6; Ruby, ZEV 2007, 263, 264). Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass der Antragsteller nicht eine Geflügelzucht mit ausschließlich zugekauftem Futter betreibt, sondern neben dem Mastbetrieb auch in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe (hierzu BGHZ 180, 285 Rn. 14) und sonstige Pflanzen anbaut sowie eine Jungviehaufzucht (Pensionstiere) betreibt. Wenngleich die Putenmast, für die nur in untergeordnetem Umfang eigenerzeugtes Futter verwendet wird, die Hauptertragsquelle des Betriebes ist, hat der Betrieb in einer Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren. Dafür spricht letztlich auch die steuerliche Einordnung des Betriebs. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ist in seiner Gesamtheit nach § 1376 Absatz 4 BGB zu bewerten, auch wenn sich das Anwesen des Antragstellers von einem relativ kleinen Rinder- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb entwickelt hat, der sich jedenfalls einer - allerdings nicht gewerblichen - Massentierhaltung
ähert. Die Umstellung von einer Rinder- Schweinemast auf eine Geflügelzucht steht der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB nicht entgegen, da eine Identität der Betriebe im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits nicht vorausgesetzt ist (vgl. MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 38). Der Anwendung des § 1376 Absatz 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbundene Privilegierung dem betroffenen Ehegatten der Betrieb grds. nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben soll (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45). Hinzuerworbene Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes - gleiches gilt für hinzuerworbene Gebäude (MüKoBGB/Koch § 1376 Rn. 45) - nehmen daher an dessen privilegierter Bewertung zum Ertragswert grds. nicht teil ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). Dies beruht insb. auf der Überlegung, ein Zuerwerb vollziehe sich zum Verkehrswert und nicht zu irgendeinem privilegierten Wert. Wenn für den Zuerwerb Kredite aufgenommen werden müssten, die zum Endstichtag noch nicht zurückgezahlt seien, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, wenn im Endvermögen das Erworbene mit dem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). Ein Erweiterungserwerb unterfällt allerdings dann dem § 1376 Absatz 4 BGB, wenn der Hinzuerwerb zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes notwendig war ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 , 1167). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat durch die - mit Erweiterungsbauten verbundene - Umstrukturierung seines Betriebes dem tiefgreifenden Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen, zumal nach den Feststellungen des Gutachters viele - in der Ausgangssituation vergleichbare - landwirtschaftliche Betriebe sich zwischenzeitlich nicht nur nicht weiterentwickelt, sondern sogar aufgegeben haben (Seite 26 des Gutachtens). Bei dem in umgebauten Stallungen sowie in neu errichteten Ställen betriebenen Mastbetrieb handelt es sich um eine untrennbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Die Stallneubauten mit dem entsprechenden Geflügelbestand sind deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1376 Absatz 4 BGB herauszunehmen. Den im Zusammenhang mit einem - jedenfalls teilweise fremdfinanzierten - Erweiterungserwerb erhobenen Bedenken lässt sich auch im Rahmen der Ertragswertermittlung angemessen Rechnung tragen (vgl. bb). bb) Der Ertragswert richtet sich gemäß § 1376 Absatz 4 2. Halbsatz i.V.m. § 2049 Absatz 2 BGB nach dem Reinertrag, den der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, wobei gemäß § 137 EGBGB landesgesetzliche Vorschriften über die Ermittlung des Ertragswertes unberührt bleiben. Nach Artikel 48 Absatz 2 AGBGB gilt als Ertragswert das 18-fache des - zu schätzenden (Artikel 48 Absatz 1 AGBGB) - Reinertrages.
A wohl MüKoBGB/Lange § 2312 Rn. 22: Nachlassverbindlichkeiten sind vom Ertragswert abzuziehen). Die Verbindlichkeiten spiegeln sich also im Zinsaufwand wider (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). Sinn des Zugewinns ist es, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten Werten zukommen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 346 = FamRZ 1995, 405 , 410). Schon aus diesem Grund ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von den realen Ertragsbedingungen des zu bewertenden Betriebes auszugehen (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723 zu § 2049 Absatz 2 BGB). Ein Rückgriff auf die steuerliche Einheitswertfestsetzung, insb. auf § 36 Absatz 2 BewG (vgl. Seite 13 des Gutachtens), ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723 , 2724 f. zu § 2049 Absatz 2 BGB; Kronthaler aaO S. 129; vgl. auch MüKoBGB/
10). Soweit insb. in der agrarrechtlichen Literatur vertreten wird, der Schuldenabzug sei beim Zugewinnausgleich gesetzlich vorgesehen, weshalb bei der Ermittlung des Ertragswerts Zinsaufwendungen nicht zu berücksichtigen seien (Köhne, AgrarR 1984, 57, 63; Krebs AuR 2013, 376; vgl. auch Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8; Heller, NL-BzAR 4/2008), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar weisen die Vertreter dieser Auffassung (u.a. Leitfaden der DGAR, AgrarR 1994, 5, 8) folgerichtig darauf hin, Zinsen für das Fremdkapital dürften den Reinertrag nicht mindern, da dies ansonsten zur doppelten Berücksichtigung des Fremdkapitals führen würde. Allerdings ist bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, der Abzug von Verbindlichkeiten sei bei Vermögensauseinandersetzungen gesetzlich vorgegeben, zu kurz gegriffen. Bei der Ermittlung des Endvermögens sind zwar gemäß § 1375 Absatz 1 Satz 1 BGB die Verbindlichkeiten vom Aktivvermögen abzuziehen. Die weitreichende Folge, der Unternehmensbewertung - wie z.B. in § 36 BewG gesetzlich ausdrücklich angeordnet - einen schuldenfreien Betrieb zu Grunde zu legen, lässt sich hieraus indes nicht ableiten. Fällt wie hier ein Betrieb oder ein Unternehmen in das Endvermögen, ist vielmehr zwischen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Betriebliche Verbindlichkeiten beeinflussen regelmäßig den Unternehmenswert und sind daher bereits bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes zu berücksichtigen, wobei Einzelheiten von der gewählten Bewertungsmethode abhängen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). Der Ertragswert ist - auch im Rahmen des § 1376 Absatz 4 BGB (Büte, FamRZ 1997, 1249, 1251) - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Ertragswertmethode ist der Wert eines Unternehmens daher allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924). Dem Ertragswert liegt damit eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens (einschließlich Verbindlichkeiten) zu Grunde, da der Unternehmenswert ohne Rücksicht auf den Wert der einzelnen zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter ermittelt wird (Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2674; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1924). Im Unterschied hierzu ermittelt die Substanzwertmethode den Wert eines Unternehmens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummiert und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen Verbindlichkeiten abgezogen werden (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925). Anders als der Ertragswert vermittelt der Substanzwert damit, was an Werten vorhanden ist, und nicht, was sich damit erwirtschaften lässt (Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1925). Würde man bei der Ermittlung des Ertragswertes von einem schuldenfreien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche Verbindlichkeiten mit ihrem Nominalwert abziehen, würde man innerhalb eines Bewertungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der Substanzwertmethode vermengen und damit „Aktiva“ und „Passiva“ des Betriebes mit zweierlei Maß messen, was der BGH im Zusammenhang mit dem Erweiterungserwerb (s.o.) gerade nicht gebilligt hat ( BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 ,1167). Soweit der BGH - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1376 Absatz 4 BGB - eine Kombination der Ertragswert und Sachwertmethode nicht beanstandet hat, liegen diesen Entscheidungen andere Sachverhalte zu Grunde. Über die Fremdkapitalzinsen sind die Betriebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, sodass sie - auch soweit der Antragsteller persönlich haftet - nicht als Passivposten in das Endvermögen einfließen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 607 , 609). In dem der Bewertung zu Grunde gelegten Zeitraum (Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011) sind Zinsen in Höhe von durchschnittlich 30.982,74 EUR jährlich (vgl. Anhangsübersicht 27 zum Gutachten) angefallen, sodass die Verbindlichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 (s.u.) bei der Bewertung seines Betriebs mit 557.689,23 EUR zu Buche schlagen. Der Antragsteller wird durch die Vorgehensweise des Senats auch nicht unangemessen benachteiligt; der Betrieb ist in der Lage, den Zinsaufwand zu erwirtschaften und die Fremdverbindlichkeiten kontinuierlich zurückzuführen (vgl. Seite 49 des Gutachtens). Der Einwand des Antragstellers, bei einem Abzug lediglich der Fremdzinsen würde ein hochverschuldeter Betrieb genauso wie ein schuldenfreier Betrieb bewertet (Bl. 884 d.A.), verfängt schon deswegen nicht, weil § 1376 Absatz 4 BGB bereits nach Sinn und Zweck einen leistungsfähigen Betrieb voraussetzt. Die Vorschriften des GrdstVG sind auf die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung nicht übertragbar. Selbst nach der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen von mehreren Miterben (§ 13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsätzlich Nachlassbestandteil; lediglich die Haftung wird in § 16 Absatz 2 modifiziert (BGH FamRZ 1986, 799 , 801). Aus § 16 Absatz 2 GrdstVG lässt sich daher für die Streitfrage nichts herleiten.
ähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken: Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 hat die KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen Gewinn von 186.459,02 EUR erwirtschaftet (Bl. 910 - Rückseite d.A.). Die Gewinn- und Verlustrechnung des Sondervermögens weist einen Gewinn von 4.665,00 EUR aus (Bl. 925 - Rückseite), wobei die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012/2013 sogar einen Gewinn im Vorjahr von 750.162,38 EUR erwähnt. Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 beträgt der Gewinn der KG nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung 155.395,37 EUR (Bl. 933 - Rückseite). Das Sondervermögen weist einen Verlust von 12.174,40 EUR aus (Bl. 947 d.A.). Bei diesen Angaben ist allerdings u.a. zu beachten, dass ab dem Jahr 2011/2012 die Ausgaben für „Viehzukauf“ im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen sind (z.B.: 2010/2011: 167.644,17 EUR; 2011/2012: 1.144.323,37 EUR), was wohl mit der vom Sohn … … übernommenen Kükenaufzucht zusammenhängen dürfte. Das Stichtagsprinzip schließt es nicht aus, die Entwicklung der Folgejahre in die Entscheidung miteinzubeziehen, wenn aus ihr Rückschlüsse auf den Wert des zu bewertenden Gegenstandes zum Stichtag gezogen werden können (vgl. BGH WM 1981, 452 ; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2676; aA Münch DStR 2014, 806). Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 kann daher nicht als repräsentativ bewertet werden. Der Senat legt der Schätzung daher abweichend vom Gutachten die Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011 zu Grunde. Dabei wird das sehr gute Ergebnis im Jahr 2009/2010 durch die Einbeziehung des Jahres 2007/2008 hinreichend nivelliert. Das „modifizierte Roheinkommen“ errechnet sich damit auf durchschnittlich 185.829,98 EUR [= (110.689,97 EUR + 133.913,20 EUR + 302.882,86 EUR+ 195.833,90 EUR) / 4]. Zu diesem Betrag ist der vom Gutachter ermittelte und von den Beteiligten nicht beanstandete Roheinkommensbeitrag des Wohnhauses von 6.901,00 EUR (Seite 73 des Gutachtens) hinzu zu addieren, sodass das Roheinkommen insg. 192.730,98 EUR beträgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.