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VG Würzburg, Urteil vom 17.11.2015 - W 2 K 14.30213

Obsah (7)§ 77§ 3aArt. 15§ 3b§ 3c§ 3e§ 3d

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 2 K 14.30213 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 710 Hauptpunkte: Nigeria; Opfer von Menschenhandel und Zwangspr

eigenen Angaben am ... 1994 in Benin City, Nigeria, geboren. Sie reiste am 8. Mai 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

ihrer Einreise wandte sich die Klägerin an die Fachberatungsstelle "Solwodi" in München. Das Kriminalfachdezernat 3 München, Kommissariat 35, führte ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung durch, in dem die Klägerin als Zeugin aussagte (Az.: BY 8635-002261-13/5). Die Tochter der Klägerin (Klägerin im abgetrennten Verfahren W 2 K 15.30746) wurde am ... 2013 in Bad Kissingen geboren. Die Klägerin sowie ihre Tochter beantragten am 2. Januar 2014 Asyl. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Januar 2014 gab die Klägerin an: Sie sei im Alter von 17 Jahren von einer Bekannten, Frau M., unter falschen Versprechungen

Italien gelockt worden. In der Ortschaft San Benedetto habe sie in völliger Abhängigkeit und in permanenter Überwachung für Frau M. zwei Jahre lang der Prostitution

gehen müssen. Sie habe Schulden in Höhe von 40.000,00 Euro für die Schleusung

Italien abarbeiten sollen. Durch ein zur Bekräftigung ihrer eingegangenen Verpflichtungen noch in Nigeria veranstaltetes "Juju-Ritual" habe sie sich

ihrer Vorstellung in die Hand ihrer Gläubiger begeben. Als sie schließlich schwanger geworden sei, hätte sie Frau M. zu einer Abtreibung zwingen wollen.

einer missglückten Medikamentengabe habe sie mit der Bahn die Flucht

Deutschland angetreten. Eine Rückkehr

Nigeria sei nicht möglich. Ihre Eltern seien verstorben und sie habe keinen Beruf erlernt. Frau M. unterhalte weiterhin rege Kontakte

Nigeria. Bei einem erneuten Aufeinandertreffen habe sie aufgrund des Juju-Zaubers mit schlimmen Folgen zu rechnen. In Nigeria könne sie keinen Schutz vor der Zuhälterin und ihrem Netzwerk erhalten. Mit Bescheid vom

  1. Januar 2014, der Klägerin zugestellt am
  2. Februar 2014, erkannte das Bundesamt der Klägerin sowie ihrer Tochter (Klägerin im abgetrennten Verfahren W 2 K 15.30746) den subsidiären Schutzstatus zu.

dem Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bestünden keine berechtigten Zweifel, dass die Klägerin Opfer eines schweren Menschenhandels (§ 232 StGB) mit Tatort Italien geworden sei. Im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG drohe. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht gegeben. Die bei einer Rückkehr

Nigeria für die Klägerin anzunehmende Verfolgungsgefahr knüpfe nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. II. Dagegen ließen die Klägerin und ihre Tochter (Klägerin im abgetrennten Verfahren W 2 K 15.30746) mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom

  1. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am
  2. Februar 2014, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Der Klägerin drohe, bei einer Rückkehr erneut in die Hände von Menschenhändlern zu geraten. Diese würde verlangen und zwangsweise durchsetzen, die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich ihrer Schulden in Höhe von 40.000,00 Euro für die Schleusung

Europa "abzuarbeiten". Zudem drohten der Klägerin eventuelle Vergeltungsmaßnahmen wegen ihrer Aussage als Zeugin im Ermittlungsverfahren in Italien, sofern daraufhin noch Täter ermittelt würden. Aufgrund des Glaubens an den Juju-Zauber fürchteten die Betroffenen im Falle des Ungehorsams um ihr Leben. Diese Bedrohung im Falle der Rückkehr sei als Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG zu erachten und knüpfe allein an das Geschlecht der Klägerin an. Bei einer Rückkehr

Nigeria drohten der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Als soziale Gruppe sei die Untergruppe der

Nigeria rückkehrenden Frauen zu erachten, die Opfer von Menschenhandel geworden seien und sich hiervon befreit hätten. Staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen seien nicht in der Lage oder willens, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen; unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. Januar 2014, Az.: 5710694-232, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2014 brachte die Beklagte eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes Wiesbaden/SO 13 (Analyse Menschenhandel) zur Vorlage. Danach seien die von der Klägerin übersandten Fingerabdrücke am
  3. August 2009 in Ascoli Piceno (Italien) im Rahmen einer Visa-Antragstellung ("permesso di soggiorno") unter den Personalien M. B. M. S., geboren am ... 1991 in Brazzaville (Kongo), behandelt worden. Mit Beschluss vom
  4. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom
  5. September 2015 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Mit Schreiben vom
  6. September 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört. Mit Schriftsatz vom
  7. Oktober 2015 hob der Klägerbevollmächtigte hervor, es gehe um die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden seien, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Zudem brachte er eine in Zusammenarbeit mit dem Verein Solwodi Bayern e.V. angefertigte Stellungnahme der Klägerin vom
  8. September 2015 zur Vorlage. Darin bestätigt die Klägerin die Korrektheit der in der persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegebenen Daten. Sie sei bereits im Jahr 2009 im Alter von fünfzehn Jahren von Frau M.

Italien gebracht und zur Tätigkeit als Prostituierte gezwungen worden. Frau M. habe ihr einen Pass mit der Identität einer aus dem Kongo stammenden Frau besorgt, die ihr ähnlich gesehen habe. Der Verein Solwodi Bayern e.V. bestätigte zudem, dass es sich bei der Klägerin um eine nigerianische Staatsangehörige handele. Mit Beschluss, erlassen in der mündlichen Verhandlung am

  1. November 2015, wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch bewilligt. Mit Beschluss vom
  2. November 2015 wurde zudem vom Verfahren W 2 K 14.30213 das Verfahren der Tochter der Klägerin abgetrennt und unter dem Az.: W 2 K 15.30746 fortgeführt. Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Nigeria (Stand Oktober 2015) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  3. November 2015, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom
  4. Januar 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.

§ 77Abs. 1 Asyl

G ist vorliegend das Asylgesetz in der ab

  1. Oktober 2015 geltenden, durch Art. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom
  2. Oktober 2015 ( BGBl. I S. 1722 ) geschaffenen Fassung anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. In den §§ 3a bis 3e AsylG sind in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 19 ) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt.

§ 3aAbs. 1 Asyl

G gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen befindet sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes. Ihr droht im Falle einer Rückkehr

Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG durch nichtstaatliche Akteure, vor denen sie keinen wirksamen Schutz durch den nigerianischen Staat erlangen kann. Der Klägerin steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung. 1.1 Frauen (und Kinder) sind in Nigeria verstärkt Opfer von Menschenhändlern, die sie zur Ausübung der Prostitution ins Ausland verschleppen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014, Stand: September 2014, S. 16; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, S. 11 f.). Im Rahmen der Anwerbung werden die Opfer über die tatsächliche Betätigung sowie die nahezu vollständige Einbehaltung ihrer Einnahmen getäuscht. Ihnen wird die Vermittlung von regulären Arbeitsmöglichkeiten vorgespiegelt. Dementsprechend gehen die Opfer davon aus, in Europa ihre Lebensbedingungen verbessern zu können (VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 9). In der Vergangenheit bildete der nigerianische Bundestaat Edo (Hauptstadt Benin City) die Hauptherkunftsregion der Opfer. Im Jahr 2010 stellte Italien das Land mit der höchsten Zahl von nigerianischen Zwangsprostituierten dar. Voodoo-Praktiken (bzw. Juju-Magie) kommt im Rahmen der Versklavung, die vornehmlich von Zuhälterinnen ("Madames") initiiert wird, eine besondere Relevanz zu. In Nigeria ist der Glaube an Voodoo weit verbreitet. Diese traditionellen Vorstellungen werden von Menschenhandelsnetzwerken zum Zwecke der Einschüchterung der Opfer sowie zu deren Manipulation eingesetzt. Bei Voodoo handelt es sich um eine Religion, die von rituellen Schwüren geprägt ist. Anhand der Voodoo-Praktiken (bzw. der Juju-Magie) wird ein enormer psychischer Druck auf das jeweilige Opfer ausgeübt. Die Menschenhändler kooperieren mit Juju-Priestern, um eine Bindung der Opfer sowie die Ablegung eines Schweigegelübdes zu erreichen. Regelmäßig schließt die "Madame" mit dem Opfer einen "Auswanderungsvertrag". Die "Madame" erklärt sich zur Übernahme der Reisekosten sowie zur Organisation der Reise

Europa bereit, während das Opfer verspricht, das Geld zurückzuzahlen, den Menschenhändlern bedingungslos untergeben zu sein und sie nicht bei der Polizei anzuzeigen. Dem Opfer wird im Rahmen des "Auswanderungsvertrags" ein die Kosten der "Madame" erheblich übersteigender Geldbetrag abverlangt. Die Vereinbarung wird mithilfe eines Voodoo-Priesters im Rahmen einer Zeremonie besiegelt. Sowohl in Europa als auch in Nigeria wird durch das Netzwerk der "Madames" auf die Opfer und deren Familien ein erheblicher Druck ausgeübt, um die Rückzahlung der hohen Schulden zu bewerkstelligen. Den Opfern wird

der Ankunft in Europa deutlich gemacht, dass eine Abbezahlung der Schulden gegenüber der "Madame" nur mittels Prostitution möglich sei. Die Opfer unterliegen einer umfassenden Kontrolle, was für sie eine psychische Zwangslage begründet. Im Falle von Verstößen gegen die Vorgaben des Menschenhändlernetzes drohen sowohl dem Opfer als auch dessen Angehörigen in Nigeria Konsequenzen, die von Einschüchterungsversuchen bis hin zu physischen Angriffen und Mord reichen können (umfassend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration - Nigeria - Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria vom 4.4.2014, Ziff. 3; ACCORD, Nigeria - Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, Bericht vom 17.6.2011, S. 7; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, S. 11 f.; VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 9 f.). Vorliegend hat die aus Benin City stammende Klägerin sowohl bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass sie unter Einsatz des Juju-Zaubers von Frau M.

Italien verbracht und dort zur Prostitution zum Zwecke der Abarbeitung von angeblichen Schulden gezwungen wurde. Das Bundesamt ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom

  1. Januar 2014 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren die Klägerin Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geworden ist. Die Klägerin hat im Übrigen schlüssig und ohne Widersprüche dargelegt, dass sie sich Frau M. anvertraute, weil sie aufgrund des Verlustes ihrer Eltern auf Hilfe angewiesen war und nicht mit einer Tätigkeit als Prostituierte rechnete. Erst in Europa offenbarte ihr Frau M. unter Androhung des Juju-Zaubers den Einsatz im Prostitutionsgewerbe. Eine Flucht war der Klägerin erst möglich, als Frau M. das Wohnhaus verließ, um eine Abtreibung für die Klägerin zu veranlassen. Der Vortrag der Klägerin deckt sich im Wesentlichen mit den Erkenntnissen über den Menschenhandel in Nigeria zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (umfassend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration - Nigeria - Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern aus Nigeria, Dezember 2011). Der Überzeugung des Gerichts, dass der Vortrag der Klägerin der Wahrheit entspricht, steht die Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom
  2. Juli 2014, wonach die Fingerabdrücke der Klägerin am
  3. August 2009 in Ascoli Piceno behandelt und unter den Personalien M. B. M. S., geboren am ... 1991 in Brazzaville im Kongo, geführt worden waren, nicht entgegen. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass Frau M. sämtliche Vorgänge mit den Behörden in die Wege geleitet habe. Auch hat sie ausgeführt, dass sie in Italien Fingerabdrücke habe abgeben müssen, aber nicht wisse, unter welchem Namen dies erfolgt sei. Dieses Vorgehen deckt sich insoweit mit den vorliegenden Erkenntnissen, wonach zur Einschleusung der Opfer

Europa unter anderem der eine Aufenthaltserlaubnis enthaltende Reisepass einer im Zielland aufhältigen, dem Opfer ähnelnden Person, eingesetzt wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration - Nigeria - Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern aus Nigeria, Dezember 2011, S. 10). Auch befindet sich der von der Klägerin angegebene Aufenthaltsort San Benedetto in der Provinz Ascoli Piceno (Region Marken). Gleichermaßen erscheint es aufgrund des geringen Bildungsgrades der Klägerin

vollziehbar, dass sie sich bereits 2009 und nicht, wie im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, erst 2011 in Italien aufhielt. Insbesondere hat die Klägerin bereits in der Anhörung angegeben, sie könne eine Einreise

Italien im Jahr 2011 nicht bestätigen, da sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne. Auch hat der Verein Solwodi e.V. mit Schreiben vom 23. September 2015 bestätigt, dass es sich bei der Klägerin um eine nigerianische Staatsangehörige handele. Dementsprechend wäre die Klägerin bei einer Rückkehr

Nigeria unter Zugrundelegung der vorliegenden Erkenntnismittel konkret gefährdet, indem das Frau M. umspannende Menschenhändlernetzwerk sie zur Abarbeitung ihrer noch nicht abbezahlten Schulden im Wege der Prostitution zwingen oder ihr physische Gewalt bis hin zu einer Tötung antun würde. 1.2 Die Verfolgungsgefahr knüpft entgegen der Auffassung des Bundesamtes an die Zugehörigkeiten der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. 1.2.1

§ 3bAbs. 1 Nr. 4 Asyl

G gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a. E.). Ein unveränderbarer Hintergrund i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt vor, wenn an ein Verhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird, das wegen Zeitablaufs in seiner Bedeutung und seinen Folgen nicht mehr wesentlich beeinflusst oder rückgängig gemacht werden kann (Marx, ZAR 2005, 177). 1.2.2 Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach

Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben (und gegen diese ausgesagt haben), eine soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden (VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 12; VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris). Es handelt sich nicht um eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung, da nicht alle Frauen in Nigeria dieser Verfolgungsgefahr unterliegen. Vielmehr ist eine Untergruppe betroffen, bei der geschlechterbezogene Aspekte von Relevanz sind, die aber nicht allein für diese Gruppe prägend sind (VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris). Entgegen der Auffassung des Bundesamtes besteht auch eine deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG. Dies setzt voraus, dass die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (externes Erfordernis). Maßgeblich ist demnach die Sichtweise der Gesellschaft (Marx, AsylVfG,

  1. Aufl. 2014, § 3b Rn. 21). Die Identität muss die Gruppe innerhalb der Gesellschaft erkennbar und damit von anderen Gruppen unterscheidbar machen. Hingegen ist kein innerer Zusammenhalt der Gruppe erforderlich (Marx, ZAR 2005, 177/178). Das Gericht teilt nicht die Auffassung, wonach aufgrund der regelmäßig in einer individuellen Täter-Opfer-Beziehung erfolgenden Bedrohungen ein Gruppenbezug der Verfolgungshandlungen abzulehnen sei (so aber VG Gelsenkirchen, U. v. 15.3.2013 - 9a K 3963/11 .A - juris). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom
  2. März 2011 (VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris unter Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria Update vom März 2010; ebenso VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 12) zutreffend ausgeführt, dass rückgeführte Opfer Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld sowie Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Die Opfer werden im Falle der Aussage gegen die Menschenhändler bedroht und laufen zudem Gefahr, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Hieraus geht hervor, dass es sich um eine

außen von der Gesellschaft wahrnehmbare und ausgegrenzte Gruppe handelt. Dieser Befund steht auch im Einklang mit den Richtlinien des UNHCR zum Schutz von Opfern von Menschenhandel. Danach können frühere Opfer von Menschenhandel aufgrund ihres unabänderlichen gemeinsamen und in der Vergangenheit begründeten Merkmals, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, als eine bestimmte soziale Gruppe erachtet werden, wobei die vergangene Erfahrung des Menschenhandels eines der die Gruppe definierenden Elemente darstellt (UNHCR Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel und entsprechend gefährdeter Personen vom 7. April 2006, Rn. 38 f.; ebenso Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 59). 1.3

§ 3cAsyl

G kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Verfolgung geht hier von nichtstaatlichen Akteuren in Gestalt der Menschenhändler aus (§ 3c Nr. 3 AsylG). Neben den Vergeltungsmaßnahmen durch das Netzwerk der "Madames" sind rückgeführte Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld ausgesetzt. Von derartigen Diskriminierungen geht auch das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Januar 2014 aus (s.a. UNHCR Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel und entsprechend gefährdeter Personen vom 7. April 2006, Rn. 19; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 60). Der nigerianische Staat ist nicht in der Lage, der Klägerin einen hinreichenden Schutz vor dieser drohenden Verfolgung zu gewähren. Im Jahr 2003 wurde in Nigeria, das eines der größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der Europäischen Union darstellt, die Nationale Agentur für die Verhinderung von Menschenhandel ("National Agency for the Prevention of Trafficking in Persons", NAPTIP) gegründet.

eigenen Angaben hat NAPTIP seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. Allerdings sind diese Maßnahmen unzureichend, um einen ausreichenden Schutz des Staates vor Verfolgung i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG zu gewährleisten (vgl. VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris; VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 13; s.a. VG Gelsenkirchen, U. v. 15.3.2013 - 9a K 3963/11 .A - juris). Denn sowohl NAPTIP als auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Dem pflichtet auch das Auswärtige Amt bei. Im März 2014 erhöhte der Senat zwar die Strafen für den Handel mit Sklaven. Die Zustimmung durch das Repräsentantenhaus und die Unterschrift des Präsidenten für das betreffende Änderungsgesetz stehen jedoch noch aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014, Stand: September 2014, S. 21; s.a. Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, S. 11 f.). Zudem besteht im Hinblick auf das Schutzversagen auch ein Unterschied zu anderen Kriminalitätsopfern. Denn Frauen werden in Nigeria trotz formaler Gleichberechtigung in vielen Rechts- und Lebensbereichen diskriminiert. Insbesondere im Südosten werden Frauen Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014, Stand: September 2014, S. 15 f.; s. a. VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.6.2011, S. 17). 1.4 Für die Klägerin besteht auch keine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG.

§ 3eAsyl

G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung

§ 3dhat (Nr.

1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Klägerin, deren Eltern verstorben sind, in einem Landesteil keine begründete Furcht vor Verfolgung oder ein hinreichender Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht. Alleinstehende Frauen sind im muslimischen Norden, aber auch in anderen Landesteilen Diskriminierungen ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014, Stand: September 2014, S. 17). Dies gilt umso mehr für rückgeführte Opfer von Menschenhandel, die als ehemalige Prostituierte stigmatisiert werden und auch keine Unterstützung von ihrer Familie erwarten können (hierzu VG Wiesbaden, U. v. 14.3.2011 - 3 K 1465/09 .WI.A - juris; VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 - A 7 K 1405/12 - UA S. 13 f.). Darüber hinaus wäre die Klägerin mit ihren nunmehr drei Kindern mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert. Zum einen gestaltet sich die Wirtschaftslage als schwierig. Rund 65% der nigerianischen Bevölkerung leben

Schätzungen des United Nations Development Programme (UNDP) unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Des Weiteren kommt familiären Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung zu. Ohne ein derartiges soziales Netz ist es

den Angaben des Auswärtigen Amtes für eine Einzelperson praktisch unmöglich, Fuß zu fassen. Des Weiteren schließen die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer und staatlicher Unterstützung aus (umfassend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014, Stand: September 2014, S. 18). Dementsprechend hätte die über nur eine geringe Schulbildung verfügende Klägerin mit drei Kleinkindern im Falle der Niederlassung in einem anderen Landesteil ein Dasein unterhalb des Existenzminimums zu erwarten.

alledem war der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 , 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat

Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch, Würzburg, bewilligt. Gründe: Wie sich aus oben stehenden Urteilsgründen ergibt, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/891239.html ( https://oj.is/891239 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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