Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue (Fall 30/31) und wegen versuchten Betrugs (Fall 32/33) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an. I. Das Landgericht hat zu den Fällen 30/31 und 32/33 im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte Dr. H. und der Mitangeklagte A. waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Be. GmbH (im Folgenden: B. GmbH), die ihre Mandanten beim Er- werb einzelner Kunstwerke und beim Aufbau ganzer Sammlungen beraten, den Kauf von Kunstwerken vermitteln und erforderlichenfalls Kunstwerke im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Mandanten ankaufen sollte. Ihre Einnahmen sollte die B. GmbH ausschließlich durch Beratungshonorare und Provisionen für vermittelte Kunstgeschäfte erzielen. Im Jahr 2012 kam der Mitangeklagte A. in Kontakt zu dem Unternehmer Bö. , der sich für Schreibkunst interessierte und hierzu eine Sammlung von Kunstwerken aufbauen wollte. Nachdem Bö. dem Mitangeklagten A. mitgeteilt hatte, dass er hierzu 1,5 Millionen Euro investieren wolle, kamen beide zunächst mündlich überein, dass die B. GmbH für Bö. tätig wird. Ausgehandelte Einkaufspreise sollten 1:1 an Bö. weiterberechnet wer- den. Der Verdienst der B. GmbH sollte in einer fünfprozentigen Provision lie- gen. Weitere Leistungen sollten separat abgerechnet werden. Am 6. November 2012 wurde zwischen der B. GmbH, diesmal vertreten durch den Angeklag- ten Dr. H. , und Bö. auch ein entspre- chender schriftlicher Vertrag geschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die B. GmbH Bö. beim Ankauf von Kunstobjekten ("auf Wunsch auch treuhänderisch") betreut und unterstützt. Unter dem Punkt "Vergütungsstruktur für Dienstleistungen" wurde unter anderem eine Ankaufgebühr (bei einem geplanten Ankaufsbudget von ca. 1.500.000 Euro p.a. und einem Gesamtvolumen von ca. 15 Millionen Euro über 10 Jahre) von 5 % festgesetzt. In der Zeit von Juni 2012 bis Februar 2013 kaufte der Mitangeklagte A. im Auftrag von Bö. in drei Fällen Kunstwerke an. Dabei wurden auf Veranlassung des Mitangeklagten A. gegenüber Bö. überhöhte Einkaufspreise genannt und von der B. GmbH auf deren Grundlage abgerechnet. Im Januar oder Februar 2013 machte der Mitangeklagte A. Bö. auf ein Gemälde ( ) auf- merksam, das am 13. Februar 2013 beim Auktionshaus S. in L. zur Versteigerung anstand. Der Mitangeklagte A. riet Bö. von einem mitbieten ab, weil er die Möglichkeit eines günstigen Erwerbs im Nachverkauf sah. Sollte der Erwerb im Nachverkauf gelingen, werde man das Bild Bö. anbieten. Falls Bö. es dann nicht er- werben wolle, werde es "in den Bestand" genommen. Bö. war mit diesem Vorgehen einverstanden. Nachdem es dem Mitangeklagten A. gelungen war, das Bild im Nachverkauf im Namen der von ihm be- herrschten A. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) für 146.300 Britische Pfund zu erwerben, zeigte er es im März 2013 auf der Messe in M. . Einen Käufer vermochte er nicht zu finden. Daraufhin wies der Mitangeklagte A. den für die B. GmbH als freier Mitarbeiter tätigen Kunsthistoriker Dr. K. an, Bö. das Gemälde wie ursprünglich beabsichtigt anzubieten. Dr. K. fuhr daraufhin am 3. Mai 2013 mit dem Gemälde zu Bö. . Entsprechend den Vor- gaben des Mitangeklagten A. gab er an, dass das Gemälde für 200.000 Britische Pfund angekauft worden sei. Im Glauben, das Werk zu dem günstig vom Mitangeklagten A. verhandelten Nachverkaufs-Preis zu erwerben, war Bö. mit dem Ankauf einverstanden. In der Folge berechnete die A. GmbH der B. GmbH 200.000 Britische Pfund zuzüglich 7 % Umsatzsteuer. Die B. GmbH stellte Bö. auf Anweisung des Angeklagten Dr. H. , dem alle tatsächlichen Umstän- de des Ankaufs bekannt waren, am 7. Mai 2013 214.000 Britische Pfund und ein Beratungshonorar in Höhe von 5 % aus 200.000 Britischen Pfund zuzüg- lich Umsatzsteuer (insgesamt 11.900 Britische Pfund) in Rechnung. Bö. leistete die geforderten Zahlungen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass Bö. in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich von der A. GmbH ge- zahlten Ankaufspreis und den abgerechneten Preisen zuzüglich des anteilig hierauf entfallenden Beratungshonorars und der darauf entfallenden Umsatzsteuer geschädigt sei. 2. Am 15. Mai 2013 traf sich der Angeklagte Dr. H. in Begleitung eines Mitarbeiters der Be. Bank, des Zeugen An. , mit den Eheleuten Bu. . Die Eheleute Bu. waren an einem Er- werb von Kunstwerken interessiert und durch An. auf das Angebot der B. GmbH aufmerksam gemacht worden. Der Angeklagte Dr. H. empfahl unter anderem das Gemälde "La. " von Ba. zum Kauf. Eine endgültige Kaufentscheidung wurde nicht getrof- fen. Am 17. Mai 2013 sandte der Angeklagte Dr. H. ein Schreiben an die Eheleute Bu. in dem er das Gemälde vorstellte. Weiter heißt es: "Wir konnten den Preis entsprechend verhandeln und dieses besondere Werk für 875.000 Euro anbieten". Tatsächlich hatte sich der Angeklagte Dr. H. mit dem dringend Geld benötigenden Voreigentü- mer des Bildes bereits am 7. Mai 2013 auf einen Kaufpreis von 200.000 Euro geeinigt. Entweder bei dem Gespräch am 15. Mai 2013 oder mit diesem Schreiben erhielten die Eheleute Bu. von dem Angeklagten Dr. H. ein "Leistungsverzeichnis" der B. GmbH, das deren Ge- schäftsmodell widerspiegelte. Genannt waren: "Kunstberatung" und "Kunsttransaktion (Ankauf)" - Professionelle Betreuung und Unterstützung beim Ankauf (auf Wunsch auch treuhänderisch). Als Honorar waren Prozentbeträge auf den Gesamtpreis aller Ankäufe pro Jahr benannt. Mit dem Schreiben vom 17. Mai 2013 wollte der Angeklagte Dr. H. den Eheleuten Bu. suggerieren, die B. GmbH habe nunmehr für die "La. " einen Einkaufspreis von 875.000 Euro verhandelt, der in dieser Höhe 1:1 an sie weitergereicht werde. Dadurch wollten der Angeklagte Dr. H. und der Mitangeklagte A. , mit dem dieses Vorgehen ab- gesprochen war, "eine unrechtmäßige Marge" erzielen. Trotz der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Dr. H. bildete sich bei den Eheleuten Bu. keine Fehlvorstellung. Das Geschäftsmodell der B. GmbH war ihnen nicht deutlich geworden. Auch hielten sie es für möglich, dass zwischen dem Einkaufspreis der B. GmbH und dem ihnen berechneten Ver- kaufspreis eine gewisse Handelsspanne liegen könnte, wenn auch nicht in Höhe von 675.000 Euro. Zu einem Geschäftsabschluss kam es nicht. II. Die Verurteilung des Angeklagten Dr. H. wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue im Fall 30/31 und wegen versuchten Betrugs im Fall 32/33 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Im Fall 30/31 belegen die Feststellungen nicht, dass der durch wahrheitswidrige Angaben bewirkte Ankauf des Bildes bei dem Getäuschten zu einem Vermögensschaden geführt hat und deshalb ein vollendeter Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB vorliegt.
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