1 S. 1 LDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
1 S. 2 Hs. 1 LDG hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Lösung von den Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht wie die Disziplinarbehörde von einer Bindung an das strafgerichtliche Urteil
1 S. 2 LDG nicht deshalb abgesehen hat, weil das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verwertung einer Videoaufzeichnung sowie von Mobilfunkdaten zustande gekommen wäre (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von Verfahrensfehlern bei an sich bindenden strafgerichtlichen Urteilen Senat, Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, ESVGH 64, 255 ). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit im strafgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe. Hinsichtlich der Verwertung der Mobilfunkdaten ergibt sich dies bereits ausdrücklich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt. Hinsichtlich der Verwertung der Videoaufzeichnung hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, dass ein Verwertungsverbot nicht besteht, insbesondere auch nicht mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 11.12.2014 C - 212/13 -, juris. Die vom Verwaltungsgericht hierbei angeführten Argumente werden mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. bb) Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang weiter davon ausgegangen, dass die Bindungswirkung nicht aufgrund der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel entfalle. Maßgeblich sei, ob bei Erlass der Disziplinarverfügung die Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung vorgelegen hätten (zu den Voraussetzungen für eine Lösung aufgrund von im disziplinarbehördlichen Verfahren vorgelegten neuen Beweismitteln Senat, Urteil vom 01.04.2014, a.a.O. ). Würden Beweismittel für einen abweichenden Geschehensablauf erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, könnten diese eine Lösung nicht begründen. Soweit der Kläger erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf eine von Rechtsanwalt ..., ..., übermittelte anonyme Zeugenaussage vom 02.09.2014 und vom 11.11.2014 geltend gemacht habe, nicht er und sein Lebenspartner, wie vom Landgericht festgestellt, sondern ein Dritter habe (tatsächlich) den den disziplinaren Vorwurf bildenden (fingierten) Brandanschlag verübt, könne dies keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gelte, soweit ebenfalls erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf die Mutter des Klägers und seinen Lebenspartner und das elektronische Protokoll des Kassensystems einer Gaststätte in Frage gestellt wurde, dass ein vom Kläger gemietetes Kraftfahrzeug bzw. der Lebenspartner des Klägers, wie vom Landgericht angenommen, zur Tatzeit am Tatort war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag im Ergebnis ohne Erfolg.
1 S. 2 LDG eröffnenden Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handele es sich um eine Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sachlage im Verwaltungsprozess. Ob dies zutrifft oder ob § 14 Abs. 1 LDG nicht vielmehr eine Regelung des disziplinarbehördlichen (und mittelbar des verwaltungsgerichtlichen, siehe dazu unten) Verfahrens für die Beurteilung des - vorliegend unveränderten - Lebenssachverhalts enthält, kann dahinstehen. Denn der Kläger wendet sich substantiiert nur gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage bei Anfechtungsklagen gegen Disziplinarverfügungen gemäß §§ 27 bis 33 LDG sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers, der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz abstellen will, bleiben ohne Erfolg.
der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ergibt sich zwar aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich
dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 ; vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 ). Diese Urteile werden auch vom Kläger zitiert, allerdings nur zum Prozessrecht. Aus den weiteren von ihm angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304 ; vom 06.01.1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170 und vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 ) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch die vom Kläger angeführten, ebenfalls unvollständig zitierten Literaturstellen gehen hiervon aus (Gärditz/Orth, Jura 2013, 1100
bis 33 LDG aussprechen, die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarbehörde (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 21 AGVwGO Rn. 6; aus der vom Kläger angeführten Kommentierung von Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., zu § 14 LDG ergibt sich nichts anderes; einen entsprechenden Grundsatz allgemein bei Anfechtungsklagen annehmend wiederum die vom Kläger angeführte Literatur Gärditz/Orth, a.a.O., S. 1106, Kopp/Schenke, a.a.O. sowie die ebenfalls vom Kläger angeführte Entscheidung BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O. ).
Bühler, Das neue Disziplinarrecht für Baden-Württemberg, S. 17). Sie überprüfen Disziplinarverfügungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen
bis 33 LDG ausgesprochen werden, auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gem. § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG). Ist die Sachverhaltsermittlung der Disziplinarbehörde ihrerseits aufgrund der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 S. 1 LDG eingeschränkt, gilt dies mittelbar auch für die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht (Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O, § 14 LDG Rn. 1). Die Disziplinarbehörde muss sich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 LDG von ansonsten bindenden Feststellungen lösen. Eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausging oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteile vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, ESVGH 62, 63 ; vom 01.04.2014, a.a.O. ). Diese Rechtslage unterscheidet sich damit grundsätzlich von der Rechtslage
dem Bundesdisziplinargesetz, das eine originäre Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte vorsieht (§ 34 BDG).
1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Eine Lösungsmöglichkeit der Disziplinarbehörde ist nicht vorgesehen. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind im Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend.
1 S. 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dem entspricht es, dass das Verwaltungsgericht bei seiner eigenen Lösungsentscheidung alle Beweismittel berücksichtigen kann, auf die sich ein Beamter zur Herbeiführung einer Lösungsentscheidung beruft. Dem gegenüber können unter der Geltung des Landesdisziplinargesetzes Beweismittel, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine auf §§ 27 bis 33 LDG gestützte Disziplinarverfügung mit dem Ziel der Lösung von bindenden Feststellungen geltend gemacht werden, vom Verwaltungsgericht, anders als neue Beweismittel, die bereits der Disziplinarbehörde vorgelegen haben, nicht berücksichtigt werden. Denn damit würde eine eigenständige Lösungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts begründet, die das Landesdisziplinargesetz nicht vorsieht und die im Widerspruch zur grundsätzlich fehlenden Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte stünde. Der Beamte kann gestützt auf diese Beweismittel aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 40 Abs. 1, 2 LDG, §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 LVwVfG die Aufhebung der Abschlussverfügung bei der Disziplinarbehörde beantragen. Das disziplinargerichtliche Verfahren kann bis zur Entscheidung der Disziplinarbehörde hierüber gemäß § 94 VwGO ausgesetzt werden. Hebt die Disziplinarbehörde die Abschlussverfügung auf, erledigt sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Lehnt sie eine Aufhebung ab, kann über die hiergegen gerichtete Klage des Beamten gemeinsam mit dem fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden. Entsprechendes gilt für während des Zulassungsantragsverfahrens erstmals geltend gemachte Beweismittel. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit in dem angegriffenen Urteil auch für den Fall Ausführungen gemacht wurden, dass die angeführten Beweismittel im gerichtlichen Verfahren doch berücksichtigungsfähig sein sollten, wird das Urteil entgegen der Annahme des Klägers dadurch nicht widersprüchlich. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständig tragende Ansätze. cc) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung daraus ableitet, dass das Verwaltungsgericht den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, greift dies schon deshalb nicht durch, weil dementsprechende Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt wurden (vgl. dazu unten 5.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, muss hinsichtlich der Darlegung der Anforderungen der Verfahrensrüge genügt werden (Bader, a.a.O., § 124 Rn. 13). c) Auch mit seinen inhaltlichen Einwendungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dringt der Kläger nicht durch. aa) Soweit der Kläger der Sache
ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, geltend macht, greifen diese nicht durch. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen, sondern erneut dessen, mit dem Zulassungsantrag aber nicht erfolgreich in Frage gestellte, tatsächliche Feststellungen. Entsprechendes gilt, soweit im Zusammenhang mit der Bewertung des Dienstvergehens als schwer (s. dazu sogleich) die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts angegriffen werden.
vorangegangener 12-monatiger Krankschreibung und zweiwöchigem Urlaub genesen und erholt gewesen, hat es, anders als der Kläger meint, nicht verkannt, dass der Kläger sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand. Das Verwaltungsgericht erwähnt diesen Umstand vielmehr ausdrücklich und mehrfach (S. 3, 23 des Urteilsabdrucks). dd) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Aberkennung des Ruhegehalts sei unverhältnismäßig, begründet dies ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gesetzliche Strafrahmen, nicht die konkrete Kriminalstrafe, den Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Sanktion vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass § 34 Abs. 1 LDG im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts nicht einschlägig ist.
VfG bei der Disziplinarbehörde geltend gemacht werden müssen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Beweiserhebung als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag Bader, a.a.O., § 86 Rn. 33). Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung dieses Beweisantrags angeführten weiteren Gründe zutreffend sind und ob - wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht - insoweit insbesondere ein Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung vorliegt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Vernehmung von Rechtsanwalt ..., ... zu den Umständen der anonymen Zeugenaussagen vom 02.09. und 11.11.2014 beantragt hat. Soweit das Verwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zum Tatablauf und zu Folgerungen aus dem Gesundheitszustand des Klägers
dem vorgeworfenen Geschehen mit der Begründung abgelehnt hat, dem stehe die Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils, das sich unstreitig mit den in diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen befasst hat, entgegen (vgl. die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittelbar geltende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 LDG und hierzu Nonnenmacher, in: von Alberti, u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 1), wird dies mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Diese ist insbesondere nicht mit dem Zulassungsvorbringen in Frage gestellt worden. Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge ist mit dem Zulassungsantrag bereits nicht substantiiert angegriffen worden. c) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu den vom Kläger angeführten Erfolgen seiner Tätigkeit als Bürgermeister und damit im Zusammenhang stehender Anfeindungen mit Folgen für den Gesundheitszustand des Klägers erhoben hat. Diese Rüge scheitert bereits daran, dass er insoweit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine
seiner Meinung vollständige und richtige Tatsachenbewertung im erstinstanzlichen Verfahren zu erzielen. Denn er hätte z.B. durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (s. dazu BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 6 B 67.98 -; vom 23.05.1985 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222 ). Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht, das diese Umstände nicht in Zweifel gezogen hat, auch sonst nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/892269.html ( https://oj.is/892269 ) Volltext Zitate 24 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.