er die Zulassung unter die Bedingung stellte,
die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des Vorhabens nachzuweisen habe. Am
aus dessen bloßer Zulassung keine Verletzung subjektiver Rechte, auch nicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, abgeleitet werden könne. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, da der Widerspruch wegen Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung jedenfalls unbegründet sei. Die Klägerin hat am
die Klägerin durch den Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten verletzt sein könne. Jedenfalls folge aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) kein Recht auf umfassende gerichtliche Überprüfung der Zulassungsentscheidung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere sei die Selbstverwaltungsgarantie nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz angereichert. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Denn die streitige Zulassungentscheidung sei rechtmäßig. Insbesondere griffen die gegen das Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II erhobenen Rügen - ungeachtet sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nach dieser Richtlinie im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung hätte durchgeführt werden müssen. Auch für das Trapezstück des Abbaugebiets Garzweiler I habe keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die von der Klägerin behaupteten Verstöße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 9 und 7 BBergG sowie gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG lägen ungeachtet eines Rügerechts der Klägerin nicht vor. Schließlich greife die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht unzulässig in das klägerische Selbstverwaltungsrecht ein. Ergänzend werde auf die Klageerwiderung der Beigeladenen vom
kein Folgeschaden im Sinne der Norm vorliegen könne. Was den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG anbetreffe, so sei der Restsee auf dem Gebiet der Klägerin neuer Landschaftsbestandteil. Eine Wiedernutzbarmachung setze nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands voraus. Schließlich sehe auch der Braunkohlenplan die Anlegung der Wasserfläche verbindlich vor. Letztlich liege daher der behauptete Verstoß nicht vor. Gleiches gelte für den gerügten Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG. So ergebe sich aus dieser Vorschrift bereits keine Klagebefugnis für die Klägerin. Im Übrigen sehe der Braunkohlentagebau im Gegensatz zum untertägigen Steinkohlenabbau von vornherein die Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum vor. Insoweit sei nicht von einer mittelbaren Beeinträchtigung des Eigentums durch Bergschäden im Sinne der Vorschrift auszugehen. Diese ziele vielmehr ausschließlich auf die sonstigen durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf Flächen jenseits des Abbaubereiches ab. Soweit sich die Klägerin auf Eigentum an Grundstücken im Bereich des geplanten Abbauvorhabens berufe, sei ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz von Artikel 14 Abs. 1 GG versagt. Im Übrigen sei mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine rechtliche Wirkung für das etwaige Grundeigentum der Klägerin verbunden. Ihre Eigentumsrechte seien ausschließlich in einem gegebenenfalls erforderlichen Grundabtretungsverfahren zu prüfen. Aus den von der erkennenden Kammer in ihrem Beschluss vom
keine gemeindliche Fläche endgültig entzogen werde und
der so genannte Restsee einer gemeindlichen Planung im Hinblick auf Ufer- und Umgebungsgestaltung zugeführt werden könne. Die geographische Lage des Gemeindegebiets bedinge schließlich eine gewisse Situationsgebundenheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 9 L 354/01 und der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00 und den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Gründe Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Neben den sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage liegt auch die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin vor. Gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist - da es an einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem,
der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder
jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus,
für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten (Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind. Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
elbe Vorhaben betreffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
das der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 zugrunde liegende Abbauvorhaben der Beigeladenen unstrittig etwa ein Drittel des Gemeindegebiets der Klägerin betrifft, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen,
das Vorhaben wesentliche Teile des klägerischen Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht. Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom
die Garantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung bedarf, die Gemeinden an alle verfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen gebunden sind und mithin in das Recht der Selbstverwaltung aufgrund solcher Gesetze eingegriffen werden kann. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit, nämlich das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
die Maßnahme das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von der Gemeinde hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154. Das ist bei der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Fall. Ermächtigungsgrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben der Beigeladenen, für das gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG dieses Gesetz gilt, sind die §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Diese Vorschriften räumen der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Vereinbarkeit eines bergbaulichen Vorhabens mit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen im Umfang des Regelungsgehalts des Rahmenbetriebsplans festzustellen und damit die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu klären, ob der Unternehmer eines bergbaulichen Vorhabens bei Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche - gerade bei Raum beanspruchenden Vorhaben der vorliegenden Art - in die situationsbedingt vorgegebenen Bodenverhältnisse nachhaltig eingreifen darf. Diese Klärung erstreckt sich auf die Frage, ob der Unternehmer auf die für die Planung und Regelung der Bodennutzung durch betroffene Gemeinden maßgebliche tatsächliche Situation in einer Weise einwirken darf,
die grundsätzlich eigenverantwortlich wahrzunehmende planerische Gestaltungshoheit beschränkt wird. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten,
die vorerwähnte bergrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegen das den Gemeinden gewährleistete Selbstverwaltungsrecht verstößt. Denn sie tastet deren Kernbereich nicht an, und die außerhalb des Kernbereichs gemeindlicher Selbstverwaltung erfolgende Beschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden ist im Grundsatz wegen überörtlicher Interessen von höherem Gewicht (Sicherung der Rohstoffversorgung) erforderlich und auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnen dabei im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Möglichkeiten, planerische Vorstellungen der Gemeinden zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155 f. mit Nachweisen. Die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, an deren Verfahren die Antragstellerin gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ordnungsgemäß beteiligt worden ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit diese die Berücksichtigung gemeindlicher Interessen gebietet. Dabei ist in Bezug auf das den Abbau von Braunkohle und die (teilweise) Verfüllung des Abbaubereichs umfassende einheitliche Vorhaben der Beigeladenen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung standen dem Vorhaben der Beigeladenen indessen keine überwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin (Planungshoheit) entgegen, die den Antragsgegner zum Beschränken oder Untersagen des Vorhabens berechtigten. Was zunächst die Rüge der Antragstellerin anbelangt, der Antragsgegner habe eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 57 a Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 a BBergG) unterlassen, so ergibt sich hieraus kein Bezug zum Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Denn die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht drittschützend. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -). Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314 , 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44 , 48 f. Ergänzend merkt die Kammer an,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans aus mehreren Gründen nicht durchgeführt werden musste. Zum einen ist § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier schon nicht anwendbar. ... Es kommt hinzu,
bei unterstellter Anwendbarkeit der durch das Änderungsgesetz vom Februar 1990 eingefügten Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht erforderlich gewesen ist. ..." An dieser rechtlichen Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 a BBergG war hier schon nicht anwendbar (1.). Selbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bestanden (2.). Aus § 52 Abs. 2 c BBergG ergibt sich nichts Anderes (3.), und die UVP-Richtlinie veranlasst schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung (4.).
ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen für die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin eine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte, vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57 a Rdnr. 92, ist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des Zulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der zuständigen Behörde anzusehen. Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr.
G im Hinblick auf das Einreichen des ursprünglichen Rahmenbetriebsplans durch die Beigeladene und damit den Verfahrensbeginn bereits im November 1987 vorliegend nicht anwendbar ist, stehen ferner Einwendungen, wie sie der Kammer auch aus anderen, durch Urteile vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren bekannt sind, nicht entgegen. Was zunächst die Überlegung anbetrifft, die Beigeladene habe insgesamt drei unterschiedliche Vorhaben zur Zulassung eingereicht, deren erstes (Rahmenbetriebsplan vom
die Beigeladene bereits im November 1987 ihr Vorhaben, im Abbaufeld Garzweiler I/II Braunkohlen zu gewinnen, durch Ausbringen eines grundlegenden Zulassungsantrages in Gang gebracht hat. Diese Betrachtung wird letztlich dadurch bestätigt,
der ursprünglich eingereichte Rahmenbetriebsplan zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent abgelehnt worden ist. Vielmehr ist mit Bescheid vom
ein über die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I hinausgehender Bereich zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden soll, weil sich die Darstellung der Berechtsamsverhältnisse in östlicher Richtung auch auf den bereits stattfindenden Tagebau Garzweiler I erstreckt. Gegen die Einbeziehung von weiteren, für sich genommen eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Flächen spricht aber vor allem,
bereits der Antrag der Beigeladenen vom
sich der Abbaubereich der so genannten Trapezfläche von Garzweiler I im Osten an Bereiche anschließt, die Gegenstand bereits früher genehmigter Betriebspläne sind und auf denen der Tagebau derzeit stattfindet.
für ein Gebiet, das bereits von Betriebsplänen erfasst ist, erneut grundlegend eine Rahmenbetriebsplanzulassung beantragt wird, kann nicht angenommen werden, weil sich Derartiges dem bergrechtlichen Betriebsplansystem nicht entnehmen lässt. Eine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf das in dem dem Klageverfahren 9 K 2800/00 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen, die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie im Abbaufeld Garzweiler I sei in Anlage 8.01, Blatt 1, zum Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 - im Gegensatz zur Einzeichnung als durchgängige Gerade in dessen Anlage 4 - mit einer dreieckigen Abweichung östlich von Garzweiler dargestellt, geboten. Aus den weiteren Darstellungen im Zulassungsantrag vom 31. August 1995 ergibt sich nämlich,
die dem Antrag beigefügten Anlagen 8.01 ff. den projizierten zukünftigen Tagebaustand zu bestimmten Zeitabschnitten darstellen. So ist unter dem Abschnitt "Abbau und Kippenführung" (Seite 8 der Zulassungsantrags vom 31. August 1995) ausgeführt,
bei dem "in Anlage 8.01 dargestellten Stand 2001" im Südflügel vier Gewinnungssohlen und drei Kippenstrossen in Betrieb sind. Auf den weiteren Seiten dieses Zulassungsantrags finden sich auf die Anlagen 8.02 bis 8.08 bezogene Ausführungen zu späteren voraussichtlichen Tagebauständen. Diese Betrachtung wird bestätigt, indem unter dem Abschnitt "voraussichtlicher zeitlicher Ablauf" ausgeführt wird,
in der Anlage 8.01 die Stände der Oberkante des Abraumschnittes für die Jahre 2001 und andere entsprechend der geplanten Tagebauleistung dargestellt sind. Die Unterscheidung zwischen geplantem tatsächlichem Abbaustand - der an die südöstliche Grenze der Trapezfläche nicht in voller Länge heranreichen sollte (Abknicken der geplanten ersten Sohle östlich von Garzweiler) - und (rechtlicher) Abbaugrenze wird im Übrigen durch die dem Hauptbetriebsplan (Zeitraum
zum geplanten Abbaustand Ende September 2001 die erste Sohle des südlichen Abbauflügels des Tagebaus Garzweiler I östlich des Dorfes Garzweiler an einen bereits erfolgten Abbau noch vor der südöstlich verlaufenden Grenze der Trapezfläche anschließt.
bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Insoweit ist zunächst erforderlich,
für bergbauliche Vorhaben ein "besonderes Verfahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein gesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt und genehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG,
in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen Anlass anzunehmen,
die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) die vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW 1989, S. 476) Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78." Auch an diesen Ausführungen ist nach erneuter Überprüfung für das Klageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG verweist mit der Wendung "... die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen ..." auf ein besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines zukünftigen Gewinnungsbetriebes festgelegt und genehmigt werden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt rechtlich die Abbaugrenzen für dieses Tagebauvorhaben fest. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seiner zeichnerischen Darstellung. Die fehlende Festlegung von Haldenflächen steht der Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" gibt der Gesetzgeber zu erkennen,
Haldenflächen nur dann festzulegen sind, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter Haldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb der Abbauflächen zu verstehen. Vgl. Anlage 2, Teil B, unter Nummer
Abraum des geplanten Tagebaus Garzweiler II im Bereich des Abbaugebiets Garzweiler I verfüllt werden soll. Denn auch hierdurch kommt es nicht zu Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb von Abbauflächen. Der Anwendung von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG steht weder entgegen,
ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb noch nicht vorliegt, noch,
ein derartiger Gewinnungsbetrieb nicht in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. Derartiges verlangt nämlich die § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG in Bezug nehmende Vorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht. Vielmehr stellt sie maßgeblich darauf ab, ob Tagebauvorhaben einem besonderen Planungsverfahren unterliegen. Die Bestimmung will Doppelprüfungen vermeiden und sieht daher vor,
bereits in einem raumordnerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 76. Wollte man demgegenüber für die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG das Vorliegen eines bereits geführten Gewinnungsbetriebs verlangen, so entstünde ein gesetzlicher Widerspruch. Im Rahmen des dem Zulassungsverfahren von (Haupt-)Betriebsplänen vorgelagerten Rahmenbetriebsplanverfahrens wäre dann nämlich bezüglich der Frage eines Erfordernisses von Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gleichsam im Vorgriff darauf abzustellen, ob ein - darüber hinaus noch in einem besonderen Planungsverfahren genehmigter - Gewinnungsbetrieb bereits vorliegt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG liegen vor. Damit das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt, verlangt diese Vorschrift,
in dem besonderen Planungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer an dieser Stelle erneut darauf hin,
es insoweit nicht um die in der streitigen Zulassungsentscheidung ebenfalls enthaltene Restfläche des Abbaugebiets Garzweiler I gehen kann, da das Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II sich nicht auf diese Fläche erstreckt hat. Der Gesetzgeber des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG hat mit der Formulierung "... wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht" bestimmte Anforderungen an das Planungsverfahren festlegen wollen. Die Wendung "gewährleistet ist" stellt dabei auf die generelle Gleichwertigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Bundesberggesetz einerseits und dem landesplanerischen Verfahren andererseits ab. Der zur Regelung berufene Landesgesetzgeber hat die allgemein für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geforderten Verfahrensschritte festlegen sollen, damit die Umweltauswirkungen des in den Blick genommenen Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden können. Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr.
im Braunkohlenplanverfahren nach nordrhein- westfälischem Landesrecht die Durchführung einer den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, ergibt sich aus den zuvor erwähnten Vorschriften. Insbesondere müssen die nach § 32 Abs. 2 LPlG vorzulegenden erforderlichen Unterlagen für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie der Sozialverträglichkeit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPlG hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBergG sowie die in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Es kommt hinzu,
der Normgeber in dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
eine wesentliche Änderung eines Vorhabens geplant ist und darüber hinaus,
die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob es - was hier ersichtlich ausschiede - um eine wesentliche Änderung eines bereits zugelassenen Vorhabens gehen muss. Vgl. hierzu Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f. in Verbindung mit § 57 a Rdnr. 80. Die Kammer vermag nämlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. Zum einen spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 2 c BBergG, "... wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann", für die Annahme,
die Änderung als solche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können muss. Vgl. insoweit auch § 3 e Abs. 1 Nr. 2,
die - nicht zuletzt dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II zugrunde gelegte - Verkleinerung des Abbaugebietes Garzweiler II um etwa ein Drittel, bezogen auf den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 5. Oktober 1987, derartige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ist nicht ersichtlich. Auch für die restliche Abbaufläche des Tagebaugebiets Garzweiler I sind wesentliche Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG, die für sich genommen eine Planfeststellungspflicht auslösen könnten, nicht erkennbar. Es kommt hinzu,
für das im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan vom
ein Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht bestanden hat. 4. Ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 a ff. BBergG nach alledem mangels deren Anwendbarkeit bzw. im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II nicht erforderlich gewesen, so veranlasst die UVP-Richtlinie keine vom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung. Weder die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Übergangsregelung im Bergrechtsänderungsgesetz noch die Bewertung insbesondere der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG widersprechen der UVP-Richtlinie oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen,
sich Einzelne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der den Richtlinien in Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 - EGV -; vormals: Art. 189 EG-Vertrag) zuerkannten verbindlichen Wirkung nach bestimmten Maßgaben vor dem nationalen Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und dadurch erreichen können,
dieses die nationalen Vorschriften außer Betracht lässt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind. Vgl. EuGH, Urteile vom
1 der UVP-Richtlinie es den Mitgliedsstaaten nicht gestattet, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem
derartige Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen werden können. Der Gerichtshof hat im Interesse der Rechtssicherheit sowie der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung abgestellt. Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom
der Gerichtshof entscheidend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor bzw. nach dem
die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei (Unanwendbarkeit der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG), greift ebenfalls nicht durch. Der Richtlinie kommt es darauf an,
ihren Zielen entsprochen wird. Die Umweltauswirkungen müssen identifiziert, beschrieben und bewertet, die Öffentlichkeit muss unterrichtet und angehört sowie die dabei insgesamt gewonnenen Erkenntnisse müssen "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" berücksichtigt werden. Indem Art. 8 der UVP-Richtlinie davon spricht,
die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse beim Genehmigungsverfahren "zu berücksichtigen" sind, ist es nicht zweifelhaft,
die Richtlinie die zuständige Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung in der Sache zwingt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
diese Prüfung beispielsweise im Rahmen "der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen", durchgeführt werden kann (Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie). Vgl. dazu EuGH, Urteil vom
die zuvor erwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes gerade vor dem Hintergrund der UVP- Richtlinie in das Gesetz eingefügt worden sind. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein- Westfalen, Drucksache 11/3759 vom
nicht eine von der UVP-Richtlinie erforderte projektbezogene Prüfung stattfinde, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits daraus,
G auf ein "Vorhaben zum Abbau von Braunkohle" abstellt. Erweist sich demgemäß die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung als projektbezogen, so verfangen etwaige weitere Einwendungen ebenfalls nicht. So stellen sich Überlegungen, Umweltauswirkungen des konkreten Projekts hätten mangels Kenntnis der erst im August 1995 eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht untersucht werden können, als nicht weiterführend dar. Denn die in dieser Planung vorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen in Anpassung an den Braunkohlenplan Garzweiler II mit seiner Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Ein möglicher Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme führt schließlich ebenfalls nicht weiter. Zum einen steht nicht in Frage,
das Braunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner vorhabensbezogenen Anknüpfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG) projektbezogen ist. Im Übrigen ist inhaltlich kein Grund ersichtlich, warum die zwischenzeitlich erfolgte Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Ebene von Plänen nach sich ziehen sollte, in Planverfahren durchgeführte projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen für nicht ausreichend zu halten. Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
ein Verstoß gegen die UVP- Richtlinie nicht habe nachgewiesen werden können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu. Was das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens anbetrifft, so erweist sich dies nach den vorstehenden Ausführungen als nicht rechtswidrig. Ergänzend merkt die Kammer an,
G als insoweit einschlägige Bestimmung der Klägerin keinen Drittschutz vermittelt. Sie nimmt hierzu - ebenso wie hinsichtlich der zu den übrigen bergrechtlichen Vorschriften getroffenen Bewertungen, an denen festgehalten wird - auf ihre Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 27 ff. des Entscheidungsabdrucks) Bezug. Darin heisst es: "Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung betroffener Gemeinden regelt,
die zuständige Behörde umfassend Kenntnis über die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigenden erheblichen öffentlichrechtlichen Belange erhalten soll. Darüber hinaus spricht der Umstand,
die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG) gegen die Annahme,
betroffene Gemeinden ausschließlich unter Berufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung durchsetzen können sollen. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdnr. 40. Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nahe,
die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen,
wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152 , 1153, hat eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin auszuscheiden. Soweit die Antragstellerin rügt, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans fehle es an der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG), führt dies im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags. Zwar ist insoweit davon auszugehen,
die Vorschrift - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - jedenfalls im Umfang des Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit im Fachplanungsrecht Drittschutz zugunsten der Antragstellerin beinhaltet. Demgemäß kann eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht. Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort mit Nachweisen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom
sie sich für eine weitere sinnvolle Nutzung eignet. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 158 mit Nachweisen. Die Erforderlichkeit, das öffentliche Interesse bei der Wiedernutzbarmachung zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG), beinhaltet,
die Gestaltung der Oberfläche unter Berücksichtigung des künftigen Verwendungszwecks der Flächen zu erfolgen hat. Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend,
der mit Bescheid der Landesplanungsbehörde vom 31. März 1995 genehmigte Braunkohlenplan Garzweiler II in seinem Abschnitt 2.6, "Restsee aus wasserwirtschaftlicher Sicht", vorsieht,
eine maximale Seefläche von rund 23 km² als See zu gestalten ist. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW ist dieses Ziel unter anderem vom Antragsgegner sowie der Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Vgl. auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr.
der Braunkohlenplan Garzweiler II auch insoweit nicht das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzt. Des Weiteren sind etwaige Planungsvorstellungen der Antragstellerin, die mit den landesplanerischen und raumordnenden Zielvorgaben des Braunkohlenplans (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG NRW) nicht zu vereinbaren sind oder darüber hinausgehen, im Rahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses nicht einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160 , 166 f., vgl. darüber hinaus S. 169 zu den an den Konkretheitsgrad derartiger Planungen zu stellenden Anforderungen. Ergänzend merkt die Kammer an,
die streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung im Abschnitt I., Nummer 7.5 im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Abbaugebiets darauf hinweist,
die nähere Einzelausgestaltung dem für die Anlegung des Restsees nach dem Wasserhaushaltsgesetz durchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt. Was schließlich die Rüge der Antragstellerin anbetrifft, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, so führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Antrags. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss es sich um öffentliche Interessen, die allerdings auch in der verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit liegen können, handeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 , 156. Zur Klarstellung merkt die Kammer an,
die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte einer gegebenenfalls fehlenden Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen unerheblich sind, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit aufweisen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Unterlassen einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie an der Erhaltung unter anderem der im betroffenen Abbaugebiet gelegenen Orte, führt dies nicht zur Annahme von das Abbauvorhaben der Beigeladenen überwiegenden öffentlichen Interessen. Mit ihren Leitentscheidungen aus den Jahren 1987 sowie 1991 hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine in erster Linie politische Wertentscheidung getroffen, auch künftig auf die Braunkohle als eine sichere einheimische Energiequelle zu setzen. Die Annahme, der landesplanerischen Sicherheit des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht als dasjenige des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin zu, ist sowohl im Ergebnis als auch im Entscheidungsvorgang verfassungsgerichtlich ohne Beanstandung geblieben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 309 f., dazu ausgeführt: `Der Braunkohlenplan greift nicht unverhältnismäßig in die Planungshoheit der Beschwerdeführer ein. Er entzieht zwar mit dem dargestellten Abbaubereich wesentliche Teile des jeweiligen Gemeindegebiets einer rechtlich anzuerkennenden Planung der betroffenen Beschwerdeführer oder stört dort eine bestimmte örtliche Planung nachhaltig. ... Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde haben aber angenommen, der landesplanerischen Sicherung des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht zu. ... Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die Beschwerdeführer könnten sie bei ihrer örtlichen Planung nicht schlechthin außer Acht lassen. Der Braunkohlenplan nimmt ein Gebiet in Anspruch, unter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. Gemeinden mit derartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen schon von ihrer geografischen Lage her einer gewissen "Situationsgebundenheit" (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerfGE 76, 107 , 123). Der Braunkohlenplan konkretisiert mithin die in der Örtlichkeit vorgefundene Lage der Gemeinde. Die energiepolitische Notwendigkeit, auf dieses vorhandene Vorkommen zuzugreifen, haben Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde den beiden Leitentscheidungen der Landesregierung entnommen.´ An diese - gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VGHG NRW mit Gesetzeskraft ausgestattete - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Kammer nach § 26 Abs. 1 VGHG NRW gebunden. Der Vortrag der Antragstellerin veranlasst auch im Übrigen, bezogen auf die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, keine von der vorstehenden Entscheidung abweichende Beurteilung. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf ihr Vorbringen, der Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei mangels energiepolitischer Notwendigkeit für den Aufschluss des Tagebaus Garzweiler II, gerade auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Liberalisierung des Strommarktes, nicht gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin trägt insoweit nichts Konkretes dafür vor,
die - notwendigerweise einen sehr langen Zeitraum umfassen müssende - Prognose über den zukünftigen Energiebedarf seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen offensichtlich fehlerhaft oder aber eindeutig widerlegbar ist. Vielmehr hält sie im Kern nur ihre abweichende Einschätzung und Bewertung entgegen. Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
G NRW unabhängig von etwaigen politischen Wertentscheidungen die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II vorsieht, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Nach alledem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach der vorstehenden Begründung zur bergrechtlichen Interessenabwägung nicht feststellbar. Schließlich besitzt die Antragstellerin auch dann kein Abwehrrecht gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen, wenn auf die in der Rechtsprechung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für sich genommen zurückgegriffen wird. Denn der Schutz des Selbstverwaltungsrechts in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren geht nicht weiter als der Schutz insbesondere im Fachplanungsrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160 , 170. Aus der vorstehenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich,
eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht festzustellen ist." Eine von den vorstehenden Darlegungen abweichende Beurteilung ist selbst dann nicht geboten, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht,
sie Eigentümerin von im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken ist. Gemeinden kommt nämlich der Schutz des Eigentumsgrundrechts generell nicht zu. Verfassungsrechtlich ist ihr Eigentum vielmehr im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.