G, BGBl. I 2010, S. 2262 ) in Anspruch. Die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (ZESAR) hat als mit dem Einzug der Abschläge beauftragte zentrale Stelle, die
G von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversicherung gebildet worden ist, der Beklagten am
ihrer Darstellung auf die Klägerin entfallenden Abschläge in Anspruch. Die Beklagte hält § 1 AMRabG wegen Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 3 , 12 Abs. 1 GG für grundgesetzwidrig. Sie ist der Ansicht, der mit dieser Regelung verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei so intensiv, dass allein vernünftige Gemeinwohlerwägungen den Eingriff nicht rechtfertigen könnten. Dem Ziel, der gesamten Bevölkerung einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu bieten, sei der Gesetzgeber bezogen auf die private Krankenversicherung durch die Schaffung des Basistarifs
gekommen. Für die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung als zweite Säule der Krankenversicherung bestehe keine nennenswerte Gefahr. Die Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei weder geeignet noch erforderlich und unzumutbar, weil sie ein privates Unternehmen zur Gewährung eines Zwangsrabatts verpflichte, um die Ertragslage eines anderen privaten Unternehmens zu verbessern. Die fragliche Bestimmung des Arzneimittelrabattgesetzes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die gesetzliche und die private Krankenversicherung als wesentlich ungleiche Regelungsmodelle unter dem Aspekt des Zwangsrabatts gleich behandelt und allein den pharmazeutischen Unternehmern, nicht aber anderen Beteiligten des Gesundheitswesens ein Zwangsrabatt auferlegt werde. Die Regelung des § 1 Satz 3 AMRabG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die vorliegende Abrechnung genüge nicht den Vorgaben in § 2 AMRabG, weil in den Daten teilweise die Apothekenkennzahl fehle und der Leistungsträger aus den Zusammenstellungen nicht ersichtlich sei. Die tatsächliche Erstattung der Arzneimittelkosten, für die die Klägerin Abschläge geltend mache, sei nicht dargelegt. Es sei ferner nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Einzelforderungen in den jeweiligen Sammelrechnungen enthalten seien. In § 2 AMRabG sei nicht geregelt, wie ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine bestrittene Abschlagsforderung darzulegen und zu beweisen habe. Die Übertragung der Regelungen, die die ZESAR begünstigten, auf die Klägerin komme nicht in Betracht, weil hierin ein eigenständiger regelungsbedürftiger Grundrechtseingriff liege. Die Klägerin handele treuwidrig, weil sie die eingeklagten Beträge nicht dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zweck entsprechend einsetzen wolle. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 893.729,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 649.588,14 € seit
SGB V einerseits und
G andererseits. Bei § 1 Satz 3 AMRabG handele es sich nicht um einen Fall verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung. Die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Ohne die Einleitung eines Treuhänderverfahrens habe die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast zu ihrem Einwand, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht
kommen können. Sie sei deshalb der Klägerin zur Zahlung der Abschläge in geltend gemachter Höhe verpflichtet. Der Zinsanspruch bestehe gemäß § 286 BGB erst seit dem 7. Februar 2013, weil die Klägerin erst mit dem der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugestellten Schriftsatz weitere Erläuterungen vorgenommen und eine Datei übermittelt habe, mit der die Zuordnung der Forderung zur Klägerin möglich geworden sei. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (dazu B I). Die Vorschrift des § 1 AMRabG ist zwar mit dem Grundgesetz vereinbar (dazu B II), so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
1 Satz 1 GG ausscheidet. Das Berufungsgericht hat jedoch den geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtsfehlerhaft zuerkannt (dazu B III). I. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom
G nicht verletzt. Deshalb ist das Verfahren nicht
1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
GE 50, 290 , 363; 114, 196 , 244). Geschützt ist durch Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementierungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken ( BVerfGE 68, 193 , 216; 106, 275 , 298; 114, 196 , 244; 126, 115, 183; Jarass/Pieroth, GG,
Maßgabe des § 130a SGB V zu gewähren. Die von den pharmazeutischen Unternehmern bis zum
G handelt es sich zwar nicht um einen "Zwangsrabatt" im von § 130a SGB V vorgesehenen Sinne (vgl. hierzu Axer in Becker/Kingreen, SGB V,
weisbarer oder höchst wahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut zwingend geboten sind ( BVerfGE 102, 192 , 214; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 Rn. 48; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 363). Eine Wirkung des § 1 AMRabG, die einer Beschränkung der Berufswahl gleichsteht, ist vorliegend allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in tatsächlicher Hinsicht weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Maßgabe des vollen Abgabepreises verpflichtet sind und der
folgend gemäß § 1 AMRabG zu gewährende Abschlag
Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen keine entgeltmindernde und folglich die Umsatzsteuerschuld verringernde Wirkung hat, kommt im vorliegenden Zusammenhang kein Gewicht zu, das die Annahme einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit rechtfertigt. Es ist schon nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass sie durch die Umsatzsteuergestaltung zusätzlich belastet wird. Ihr verbleibt der um den Abschlag verminderte Abgabepreis ohne Umsatzsteuer. Die von dem pharmazeutischen Unternehmer auf den Abgabepreis zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein durchlaufender Posten (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 27 - Abschlagspflicht I; BeckOK UStG/Weymüller, Vor § 1 UStG Rn. 2 [Stand August 2015]). Die Unternehmer sind
G lediglich Steuerschuldner, die die Empfänger der Lieferungen und Leistungen mit der Umsatzsteuer belasten und die eingenommene Umsatzsteuer
Abzug der Vorsteuer an den Fiskus abführen. Nur der Endverbraucher ist derjenige, der die Umsatzsteuer als indirekte Steuer schließlich wirtschaftlich aufbringen muss, während die Umsatzsteuer mit dem Recht zum Vorsteuerabzug für den Unternehmer kostenneutral ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 27 - Abschlagspflicht I; Bunjes/Robisch, Umsatzsteuergesetz, 14. Aufl., Vor § 1 Rn. 19 f.). Dass die Umsatzsteuerschuld sich durch die Gewährung des Abschlags
G nicht verringert, hat deshalb keine relevante, den Grundrechtseingriff vertiefende Wirkung. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass dem auf den Abschlag entfallenden Differenzbetrag der Umsatzsteuer in den Auswirkungen ein nennenswertes Gewicht zukommt.
der Bestimmung des § 1 Satz 3 AMRabG, die mit Wirkung zum
G Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Der Abschlag fällt mithin auch dann in voller Höhe an, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger die Kosten für Arzneimittel nur teilweise erstattet haben. Einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit stellt diese Regelung nicht dar. Weder behindert diese Regelung die Tätigkeit der Beklagten als pharmazeutischer Unternehmer wesentlich noch macht sie diese unmöglich (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 31 f. - Abschlagspflicht I). Eine Vertiefung des Grundrechtseingriffs folgt auch nicht aus einer rückwirkenden Einführung dieser Bestimmung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor (dazu B II 3).
weis Gelder in Millionenhöhe binnen kurzer Frist und unter Abwälzung des Insolvenzrisikos der Kostenträger auf die pharmazeutischen Unternehmer anfordern, ohne dass den Zahlungspflichtigen nennenswerte und kurzfristig wirkende Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Das Abrechnungsverfahren belastet die Beklagte - auch im Zusammenwirken mit der Abschlagspflicht - nicht in einer Weise, die einer Beschränkung der Berufswahl gleichkommt.
1 GG bestimmt sich
der Eingriffsintensität. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient (dazu B II 2 b
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Der dem Gesetzgeber zustehende weite Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 13, 97 , 107; 77, 84 , 106; 117, 163 , 189; 121, 317 , 354; BVerfG, GesR 2013, 603 , 605 = NZS 2013, 858 ; vgl. auch Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 336; BeckOK GG/Ruffert, Art. 12 Rn. 98 [Stand 1. März 2015]). Der mit § 1 AMRabG verfolgte Zweck, Kosten im Bereich der Arzneimittel bei den privaten Krankenversicherungen einzusparen und dadurch einen günstigeren Prämienverlauf für Privatversicherte zu erreichen, ist
diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dient anerkanntermaßen dem Schutz wichtiger Interessen des Gemeinwohls ( BVerfGE 123, 186 , 242; BVerfG, GesR 2013, 603 , 605). Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass - wie von der Revision gerügt - die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen keine hinreichende Grundlage für die Regelung des § 1 AMRabG darstellen. Mit der Einführung des § 1 AMRabG bezweckte der Gesetzgeber, Einsparungen im Bereich der von den Preisregulierungen des Sozialgesetzbuchs V nicht erfassten, von Kostensteigerungen aber ebenfalls besonders stark betroffenen Arzneimittelausgaben in der privaten Krankenversicherung zu erzielen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10. November 2010, BT-Drucks. 17/3698, S. 60 ). Der Gesetzgeber befürchtete, dass es ohne eine solche Regelung für den Bereich der nicht
dem Sozialgesetzbuch V regulierten Arzneimittelpreise zu Ausweichbewegungen in Form von Preiserhöhungen zulasten der privaten Krankenversicherung kommen würde, die in der Vergangenheit bereits beobachtet wurden ( BT-Drucks. 17/3698, S. 61 ). Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die staatliche Verantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversorgung in allen von der gesetzlichen Versicherungspflicht umfassten Versicherungsverhältnissen besteht und eine entsprechende soziale Bedarfssituation auch im Bereich der Privatversicherten mit vielen Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen vor allem unter Selbständigen, Beihilfeberechtigten und Rentnern gegeben ist ( BT-Drucks. 17/3698, S. 61 ; vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 37 - Abschlagspflicht I). Diese gesetzgeberischen Annahmen vermag die Revision mit dem Hinweis auf eine in der Vergangenheit nicht zu verzeichnende erhebliche Prämiensteigerung in der privaten Krankenversicherung oder ein höheres Einkommensniveau der Privatversicherten nicht zu erschüttern. Die von der Revision angeführten Umstände sind vielmehr mit der prognostischen Annahme des Gesetzgebers, die mit der Regelung des § 1 AMRabG bezweckte Gewährleistung der zukünftigen Prämienstabilität sei in Ansehung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Privatversicherten angemessen, in tatsächlicher Hinsicht durchaus vereinbar. Die Revision setzt hier lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle des Gesetzgebers. Im Übrigen decken sich die Annahmen des Gesetzgebers mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts, dass nur etwa die Hälfte der Privatversicherten einer Erwerbstätigkeit
geht und etwa 22% Rentner sind. Die Erwägung des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1 AMRabG vor dem Hintergrund der Preisregulierung
SGB V Ausweichbewegungen der Pharmahersteller in Gestalt von Preiserhöhungen zu Lasten der privaten Krankenversicherung zu verhindern, erweist sich - entgegen der Annahme der Revision - nicht als sachwidrig. Darauf, ob solche Reaktionen in der Vergangenheit bereits beobachtet worden sind, wie die Revision in Zweifel zieht, kommt es nicht entscheidend an. Die Praxis der Beitragsrückerstattung spricht - entgegen der Ansicht der Revision - ebenfalls nicht gegen die mit § 1 AMRabG verfolgte Zweckbestimmung. Das Instrument der Beitragsrückerstattung dient dazu, einen Anreiz zu schaffen, Versicherungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, um dadurch eine kostendämpfende Wirkung zu erzielen. Die Revision legt nicht dar, warum dies dagegen sprechen soll, dass der Gesetzgeber mit § 1 AMRabG seinerseits eine kostendämpfende Maßnahme ergreift, die zudem bei einem Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine Kostenerstattung die Pharmaunternehmen nicht belastet. Der Angriff der Revision, § 1 AMRabG liege angesichts des Versorgungsniveaus der privaten Krankenversicherung, das außerhalb des Basistarifs höher als dasjenige der gesetzlichen Krankenversicherung sei, keine hinreichende Orientierung des Gemeinwohls zugrunde, vielmehr begünstige der Gesetzgeber rein private Interessen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Argument, die außerhalb des Basistarifs Privatversicherten seien finanziell leistungsfähig und daher nicht schutzbedürftig, verfängt im Hinblick auf die bereits erwähnte Zusammensetzung der Gesamtheit der Privatversicherten nicht. Diese sind vielfach Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen, nur etwa zur Hälfte erwerbstätig und zu ungefähr 22% Rentner. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung, das sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann, zählt zu den Kerngeboten des Sozialstaats im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG ( BVerfGE 123, 186 , 242). Vor diesem Hintergrund ist die von der Revision vertretene Differenzierung in der Schutzbedürftigkeit gesetzlich und privat Krankenversicherter nicht sachgerecht (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 38 - Abschlagspflicht I). Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der dauerhaften Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung stellt sich als Annex des Postulats einer ausreichenden und bezahlbaren Gesundheitsversorgung der Versicherten dar (vgl. BT-Drucks. 17/3698, S. 61 ). Diesem Ziel hat der Gesetzgeber in Anbetracht der Einkommensstruktur der Privatversicherten nicht schon mit der Schaffung des dualen Systems von gesetzlicher und privater Krankenversicherung abschließend genügt. Der Zweck des § 1 AMRabG, Einsparungen im von Kostensteigerungen besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch V unterfallenden Bereich der Arzneimittelversorgung für Privatversicherte zu erzielen (vgl. BT-Drucks. 17/3698, S. 60 ), ist gleichermaßen Bestandteil der legitimen Absicht, einen bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 39 - Abschlagspflicht I). Die Revision vermag diese gesetzgeberische Berücksichtigung des Gemeinwohls auch mit dem Hinweis auf das höhere Versorgungsniveau in der privaten Krankenversicherung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Die
Auffassung der Revision zur Kosteneinsparung vorrangig vorzunehmende Reduzierung des Leistungsumfangs in der privaten Krankenversicherung bedeutete weitgehende Eingriffe in bestehende privatrechtliche Versicherungsverträge, die als hoheitliche Eingriffe in privatautonom gestaltete Vertragsverhältnisse spezifischen, dem jeweilig betroffenen Grundrecht zu entnehmenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen unterlägen (vgl. BVerfGE 89, 48 , 61; 88, 384 , 403; Di Fabio in Maunz/Dürig aaO Art. 2 Rn. 101 mwN [Stand
prüfung stand. Im Rahmen der Prüfung, ob sich eine gesetzgeberische Maßnahme für die Zweckverfolgung eignet, ist der tendenziell weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Die Eignung einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie auf der Basis einer sachgerechten und vertretbaren Annahme des Gesetzgebers zur Zweckerreichung geeignet erscheint (vgl. BVerfGE 25, 1 , 17 ff.; 57, 139 , 160; 77, 308 , 332; 103, 293 , 307; 115, 276 , 308; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 336, 340).
diesem Maßstab ist § 1 AMRabG zur Erreichung des Normzwecks geeignet. Der den privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträgern zugutekommende Abschlag auf die Abgabepreise wirkt - bezogen auf die Unternehmen der privaten Krankenversicherung - wegen der in § 1 Satz 4 AMRabG angeordneten Zweckbindung der Mittel stabilisierend auf die Versicherungsbeiträge. Dies zeigt auch das von der Revision dargestellte, mithilfe der Abschläge erreichte Einsparvolumen von 161 Millionen € im Jahr 2011. Die Revision verweist selbst darauf, dass die Steigerung der Arzneimittelkosten durch diese Einsparungen um 6,7% geringer ausgefallen sei als im Vorjahr. Die Revision zieht mit dem Hinweis auf die in § 12b Abs. 2 VAG geregelte Verpflichtung, die Prämien erst bei einer Kostenveränderung von mehr als 10% anzupassen, die Wirksamkeit der Arzneimittelrabatte zur Prämienstabilisierung ohne Erfolg in Zweifel. Die Regelung des § 1 AMRabG ist schon dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn die auf ihrer Grundlage erhobenen Abschläge dazu führen, dass der Grenzwert für eine Kostensteigerung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 53 - Abschlagspflicht I). ee) Ohne Erfolg greift die Revision die weitere Annahme des Berufungsgerichts an, dass § 1 AMRabG zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele erforderlich ist.
den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen festzustellen ist, dass andere in Betracht kommende Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten (vgl. BverfGE 115, 276 , 309 mwN). Solche anderweitigen Beschränkungen sind - jedenfalls bei der Verfolgung eines komplexen Ziels (vgl. BverfG, VersR 2004, 898 ) - stets mit Blick auf die konkret betroffene Gruppe zu untersuchen; das Argument, andere Mittel innerhalb des Systems belasteten andere Personen weniger, spricht in einer solchen Konstellation nicht gegen die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme (vgl. BverfG, VersR 2004, 898 , 900).
hinein festgestellt werde, dass der Schwellenwert
2 VAG nicht erreicht sei. Dann stehe fest, dass die Einnahmen aus den Abschlägen ausschließlich in die Gewinne oder Überschüsse der Versicherungsunternehmen geflossen seien und der vom Gesetzgeber bezweckte Erfolg nicht erreicht worden sei. Dem kann aus dem bereits ausgeführten Grund nicht gefolgt werden, dass die Arzneimittelrabatte
G im Rahmen der
2 VAG anzustellenden Berechnung dazu führen können, dass der Grenzwert für Prämienerhöhungen von 10% nicht oder erst später überschritten wird (s.o. B II 2 b dd
teiliger als sonst betroffen, weil bei ihr jedenfalls der um den Abschlag verminderte Arzneimittelpreis verbleibe. Insgesamt erweise sich der Eingriff im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht als unzumutbar. Es sei zu berücksichtigen, dass die pharmazeutischen Unternehmer aus der Zweigliedrigkeit des deutschen Krankenversicherungssystems durchaus Vorteile erlangten. Auch die steuerliche Ungleichbehandlung der Abschläge
G einerseits und
SGB V andererseits sowie die Ausgestaltung des
prüfungsverfahrens gemäß § 2 AMRabG begründeten keine Unzumutbarkeit.
prüfung stand. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht ( BVerfGE 30, 292 , 316 f.; 46, 120 , 148; 85, 248 , 261; 102, 197 , 220). Je enger der Bezug einer gesetzgeberischen Maßnahme zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen; besteht hingegen nur ein entfernter Zusammenhang zwischen grundrechtlicher Beschränkung und Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen ( BVerfGE 85, 248 , 261; 107, 186 , 197; Mann in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 12 Rn. 144). Bei der Prüfung, ob eine die Berufsausübung betreffende gesetzliche Regelung zumutbar ist, ist nicht ohne weiteres die individuelle Interessenlage des jeweiligen Betroffenen Maßstab der dem Gemeinwohl gegenüberzustellenden Interessen. Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene Berufsgruppe insgesamt abstellt ( BVerfGE 30, 292 , 315; 68, 193 , 219; 70, 1 , 30).
G einer zentralen Stelle, die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Krankenversicherung zu bilden ist. Hierbei handelt es sich um die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (ZESAR).
G übermittelt die zentrale Stelle oder eine von dieser beauftragte Stelle zum
weis des Abschlags die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer. Diese haben die Abschläge innerhalb von zehn Tagen
Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten (§ 2 Satz 3 AMRabG). Weitere Einzelheiten zur Abrechnung und Zahlungsfrist können die Beihilfeträger und der Verband der privaten Krankenversicherung mit den Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer abweichend vom Arzneimittelrabattgesetz vereinbaren (§ 2 Satz 4 AMRabG). Gemäß § 3 Satz 1 AMRabG können die pharmazeutischen Unternehmer in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder überprüfen lassen. Das in § 1 AMRabG festgelegte Abrechnungssystem ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darauf ausgelegt, die Erhebung des Arzneimittelrabatts als Massengeschäft im Wege einer einfachen Verfahrensgestaltung und unter Aufrechterhaltung des Schutzes personenbezogener Daten der Versicherungsnehmer sicherzustellen. Die Revision zieht die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Feststellung des Landgerichts, dass den Pharmaunternehmen im Hinblick auf Abrechnungsfehler durch das in § 3 AMRabG vorgesehene Treuhänderverfahren hinreichend effektive Kontrollmöglichkeiten eingeräumt sind, nicht substantiiert in Zweifel. Unzumutbar wird diese Regelung auch nicht deshalb, weil die Pharmaunternehmer innerhalb einer kurzen Frist die Abschläge zahlen müssen und im Hinblick auf etwaige Rückforderungen das Insolvenzrisiko der privaten Versicherungsunternehmen tragen müssen. Im Hinblick auf die über Versicherungsunternehmen ausgeübte Versicherungsaufsicht fällt das von der Revision angeführte Insolvenzrisiko im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht maßgeblich ins Gewicht. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 5 VAG aF/§ 294 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VAG nF bezieht sich die über Versicherungsunternehmen geführte Finanzaufsicht auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs. Durch diese Finanzaufsicht wird dem von der Revision angeführten Insolvenzrisiko maßgeblich entgegengewirkt.
teiligen Folgen für die Pharmaunternehmen Vorteile des betroffenen Geschäftsfelds gegenübergestellt.
G haben die pharmazeutischen Unternehmer der PKV und Beihilfe die Herstellerabschläge
dem Anteil der Kostentragung zu gewähren. Dabei geht es um die Aufteilung der Kostentragung zwischen PKV und Beihilfe, die vom Status des Beihilfeempfängers abhängt. Eine besondere Berücksichtigung von Selbstbehalttarifen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbst- oder Eigenbehalte beziehen sich in der Regel auf mehr als einen Leistungsbereich. Deshalb wäre es zufällig und hinge von der Reihenfolge der vom Versicherten eingereichten Rechnungen ab, ob und in welcher Höhe die Herstellerabschläge gewährt würden. Darüber hinaus tragen die Versicherten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung die gesamten Arzneimittelkosten ohne Berücksichtigung der Herstellerabschläge. Die Abschläge fallen also stets in voller Höhe an, wenn die Kostenträger Arzneimittelkosten ganz oder - dies ist der Regelungsgehalt des neuen Satzes 3 von § 1 AMRabG - aufgrund von Selbstbehalten nur teilweise erstattet haben. In diesem Fall ist der Abschlag im Innenverhältnis zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträgern "
dem Anteil der Kostentragung" aufzuteilen. Hingegen bleibt es dabei, dass kein Abschlag zu zahlen ist, wenn - etwa aufgrund von betragsmäßig bestimmten Selbstbehalten - die Kostenträger keine Kosten für das Arzneimittel erstattet haben. Diese Regelung kann also dazu führen, dass private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger Arzneimittelkosten nur teilweise erstattet haben, jedoch der Abschlag in voller Höhe anfällt. Der in der Beschlussempfehlung ( BT-Drucks. 17/13770, S. 25 f.) bezogen auf den internen Ausgleich zwischen privaten Versicherungsunternehmen und Beihilfeträgern als unerwünscht beschriebene Befund, dass es ohne die neue Regelung vom Zufall oder der Reihenfolge der Belegeinreichung abhängt, ob und in welcher Höhe der Abschlag anfällt, besteht durch die neue Regelung bezogen auf die Abschlagspflicht der pharmazeutischen Unternehmer dem Grunde
- allerdings beschränkt auf anteilige Selbstbehalte - damit fort. Nur bei anteiligen Selbstbehalten besteht die Pflicht zur Abschlagsgewährung. Angesichts des erheblichen Gewichts der mit § 1 AMRabG verfolgten Ziele ist die aus der fehlenden Berücksichtigung anteiliger Selbstbehalte folgende Belastung der pharmazeutischen Unternehmen als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 70 - Abschlagspflicht I). Die von der Revision als besonders belastend gerügte Wirkung der Maßnahme erschöpft sich darin, dass bei teilweiser Kostenerstattung der volle Abschlag anfällt, während keine Abschläge zu zahlen sind, wenn die Arzneimittelkosten vollständig vom Privatversicherten getragen werden. Dem Einwand der Beklagten, bei fehlender Kostenerstattung verschaffe der Abschlag den privaten Krankenversicherungen schlicht zusätzliche Einnahmen auf Kosten der pharmazeutischen Unternehmer, ist entgegenzuhalten, dass die aufgrund des Abschlags eingenommenen Mittel gemäß § 1 Satz 4 AMRabG ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen, so dass die Wahrung des gesetzgeberischen Zwecks sichergestellt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 71 - Abschlagspflicht I). Die Auferlegung der Abschlagspflicht zugunsten der Beihilfeträger ist im Hinblick auf das Gewicht des gesetzgeberischen Ziels, die öffentlichen Kassen zu schonen, ebenfalls nicht unzumutbar. Die pharmazeutischen Unternehmer werden nicht zu beliebigen fiskalischen Zwecken zur Zahlung einer Abgabe herangezogen, sondern ihnen wird als auf die Arzneimittelpreise maßgeblich einwirkenden Beteiligten ein Beitrag zur Verminderung der Steigerung oder zur Senkung dieses Kostenfaktors abverlangt, sofern die Beihilfeträger Arzneimittelkosten an die Beihilfeberechtigten erstatten. Auch hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Auferlegung der Abschlagspflicht und dem verfolgten Zweck, der die Annahme der Unzumutbarkeit ausschließt (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 197 , 216; 115, 276 , 307), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Zudem ist die Abschlagspflicht nicht allgemein fiskalisch begründet, sondern soll der Steigerung gerade derjenigen von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten entgegenwirken, die die Beihilfeträger für Arzneimittel zu erstatten haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I).
G werden nicht beliebige Wirtschaftsteilnehmer herangezogen, sondern die pharmazeutischen Unternehmer, die durch die Möglichkeit zur freien Bestimmung des Abgabepreises für Arzneimittel (vgl. Rehmann, AMG, 4. Aufl., § 78 Rn. 1; Sandrock/Nawroth in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 9 Rn. 153) Einfluss auf die Arzneimittelkosten haben. Es besteht mithin ein innerer Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der pharmazeutischen Unternehmer und der durch § 1 AMRabG angeordneten Abschlagspflicht, der die Heranziehung der pharmazeutischen Unternehmer auch im Hinblick auf andere von der Revision für möglich und wirksam erachtete Handlungsmöglichkeiten der am Versicherungsverhältnis Beteiligten zur Kostensenkung nicht als übermäßige Belastung erscheinen lässt. Angesichts dieses inneren Zusammenhangs steht der Umstand, dass Kosteneinsparungen durch die Einbeziehung weiterer Leistungserbringer des Gesundheitswesens erzielbar wären, der Annahme der Zumutbarkeit der Belastung durch § 1 AMRabG nicht entgegen.
G anwendbar ist. Der Hinweis der Revision darauf, dass sich § 1 AMRabG erheblich auf die Unternehmensgewinne der Beklagten auswirke, bleibt schon deshalb erfolglos, weil bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend ist, sondern es auf eine generalisierende Betrachtungsweise des betreffenden Wirtschaftszweigs insgesamt ankommt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder sogar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292 , 316; 68, 193 , 220; 70, 1 , 30). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Abschlagspflicht für die Beklagte oder die Gesamtheit der pharmazeutischen Unternehmer existenzgefährdend wirkt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Daher bestehen auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, der im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, keine Anhaltspunkte, der Abschlag überfordere die Beklagte oder die pharmazeutische Industrie insgesamt wirtschaftlich oder gefährde sie in ihrem Bestand. Das Berufungsgericht hat die Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten zutreffend bewertet und dabei den Aspekt der Höhe des zu zahlenden Abschlags in die Gesamtabwägung einbezogen. Dazu hat es ausgeführt, die aufgrund der angegriffenen Regelung zunächst geltende Abschlagshöhe von zunächst 16% und aktuell 7% sei zwar erheblich, führe jedoch im Ergebnis nicht zur Unzumutbarkeit des § 1 AMRabG. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 1 AMRabG sei mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dieses Grundrecht der Beklagten ist nicht verletzt, so dass es auch insoweit keiner Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf. a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts angenommen, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Abschlagspflicht
G nur die pharmazeutischen Unternehmer und nicht andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens, etwa Ärzte, treffe. Es handele sich bei den Leistungserbringern nicht um eine homogene Gruppe, sondern zwischen ihnen bestünden Unterschiede, die eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung ermöglichten. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand.
einzelnen Leistungsbereichen zu differenzieren. Die Vielgestaltigkeit der für die Kostenentwicklung in den jeweiligen Leistungsbereichen maßgeblichen Faktoren steht einer schematischen Gleichbehandlung entgegen. Es besteht deshalb von Verfassungs wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, schematisch jede Kostensenkungsmaßnahme auf alle Leistungserbringer gleichermaßen zu verteilen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 86 - Abschlagspflicht I).
G anfallenden Abschlags bereits vor Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG eine vertretbare Auslegung dieser Vorschrift dargestellt habe. Jedenfalls sei ein Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des anderslautenden bisherigen Rechts nicht schutzwürdig, weil die mit der Auslegung des § 1 AMRabG verbundenen Unsicherheiten offengelegen hätten und auch Gegenstand schon der vorgerichtlichen Diskussion der Parteien gewesen seien. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. aa)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm "echte" Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133 , 181; 114, 258 , 300; 127, 1 , 16 f.; 131, 20 , 39). Von "unechter" Rückwirkung wird gesprochen, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst
ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfGE 72, 200 , 242; 97, 67 , 79; 127, 1 , 17; 131, 20 , 39; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10 , GRUR 2015, 820 Rn. 15 ff. = WRP 2015, 976 - Digibet II). Die "echte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand des Rechts für die Vergangenheit fehlt (vgl. BVerfGE 72, 200 , 258; 97, 67 , 79 f.; 101, 239 , 263 f.; 131, 20 , 39). Hingegen ist die "unechte" Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfGE 38, 61 , 83; 68, 193 , 222; 105, 17 , 40; 109, 133 , 180 f.; 125, 104 , 135; 131, 20 , 39 f.). Eine Rückwirkung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429 , 436; 50, 177 , 193; 126, 369 , 393; 131, 20 , 37). Weil die verbindliche Auslegung von Rechtssätzen den Gerichten obliegt, ist eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation der rückwirkend geänderten Norm nicht anzuerkennen, sondern ihr Regelungsgehalt vielmehr
allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 65, 196 , 215; 111, 54 , 107; 126, 369 , 392; 131, 20 , 37). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven Charakter hat, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm von den Gerichten
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll ( BVerfGE 131, 20 , 37 f.). bb)
den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 1 Satz 3 AMRabG beinhalte keine Rückwirkung, sondern lediglich eine Klarstellung des schon anfänglich geltenden Regelungsgehalts des § 1 AMRabG, nicht zu beanstanden (so auch schon BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 32 - Abschlagspflicht I).
dem Wortlaut des bereits vor Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF geltenden § 1 Satz 1 AMRabG haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben,
dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Der Wortlaut dieser Norm knüpft die Abschlagspflicht mithin an eine vollständig oder teilweise erfolgte Kostenerstattung und bestimmt weiter, dass die Abschläge
dem Anteil der Kostentragung zu erstatten sind. Die von der Revision vertretene Lesart, mit dem "Anteil der Kostenerstattung" sei nicht nur das Verhältnis zwischen den Kostenträgern, sondern auch das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer gemeint, überzeugt nicht. Wortlaut und Systematik der Norm legen vielmehr die Auslegung nahe, dass mit der erstgenannten Wendung ("deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben") die Frage angesprochen wird, ob die Kostenträger - und sei es auch nur teilweise - Kosten erstattet haben, wohingegen die zweitgenannte Formulierung ("Anteil der Kostenerstattung") die Frage regelt, wie im Falle einer Mehrheit von Kostenträgern, von denen jeder Kosten erstattet hat, der Abschlag zu verteilen ist. Die vom Gesetzgeber vorliegend im Zusammenhang mit der Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF in Anspruch genommene Auslegung, wonach es sich bei § 1 Satz 3 AMRabG nF lediglich um eine Klarstellung des schon bisher geltenden Rechtszustands handelt (vgl. BT-Drucks. 17/13770, S. 34 ), ist zwar für die Beurteilung dieser Rechtsnorm durch die Gerichte aufgrund ihrer alleinigen Kompetenz zur Auslegung des § 1 Satz 1 AMRabG nicht verbindlich. Diese Auslegung des § 1 AMRabG findet jedoch ihre Bestätigung in der bei der Schaffung des § 1 AMRabG dokumentierten Absicht des Gesetzgebers, eine Abschlagsgewährung davon abhängig zu machen, dass die Anspruchsberechtigten überhaupt Kosten übernommen haben ( BT-Drucks. 17/3698, S. 61 ; zitiert bei B II 1 b ff
G stelle eine
1, 14 Abs. 1 GG verfassungswidrige Sonderabgabe dar. a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts angenommen, es handele sich bei dem Arzneimittelrabatt
G nicht um eine den Anforderungen der Finanzverfassung unterliegende Sonderabgabe, sondern eine allein an den Grundrechten zu messende staatliche Preisregulierung. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. aa)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nichtsteuerliche Abgaben im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 55, 274 , 298 ff.; 67, 256 , 275 ff.; 82, 159 , 179 ff.; 91, 186 , 201; 101, 141 , 148; 108, 186 , 218; 110, 370 , 389). Staatliche Preisreglementierungen wie Mindestvergütungen oder Zwangsrabatte unterliegen dem Maßstab für nichtsteuerliche Abgaben jedoch nicht. Die für Abgaben geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen dienen dazu, die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist im Falle von Preisinterventionen des Staates nicht berührt, weil sich diese nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken. Sie unterliegen daher nicht den Anforderungen der Finanzverfassung, sondern nur den übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen des Grundgesetzes, insbesondere der Prüfung am Maßstab der Grundrechte (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Preisabschlags
GE 114, 196 , 249 f.). bb) Die Abschlagspflicht
G nicht um eine Preisreglementierung, sondern ein völlig neues gesetzliches Schuldverhältnis zwischen anderweitig rechtlich nicht verbundenen Unternehmen. Auch eine mittelbare Austauschbeziehung bestehe nicht, weil die Abschlagspflicht nicht an die tatsächliche Kostenerstattung, sondern die bloße Hereingabe von Rezepten geknüpft sei, wie aus § 1 Satz 3 AMRabG folge. Damit dringt die Revision nicht durch.
G sei in der zuerkannten Höhe begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber habe mit dem Arzneimittelrabattgesetz ein besonderes Verfahren zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Ansprüche auf Rabattgewährung geschaffen. Es könne der Klägerin nicht abverlangt werden, ihre Klageforderung hinsichtlich aller vorliegend betroffenen ungefähr 68.000 Datensätze auf Tausenden von Seiten darzustellen und zu begründen. Gleichermaßen sei nicht 1 anzunehmen, der Gesetzgeber habe die Gerichte mit einer Überprüfung aller Datensätze belasten wollen. Vielmehr müsse
der Konzeption des Gesetzgebers das Pharmaunternehmen auf erstes Anfordern an ZESAR zahlen, erhalte aber im Rahmen des Treuhänderverfahrens
G Gelegenheit, Einwände gegen die Inanspruchnahme überprüfen zu lassen und zu konkretisieren, so dass der Stoff einer
folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung auf die wesentlichen Punkte konzentriert werde. Es seien auch die schutzwürdigen Belange der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, die in einen
folgenden Rechtsstreit hineingezogen würden. Soweit Angaben betroffen seien, die über die in § 2 AMRabG genannten
weise hinausgingen, könnten Einwendungen daher zunächst nur im Rahmen des Treuhänderverfahrens vorgebracht werden. Im Forderungsprozess treffe das Pharmaunternehmen eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich bestrittener Abschlagspositionen. Das Recht, Einwendungen gegen einzelne Forderungen zu erheben, werde den in Anspruch genommenen Pharmaunternehmen damit nicht genommen, sondern im Hinblick auf den schnellen Ausgleich der Abschläge und einer praktikablen Verfahrensgestaltung eingeschränkt. Mangels Einleitung eines Treuhänderverfahrens habe die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich ihres Einwands, die Klägerin mache Abschläge ohne zugrundeliegende Kostenerstattung geltend, nicht
kommen können, so dass sie der Klägerin zur Zahlung der Abschläge in geltend gemachter Höhe verpflichtet sei. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klageforderung allein auf der Grundlage des von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vortrags der Klägerin zugesprochen hat. a)
G haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern für 1 verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben,
dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Die Regelung des § 1 Satz 3 AMRabG sieht vor, dass zur Ermittlung der Abschläge
Satz 1 Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen sind.
G wird mit dem Einzug der Abschläge eine von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Beilhilfeträgern gebildete zentrale Stelle - die ZESAR GmbH - beauftragt.
G übermittelt die zentrale Stelle an die pharmazeutischen Unternehmer zum
weis des Abschlags die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung in maschinenlesbarer Form. § 2 Satz 3 AMRabG bestimmt, dass die pharmazeutischen Unternehmer die Abschläge innerhalb von zehn Tagen
Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten haben. b) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Satz 1 AMRabG liegen im Streitfall dem Grunde
vor. Die Klägerin ist ein privates Krankenversicherungsunternehmen. Die Beklagte unterfällt als pharmazeutischer Unternehmer der in dieser Vorschrift angeordneten Abschlagspflicht. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass § 1 Satz 1 AMRabG einen Anspruch des jeweiligen Kostenträgers begründet, den die zentrale Stelle
G lediglich in dessen Auftrag einzieht. c) Die Revision beanstandet zu Recht, dass den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, ob die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen Gegenstand einer Sammelrechnung der ZESAR GmbH waren und der Klägerin zuzuordnen sind. Mit Erfolg wendet sich die Revision 1 weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten eine - von dieser nicht erfüllte - sekundäre Darlegungslast oblegen habe (dazu B III 2 c aa). Ebenfalls mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte den Klägervortrag in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (
folgend B III 2 c bb). aa) Der Beklagten obliegt hinsichtlich der Frage, ob die in der Anlage K 7 genannten Einzelpositionen von den Sammelrechnungen der ZESAR GmbH erfasst waren und der Klägerin zuzuordnen sind, keine sekundäre Darlegungslast.
sich zieht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
G vorangeht, nicht beteiligt. Die Beklagte ist lediglich Adressatin der Sammelrechnung nebst "HER"-Datensätzen der ZESAR GmbH. Die Beklagte hat mangels Beteiligung an der Datenübersendung zwischen Abschlagsberechtigten und ZESAR GmbH keine Kenntnis darüber, welches Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder welcher Beihilfeträger hinsichtlich einzelner Erstattungsvorgänge anspruchsberechtigt ist, weil - wie unstreitig ist - sich aus den Sammelrechnungen und "HER"-Datensätzen der ZESAR GmbH die Identität des jeweiligen Gläubigers nicht ergibt. Mangels Beteiligung am Datenaustausch zwischen Klägerin und ZESAR GmbH hat die Beklagte auch keine Kenntnis darüber, ob ein Erstattungsvorgang Gegenstand einer Sammelrechnung der ZESAR GmbH geworden ist. Es kann also keine Rede davon sein, dass - wie für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich - die Klägerin außerhalb des maßgeblichen Geschehens steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich ist. Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des Prozesses vorgetragen hat, die Identität von Erstattungsvorgängen könne anhand der Übereinstimmung der als "ProduktID_ZS" und "Record ID" bezeichneten Datenelemente in Anlage K 7 und den "HER"-Datensätzen ermittelt werden, verschafft der Beklagten, zumal sie diese Behauptung bestritten hat, ebenfalls keine Position überlegenen Wissens
den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast. Ohnehin ergibt sich aus der von der Klägerin behaupteten Übereinstimmung der Positionen "ProduktID_ZS" in Anlage K 7 und "Record ID" in den "HER"-Dateien noch keine Zuordnung des Erstattungsvorgangs zur Klägerin. 1
dem Arzneimittelrabattgesetz eingeschränkt. Diese Einschränkungen beziehen sich aber nicht auf die Frage, ob Erstattungsvorgänge, die einer von einem Einzelgläubiger geltend gemachten Abschlagsforderung zugrunde liegen, in einer Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. Im Ausgangspunkt trifft die vom Berufungsgericht ausgeführte Erwägung zu, dass das System des Abschlagseinzuges
diesem Gesetz im Hinblick auf das massenhafte Vorkommen von Erstattungsvorgängen vom Bemühen um Einfachheit und Effizienz gekennzeichnet ist (vgl. BT-Drucks. 17/3698, S. 61 ). Die pharmazeutischen Unternehmer haben binnen einer Frist von zehn Tagen
Übersendung der Sammelrechnung durch die mit dem Einzug beauftragte zentrale Stelle - die ZESAR GmbH - zu zahlen, sofern die in § 2 AMRabG vorgesehenen Angaben übermittelt worden sind. Die Prüfung der Korrektheit der Abschlagsforderungen steht den pharmazeutischen Unternehmen in begründeten Fällen sowie in Stichproben nur im
gelagerten Treuhänderverfahren
G offen. Der Gesetzgeber hat den Einzug der Abschlagsforderungen dabei mit Blick auf die zentrale Stelle konzipiert, die die Gesamtheit aller Abschlagsforderungen - im Prozess in Prozessstandschaft für die Einzelgläubiger (vgl. [zu § 130a Abs. 2 Satz 2 SGB V] BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R , BSGE 114, 36 Rn. 10) - geltend macht. Beansprucht die ZESAR GmbH von einem pharmazeutischen Unternehmer sämtliche Abschläge aller Gläubiger, so kann
der Konzeption des Gesetzgebers der pharmazeutische Unternehmer einem § 2 AMRabG entsprechenden Zahlungsverlangen nicht entgegenhalten, dass eine Teilforderung einem bestimmten Gläubiger - aus welchem 1 Grund auch immer, etwa weil keine Kostenerstattung erfolgt sei - nicht zustehe, sondern er ist darauf verwiesen, entsprechende Einwände im Treuhänderverfahren
G zu verfolgen. Bei einer prozessualen Geltendmachung durch die zentrale Stelle muss dieser gesetzgeberischen Konzeption dadurch entsprochen werden, dass die Abschlagspflicht
G materiellrechtlich als eine Art Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern" angesehen wird, der allein entgegengehalten werden kann, die Sammelrechnungen und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeichens und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer Form). Der Sammelrechnung kommt in Verbindung mit den Anforderungen
G somit eine Gewährfunktion zu, die es
der Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigt, die pharmazeutischen Unternehmer hinsichtlich der Korrektheit der Inanspruchnahme im Übrigen auf das
gelagerte Treuhänderverfahren
G zu verweisen. Die Frage, ob von einem einzelnen Gläubiger geltend gemachte Erstattungsvorgänge in einer zuvor ergangenen Sammelrechnung der ZESAR GmbH enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind, stellt sich bei dem Einzug der Summe aller Forderungen der Abschlagsgläubiger durch die zentrale Stelle nicht, weil diesem Einzug die Sammelrechnung zugrunde liegt. Bei der Geltendmachung durch einen Einzelgläubiger kommen diese Fragen hingegen als weitere Prüfungsschritte hinzu, die wegen der Notwendigkeit der Bezifferung der Forderung und der Prüfung, ob die
G notwendigen Angaben gemacht worden sind, eine entsprechende Darlegung erfordern. Dieser weiteren Darlegung des Einzelgläubigers kommt die Richtigkeitsgewähr, die der Gesetzgeber der Sammelrechnung zubilligt, nicht zu. Das Arzneimittelrabattgesetz enthält insoweit zugunsten des Einzelgläubigers keine Erleichterun-1 gen der Darlegungs- und Beweislast.
den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses handelt es sich vielmehr um dem klagenden Einzelgläubiger im Prozess obliegenden Sachvortrag. Ergibt die Prüfung, dass die der Abschlagsforderung zugrundeliegenden Erstattungsvorgänge in einer den Erfordernissen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung enthalten waren und dem klagenden Einzelgläubiger zuzuordnen sind, so ist sein Zahlungsanspruch - vorbehaltlich des Ergebnisses eines etwaigen Treuhänderverfahrens - begründet. In diesem Falle wirkt die Gewährfunktion der Sammelrechnung auch zugunsten des klagenden Einzelgläubigers, so dass es auf die Frage, ob der Einzelgläubiger die Abschlagszahlung im Übrigen zu Recht beansprucht, bei der Geltendmachung durch ihn ebenso wenig ankommt wie bei der Geltendmachung der Gesamtforderung durch die zentrale Stelle. Die Geltendmachung durch einen Einzelgläubiger selbst bedeutet keine Verschlechterung der Rechtsposition der pharmazeutischen Unternehmer, sondern ist mit der gesetzlichen Konzeption der Abschlagsforderung als individuellem Anspruch der Kostenträger vereinbar. Ist sichergestellt, dass die der Inanspruchnahme durch einen Einzelgläubiger zugrundeliegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer Sammelrechnung der zentralen Stelle waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind, so ist der pharmazeutische Unternehmer auch gegen eine über den in der Sammelrechnung genannten Gesamtbetrag hinausgehende Inanspruchnahme geschützt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand, dass die von der Klägerin der Zahlungsforderung zugrunde gelegten Erstattungsvorgänge von einer vorangegangenen Sammelrechnung der ZESAR GmbH erfasst waren und der Klägerin zuzuordnen sind, von der Klägerin neben den in § 2 Satz 2 AMRabG angeführten Angaben darzulegen und - falls die Beklagte dies bestreitet -
zuweisen ist. 1 bb) Die Beklagte konnte die Behauptung der Klägerin, die in der Anlage K 7 verzeichneten Einzelforderungen seien Gegenstand einer Sammelrechnung der ZESAR GmbH gewesen und ihr zuzuordnen, wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zu kennen (vgl. Hk-ZPO/ Woestmann, 6. Aufl. § 138 Rn. 7) - ist
4 ZPO nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; andernfalls tritt wiederum die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Leipold in Stein/ Jonas, ZPO,
erfolgter Zuordnung der Erstattungsvorgänge gemäß Anlage K 7 zu den "HER"-Dateien ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden kann, hängt davon ab, ob ihr die Durchsuchung auf fehlende Angaben im Sinne von § 2 Satz 2 AMRabG zugemutet werden kann. Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, weil unklar ist, auf welche Weise die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast
kommen wird. Sofern sich die Klägerin etwa für den Beweis der Tatsache, dass die in Anlage K 7 enthaltenen Erstattungsvorgänge in den Sammelrechnungen enthalten waren, auf den Beweis durch Zeugen beruft, verbliebe es dabei, dass die Durchsuchung der "HER"-Dateien der Beklagten unzumutbar (dazu B III 2 c bb Rn. 125) und es weiterhin allein Sache der Klägerin wäre, die notwendigen Angaben darzulegen. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die pharmazeutischen Unternehmer könnten der Klageforderung nicht entgegenhalten, es seien von den Abschlagsgläubigern tatsächlich keine Kosten erstattet worden. Die Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmer gegen die Inanspruchnahme aufgrund einer Sammelrechnung der zentralen Stelle sind darauf beschränkt zu bestreiten, dass die in § 2 Satz 2 AMRabG genannten Angaben erfolgt und - im Falle der Geltendmachung durch einen Einzelgläubiger - die der Klageforderung zugrundeliegenden Erstattungsvorgänge dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind und Gegenstand einer Sammelrechnung 1 waren (dazu B III 2 c aa Rn. 40 ff.). Alle weiteren Einwände gegen die Richtigkeit der Abschlagsforderung hat der Gesetzgeber dem Treuhänderverfahren
G zugewiesen. f) Erfolglos beanstandet die Revision ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei der Berechnung der Abschläge gemäß § 1 Satz 3 AMRabG Selbst- oder Eigenbehalte außer Betracht bleiben (dazu B II 1 a cc Rn. 24).
Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung durch die ZESAR GmbH eingetreten. a) Im Falle der ordnungsgemäßen Geltendmachung einer Sammelrechnung durch die zentrale Stelle
G gerät der in Anspruch genommene pharmazeutische Unternehmer gegenüber den Einzelgläubigern
Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG in Verzug. Da die zentrale Stelle die Gesamtheit aller Abschlagsansprüche sämtlicher Gläubiger gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern geltend macht, kommt es für den Eintritt des Verzugs nicht darauf an, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Übersendung der Sammelrechnung die Identität der Einzelgläubiger nicht kennt. Die zentrale Stelle ist
G zur Einziehung der Forderungen sämtlicher Gläubiger einschließlich etwaiger Verzugsschäden beauftragt. Die darin liegende Ermächtigung lässt - anders als eine Zession (vgl. dazu BGH, Urteil vom
BGB zehn Tage
Übersendung der jeweiligen Sammelrechnung eingetreten. aa) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem in § 2 Satz 3 AMRabG genannten Leistungszeitpunkt von zehn Tagen
Geltendmachung des Anspruchs allerdings nicht um eine kalendermäßige Leistungsbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 1 Der Leistungszeitpunkt ist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt, wenn er
dem Kalender berechnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn auf einen zukünftigen, noch nicht feststehenden Zeitpunkt abgestellt wird ("Bezahlung zehn Tage
Lieferung"; vgl. Münch-Komm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 286 Rn. 57). Der vorliegend maßgebliche Beginn der zehntägigen Zahlungsfrist hängt von der Geltendmachung der Forderung durch Übersendung der Sammelrechnung, mithin von einem ungewissen Zeitpunkt ab. bb) Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG erfüllt aber die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2 Nr. 2 BGB tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
dem Kalender berechnen lässt. Diese Bestimmung ist in erster Linie auf vertragliche Vereinbarungen anwendbar (vgl. nur MünchKomm.BGB/Ernst aaO § 286 Rn. 58). Im Falle des Widerrufs
1, 357a Abs. 1 BGB verzugsbegründend (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 23). Es unterliegt keinen Bedenken, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf andere gesetzlich bestimmte Leistungsfristen anzuwenden. Im Falle des § 2 Satz 3 AMRabG ist die Leistungszeit an die Übersendung der Sammelrechnung geknüpft, so dass deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB verzugsbegründend wirkt. 1 D. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revisionen der Parteien aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.12.2013 - 17 O 5027/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2014 - 4 U 286/14 - Permalink: https://openjur.de/u/889331.html ( https://oj.is/889331 ) Volltext Druckansicht Zitate 115 Zitiert 16 Faksimile Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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