Tenor Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Am Vormittag des 28. September 2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12. Oktober 2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 € nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass dem Kläger ohne weiteres eine ihm seitens der Beklagten nachgewiesene günstigere Anmietmöglichkeit zugänglich gewesen wäre. Der Aussage des Zeugen P., des Mitarbeiters der Beklagten, sei zu entnehmen, dass ein Hinweis erfolgt sei, dass der Kläger bei Einschaltung der Beklagten ein Ersatzfahrzeug über die Firma Europcar oder Enterprise zu einem Tagespreis von 38 € inklusive sämtlicher Nebenkosten hätte anmieten können. Indem der Kläger das ihm zumutbare Mietwagenangebot nicht angenommen habe, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Es stelle einen groben Verstoß gegen die auch im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten geltende Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlage, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Deshalb könne er nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ihm bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Diese seien vorgerichtlich bereits in Höhe von 570 € gezahlt worden. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 , VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 , VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN). 2. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 , aaO Rn. 12). So liegt der Fall hier. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die seitens der Beklagten dem Kläger angebotenen günstigeren Anmietmöglichkeiten "ohne weiteres" zugänglich gewesen wären, lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12 , VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
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