Tenor 1. Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung der in dem Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO -gegen sie erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft ist nicht zulässig. 2. Der Auslieferungshaftbefehl gegen die Verfolgte - Senatsbeschluss vom 30. Juni 2000 - wird aufgehoben. 3. Die Freigabe der von der Verfolgten aufgrund des Verschonungsbeschlusses vom 16. Oktober 2000 erbrachten Sicherheitsleistung wird angeordnet. Gründe I. Das schweizerische Bundesamt für Polizei - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement - ersucht um die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Gang des Strafverfahrens in der Schweiz: Die Verfolgte wurde am 11. Februar 1997 im Schweizer Kanton X unter dem Verdacht des Bandendiebstahls, begangen zwischen November 1996 und Februar 1997, in Untersuchungshaft genommen. Bei der Verkündung des Haftbefehls legte sie - ihrer eigenen Darstellung zufolge - vor dem Untersuchungsrichter ein Geständnis ab, von dem sie indes zwischenzeitlich abgerückt ist. Am 5. Mai 1997 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Schweizer Franken verschont und nach Deutschland abgeschoben. Dabei wurde ihr ein Einreiseverbot für die Schweiz erteilt. Ob und ggf. in welcher Weise die Verfolgte anlässlich ihrer "fremdenpolizeilichen Ausschaffung" über weitere Folgen der Ausweisung belehrt worden ist, hat sich nicht feststellen lassen. Die Verfolgte wurde während der Dauer der Untersuchungshaft von Rechtsanwältin M aus C vertreten. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz hielt sie sich unter wechselnden Adressen in Köln und Hamburg auf, war dabei jedoch stets ordnungsgemäß gemeldet. Mit Beschluss vom 19. Januar 1998 verwies der Untersuchungsrichter des Bezirks Lausanne/Kanton X (Juge d'instruction de l'arrondissement des Lausanne) das Verfahren gegen die Verfolgte und drei Mitbeschuldigte nach Abschluss seiner Ermittlungen an das Strafgericht des Bezirks Lausanne. Der Verfolgten wurden darin 17 Fälle des Bandendiebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls im Sinne des Art.139 Nr.1,2,3 Abs.2 des schweizerischen StGB (Fälle 2, 4 bis 10, 12 bis 20), ein Fall des Bandendiebstahls im Sinne des Art.140 Nr.1, 3 Abs.2 schweiz. StGB (Fall 11) sowie versuchter Bandendiebstahl im Sinne der Art. 140 Nr.1, 3 Abs.2, Art.21 Abs.1 schweiz. StGB in einem weiteren Fall (Fall 15)zur Last gelegt. Am 17. Juni 1999 führte das Distriktsgericht von Lausanne- PE 97.004355 CMI/EEC/DHO - die Hauptverhandlung durch. Im Protokoll der Hauptverhandlung wurde vermerkt, dass die Beschuldigte, die - ebenso wie die Mitbeschuldigten - nicht erschienen war, "ordnungsgemäß über die diplomatischen Wege geladen" worden sei. Als Wohnanschrift der Verfolgten wird im Urteil die Adresse "T-Str. 8 in Köln" angegeben. Dort wohnte die Verfolgte zu dieser Zeit nicht. Die Verfolgte war in der Hauptverhandlung auch nicht anwaltlich vertreten, Rechtsanwältin M hatte das Mandat zuvor niedergelegt. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Auswertung der Akten. Das Gericht sah die im Beschluss des Ermittlungsrichters beschriebenen Taten als erwiesen an - der Beschluss wurde dem Urteil "als wesentlichen Bestandteil beigelegt" - und verurteilte die Verfolgte nach zwanzigminütiger Hauptverhandlung in Abwesenheit wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls, Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 1999 beantragte Rechtsanwältin M u.a. für die Verfolgte ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem Recht des Kantons X (sog. "Démande de relief"). Der Antrag wurde vom Distriktgericht von Lausanne am 26. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht hielt Rechtsanwältin M schon nicht für ordnungsgemäß zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bevollmächtigt, weil die vorgelegten Vollmachten "nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen" hätten. Es erachtete den Antrag aber auch als verspätet. Denn die Verfolgte habe bei ihrer Ausreise aus der Schweiz die Geschäftsstelle des Strafgerichts als Zustellungsadresse "gewählt", das angegriffene Urteil sei ihr auf diese Weise am 17. Juni 1999 in der Schweiz zugestellt worden. Damit sei die 20-Tages-Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme in Gang gesetzt worden. Diese Frist sei mithin am 29. Oktober 1999 abgelaufen gewesen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Nachdem die Verfolgte - nach ihrer Darstellung - Anfang des Jahres 2000 erfahren hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen war, ließ sie durch Rechtsanwalt N aus Hamburg Erkundigungen einholen. Dieser beauftragte, nachdem ihm das Urteil in französischer Sprache übersandt worden war, den Schweizer Rechtsanwalt O mit der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Der entsprechende Antrag vom 10. Juli 2000 wurde am 9. August 2000 durch Beschluss des Präsidenten des Distriktsgerichts von Lausanne als verspätet und unbegründet abgelehnt. Zur Begründung heißt es, der Untersuchungsrichter habe die Antragstellerin auf Art. 48 Cpp aufmerksam gemacht, diese habe die Geschäftstelle des Gerichts als Zustellungsanschrift gewählt. Da die Verurteilte gewusst habe, dass sie Gegenstand eines Strafverfahrens war, habe sie dafür Sorge zu tragen gehabt, eventuelle Ladungen und Urteile zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustellung des Strafurteils sei deshalb ordnungsgemäß gewesen. Der von der Verfolgten gegen diesen Beschluss eingelegte Einspruch wurde durch Urteil des Strafkassationsgerichts des Kantons X vom 14. September 2000 verworfen. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Gesuch vom 10. Juli 2000 um ein - nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässiges - zweites Wiederaufnahmegesuch gehandelt habe, das zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die Verurteilte könne nicht damit gehört werden, Rechtsanwältin M habe keine Vollmacht zur Durchführung des ersten Wiederaufnahmeverfahrens gehabt. Die Rechtsanwältin habe bei Gericht eine entsprechende Vollmacht mit der handschriftlichen Unterschrift der Verfolgten vorgelegt. Diese Vollmacht sei auch nicht deshalb ungültig, weil sie nicht datiert sei. Denn sie gelte ausdrücklich für das "Strafverfahren/Wiederaufnahmeverfahren". Mit den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen betreffend die Zustellungsanschrift und der Zustellung des Urteils habe sich das Gericht nicht mehr zu befassen. Nachdem gegen die Entscheidung vom 26. November 1999 keine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, diese Entscheidung daher endgültig und vollstreckbar sei und als rechtskräftig gelte, sei dieses Vorbringen im Rahmen des Einspruchs verspätet und unzulässig. 2. Der Gang des Auslieferungsverfahrens: Die Verfolgte ist am 20. Juni 2000 aufgrund einer Ausschreibung von Interpol Bern in Köln festgenommen worden. Sie hatte sich der Festnahme zunächst durch Flucht entzogen. In der richterlichen Anhörung vom 21. Juni 2000 hat sie sich mit der Auslieferung an die Schweiz nicht einverstanden erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2000 gegen die Verfolgte die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das schweizerische Bundesamt für Polizei - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement - in Bern hat mit Schreiben vom 30. Juni 2000 - B 75820 BL/Rus - um die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung des durch das (Abwesenheits-)Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO - wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls, Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung gegen sie erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft ersucht und dem Ersuchen beigefügt: eine Ausfertigung des Beschlusses des Untersuchungsrichters des Bezirks Lausanne (Juge d'instruction de l'arrondissement de Lausanne) vom 19. Januar 1998, in dem die der Verfolgten zur Last gelegten Taten im einzelnen dargestellt sind und durch den das Verfahren gegen die Verfolgte und mehrere Mitbeschuldigte an das Strafgericht des Bezirks Lausanne verwiesen worden ist, eine Ausfertigung des in Abwesenheit der Verfolgten ergangenen Urteils des Distriktgerichts von Lausanne (Tribunal du district de Lausanne) vom 17. Juni 1999 nebst dem Protokoll der vorausgegangenen Hauptverhandlung, eine Ausfertigung der Entscheidung des Distriktsgerichts von Lausanne über den von Rechtsanwältin M im Namen der Verfolgten gestellten Wiederaufnahmeantrag vom 26. November 1999, eine Liste der anzuwendenden Vorschriften des schweizerischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Mit Beschluss vom 27. Juli 2000 hat der Senat, der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen ist, die Verfolgte sei von dem am 17. Juni 2000 anstehenden Hauptverhandlungstermin vor dem Strafgericht durch Ladung "auf diplomatischem Wege" unterrichtet worden, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, das Vorbringen der Verfolgten jedoch zum Anlass genommen, folgende Fragen an die Schweizer Behörden zu richten: War die Verfolgte im Anschluss an die Verschonung von der Untersuchungshaft im Mai 1997 flüchtig oder war sie berechtigt oder sogar verpflichtet, die Schweiz zu verlassen? In welcher Weise und wo ist die Verfolgte zur Hauptverhandlung vor dem Distriktgericht von Lausanne (tribunal du district de Lausanne) vom 17. Juni 1999 geladen worden und in welcher Weise ist gegebenenfalls der Zugang der Ladung nachgewiesen worden? Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Urteil angegebene Anschrift in Köln mit der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach den hier vorliegenden Unterlagen bestehenden Meldeanschrift in Hamburg nicht übereingestimmt hat. Steht der Verfolgten trotz der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig im "demande de relief"-Verfahren noch ein Rechtsbehelf zu, der ihr eine Überprüfung des Urteils im Sinne von Kapitel III, Art.3 Abs.1 des zweiten Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk ermöglicht?" Die Schweizer Behörden haben mit einem Schreiben vom 31. August 2000 erklärt, die Verfolgte sei im Ermittlungsverfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten gewesen und am 5. Mai 1998 "mit Eskorte" aus der Schweiz nach Deutschland abgeschoben worden. Zu Ziff. 2 und 3 beschränkt sich die Auskunft auf die Wiederholung der bereits bekannten Erklärungen, die frühere Angeklagte sei zur Hauptverhandlung am 17. Juni 1999 "ordnungsgemäß auf dem diplomatischen Wege geladen worden", das Urteil gelte als sofort bekanntgemacht, da die Verfolgte das Strafgericht als Zustellungsadresse gewählt habe. Da diese Auskünfte eine abschließende Entscheidung nicht erlaubten, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 die ihm zu diesem Zeitpunkt bedeutsam erscheinenden Fragen konkretisiert und die Schweizer Behörden um beschleunigte Beantwortung ersucht: Unter welcher Anschrift ist die Verfolgte geladen worden? An welchem Tag ist ihr die Ladung zugestellt worden? Ist die Zustellung durch Übergabe der Ladung an die Verfolgte persönlich, durch Übergabe an eine dritte, empfangsberechtigte Person oder durch Niederlegung erfolgt?" Zusätzlich hat der Senat gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen: Den schriftlichen Nachweis darüber, dass die Zustellung der Ladung der Verfolgten zur Hauptverhandlung vor dem Distriktgericht von Lausanne vom 17. Juni 1999 auf diplomatischem Wege erfolgt ist (Zustellungsnachweis); die Entscheidung, durch die die Verfolgte vom Vollzug der Untersuchungshaft in diesem Verfahren verschont worden ist und aus der sich die ihr erteilten Auflagen und Weisungen ergeben. Nachdem trotz einer ausführlichen telefonischen Erörterung der Angelegenheit zwischen der Vorsitzenden des Senats und einer Vertreterin der Schweizer Behörde am 10. Oktober 2000 eine Beantwortung der Fragen bis zum 16. Oktober 2000 nicht erfolgt war, hat der Senat die Verfolgte mit Beschluss vom selben Tag gegen Sicherheitsleistung und mit bestimmten Auflagen vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont. Sie ist am folgenden Tag aus der Haft entlassen worden und befindet sich seitdem auf freiem Fuß. Mit Beschluss vom 14. November 2000 hat der Senat den Schweizer Behörden Gelegenheit zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bis zum 14. Dezember 2000 gegeben. Am 6. Dezember 2000 ist ihm ein Anschreiben der Schweizer Behörden vom 17. November 2000 vorgelegt worden, mit dem die Entscheidungen des Präsidenten des Distriktgerichtes von Lausanne vom 9. August 2000 und des Strafkassationsgerichts des Kantons X vom 14. September 2000 mit dem Hinweis darauf übermittelt worden, die Verfolgte sei nicht, wie bisher vorgebracht, auf diplomatischem Wege geladen worden. Die Ladung sei vielmehr an die Gerichtsstelle des Strafgerichts erfolgt, nachdem der Untersuchungsrichter die Verfolgte auf das Verfahren nach Art. 48 Cpp hingewiesen habe und sie sich hiermit einverstanden erklärt habe. Der Senat hat diese Mitteilung zum Anlass genommen, die Schweizer Behörden mit Beschluss vom 14. 12 2000 um ergänzende Auskunft zu folgenden entscheidungserheblichen Fragen zu ersuchen: "Wann, in welcher Weise - mündlich oder schriftlich - und von wem ist die Verfolgte vor ihrer Abschiebung aus der Schweiz darauf hingewiesen worden, dass nach Art. 48 der Strafprozessordnung des Kantons X bei Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, die Gerichtsstelle als Wohnort gilt und Zustellungen und Ladungen dorthin erfolgen? Ist die Belehrung - ggf. über einen Dolmetscher - in deutscher Sprache erfolgt? Hat die Verfolgte - ggf. in welcher Weise - bestätigt, diese Belehrung verstanden zu haben?" In einem in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 27. Februar 2001, dessen Übersetzung die Generalstaatsanwaltschaft veranlasst hat und das dem Senat mit der Übersetzung in die deutsche Sprache am 2. März 2001 vorgelegt worden ist, haben die Schweizer Behörden zu den aufgeworfenen Fragen folgende Stellungnahme abgegeben: "J. K. wurde am 5. Mai 1997 mit dem Zug, mit Eskorte, von Lausanne aus mit Zielort C/Deutschland abgeschoben. Das Urteil vom 17. Juni 1999 gilt als ihr am Ende der urteilsfindenden Sitzung vom 17. Juni 1999 bekanntgegeben. Im übrigen hat sie, wie es Artikel 48 der Strafprozessordnung des Kantons W vorsieht, die Kanzlei des Strafgerichts des Bezirks Lausanne als Zustellungsadresse gewählt. ... Es erscheint offenkundig ("il paraît évident.."), dass die Cer Anwältin dieser Verurteilten in der Lage war, ihr auf Deutsch den Tenor und die Tragweite dieser Verfahren verständlich zu machen. Allerdings sind diese Informationen in Bezug auf das vorgenannte Urteil nicht durch die Behörden des Kantons W ins Deutsche übersetzt worden. In Anbetracht dessen erscheint es fraglich, ob davon ausgegangen werden kann ("Vu ce qui précède, il est discutable de considérer..."), dass J. K. zu irgendeinem Zeitpunkt zu bestätigen oder zu entkräften vermochte, den Inhalt des am 17. Juni 1999 gegen sie verkündetet Urteils verstanden zu haben". 4. Das Vorbringen der Verfolgten: Die Verfolgte bestreitet die ihr die in der Schweiz zur Last gelegten Taten. Sie hält die Auslieferung für unzulässig und trägt vor, sie sei von den Schweizer Behörden weder über die bevorstehende Hauptverhandlung unterrichtet worden, habe auch aus anderen Quellen keine Kenntnis von der Durchführung der Hauptverhandlung gehabt, noch sei ihr das Urteil zugestellt worden, obwohl sie für die Schweizer Behörden jederzeit erreichbar gewesen wäre. Sie habe die sie während der Untersuchungshaft vertretende Rechtsanwältin M so verstanden, dass mit der Zahlung der Kaution von 10.000 sfr. und ihrer Erklärung gegenüber den Haftbehörden die Sache insoweit erledigt sei, als sie zwar die Schweiz eine Zeit lang nicht würde betreten dürfen, mit der Zahlung der 10.000 sfr. aber außer Verfolgung gesetzt sei. Sie sei weder im Hauptverfahren noch im (ersten) Wiederaufnahmeverfahren von Rechtsanwältin M vertreten worden. Zwar habe sie auf Veranlassung des Ehemanns der in der Schweiz verhafteten Mitbeschuldigten S. T. eine Vollmacht für Rechtsanwältin M unterschrieben. Sie habe diese Vollmacht jedoch weder lesen oder ihre Bedeutung erfassen können, da sie die französischen Sprache nicht beherrsche, noch habe sie diese Vollmacht auf sich bezogen. Sie habe nach ihrer Haftentlassung weder mit Rechtsanwältin M gesprochen noch Honorar gezahlt. Zu den Umständen ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft und ihrer Ausweisung aus der Schweiz hat die Verfolgte erklärt, ihr gegenüber sei "keine Mitteilung in einer ihr verständlichen Sprache gemacht worden, irgendwelche Verpflichtungen gegenüber den Gerichten in Lausanne wahrzunehmen." Die Generalstaatsanwaltschaft legt dem Senat die Akten mit dem Antrag vor, 1. Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen die Verfolgte und den Beschluss des Senats über die Aussetzung des Vollzuges der Auslieferungshaft aufzuheben, 2. die Freigabe der von der Verfolgten erbrachten Sicherheit anzuordnen, 3. die Auslieferung der Verfolgten aus Deutschland in die Schweiz zur Strafvollstreckung der gegen sie durch Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO -erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten Untersuchungshaft für unzulässig zu erklären. II. Dem Antrag der Schweiz auf die Auslieferung der Verfolgten zur Vollstreckung der gegen sie durch das Urteil des Strafgerichts von Lausanne vom 17. Juni 2000 verhängten Strafe kann nicht entsprochen werden. Die Auslieferung ist unzulässig. Denn der Verfahrensgang, den der Senat seiner Entscheidung aufgrund der ihm durch die Schweizer Behörden erteilten Informationen zugrunde legen muss, genügt nicht dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard. 1. Zwar liegen die förmlichen Voraussetzungen für die begehrte Auslieferung insofern vor, als die schweizerische Regierung förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und eine beglaubigte Abschrift des gegen sie ergangenen, den Haftbefehl ersetzenden Urteils sowie eine Abschrift der nach schweizerischem Recht anwendbaren Strafvorschriften beigefügt hat. Das der Verfolgten zum Vorwurf gemachte Tatgeschehen erfüllt nach deutschem Recht den Tatbestand des Bandendiebstahls, des gemeinschaftlichen Raubes und der Sachbeschädigung, §§ 244; 249, 25 Abs.2; §§ 303 ,53 StGB. Die Auslieferungsfähigkeit der Tat folgt aus Artikel 2 EuAlÜbk. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 2 bis 10 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. 2. Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, weil das gegen die Verfolgte in der Schweiz geführte Verfahren dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard nicht genügt, den die deutschen Gerichte über Art. 25 GG im Auslieferungsverfahren zu beachten haben. Die Verletzung dieses völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards liegt darin, dass die Verfolgte weder über die Durchführung noch den Abschluss des sie betreffenden Strafverfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war und ihr keine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen
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