Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1 eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 ist hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 2. Die Berufung der Klägerin zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinweises. Die Kläger betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei in A. . Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Sie bietet ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Kläger u.a. "zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln". Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer gleicht die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus. Die Kläger haben auf Anfrage den Inhabern von Kraftfahrzeugwerkstätten ihr Vorgehen erläutert. Diese Dienste bietet die Kanzlei auch Mandanten an, die nicht auf Empfehlung dieser Personen die Kläger aufsuchten. Die Beklagte hält die Vorgehensweise für unzulässig. Sie hat daher beiden Klägern jeweils mit Schreiben vom 27. Juni 2013 einen belehrenden Hinweis gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO dahin gehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoße. Bei den verauslagten Beträgen handele es sich nicht um Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB, sondern um Kosten i.S.v. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, welche die Kläger trügen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen. Jedenfalls stelle die Zahlung einen Vorteil für die Reparaturwerkstatt, den Sachverständigen und den Abschleppunternehmer dar, weil die Kläger deren Streit- und Ausfallrisiko übernähmen. Diese würden dann ihren Kunden die Kanzlei der Kläger empfehlen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kraftfahrzeugwerkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zugelassen. Der Kläger zu 1 ist am 2. April 2016 verstorben. Seine Prozessbevollmächtige hat das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 1 einzustellen. Die Klägerin zu 2 beantragt, das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs BayAGH III - 4 - 7/13 vom 17. Februar 2014 sowie die Verwaltungsakte vom 27. Juni 2013 in Form von belehrenden Hinweisen B 1672/13 und B 1718/13 aufzuheben. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des Klägers zu 1 angeschlossen. Sie beantragt, die Berufung der Klägerin zu 2 zurückzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid hinsichtlich der Klägerin zu 2. Hinsichtlich des verstorbenen Klägers zu 1 hat sie ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Gründe I. Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers zu 1 nicht gemäß § 173 Satz 1 in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden, denn der Kläger zu 1 war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt. Nachdem das Verfahren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 für erledigt erklärt wurde und sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist es analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten, deren Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortbesteht, ist als Erklärung der - noch unbekannten - Erben wirksam. Ferner war festzustellen, dass das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 hinsichtlich des Klägers zu 1 gegenstandslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger zu 1 aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (siehe unter II.). II. Die Berufung der Klägerin zu 2 ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 , BGHZ 153, 61 , 62 f.; Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 , AnwBl. 2012, 769 Rn. 5). 2. Die Berufung der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend gewürdigt.
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