur abgelehnt werden, wenn ein anderer Staat zuständig ist (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15 .A -, juris Rn. 62). Ohne einen solchen Anspruch könnte der Asylantragsteller in der vorliegenden Konstellation eine Überprüfung seines Asylbegehrens durch einen Mitgliedsstaat nicht wirksam durchsetzen, weil sich die Beklagte auf ihre (dann) bestandskräftige Entscheidung der Unzulässigkeit des Asylantrages und Italien auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen könnte (OVG Münster, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15 .A, juris Rn. 77; OVG Koblenz, Urt. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32). Etwas anderes kann dann gelten, wenn bei einem - hier nicht gegebenen - Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) der vormals zuständige Mitgliedsstaat in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gibt, weiterhin zur Aufnahme des Asylantragstellers und Durchführung des Asylverfahrens bereit zu sein (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15 .A, juris Rn. 36, 81; OVG Koblenz, Urt. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 64; so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 37 („zur Aufnahme bereite Mitgliedsstaat“)); in diesem Fall kann er wieder zum zuständigen Mitgliedsstaat werden, vgl. Art. 17 Abs. 1 UA 2 Dublin-III-VO. Dann kann der Asylantragsteller der Entscheidung des Mitgliedsstaats, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylantragsteller in den anderen, weiterhin (oder wieder) aufnahmebereiten Mitgliedsstaat zu überstellen - wie auch in dem Fall, dass ein ersuchter Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt hat (hierzu EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 , Abdullahi - Rn. 60) -, nur damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In diesem Fall hätte der Asylantragsteller keinen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 20; OVG Koblenz, Urt. v. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 28), da gewährleistet wäre, dass sein Asylantrag durch einen (zuständigen) Mitgliedsstaat geprüft wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/889090.html ( https://oj.is/889090 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 16 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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