gestanden, noch er ein solches ausgeübt habe. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung den Beklagten zu verurteilen, an sie 145.490,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.979,60 DM vom 04.12.1997 bis 03.01.1998, 9.959,20 DM vom 04.01.1998 bis 03.02.1998, 14.938,80 DM vom 04.02.1998 bis 03.03.1998, 19.918,40 DM vom 04.03.1998 bis 03.04.1998, 24.941,30 DM vom 04.04.1998 bis 03.05.1998, 29.964,20 DM vom 04.05.1998 bis 03.06.1998, 34.987,10 DM vom 04.06.1998 bis 03.07.1998, 40.010,00 DM vom 04.07.1998 bis 03.08.1998, 45.032,90 DM vom 04.08.1998 bis 03.09.1998, 50.055,80 DM vom 04.09.1998 bis 03.10.1998, 55.078,70 DM vom 04.10.1998 bis 03.11.1998, 60.101,60 DM vom 04.11.1998 bis 03.12.1998, 65.124,50 DM vom 04.12.1998 bis 03.01.1999, 70.147,40 DM vom 04.01.1999 bis 03.02.1999, 75.170,30 DM vom 04.02.1999 bis 03.03.1999, 80.193,20 DM vom 04.03.1999 bis 03.04.1999, 85.216,10 DM vom 04.04.1999 bis 03.05.1999, 90.239,00 DM vom 04.05.1999 bis 03.06.1999, 95.261,90 DM vom 04.06.1999 bis 03.07.1999, 100.284,80 DM vom 04.07.1999 bis 03.08.1999, 105.307,70 DM vom 04.08.1999 bis 03.09.1999, 110.330,60 DM vom 04.09.1999 bis 03.10.1999, 115.353,50 DM vom 04.10.1999 bis 03.11.1999, 120.376,40 DM vom 04.11.1999 bis 03.12.1999, 125.399,30 DM vom 04.12.1999 bis 03.01.2000, 130.422,20 DM vom 04.01.2000 bis 03.02.2000, 135.445,10 DM vom 04.02.2000 bis 03.03.2000, 140.468,00 DM vom 04.03.2000 bis 03.04.2000, 145.490,90 DM seit dem 04.04.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab dem Tag nach Zustellung der Anschlussberufung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, der Beklagte habe sein Wahlrecht im Sinne des § 17 KO durch Leistungsannahme ausgeübt, indem er von der jeweiligen Nutzerin des Grundstückes monatlich 11.000 DM eingezogen habe. Wegen der Zinshöhe beruft sich die Klägerin auf § 288 Abs. 1 BGB n.F. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass § 288 Abs. 1 BGB n.F. nur auf Forderungen Anwendung findet, die nach dem
4). Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass nach Wortlaut und Zweck des § 47 KO eine abgesonderte Befriedigung auch dann in Betracht kommt, wenn es nicht zu einer Verwertung im Sinne der Zwangsvollstreckung kommt, sondern eine freiwillige, vereinbarte Veräußerung erfolgt (vgl. BGHZ 47, 181 , 183; Hess,
9; Kuhn/Uhlenbruck,
H (und Rechtsnachfolger) und die Entgegennahme von Nutzungsentschädigung stellen jedoch keine Verwertung des Erbbaurechts dar, weil sie dieses uneingeschränkt bestehen lassen. Eine dingliche Surrogation kommt allein bei Veräußerung des Rechts in Betracht (vgl. Kuhn/ Uhlenbruck zu § 47 Rdnr. 4). Vorliegend kann nach dem Vortrag der Parteien noch nicht einmal von einer Vermietung ausgegangen werden. Die Entgegennahme von Nutzungsentschädigung führt nicht dazu, dass diese an die Stelle des - auch weiter bestehenden - Erbbaurechts tritt.
1; Kuhn/Uhlenbruck,
1). Dem Wortlaut nach betrifft § 17 KO nur zweiseitige Verträge, d.h. solche, bei denen jeder Vertragsteil dem anderen eine Leistung verspricht und die beiderseitigen Leistungen sich gegenseitig bedingen. Zweiseitigkeit bedeutet daher Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 320 ff. BGB (vgl. Kuhn/Uhlenbruck,
1 a; Hess,
2). Voraussetzung für die Anwendung des § 17 KO ist, dass noch keiner der beiden Vertragsteile vollständig erfüllt hat; Erfüllung auch nur durch eine Vertragspartei schließt die Anwendung der Vorschrift aus. Hat der Gemeinschuldner schon vor Konkurseröffnung vollständig erfüllt, so steht die Gegenleistung der Masse zu, hat der andere Teil voll geleistet, so bildet sein Gegenanspruch eine Konkursforderung (vgl. Kuhn/ Uhlenbruck,
17; Hess,
15). Nur bei solchen, beiderseits nicht oder nicht voll erfüllten Verträgen hat der Konkursverwalter ein Wahlrecht und kann Erfüllung verlangen. Tut er dies, wird die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Masseschuld (vgl. Kuhn/Uhlenbruck,
19, 23 a; Hess,
47). Das bezeichnete Wahlrecht des Konkursverwalters wird durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung ausgeübt. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden, z.B. durch Leistung, Leistungsannahme oder Aufnahme eines Rechtsstreits (vgl. BGHZ 81, 90 , 92; Kuhn/Uhlenbruck,
20). Es gilt der Grundsatz, dass die Begründung von Masseschulden im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO ein Handeln oder Unterlassen des Konkursverwalters voraussetzen (vgl. BGH NJW 1984, 1557 , 1558), weil der Konkursverwalter die Möglichkeit haben soll, die Entstehung und die Höhe von Masseverbindlichkeiten zu begrenzen (vgl. BGHZ 79, 124 , 128). Im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte ein Konkursverwalter den aufgrund eines vor Konkurseröffnung mit dem späteren Gemeinschuldner geschlossenen Stromlieferungsvertrages "automatisch" weiter gelieferten Strom abgenommen. Diesen Umstand allein hat der Bundesgerichtshof noch nicht als Ausübung des Wahlrechts angenommen, sondern dem insoweit bloß passiven Verhalten des Konkursverwalters keinen Erklärungswillen entnommen. Für die Annahme eines Erklärungswillens hat er weitere, besondere Umstände gefordert. Im hier zu entscheidenden Fall scheitert die Anwendung von § 17 KO schon daran, dass die Klägerin die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1980 und den beiden Ergänzungsverträgen bereits erfüllt hat, soweit dort synallagmatische Verpflichtungen begründet worden sind. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die Pflichten einerseits der Klägerin, das Erbbaurecht zu bestellen und andererseits der Gemeinschuldnerin, für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt zu leisten, welches in wiederkehrenden Leistungen vereinbart wurde. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin hat damit geendet, als das Erbbaurecht - nebst jeweiligen Ergänzungen - im Grundbuch eingetragen worden ist. Inhalt dieses dinglichen Rechts ist es, das Grundstück der Klägerin nutzen zu dürfen. Ein gleichartiges Schuldverhältnis, ähnlich einem Miet- oder Pachtverhältnis haben die Parteien nicht begründet. Schließlich ist auch kein Verhalten des Beklagten ersichtlich, welches als Erfüllungsverlangen im Sinne des § 17 KO anzusehen wäre. Dazu, ob und inwieweit der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück der Klägerin fortgeführt hat, ist nichts vorgetragen. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich allein auf den Umstand, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung eingezogen hat. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als Inanspruchnahme der im Synallagma stehenden Rechte aus dem Erbvertrag im Sinne des § 17 Abs. 1 KO anzusehen sein. Immerhin ist die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der errichteten Gebäude. Der Beklagte stellt zu Recht die Frage, was er hätte tun müssen, um das Erbbaurechtsverhältnis nicht fortzusetzen. Eine Kündigung sehen die Vorschriften der Erbbaurechtsverordnung ebensowenig vor wie der mit der Klägerin geschlossene Vertrag. Vor welchem tatsächlichen Hintergrund der Senat im Urteil vom 22. November 1995 (vgl. ZIP 1995, 2003 ) hinsichtlich der Erbbauzinsen eine Masseschuld angenommen hat, lässt sich nicht mehr feststellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert und die Beschwer der Klägerin beträgt 145.490,90 DM. S... F... Permalink: https://openjur.de/u/89002.html ( https://oj.is/89002 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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