dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen zu überführen. Die Länder sind in der Vereinbarung zur "Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
StiftG durch Gebühren und durch Zuschüsse der Länder und dient
StiftG der Erfüllung folgender Aufgaben:
StiftG insgesamt 18 ehrenamtliche Mitglieder, davon vier für die Hochschulen, vier für die Bundesländer, fünf für die Berufspraxis (und davon eines der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien), zwei Studierende und zwei ausländische Mitglieder mit Akkreditierungserfahrung; dazu kommt eine beratende Stimme der Agenturen. Die Mitglieder werden von der Hochschulrektorenkonferenz, bestimmten Landesministerien, der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, den Agenturen und der Kultusministerkonferenz benannt und
StiftG von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz einvernehmlich für die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AkkStiftG) und erlässt, ohne dass dies im Gesetz näher konkretisiert ist, die wesentlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen. Er akkreditiert oder reakkreditiert
StiftG wiederum selbst - derzeit zehn im Wettbewerb zueinander stehende - Akkreditierungsagenturen. c) Die Agenturen sind unterschiedlich organisiert, so etwa die hier im Ausgangsverfahren beteiligte Akkreditierungsagentur als gemeinnütziger privatrechtlicher Verein. In Deutschland sind seit Beginn der 2000er Jahre fast ausschließlich sechs Agenturen tätig; die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat bis Ende 2010 etwa 21 % der Programmakkreditierungen durchgeführt (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Drs. 2259-12 vom
den Vorgaben der Stiftung (Beschluss des Akkreditierungsrates vom
Ablauf der Frist reakkreditiert werden muss. Gegen eine negative Entscheidung eröffnen fast alle Agenturen und auch die im hiesigen Ausgangsverfahren tätige Akkreditierungsagentur ein internes Beschwerdeverfahren. 4. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) normiert eine Pflicht zur Qualitätssicherung in der Lehre (a). Vorgaben zur Akkreditierung von Studiengängen finden sich im Landeshochschulrecht (b), in den Beschlüssen des Akkreditierungsrates (c) und der Agenturen (d). a)
HRG soll die Arbeit der Hochschulen in der Lehre regelmäßig bewertet werden.
HRG haben die Hochschulen die ständige Aufgabe, "im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln".
1 HRG tragen Bund und Länder "gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem";
2 HRG gewährleisten sie die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen und die Möglichkeit des Hochschulwechsels. Dabei sind
Satz 2 HRG die Studierenden und
3 HRG die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis zu beteiligen. b) Im Ausgangsverfahren galt das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom
einer staatlichen Anerkennung, um
1 und Abs. 2 HG NRW a.F. mit den staatlichen Hochschulen für den Studienabschluss, das Prüfungs- und Graduierungsrecht gleichgestellt zu werden (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 170). Ohne die staatliche Anerkennung durften Bildungseinrichtungen
1 HG NRW a.F. nicht mit der Bezeichnung Hochschule betrieben werden. Das Verbot war gemäß § 75 Abs. 3 HG NRW a.F. bußgeldbewehrt. aa) Eine Voraussetzung der Anerkennung als staatliche Hochschule war
1 Nr. 3 HG NRW a.F. "eine Mehrzahl ... erfolgreich akkreditierter Studiengänge". Die Akkreditierungen erfolgten gemäß dem hier zur Prüfung vorgelegten § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F., insoweit wortgleich mit dem damals nur für staatliche Hochschulen geltenden § 7 Abs.1 HG NRW a.F., "
den geltenden Regelungen" und "durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind". Wenn die Hochschule dem Ministerium die erfolgreiche Akkreditierung weiterer Studiengänge anzeigte, konnte die staatliche Anerkennung durch erneuten Verwaltungsakt
2 Satz 4 HG NRW a.F. auf diese erstreckt werden; institutionell durch den Wissenschaftsrat akkreditierte Hochschulen erhielten die staatliche Anerkennung
2 Satz 5 HG NRW a.F. kraft Gesetzes auch für weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden waren. Sollte die Hochschule einen Studiengang ohne diese Anerkennung anbieten, drohte
3 Satz 2 und 3 HG NRW a.F. der Verlust der staatlichen Anerkennung insgesamt. Die maßgeblichen Vorschriften des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen a.F. lauteten: § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. 2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. 3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. 4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. ...
den Sätzen 4 und 5 sowie
Absatz 1 Nr. 3 erfolgen
den geltenden Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. 7Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.
1 HG NRW n.F. für alle Hochschulen einheitlich vorgegeben. § 73 Abs. 4 HG NRW n.F. verweist für die Akkreditierung von Studiengängen nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 HG NRW n.F. Wie bisher muss "
den geltenden Regelungen" akkreditiert werden; § 7a HG NRW n.F. legt nun die Rechtsstellung der von der Akkreditierungsstiftung akkreditierten Agenturen als Beliehene ausdrücklich fest. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf soll die Neuregelung das Akkreditierungswesen einerseits auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen; andererseits stelle die Norm nur klar, was zuvor schon geregelt gewesen sei: Die Akkreditierungsagentur nehme "Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Entscheidung wahr", wozu es einer Beleihung bedürfe, die nun geregelt werde (vgl. Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen <Hochschulgesetz - HG> mit Begründungen vom 16. September 2014, S. 151 f.).
2 Nr. 4 HG NRW n.F. hängt die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung nicht mehr von einer "Mehrzahl", sondern von der Akkreditierung von "mindestens drei" Studiengängen ab.
5 HG NRW n.F. haben die Hochschulen die Kosten für die dort nicht abschließend genannten Maßnahmen externer Qualitätssicherung zu tragen. Die Folgen der Anerkennung sind nun in § 73a HG NRW n.F., die Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen in § 74a HG NRW n.F. und die Aufhebung und das Erlöschen der Anerkennung in § 74b HG NRW n.F. geregelt.
ist der Betrieb einer Hochschule weiterhin nur mit staatlicher Anerkennung erlaubt und ansonsten ordnungswidrig. Die neuen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes lauten: § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. 2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. 3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a. 4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.
dem deren Reakkreditierungsantrag erfolglos geblieben war - mit Bescheid vom
gewiesen, die für die betroffenen Studiengänge derzeit nicht mehr vorliege. Gegen den inzwischen bestandskräftigen Bescheid erhob die Fachhochschule keine Klage.
trägliche Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium und das Verbot der Zulassung von Studierenden in einem Studiengang mit sofortiger Wirkung wegen fehlender Akkreditierung sei. Im Übrigen habe die Fachhochschule auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
der Entscheidung des Ministeriums vom
träglich geheilt worden.
Auffassung des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs), an der Berufsfreiheit zu messen. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Hochschulverband (DHV) und das Deutsche Studentenwerk halten die Vorlage für zulässig und begründet. Die Hochschulrektorenkonferenz sieht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund fehlender Bestimmtheit der Norm, fehlenden Länderstaatsvertrags und fehlender Verhältnismäßigkeit. Der Deutsche Hochschulverband sieht den Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsvorbehalt verletzt. Die im Ausgangsverfahren klagende Fachhochschule sieht eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitssatzes, der Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts sowie des Rechtsstaatsprinzips. Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben mitgeteilt, dass von ihnen keine einschlägige Rechtsprechung vorliege. Von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen haben der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag Nordrhein-Westfalen, die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. B. Die Vorlage ist zulässig. I.
GG muss das Gericht im Verfahren
1 Satz 1 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Das vorlegende Gericht muss in
vollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht
prüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 127, 335 <355 f.>; 132, 360 <366 f.>; stRspr). Die Darlegungspflicht betrifft sowohl den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, als auch die rechtlichen Erwägungen ( BVerfGE 68, 311 <316>; 132, 360 <367 Rn. 20>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss sich eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 <118 f.> m.w.N.), die mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen einbeziehen (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>; stRspr) und darlegen, weshalb es eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 90, 145 <170>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 129, 186 <203>). II. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht begründet
vollziehbar, warum es § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. für verfassungswidrig hält.
seiner Rechtsauffassung ist mit der Notwendigkeit einer Programmakkreditierung als Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ein Eingriff in die auch einer privaten Hochschule zukommende Lehrfreiheit verbunden, für den mit § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. keine gesetzliche Grundlage besteht, die insbesondere den Anforderungen des Wesentlichkeitsvorbehalts genügte.Eszeigt
vollziehbar auf, warum
Landesrecht jedenfalls faktisch eine Akkreditierungspflicht besteht und damit auch ein Grundrechtseingriff vorliegt, und dass es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. ausgeht, weil dafür jeder Anhalt im Gesetz und in der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 72 HG NRW a.F. und auch zu § 7 HG NRW a.F. fehle (unter Hinweis auf LTDrucks 14/2063, S. 141 f. und S. 170). 2. Das Verwaltungsgericht legt
vollziehbar dar, dass und warum es bei Gültigkeit von § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. zu einem anderen Ergebnis gelangte als bei dessen Ungültigkeit. a) Erwiese sich § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. als verfassungswidrig, müsse die Klage abgewiesen werden. Mangels Rechtsgrundlage könne nicht festgestellt werden, dass die beklagte Akkreditierungsagentur verpflichtet wäre, den Verwaltungsakt vorzunehmen oder neu zu bescheiden. Erwiese sich die Rechtsgrundlage demgegenüber als verfassungsgemäß, wäre die Klage im Ausgangsverfahren insoweit erfolgreich, als - bei Abweisung des Hauptantrages - festgestellt werden müsste, dass der Bescheid der Agentur vom 14. April 2008 rechtswidrig gewesen sei. Die Akkreditierungspflicht beruhte dann zwar auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, bei deren Anwendung der Akkreditierungsagentur
dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 170) und den Beschlüssen des Akkreditierungsrates ein Beurteilungsspielraum zukäme. Von diesem habe die Akkreditierungsagentur jedoch fehlerhaft Gebrauch gemacht, was die Ergänzung vom 1. April 2010 nicht
träglich heilen könne, denn ein
schieben der Begründung sei
Erledigung nicht mehr möglich. Jedenfalls würde das Verwaltungsgericht in diesem Rahmen nicht feststellen können, dass die Akkreditierung schon im Ausgangspunkt verfassungswidrig wäre. b) Das vorlegende Gericht ist auch vertretbar davon ausgegangen, dass die zugrundeliegende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wurde bereits mit - gemäß § 17a Abs. 1 GVG bindendem - Vorabbeschluss vom
StiftG durch den Akkreditierungsrat als Organ der öffentlich-rechtlichen Stiftung diese Befugnis verliehen worden sei. Das Gericht konnte auch
vollziehbar davon ausgehen, dass jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse an der Feststellung besteht, dass die Versagung der Akkreditierung rechtswidrig war, da die Entscheidung der Agentur den wissenschaftlichen Ruf der neu gegründeten Fachhochschule
haltig und gewichtig beeinträchtigen kann. Auch wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage
der Einschätzung des vorlegenden Gerichts gerade bei Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm erfolglos bliebe, wäre dem Rehabilitationsinteresse der Hochschule gedient, da die Verweigerung der Akkreditierung dann auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte. III. Die Zulässigkeit der Vorlagefrage berührt es nicht, dass das angegriffene Gesetz zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Von der vorgelegten Vorschrift gehen noch Rechtswirkungen aus, die für das beim Fachgericht anhängige Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 39, 148 <152>; 47, 46 <64>; 55, 32 <36>; 68, 155 <169 f.>; 106, 275 <296 f.>; 130, 1 <42>). Aufgrund der Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage am 20. November 2009 kommt es auf die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Erledigung an (vgl. BVerfGE 106, 275 <297>). Dem neuen Hochschulgesetz des Landes ist insbesondere in §§ 7, 7a und 72 ff. HG NRW n.F. nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Akkreditierung von Studiengängen beabsichtigt war. C. Die Vorlage ist begründet. Die Regelung zur Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen in § 72 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW a.F. ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes unvereinbar. I. Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm bestehen keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 13 sowie Nr. 33 GG sind nicht einschlägig, weshalb die Länder gemäß Art. 30 , 70 GG zur Gesetzgebung für den Vorlagegegenstand befugt sind. II. Die vorgelegte Norm genügt jedoch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie regelt die mit schwerwiegenden Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit verbundene Akkreditierung nicht in einer Weise, die dem Gesetzesvorbehalt genügt, sondern überlässt die Vorgaben für die Akkreditierung von Studienangeboten an Hochschulen tatsächlich weitgehend anderen Akteuren, ohne dafür die notwendigen gesetzlichen Vorgaben zu machen. 1. Die Vorgabe der Akkreditierung von Studienangeboten an Hochschulen betrifft den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der die Fachhochschule als private Hochschule umfasst und durch Bewertungsverfahren der Lehre berührt wird.
1 HG NRW a.F. - weder ausdrücklich, ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen, noch wird eindeutig untersagt, nicht akkreditierte Studiengänge anzubieten. Doch zwingt der Anerkennungstatbestand des § 72 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW a.F. private Hochschulen tatsächlich zur Akkreditierung von Studiengängen, wenn sie als Hochschulen staatlich anerkannt werden wollen. So ist das Betreiben eines Studienangebots ohne diese Anerkennung
3 HG NRW a.F. eine Ordnungswidrigkeit. Dazu kommt die in § 72 Abs. 3 Satz 2 HG NRW a.F. geregelte Möglichkeit, die staatliche Anerkennung einer Hochschule aufzuheben, wenn es an der Akkreditierung von Studiengängen fehlt oder diese wegfällt. Zwar ergeht die Akkreditierungsentscheidung der Agentur in einem Verfahren auf Antrag der Hochschule und es entscheidet die Agentur ohne weitere Beteiligung anderer Stellen darüber, ob der Studiengang bestimmten Qualitätsanforderungen genüge (vgl. § 7 Drs. AR 104/2008 und Ziffer I Nr. 9 Drs. AR 85/2007). Doch ersetzt die Akkreditierung damit den früheren ministeriellen Genehmigungsvorbehalt für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen (vgl. von Coelln, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Nordrhein-Westfalen, Oktober 2011, Rn. 252). Will eine private Bildungseinrichtung den staatlichen Hochschulen im Studienabschluss-, Prüfungs- und Graduierungsrecht
1 und Abs. 2 Satz 1 HG NRW a.F. gleichgestellt werden und als Hochschule firmieren, muss sie ihre Programme erfolgreich akkreditiert haben. Sie kann
auch erst dann eventuelle staatliche Zuschussleistungen in Anspruch nehmen. Zudem sind Privathochschulen auch wegen der Akzeptanz der von ihnen angebotenen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt auf Akkreditierung angewiesen. Der Gesetzgeber hat also im Anerkennungsverfahren einen Akkreditierungsvorbehalt geschaffen, der schon als solcher in die Wissenschaftsfreiheit eingreift. Es fehlt auch nicht etwa deshalb an einem Eingriff, weil die Akkreditierung ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes "staatsfern" erfolgen soll (LTDrucks 13/6182, S. 12 f.). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die Akkreditierung faktisch erzwingt. Die staatliche Anerkennung ist hier kein nur freiwillig zu beantragendes staatliches Gütesiegel, sondern für den Betrieb der Einrichtung als Hochschule unerlässliche Voraussetzung.
Ziffer 3.1. Drs. AR 20/2013 regelmäßig zu erneuern ist. An diese Kontrolle ist
1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. die Anerkennung als Hochschule,
1 HG NRW a.F. der Auftritt als solche und
GE 111, 333 <358>). Zudem ist die Akkreditierung eines Studienganges für die Hochschulen mit hohen Kosten verbunden, da von ihnen das Entgelt für die Agenturen aufzubringen und die organisatorische, zeitliche und personelle Belastung durch das Erstellen des Selbstberichts zu tragen ist. Die Landesrechnungshöfe gehen von regelmäßigen Belastungen durch Zahlungen der Hochschulen an die Agenturen in Höhe von 10.000 € bis 15.000 € pro Studiengang aus (vgl. Bayerischer Oberster Rechnungshof, Jahresbericht 2012, S. 93; Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2011, S. 174 ff.; Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Drs. 2259-12 vom 25. Mai 2012, S. 33, 143); die zusätzlichen internen Kosten der Hochschulen werden zwischen 30.000 € und 38.000 € pro Studiengang bemessen (vgl. Thüringer Rechnungshof, Jahresbericht 2008, S. 115; Wissenschaftsrat, a.a.O., S. 46, zu Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen). Der Gesetzgeber gestaltet mit der Akkreditierung nicht lediglich aus, wie Lehre formal organisiert wird. Es geht ihm ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes um den "Vollzug" der staatlichen Verantwortung "für die bundesweite Mobilität der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen und die Qualitätssicherung der Studiengänge und Studienabschlüsse" (LTDrucks 14/2063, S. 141).
den Vorgaben des Akkreditierungsrates wird überprüft, ob die "Durchführung des Studiengangs (...) sowohl hinsichtlich der qualitativen als auch quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung (...) als auch unter Berücksichtigung von Verflechtungen mit anderen Studiengängen" gesichert ist und eine "adäquate, belastungsangemessene Prüfungsdichte- und Organisation" aufweist (Kriterium 5 Drs. AR 15/2008); das zielt unmittelbar auf die allgemeine und auf die Lehre bezogene Selbstorganisation der Hochschule und deren Haushalt. Zudem wird geprüft, ob Studiengänge "Fachwissen" vermitteln und ob sie "zielführend im Hinblick auf definierte Qualifikationsziele", "stimmig aufgebaut" sowie "pädagogisch und didaktisch fundiert" sind (Kriterium 4 Drs. AR 15/2008). Die Agenturen machen auch Vorgaben zur prozentualen Zusammensetzung der Curricula, zu den Studien- und Prüfungsordnungen und sprechen Empfehlungen zur Benennung von Studienschwerpunkten und Modulen aus (vgl. Quapp, DÖV 2011, S. 68 <71>). So werden zwar keine bestimmten Ergebnisse oder Deutungen wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgeschrieben, aber auch nicht nur die Stimmigkeit zwischen Lehre und Qualifikationszielen oder die Organisation der Weitergabe wissenschaftlichen Wissens
geprüft, sondern die Akkreditierung betrifft unmittelbar Form und Inhalt wissenschaftlicher Lehre. 3. Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Dazu ist der bloße Verweis auf die Europäisierung des Hochschulraums von vornherein nicht geeignet (dazu a). Zwar ist die Wissenschaftsfreiheit zur Sicherung der Qualität der Lehre einschränkbar (dazu b). Doch muss der Gesetzgeber die im grundrechtlichen Sinne wesentlichen Fragen der Qualitätssicherung selbst regeln (dazu c), woran es hier fehlt (dazu d). a) Die mit dem "Bologna-Prozess" unternommene Europäisierung des Hochschulraums als solche kann Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Akkreditierung
deutschem Recht setzt zwar auch europäische Übereinkünfte um. Es gibt jedoch schon keine Harmonisierungskompetenz der Union für die Lehre an den Hochschulen (vgl. Art. 165 Abs. 4 AEUV). Die "Bologna-Erklärung" über den europäischen Hochschulraum ist eine bloße Maßnahme der Zusammenarbeit mit europäischer Zielsetzung im Bildungssektor. Diese steht
1 AEUV jedoch unter dem Vorbehalt der strikten Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems.
GE 49, 89 <126>; 122, 89 <107>; 126, 1 <24>). Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 134, 141 <184 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, Rn. 51 m.w.N.). Was wesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur im Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfGE 83, 130 <142, 152>; 98, 218 <251>; 108, 282 <311 f.>).
bessern musste (vgl. BVerfGE 111, 333 <361>). Er konnte im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums damals zunächst ein Modell etablieren, in dem er Bewertungskriterien nicht selbst festlegte, dies aber auch nicht Externen , sondern dem inneruniversitären Prozess überließ, an dem die Wissenschaft selbst allerdings angemessen beteiligt sein musste (vgl. BVerfGE 111, 333 <359 f.>, unter Verweis auf BVerfGE 95, 267 <314>). Die Akkreditierung von Studienangeboten ist jedoch seit vielen Jahren national wie international eingeführt und bleibt dennoch
2 Satz 6 und § 7 Abs. 1 HG NRW a.F. - wie auch
1 HG NRW n.F. - einem weitgehend hochschulexternen System überlassen, ohne dass der Gesetzgeber dem damit einhergehenden erhöhten Risiko der Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit mit einer wissenschaftsadäquaten Ausgestaltung begegnen würde.
teilsausgleichs für behinderte Studierende dient der Verwirklichung von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und der Chancengleichheit im Hochschulstudium (vgl. BVerfGE 134, 1 <16 Rn. 43>). Angesichts heute internationalisierter Arbeitsmärkte und Wissenschaft kann der Gesetzgeber zudem vorgeben, in einem Akkreditierungsverfahren auch die internationale Vergleichbarkeit von Studiengängen zu bewerten, solange Querschnittskriterien die jeweiligen fachlich-wissenschaftlichen Kriterien nicht verdrängen.
regelmäßig und anlasslos zu fordern. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm mit Blick auf die Erforderlichkeit zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 126, 112 <145>) damit nicht. Zwar sind auf die Einhaltung formaler Grundsätze beschränkte Prüfungen ebenso wie die schlichte Plausibilitäts- und Evidenzkontrolle der Selbstberichte der Hochschulen mildere Mittel, die, wie die Hochschulrektorenkonferenz dargelegt hat, der Eigengesetzlichkeit
3 Satz 1 GG Rechnung tragen. Aus der Verfassung ergibt sich jedoch kein Verbot, neben der Rechtsaufsicht externe Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre vorzusehen. Desgleichen begegnen weder eine Mitwirkungspflicht der Angehörigen der Hochschule (vgl. § 7 Abs. 4 HG NRW a.F. und n.F.) noch das regelmäßige Reakkreditierungsgebot durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. für staatliche Hochschulen sowie für private Hochschulen die Vorgaben der Akkreditierungsstiftung). bb) In § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. fehlen jedoch hinreichende gesetzgeberische Entscheidungen zu den Bewertungskriterien, den Verfahren und der Organisation der Akkreditierung
denen akkreditiert werden soll. Dieser Blankettverweis ermöglicht es den Rechtsunterworfenen nicht, anhand der gesetzlichen Regelung die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte vorherzusehen. Auch die knappe gesetzliche Nennung der Akkreditierung durch ihrerseits akkreditierte Agenturen genügt nicht, um ein staatlich über die Anerkennung privater Hochschulen erzwungenes, weitgehend externes Qualitätssicherungssystem zu legitimieren. Selbst eine grobe Zielbestimmung durch den Hinweis auf fachlich-inhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 1 HG Bbg) fehlt. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es lediglich: "In Betracht kommen dabei die für die Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland geltenden Regelungen" und es wird pauschal und mit einem "insbesondere" auch nicht abschließend auf das Akkreditierungsstiftungsgesetz, die das Akkreditierungswesen betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die Beschlüsse des Akkreditierungsrates und auf sonstige auf der Grundlage des Akkreditierungsstiftungsgesetzes ergangene Regelungen sowie landesspezifische Vorgaben verwiesen, die über die Stiftung Bindungswirkung für die Agenturen entfalten (vgl. LTDrucks 14/2063, S. 141 f., 170). Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens fehlte es auch an einer Regelung zur Rechtsstellung der Agenturen. Das Gesetz selbst nennt in § 72 Abs. 2 Satz 6 wie auch in § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. lediglich die Akkreditierung "durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind"; in Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes findet sich dazu die Übergangsbestimmung, dass vor 2007 durch den Akkreditierungsrat akkreditierte Agenturen weiterhin als akkreditiert gelten. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, die Akkreditierung erfolge "im Wege der Beleihung staatsfern durch die Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und durch von der Stiftung akkreditierte Agenturen" (LTDrucks 14/2063, S. 141 f.), wohingegen die Agenturen
der Begründung zu § 3 AkkStiftG als "privatrechtlich organisiert und handelnd" gekennzeichnet werden (LTDrucks 13/6182, S. 12 f.; vgl. auch Fehling, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, S. 951 <999>; Grünewald, NWVBl 2011, S. 132 <136 ff.>; Meyer, DÖV 2010, S. 475 <477 ff.>; Pautsch, WissR 2005, S. 200 <210 ff.>; Fraenkel-Haeberle, Die Universität im Mehrebenensystem, 2014, S. 280 f.; Müller-Terpitz, WissR 2009, S. 116 <125>). Der Gesetzgeber hatte keine förmliche Beleihung vorgenommen; dies geschah ausdrücklich erst mit der Neufassung des Hochschulgesetzes 2014 in § 7a Satz 2 HG NRW n.F. Ist die Rechtsstellung der Agenturen aber unklar, wirkt sich dies nicht nur auf deren Verfahren, sondern auch auf den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen aus. Es fehlen auch gesetzliche Regelungen zur Verfahrenseinleitung (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 HSG SH), zum Verfahren der Akkreditierung, zur Rechtsform der Entscheidungen der Agenturen und des Akkreditierungsrates der Akkreditierungsstiftung, zu den Folgen bei fehlender Umsetzung von Auflagen der Agenturen sowie zum zeitlichen Abstand der Reakkreditierung.
2 Satz 6 HG NRW a.F. einhergehenden Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen würden. Zwar finden sich
der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung für staatliche Hochschulen Vorgaben für das Studienziel, die Studienstruktur, die Regelstudienzeiten in §§ 3, 7 Abs. 2 und §§ 58, 60, 61, 63 HG NRW a.F. Doch hat der Gesetzgeber diese Anforderungen nicht zu Vorgaben für die Programmakkreditierung gemacht. Diese Regelungen sind Vorgaben für die ministerielle Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Hochschule, nicht aber für die Akkreditierung durch die Agenturen, denn die staatliche Genehmigungsentscheidung ist von der Akkreditierung getrennt. Sie sind aber auch inhaltlich keine hinreichend differenzierte Grundlage für Akkreditierungsentscheidungen. Tatsächlich orientieren sich die Agenturen im derzeitigen System an Vorgaben der Akkreditierungsstiftung, an selbst erarbeiteten Vorgaben und an Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese Beschlüsse sind Exekutivvereinbarungen; sie bedürfen der Umsetzung in den einzelnen Ländern. Daran fehlt es hier (dazu BerlVerfGH, Urteil vom
dem Willen des Gesetzgebers im Einzelnen gelten sollen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine statische Verweisung auf Rechtsvorschriften in einer definierten Fassung handelt, wohingegen dynamische Verweisungen nur in dem Rahmen zulässig sind, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen (vgl. BVerfGE 47, 285 <312 ff.>). Das Akkreditierungsstiftungsgesetz wird im Hochschulgesetz jedoch schon nicht erwähnt. Das Akkreditierungsstiftungsgesetz selbst erfüllt insoweit auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es lässt das Verfahren, die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen der Akkreditierungsentscheidungen weitgehend ungeklärt. Es fehlen prozedurale Sicherungen der Wissenschaftsfreiheit und die Klarheit zum Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Rates oder der Agenturen. Zum Verfahren lässt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 5 AkkStiftG mit der Erwähnung von "beteiligten Gutachterinnen und Gutachtern" nur entnehmen, dass Gruppen zur Begutachtung eingesetzt werden müssen; völlig offen bleibt, welche fachlichen Anforderungen gestellt werden. Das sichert die wissenschaftsadäquat fachkollegiale Bewertung nicht. Auch sonst heißt es nur allgemein, zur Vorbereitung einer Akkreditierungsentscheidung solle eine Gruppe von Personen bestellt werden, die eine Begutachtung aller relevanten Bereiche gewährleiste und in der relevante Interessengruppen, Studierende und Berufspraxis vertreten sein sollten (Ziffer I Nr. 4 Drs. AR 85/2007). Ungeregelt bleibt, ob oder inwieweit die Agenturgremien und der Akkreditierungsrat an die Voten der Gutachtenden gebunden sind; es heißt auch nur allgemein, die Agentur entscheide unter anderem auf der Basis ihres Berichts (Ziffer I Nr. 8 Drs. AR 85/2007). Sie habe gemäß § 1 Drs. AR 104/2008 zu bewerten, ob die Qualitätsanforderungen aus dem Beschluss Drs. AR 15/2008 erfüllt seien, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Qualitätsanforderungen handele und ob etwaige Mängel innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten zu beheben seien.
StiftG sind dies auch nur "Mindestvoraussetzungen" und
StiftG nur "Mindestanforderungen" an die Akkreditierung. Selbst wenn das Akkreditierungsstiftungsgesetz dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügende Vorgaben für eine Akkreditierung enthielte, genügte für andere Länder die lediglich auf exekutiver Grundlage beruhende Verweisung hierauf den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. (
VfG NRW gelten für die Agenturen als Beliehene nur die allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts; hinreichend wissenschaftsadäquate Regelungen für die Akkreditierung wie zur Zusammensetzung der Gruppe zur Begutachtung, den Kriterien der Bewertung oder auch zur Verteilung von Beurteilungsspielräumen fehlen jedoch.
StiftG gehören dem Akkreditierungsrat vier Mitglieder für die Hochschulen und zwei Studierende an, die von der Hochschulrektorenkonferenz benannt werden. Soweit Studierenden das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie daneben auch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG zusteht (vgl. BVerfGE 55, 37 <67 f.>), können sie beteiligt werden. Doch ist weder gesichert, dass hier wie auch in den Agenturen tatsächlich die Wissenschaft - und nicht etwa die Hochschulleitungen - vertreten sind. Noch ist gesichert, dass die Wissenschaft im Akkreditierungsrat die maßgebliche Stimme hat, denn dessen Mitglieder werden
StiftG einvernehmlich von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz bestellt; damit verfügt die staatliche Verwaltung über eine Vetoposition, die an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. Durch die weitere Besetzung des Akkreditierungsrates aus den Ländern und aus der Berufspraxis, aus den für Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien und aus den Agenturen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 AkkStiftG) sind nur Interessen außerhalb der Wissenschaft vertreten. Das Akkreditierungsstiftungsgesetz schafft so kein Gesamtgefüge, das der Wissenschaftsfreiheit hinreichend Rechnung trägt. Zwar kann der Gesetzgeber Details im Respekt vor der Wissenschaftsfreiheit nicht selbst vorgeben. Doch lassen sich die Ziele der Akkreditierung und die Anforderungen an das Verfahren abstecken, die wissenschaftsadäquate Zusammensetzung der Akteure regeln und Verfahren zur Aufstellung und Revision der Bewertungskriterien vorgeben. Das schließt hinreichenden Spielraum für die fachkollegiale Bewertung und Sachkunde in den Gremien nicht etwa aus, sondern sichert diesen gerade. III. Da die vorgelegte Norm schon den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip nicht genügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob weitere Grundrechte der Fachhochschule verletzt sind. D. I. Eine im Verfahren
GG vorgelegte Vorschrift, die sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erweist, ist grundsätzlich
GG für nichtig zu erklären. Allerdings kann die Entscheidung
GG auch darauf beschränkt werden, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 109, 190 <235>). Dies kann zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbunden werden, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 f.>) oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 128, 326 <404 f.>), und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <13>; 33, 303 <347 f.>; 40, 276 <283>; 41, 251 <266 ff.>; 51, 268 <290 ff.>; 109, 190 <235 f.>). II. § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. erweist sich danach als unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip. Die Nichtigkeit der vorgelegten Norm hätte zur Folge, dass die staatliche Anerkennung privater Hochschulen oder deren Versagung mangels erfolgreicher Akkreditierung von Studiengängen zumindest bis zur Neuregelung 2014 ohne hinreichende Rechtsgrundlage erfolgt wäre. Die Nichtigkeit könnte sich auch auf die Befugnis des Ministeriums auswirken, die Anerkennung einer Hochschule gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 HG NRW a.F. aufzuheben. Die Unvereinbarkeitserklärung verhindert die daraus entstehenden erheblichen Unsicherheiten für die betroffenen Hochschulen und insbesondere aber auch für deren Studierende. III. Die für die Unvereinbarkeit des § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. maßgeblichen Erwägungen gelten auch für § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F., weil er für die staatlichen Hochschulen ebenfalls lediglich vorgibt, dass Studiengänge "
den geltenden Regelungen" zu akkreditieren und zu reakkreditieren sind. Die Unvereinbarkeit erfasst auch § 7 Abs. 1 Satz 2 HG NRW a.F., da ohne hinreichende Rechtsgrundlage für die Akkreditierung auch der diesbezügliche Vorbehalt vor Aufnahme des Studienbetriebs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Unvereinbarkeitserklärung ist deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit hierauf zu erstrecken (§ 78 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>; 132, 179 <192 Rn. 41>). IV. Im Interesse der Rechtsklarheit ist auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW n.F. für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, da auch diese Regelung die Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip verfehlt. § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW n.F. bestimmt insoweit übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. lediglich, dass die Studiengänge "
den geltenden Regelungen" zu akkreditieren und zu reakkreditieren sind;
4 HG NRW n.F. ist sie nun auch für die Akkreditierung privater Hochschulen maßgeblich. V. Der Gesetzgeber muss eine Neuregelung vornehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt. Da auch länderübergreifende Abstimmungsprozesse anstehen, ist dafür ein ausreichender Zeitraum erforderlich. Allerdings ist nicht erkennbar, dass mit der Akkreditierung von Studiengängen zugunsten der in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Ausbildungsfreiheit tatsächlich untragbare Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiheit in der Hochschullehre verbunden sind, die eine sofortige Unwirksamkeit zwingend erscheinen ließen. Daher ist die Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Normen der § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW a.F. sowie dann der § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 73 Abs. 4 HG NRW n.F. bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 anzuordnen. Permalink: https://openjur.de/u/890693.html ( https://oj.is/890693 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 57 Zitiert 42 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.