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OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2014 - 15 UF 120/14

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Tenor 1

§ 2049Rn.

6; Ruby, ZEV 2007, 263, 264). Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass der Antragsteller nicht eine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter betreibt, sondern neben dem Mastbetrieb auch in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe (hierzu BGHZ 180, 285 Rn. 14) und sonstige Pflanzen anbaut sowie eine Jungviehaufzucht (Pensionstiere) betreibt. Wenngleich die Putenmast, für die nur in untergeordnetem Umfang eigenerzeugtes Futter verwendet wird, die Hauptertragsquelle des Betriebes ist, hat der Betrieb in einer Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren. Dafür spricht letztlich auch die steuerliche Einordnung des Betriebs. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ist in seiner Gesamtheit nach § 1376 Absatz 4 BGB zu bewerten, auch wenn sich das Anwesen des Antragstellers von einem relativ kleinen Rinder- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb entwickelt hat, der sich jedenfalls einer - allerdings nicht gewerblichen - Massentierhaltung

ähert. Die Umstellung von einer Rinder- Schweinemast auf eine Geflügelzucht steht der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB nicht entgegen, da eine Identität der Betriebe im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits nicht vorausgesetzt ist (vgl. MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 38). Der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbundene Privilegierung dem betroffenen Ehegatten der Betrieb grds. nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben soll (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45). Hinzuerworbene Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes - gleiches gilt für hinzuerworbene Gebäude (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45) - nehmen daher an dessen privilegierter Bewertung zum Ertragswert grds. nicht teil ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). Dies beruht insb. auf der Überlegung, ein Zuerwerb vollziehe sich zum Verkehrswert und nicht zu irgendeinem privilegierten Wert. Wenn für den Zuerwerb Kredite aufgenommen werden müssten, die zum Endstichtag noch nicht zurückgezahlt seien, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, wenn im Endvermögen das Erworbene mit dem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). Ein Erweiterungserwerb unterfällt allerdings dann dem § 1376 Absatz 4 BGB, wenn der Hinzuerwerb zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes notwendig war ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat durch die - mit Erweiterungsbauten verbundene - Umstrukturierung seines Betriebes dem tiefgreifenden Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen, zumal nach den Feststellungen des Gutachters viele - in der Ausgangssituation vergleichbare - landwirtschaftliche Betriebe sich zwischenzeitlich nicht nur nicht weiterentwickelt, sondern sogar aufgegeben haben (Seite 26 des Gutachtens). Bei dem in umgebauten Stallungen sowie in neu errichteten Ställen betriebenen Mastbetrieb handelt es sich um eine untrennbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Die Stallneubauten mit dem entsprechenden Geflügelbestand sind deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1376 Absatz 4 BGB herauszunehmen. Den im Zusammenhang mit einem - jedenfalls teilweise fremdfinanzierten - Erweiterungserwerb erhobenen Bedenken lässt sich auch im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen Rechnung tragen (vgl. bb). bb) Der Ertragswert richtet sich gemäß § 1376 Absatz 4 2. Halbsatz i.V.m. § 2049 Absatz 2 BGB nach dem Reinertrag, den der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, wobei gemäß § 137 EGBGB landesgesetzliche Vorschriften über die Ermittlung des Ertragswertes unberührt bleiben. Nach Artikel 48 Absatz 2 AGBGB gilt als Ertragswert das 18-fache des - zu schätzenden (Artikel 48 Absatz 1 AGBGB) - Reinertrages.

(1)Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen legt der Senat der Ermittlung des Ertragswerts nicht einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde. Vielmehr hat der Zinsaufwand als betrieblicher Aufwand in die Ertragswertermittlung einzufließen (so auch Kronthaler, Landgut, Ertragswert und Bewertung im bürgerlichen Recht, 1991, S. 130 mit Kritik an der Bewertungspraxis landwirtschaftlicher Sachverständiger; ferner MüKoBGB/

§ 2049Rn. 11; a

A wohl MüKoBGB/Lange § 2312 Rn. 22: Nachlassverbindlichkeiten sind vom Ertragswert abzuziehen). Die Verbindlichkeiten spiegeln sich also im Zinsaufwand wider (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). Sinn des Zugewinns ist es, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten Werten zukommen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 346 = FamRZ 1995, 405 , 410). Schon aus diesem Grund ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von den realen Ertragsbedingungen des zu bewertenden Betriebes auszugehen (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723 zu § 2049 Absatz 2 BGB). Ein Rückgriff auf die steuerliche Einheitswertfestsetzung, insb. auf § 36 Absatz 2 BewG (vgl. Seite 13 des Gutachtens), ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723 , 2724 f. zu § 2049 Absatz 2 BGB; Kronthaler aaO S. 129; vgl. auch MüKoBGB/

§ 2049Rn.

10). Soweit insb. in der agrarrechtlichen Literatur vertreten wird, der Schuldenabzug sei beim Zugewinnausgleich gesetzlich vorgesehen, weshalb bei der Ermittlung des Ertragswerts Zinsaufwendungen nicht zu berücksichtigen seien (Köhne, AgrarR 1984, 57, 63; Krebs AuR 2013, 376; vgl. auch Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8; Heller, NL-BzAR 4/2008), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar weisen die Vertreter dieser Auffassung (u.a. Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8) folgerichtig darauf hin, Zinsen für das Fremdkapital dürften den Reinertrag nicht mindern, da dies ansonsten zur doppelten Berücksichtigung des Fremdkapitals führen würde. Allerdings ist bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, der Abzug von Verbindlichkeiten sei bei Vermögensauseinandersetzungen gesetzlich vorgegeben, zu kurz gegriffen. Bei der Ermittlung des Endvermögens sind zwar gemäß § 1375 Absatz 1 Satz 1 BGB die Verbindlichkeiten vom Aktivvermögen abzuziehen. Die weitreichende Folge, der Unternehmensbewertung - wie z.B. in § 36 BewG gesetzlich ausdrücklich angeordnet - einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde zu legen, lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Fällt wie hier ein Betrieb oder ein Unternehmen in das Endvermögen, ist vielmehr zwischen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Betriebliche Verbindlichkeiten beeinflussen regelmäßig den Unternehmenswert und sind daher bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen, wobei Einzelheiten von der gewählten Bewertungsmethode abhängen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). Der Ertragswert ist - auch im Rahmen des § 1376 Absatz 4 BGB (Büte, FamRZ 1997, 1249, 1251) - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Ertragswertmethode ist der Wert eines Unternehmens daher allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924). Dem Ertragswert liegt damit eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens (einschließlich Verbindlichkeiten) zu Grunde, da der Unternehmenswert ohne Rücksicht auf den Wert der einzelnen zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter ermittelt wird (Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2674; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924). Im Unterschied hierzu ermittelt die Substanzwertmethode den Wert eines Unternehmens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummiert und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen Verbindlichkeiten abgezogen werden (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925). Anders als der Ertragswert vermittelt der Substanzwert damit, was an Werten vorhanden ist, und nicht, was sich damit erwirtschaften lässt (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925). Würde man bei der Ermittlung des Ertragswertes von einem schuldenfreien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche Verbindlichkeiten mit ihrem Nominalwert abziehen, würde man innerhalb eines Bewertungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der Substanzwertmethode vermengen und damit „Aktiva“ und „Passiva“ des Betriebes mit zweierlei Maß messen, was der BGH im Zusammenhang mit dem Erweiterungserwerb (s.o.) gerade nicht gebilligt hat ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 ,1167). Soweit der BGH - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1376 Absatz 4 BGB - eine Kombination der Ertragswert und Sachwertmethode nicht beanstandet hat, liegen diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zu Grunde. Über die Fremdkapitalzinsen sind die Betriebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, sodass sie - auch soweit der Antragsteller persönlich haftet - nicht als Passivposten in das Endvermögen einfließen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). In dem der Bewertung zu Grunde gelegten Zeitraum (Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011) sind Zinsen in Höhe von durchschnittlich 30.982,74 EUR jährlich (vgl. Anhangsübersicht 27 zum Gutachten) angefallen, sodass die Verbindlichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 (s.u.) bei der Bewertung seines Betriebs mit 557.689,23 EUR zu Buche schlagen. Der Antragsteller wird durch die Vorgehensweise des Senats auch nicht unangemessen benachteiligt; der Betrieb ist in der Lage, den Zinsaufwand zu erwirtschaften und die Fremdverbindlichkeiten kontinuierlich zurückzuführen (vgl. Seite 49 des Gutachtens). Der Einwand des Antragstellers, bei einem Abzug lediglich der Fremdzinsen würde ein hochverschuldeter Betrieb genauso wie ein schuldenfreier Betrieb bewertet (Bl. 884 d.A.), verfängt schon deswegen nicht, weil § 1376 Absatz 4 BGB bereits nach Sinn und Zweck einen leistungsfähigen Betrieb voraussetzt. Die Vorschriften des GrdstVG sind auf die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung nicht übertragbar. Selbst nach der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen von mehreren Miterben (§ 13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsätzlich Nachlassbestandteil; lediglich die Haftung wird in § 16 Absatz 2 modifiziert (BGH FamRZ 1986, 799 , 801). Aus § 16 Absatz 2 GrdstVG lässt sich daher für die Streitfrage nichts herleiten.

(2)Abweichend vom Gutachten legt der Senat für die Schätzung der künftigen Erträge das Ergebnis der letzten vier Wirtschaftsjahre zu Grunde. Der Ertragswert wird auf der Basis vergangener Erträge ermittelt, wobei Grundlage der Prognose eine Rückschau auf die letzten drei bis fünf Jahre ist (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2674 - 7 Jahre). Dabei können z.B. jüngere Erträge stärker gewichtet werden als ältere (Münch DStR 2014, 806, 808). Nach den von den Beteiligten - mit Ausnahme der Erträge aus den Photovoltaikanlagen - nicht beanstandeten Feststellungen des Gutachters hat der Betrieb des Antragstellers (KG und Sondervermögen) in den Jahren 2006/2007 bis 2010/2011 nach Abzug des Zinsaufwands folgende Gewinne erwirtschaftet, wobei der Gutachter das Ergebnis zutreffend jeweils um die Sonderabschreibungen korrigiert hat (vgl. Anhangsübersicht 27 zum Gutachten): 2006/20072007/20082008/20092009/20102010/201141.370,59 EUR95.291,68 EUR133.586,95 EUR294.597,71 EUR188.823,39 EUR*0,00 EUR15.398,29 EUR326,25 EUR8.285,15 EUR7.010,51 EUR41.370,59 EUR110.689,97 EUR133.913,20 EUR302.882,86 EUR195.833,90 EUR * Korrektur Sonderabschreibung Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2006/2007 liegt deutlich unter den Ergebnissen der Folgejahre. Auch in den nach dem Stichtag liegenden Wirtschaftsjahren ist das Betriebsergebnis nach den vorgelegten Unterlagen (Bl. 906 d.A.) nicht

ähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken: Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 hat die KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn von 186.459,02 EUR erwirtschaftet (Bl. 910 - Rückseite d.A.). Die Gewinn- und Verlustrechnung des Sondervermögens weist einen Gewinn von 4.665,00 EUR aus (Bl. 925 - Rückseite), wobei die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012/2013 sogar einen Gewinn im Vorjahr von 750.162,38 EUR erwähnt. Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 beträgt der Gewinn der KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung 155.395,37 EUR (Bl. 933 - Rückseite). Das Sondervermögen weist einen Verlust von 12.174,40 EUR aus (Bl. 947 d.A.). Bei diesen Angaben ist allerdings u.a. zu beachten, dass ab dem Jahr 2011/2012 die Ausgaben für „Viehzukauf“ im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen sind (z.B.: 2010/2011: 167.644,17 EUR; 2011/2012: 1.144.323,37 EUR), was wohl mit der vom Sohn … … übernommenen Kükenaufzucht zusammenhängen dürfte. Das Stichtagsprinzip schließt es nicht aus, die Entwicklung der Folgejahre in die Entscheidung miteinzubeziehen, wenn aus ihr Rückschlüsse auf den Wert des zu bewertenden Gegenstandes zum Stichtag gezogen werden können (vgl. BGH WM 1981, 452 ; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2676; aA Münch DStR 2014, 806). Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 kann daher nicht als repräsentativ bewertet werden. Der Senat legt der Schätzung daher abweichend vom Gutachten die Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011 zu Grunde. Dabei wird das sehr gute Ergebnis im Jahr 2009/2010 durch die Einbeziehung des Jahres 2007/2008 hinreichend nivelliert. Das „modifizierte Roheinkommen“ errechnet sich damit auf durchschnittlich 185.829,98 EUR [= (110.689,97 EUR + 133.913,20 EUR + 302.882,86 EUR+ 195.833,90 EUR) / 4]. Zu diesem Betrag ist der vom Gutachter ermittelte und von den Beteiligten nicht beanstandete Roheinkommensbeitrag des Wohnhauses von 6.901,00 EUR (Seite 73 des Gutachtens) hinzu zu addieren, sodass das Roheinkommen insg. 192.730,98 EUR beträgt.

(3)Von dem Roheinkommen von 192.730,98 EUR ist der vom Gutachter geschätzte Lohnansatz von 108.861,00 EUR (Seite 75 des Gutachtens) abzuziehen. Damit verbleibt ein Reinertrag von 83.869,98 EUR. Ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe des Lohnansatzes berechtigt sind, kann offen bleiben, da sich auch nach Abzug dieses Betrages ein ausreichend hoher Unternehmenswert errechnet. Lediglich am Rande sei daher erwähnt, dass es sich vorliegend nicht um einen inhabergeprägten Betrieb handelt und es außerdem für die Bewertung der Kommanditgesellschaft unerheblich ist, wie der Lohnansatz auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist.
(4)Der Reinertrag (83.869,98 EUR) ist gemäß Artikel 48 Absatz 2 AGBGB mit dem Kapitalisierungsfaktor 18 zu multiplizieren, sodass sich ein Ertragswert von 1.509.659,64 EUR errechnet. Durch den - vom Gesetz vorgegebenen - Kapitalisierungsfaktor ist die Antragstellerin nicht beschwert, zumal der von ihr in der Antragsbegründung vom 19.10.2012 herangezogene Kapitalisierungszinssatz von 6 % einem Kapitalisierungsfaktor von lediglich gerundet 17 entspricht. cc) Offen bleiben kann, ob durch eine teleologische Reduktion des § 1376 Absatz 4 BGB der Verkehrswert anzusetzen ist, wenn dieser niedriger als der Ertragswert ist (so z.B. Staudinger/Thiele
(2007)§ 1376 Rn. 17; aA Erman/Budzikiewicz § 1376 Rn. 26). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.
  1. dd)Den Ertragswert von 1.509.659,64 EUR teilt der Senat entsprechend dem – von den Beteiligten nicht angegriffenen – Vorschlag des Gutachters im Verhältnis der vom Gutachter ermittelten Vermögensverhältnisse auf die Kommanditgesellschaft und das Sondervermögen auf (Seite 76 des Gutachtens). Damit beträgt der auf das Sondervermögen entfallende Ertragswert 981.278,77 EUR (65 %) und der auf die Kommanditgesellschaft entfallende Anteil 528.380,87 EUR (35 %). Der Wert des Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft leitet sich aus dem Wert des gesamten Betriebes ab, indem der Wert auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung umgelegt wird (vgl. BGH DStR 1992, 652 ; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2680). Die Beteiligten sind übereinstimmend von dieser prozentualen Umlegung ausgegangen, sodass keine Veranlassung besteht, etwa wegen unterschiedlicher Herrschaftsrechte den auf den Antragsteller entfallenden quotalen Unternehmenswert zu korrigieren (vgl. hierzu Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2680). Der Wert des Kommanditanteils (80 %) beläuft sich damit auf 422.704,70 EUR. Den Wert des landwirtschaftlichen Betriebs schätzt der Senat damit insg. auf 1.403.983,47 EUR. Von diesem Betrag sind keine latenten Steuern wertmindernd abzuziehen (hierzu BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 47 ff.; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1928; zu latenten Steuern, wenn der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach § 1376 Absatz 4 BGB bewertet wird, vgl. BGH FamRZ 1989, 1276 ). Im Fall des § 1376 Absatz 4 BGB ist bereits eine auch lediglich gedachte Veräußerung denknotwendig ausgeschlossen.
  2. c)Das Endvermögen des Antragstellers errechnet sich somit auf 1.481.627,26 EUR: Landwirtschaftlicher Betrieb: 1.403.983,47 EUR,Lebensversicherung:44.948,79 EUR,Haus ...:32.695,00 EUR. Nicht betriebsgebundene Verbindlichkeiten, die gemäß § 1375 Absatz 1 Satz 2 BGB vom Endvermögen abzuziehen wären, hat der Antragsteller nicht benannt. Die Garantieerklärung für die Verbindlichkeiten seines Sohnes hat der Antragsteller erst nach dem Stichtag abgegeben. Ob die Lebensgefährtin des Antragstellers im Zusammenhang mit der behaupteten Kaufpreiszahlung am Stichtag 23.11.2010 gegen den Antragsteller einen Rückzahlungsanspruch hatte, kann offen bleiben. Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt, ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Teilbetrag von 250.000,00 EUR auch dann noch gerechtfertigt, wenn man vom Endvermögen des Antragstellers den Kaufpreis von 32.500,00 EUR abziehen würde. Dem mit Schriftsatz vom 30.11.2012 (Bl. 581 d.A.) angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen. 2. Anfangsvermögen:
  3. a)In das Anfangsvermögen des Antragstellers fällt zunächst der unstreitige Betrag von 5.465,18 EUR. Hinzu kommt die hälftige Zuwendung der Schwiegereltern von 4.857,27 EUR. Indexiert (Stichtag: 23.11.2010: 100,3; Stichtag 6.7.1984: 61,74) ergibt sich ein Betrag von 16.769,38 EUR.
  4. b)Gemäß § 1374 Absatz 2 BGB sind die im Januar 2001 erfolgten elterlichen Zuwendungen in Höhe von 18.000,00 DM und 52.000,00 DM, insg. umgerechnet 35.790,43 EUR, indexiert (Index Januar 2001: 86,4) 41.548,38 EUR, dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Gleiches gilt für den Anteil des Antragstellers am Nachlass seiner im August 2007 verstorbenen Mutter von 10.366,00 EUR, indexiert (Index August 2007: 96,2) 10.807,79 EUR. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.12.2012 (Bl. 593) noch eine weitere Zuwendung der Eltern von 52.000,00 EUR am 12.01.2001 behauptet hat, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Er hat vielmehr vor dem Senat am 27.08.2014 klargestellt, der Betrag von 52.000,00 DM sei nur einmal geflossen.
  5. c)Schließlich erhöht auch der im Juli 1993 von den Eltern übernommene Hof das Anfangsvermögen (§ 1374 Absatz 2 BGB). Der Betrieb hatte nach den Angaben des Antragstellers damals einen Wert von 630.994,73 EUR. Die Antragstellerin hat den Vortrag nicht nur nicht bestritten (§ 113 FamFG i.V.m. § 138 Absatz 3 ZPO), sondern ausdrücklich unstreitig gestellt und damit zugestanden (§ 113 FamFG i.V.m. § 288 ZPO). Hieran ist sie gebunden. Denn im Zeitpunkt ihrer Erklärung war der Wert des Betriebes im Endvermögen alles andere als unstreitig. Die Voraussetzungen des § 113 FamFG i.V.m. § 290 ZPO liegen nicht vor. Das Anfangsvermögen des Antragstellers erhöht sich damit um den indexierten Wert zum Zeitpunkt der Hofübergabe (Index Juli 1993: 77,5) also um 816.629,30 EUR.
  6. d)Das Anfangsvermögen des Antragstellers beträgt damit 885.754,85 EUR: Anfangsvermögen und Zuwendung Schwiegereltern:16.769,38 EURZurechnung Zuwendungen Januar 2001:41.548,38 EURNachlass Mutter:10.807,79 EURHofübernahme: 816.629,30 EUR 3. Zugewinn Damit errechnet sich folgender Zugewinn (§ 1373 BGB): Endvermögen: 1.481.627,26 EURAnfangsvermögen: 885.754,85 EURZugewinn: 595.872,41 EUR III. Ausgleichsanspruch der Antragstellerin: Die Antragstellerin hat einen Zugewinn von 4.919,66 EUR erzielt. Der Zugewinn des Antragstellers beträgt 595.872,41 EUR und übersteigt den Zugewinn der Antragsgegnerin um 590.952,75 EUR Hiervon hat der Antragsteller die Hälfte, somit 295.476,37 EUR als Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) an die Antragsgegnerin zu zahlen. Da dieser Betrag den titulierten Betrag übersteigt, konnte der Senat offen lassen, ob – wie der Antragsteller behauptet - sämtliche Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bereits in den Erträgen des Betriebes enthalten sind. IV. Die Ausgleichsforderung ist bis zum 31.12.2015 zu stunden (§ 1382 BGB). Der Einwand des Antragstellers, die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung von 250.000,00 EUR führe zur Zerschlagung seines Betriebes, lässt seine Zahlungspflicht nicht entfallen. Der Antragsteller hat in Kenntnis des laufenden Verbundverfahrens gegenüber der Volksbank H... eG für seinen Sohn eine Garantieerklärung in Höhe von insg. 983.848,23 EUR (Bl. 903 d.A.) abgegeben. Wenn er hierdurch seine Kreditwürdigkeit ausgeschöpft hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Der Senat stundet allerdings auf den hilfsweise gestellten Stundungsantrag die Ausgleichsforderung bis zum 31.12.2015 (§ 1382 BGB). Ausschlaggebend für die Stundung ist dabei der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller immer wieder angeboten hat, den Betrag zu stunden bzw. mit einer ratenweisen Zahlung einverstanden war. Nach § 1382 Absatz 2 BGB ist die gestundete Ausgleichsforderung zu verzinsen. Der Senat hat keine Veranlassung, von Beginn und Höhe der bereits vom Amtsgericht angeordneten Verzinsung der Ausgleichsforderung abzuweichen. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Absatz 1 und 4 FamFG . Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 97 ZPO ist es billig, abweichend von § 150 Absatz 1 FamFG dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Stundung der Ausgleichsforderung rechtfertigt eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin nicht. Der Senat weicht bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers von der wohl gängigen Bewertungspraxis landwirtschaftlicher Sachverständiger ab. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 70 Absatz 2 FamFG). Permalink: https://openjur.de/u/889849.html ( https://oj.is/889849 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 7 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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