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BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei

§ 21Rn. 72 f.; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aa

O § 21 MarkenG Rn. 1; Koch, GRUR 2012, 1092, 1094 f.; Palzer/Preisendanz, EuZW 2012, 134, 138 f.; Müller, WRP 2013, 1301, 1305 f.). Vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Im Streitfall steht die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen in Rede, die nicht in den durch die Markenrechtsrichtlinie harmonisierten Bereich fällt (vgl. BGH, Urteil vom

  1. April 2011 - I ZR 41/08 , GRUR 2011, 623 Rn. 58 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg). bb) Für die Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) kommt es darauf an, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Eine feste zeitliche Grenze der Benutzungsdauer besteht nicht. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen (BGH, Urteil vom
  2. September 1992 - I ZR 251/90 , GRUR 1993, 151 , 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem, insoweit nicht in BGHZ 119, 237 ; Urteil vom
  3. September 2011 - I ZR 188/09 , GRUR 2012, 534 Rn. 50 = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig). Eine Kenntnis von der Verletzung ist nicht erforderlich. Den Zeicheninhaber trifft eine Marktbeobachtungspflicht (BGH, Urteil vom
  4. November 1965 - Ib ZR 101/63 , GRUR 1966, 623 , 626 - Kupferberg; Urteil vom
  5. Februar 1989 - I ZR 183/86 , GRUR 1989, 449 , 452 = WRP 1989, 717 - Maritim; Hacker in Ströbele/

§ 21Rn.

50). Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kennzeicheninhabers von der Verletzung können sich bei der Bestimmung der für eine Verwirkung angemessenen Zeitdauer der Benutzung zugunsten des Verletzers auswirken (Hacker in Ströbele/

§ 21Rn.

59). Die zwischen den einzelnen Voraussetzungen der Verwirkung bestehende Wechselwirkung führt dazu, dass an den Umfang und die Bedeutung eines Besitzstands umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schutzwürdiger das Vertrauen des Verletzers in seine Berechtigung ist (BGH, GRUR 1993, 151 , 153 - Universitätsemblem). Bei der Frage, wann die für das Zeitmoment maßgebliche Frist zu laufen beginnt, ist zwischen Einzel- und Dauerhandlungen zu differenzieren. Wiederholte gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten können, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen daher die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11 , GRUR 2012, 928 Rn. 22 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport). Hingegen ist bei Dauerhandlungen - etwa der Nutzung einer Bezeichnung als Name eines Unternehmens oder einer Internet-Domain - auf den Beginn der erstmaligen Benutzung abzustellen (BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 , BGHZ 198, 159 Rn. 24, 29 - Hard Rock Cafe).

  1. cc)Nicht zu beanstanden ist die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwirkung der Ansprüche in der Zeit zwischen dem Kölner Verfahren bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens komme weder aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs noch aufgrund der Rücknahme der Widerklage durch den Kläger in Betracht. Zwischen der Rücknahme der Widerklage im Kölner Verfahren am 4. Februar 2010 und der vorgerichtlichen Abmahnung in dieser Sache vom 8. Juni 2011 liegen weniger als zwei Jahre. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte nach dem Ausgang des Kölner Verfahrens vom prioritätsälteren Zeichenrecht des Klägers Kenntnis hatte und deshalb bösgläubig war und der Kläger bereits im Februar 2011 von der Beklagten verlangte, auf ihre eigene Marke zu verzichten, war ein in dieser Zeit von der Beklagten gebildetes Vertrauen darauf, dass der Kläger aus seinem Zeichenrecht dauerhaft nicht mehr vorgehen werde, auch mit Blick auf die Rücknahme der Widerklage des Klägers nicht schutzwürdig.
  2. dd)Das Berufungsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob der Kläger - wenn er wirklich seit dem Jahr 2003 keine Kenntnis von der Zeichennutzung durch die Beklagte hatte - sich jedenfalls in fahrlässiger Unkenntnis befand und aus Sicht der Beklagten die Annahme gerechtfertigt war, der Kläger dulde die Zeichennutzung. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht neben dem Vortrag der Beklagten zur Nutzung des Internetportals "www.p .com" und der Werbeaktion des Klägers im Jahr 1998 (oben 2
  3. d)dd), Rn. 39 ff.) weiteren im angefochtenen Urteil bisher nicht berücksichtigten Vortrag der Beklagten zu beachten haben. Die Beklagte hat darauf verwiesen, der Kläger habe im Kölner Verfahren vorgetragen, sein Unternehmen sei seit 2002 im Internet nicht mehr zu übersehen und aufgrund von ihm betriebener Suchmaschinenoptimierung leicht aufzufinden gewesen und er habe seit zehn Jahren massiv mit einem Aufwand von 100.000 € bei Google geworben. Diese Bemühungen des Klägers um den Internetauftritt seines Unternehmens, die seit November 2003 nebeneinander bestehende Präsenz der Parteien im Internet-Portal "www.p .com" sowie die Verwendung der Internetadresse "www.c .de" durch die Beklagte seit Ende 2001 könnten dafür spre- chen, dass sich der Kläger fahrlässig in Unkenntnis der Zeichennutzung durch die Beklagte befunden und den Anschein erweckt hat, er dulde die Zeichennutzung durch die Beklagte. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 O 356/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 U 97/12 - Permalink: https://openjur.de/u/889345.html ( https://oj.is/889345 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 40 Zitiert 52 Faksimile Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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