1 und 6 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags
5 insoweit
rückgewiesen worden ist, als die damit begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 1.145,85 € nebst Zinsen übersteigen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde
rückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 185.000 € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) Schadensersatz im
sammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anlagen erwirtschaftete. In den Jahren 2004 bis 2008 erwarb und veräußerte die A. AG für die Klägerin und den Zedenten im Rahmen von mit diesen bestehenden Vermögensverwaltungsverträgen Wertpapiere. Erworben wurden dabei unter anderem Inhabergenussscheine der P. & Z. AG.
dem kauften die Klägerin und der Zedent im Zeitraum von April 2007 bis März 2009 aufgrund Beratung und Empfehlung von Kundenbetreuern der A. AG verschiedene Wertpapiere, darunter Genussscheine der D. & B. AG. Die Klägerin hat unter anderem behauptet, sie und der Zedent seien nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittenten- und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch
einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, hat die Klägerin mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erträge und Erlöse
g um
g gegen Abtretung der Ansprüche aus von ihr noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte nach vollständiger Klageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz Erfolg nur bezüglich der für den Erwerb der Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich der darauf entfallenden Rechtsverfolgungskosten. Im Übrigen wurde die Berufung der Klägerin
rückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht
gelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. B. I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wiederanlageschadens (Berufungsantrag Ziffer 2) richtet, war sie
rückzuweisen. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit
r Aufhebung des angegriffenen Urteils und
r
rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer 1 (Anspruch auf Ersatz der für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen), Ziffer 5 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, soweit diese den vom Berufungsgericht
gesprochenen Betrag von 1.145,85 € übersteigen) und Ziffer 6 (Feststellung des Annahmeverzugs)
rückgewiesen wurde. Die Klägerin rügt insoweit
Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Soweit nicht die Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint.
r Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten der Klägerin insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die außerhalb des Vermögensverwaltungsvertrags von der Klägerin und dem Zedenten selbst erworbenen Wertpapiere - anders als hinsichtlich der von der A. AG für die Klägerin und den Zedenten im Rahmen der Vermögensverwaltungsverträge erworbenen Wertpapiere - nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. Die Klägerin behaupte, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2
zuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies
r Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. Der Klägerin sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung
beweisen. Die von ihr benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht
vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht
r Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. 2. Diese Ausführungen verletzen die Klägerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt
treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag der Klägerin
bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers
mindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
m Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07 , BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie von der Klägerin in Bezug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen
empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14 , juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 , VersR 2015, 1574 Rn. 24).
vernehmen. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftsprüfer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten.
r Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung
r Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen
r Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80 , NStZ 1981, 70
PO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (
PO vgl. SK-StPO/Rogall,
ständigen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO,
PO vgl. BGH, Urteil vom
r Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (
PO vgl. BGH, Urteil vom
PO vgl. BGH, Urteil vom
einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder
einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom
r Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32;
PO vgl. BGH, Urteile vom
r Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt oder - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht
r Amtsverschwiegenheit (
ähnlichen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1 , 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil- und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelfall - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130 , 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK-WpHG/Möllers/Wenninger,
stimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht
r Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht
entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58 , 61 f.). cc) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung
r Verschwiegenheit bezieht,
r Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich
vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge
r Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw.
lassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung
lässigen Fragen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch entbehrlich (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahmsweise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage
m Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht
r Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung
. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung
r Verschwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war befugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht
Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau,
r Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf- und Bußgeldsachen
ständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036 , 1044; VG Minden, WM 2011, 1130 , 1134 f.; KK-WpHG/Möllers/Wenninger,
sammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst
berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon
überzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen der Kläger
treffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
r Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen,
denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140;
BG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2
zuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Beklagten geschlossen. 3. Der erkennende Senat hält es für angezeigt (vgl.
m insoweit bestehenden Ermessen des Revisionsgerichts: BGH, Urteil vom
rückgewiesen wurden. Zwar betrifft der dargestellte Gehörsverstoß die von der Klägerin in Bezug auf die Vermögensverwaltungsverträge geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht unmittelbar. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Klage schon als nicht schlüssig beurteilt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der nachzuholenden Beweisaufnahme für die Klägerin Günstiges auch insoweit ergibt, was sie sich - ggf. konkludent -
eigen machen könnte. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 7 O 375/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 65/14 - Permalink: https://openjur.de/u/892020.html ( https://oj.is/892020 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 40 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 10 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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