Tenor Der Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz „Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz" wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz "Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz". Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Gemarkung Crivitz, Flur ... Das Flurstück ... ist mit einem kombinierten Wohn- und Nutzgebäude bebaut. Auf ihm betreibt der Antragsteller eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit Gänsen. Hierfür stehen ihm 20 ha zur Verfügung. Das Flurstück ... wird als Acker genutzt. Die genannten Flurstücke liegen außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans. Das Plangebiet grenzt westlich an die genannten Flurstücke des Antragstellers. Östlich liegen ein Schießplatz und ein Volleyballfeld. In südöstlicher Richtung befindet sich der Sportplatz der Gemeinde, der auch über eine Tribüne und ein Sozialgebäude mit Sporthalle und Sportlerheim verfügt. Bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 7 „Sportanlage am Geschwister-Scholl-Platz" vom 09.03.2016 hatte die Antragsgegnerin für das jetzige Plangebiet einen Sportplatz festgesetzt. Das seinerzeitige Plangebiet umfasste auch den Schießplatz und die vorhandene Sportanlage. Diesen Bebauungsplan erklärte der erkennende Senat durch Urteil vom 17.06.2008 - 3 K 13/07 - auf Antrag des Antragstellers dieses Verfahrens für ungültig. Am 19.11.2012 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9. In der Plananzeige vom 05.12.2012 führte die Antragsgegnerin aus, die vorhandene Sportanlage sei durch den laufenden Sportbetrieb überlastet. Eine nachhaltige Verbesserung sei nur zu erreichen, wenn weitere Spiel- und Sportflächen geschaffen würden. Langfristig habe die Stadt Crivitz bereits mit dem vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) eine Ausweichfläche in der Nachbarschaft des vorhandenen Sportplatzes vorgesehen. Die Fläche befinde sich nordwestlich des vorhandenen Sportplatzes. Auf dieser Fläche sei nun der Neubau eines Großspielfeldsportplatzes einschließlich Wegezuführung, Stellplätzen und der Lärmschutz mit Abschirmgrün sowie Einfriedung geplant. In dem Amtlichen Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Amtes A-Stadt "Rund um Crivitz" vom 18.01.2013 machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt. Der Antragsteller wandte sich am 04.03.2013 gegen die Planung. Er machte die unzureichende Erschließung des geplanten Sportplatzes, die Beeinträchtigung durch unzulässige Immissionen in Form von Lärm und Licht sowie die fehlerhafte Planung der fußläufigen Anbindung des Sportplatzes geltend. Er wandte darüber hinaus ein, seine Eigentumsrechte seien nicht hinreichend berücksichtigt, da eine Erweiterung des Feldwegs zur Erschließung der Sportanlage zu befürchten sei, die Möglichkeit, sein Eigentum einer geän-derten Nutzung zuzuführen, unangemessen eingeschränkt werde und auch eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs erheblich beschränkt werde. Am 27.07.2013 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Diese wurde im Amtsblatt vom 16.08.2013 bekannt gemacht. Der ausgelegte Bebauungsplan - der im Original nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhanden ist - sieht für den Großteil der Planfläche die Festsetzung einer "Fläche für Sport und Spielanlagen" gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor. Diese Fläche soll in westlicher, südlicher und östlicher Richtung durch öffentliche Grünflächen eingefasst werden. Zwischen der Fläche für Sport- und Spielanlagen und der öffentlichen Grünfläche ist im südlichen Bereich etwa zur Hälfte und im östlichen Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Im nördlichen Bereich ist ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die als Parkplatz ausgewiesen ist. Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind schließlich durch eine blaue Umgrenzungslinie und einer Linie "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen" im südwestlichen Bereich und im nordwestlichen Bereich Vorbehaltsflächen für Umkleide und Dusche/WC festgesetzt. Von der Sportplatzfläche abgehend ist in etwa westöstlicher Richtung eine öffentliche Verkehrsfläche „unbefestigter Weg" festgesetzt, der durch ein festgesetztes Waldstück führt. Dieser Weg mündet auf den Weg Flurstück 36. Im nördlichen Bereich des Sportplatzgebietes ist eine öffentliche Verkehrsfläche in Form eines verkehrsberuhigten Bereiches festgesetzt, die bis zur Weinbergstraße führt. Über sie ist der erwähnte Parkplatz unmittelbar erreichbar. Der Umweltbericht ist in der Begründung des Bebauungsplanes S. 16 ff. enthalten. Er befasst sich unter dem Stichwort Mensch (Gesundheit, Emissionen, Immissionen) mit den Lärmimmissionen durch den Sportplatz und die Verkehrszunahme, in diesem Zusammenhang auch mit Schadstoffemissionen. Zudem werden die Themen Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt/Artenschutz mit Biotoptypen und deren Bestandsaufnahme sowie den Auswirkungen der Planung in Hinblick auf diese Biotoptypen, Tiere und biologische Vielfalt behandelt. Weiterhin werden die Auswirkungen auf Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild/Erholung/landwirtschaftlicher Freiraum sowie Kultur und Sachgüter und die Wechselwirkungen beschrieben. Der Begründung ist als Anlage 1 die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung beigefügt, die die zu erwartenden Auswirkungen in Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den beabsichtigten Ausgleich behandelt. Die weiter beigefügte schalltechnische Untersuchung der Firma ... befasst sich mit den Lärmimmissionen des vorhandenen und des geplanten Sportplatzes, dem Verkehrslärm und dem Schießplatz. Schließlich werden Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Eine weitere Anlage betrifft "Erfassung und Bewertung der Brutvögel". Schließlich ist als Anlage 2 ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag beigefügt, der die Frage der Berührung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz und mögliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz behandelt. Gegen die Planung machte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.09.2013 Einwendungen geltend (auch dieses Schreiben ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten; es befindet sich in Kopie in der Beiakte D mit den Blattnummern 318a ff.). Er machte unter anderem geltend: Dem Plan mangele die Erforderlichkeit, da das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht zu verwirklichen sei. Auch aus finanziellen Gründen sei eine Realisierung ausgeschlossen. Weiterhin sei das Abwägungsgebot verletzt. Das gelte für die unzureichende Erschließung des geplanten Sportplatzes insgesamt, und die Beeinträchtigung durch unzulässige Lärmimmissionen, weil der An- und Abfahrtsverkehr der Zuschauer und die Konfliktsituation der beiden Schallquellen Sportplatz und Schießanlage nicht gelöst seien. Weiterhin verweist er auf die Lichtimmissionen, auf die Befürchtung, dass zur Erweiterung des Feldwegs sein Grund und Boden in Anspruch genommen werde, dass eine Umnutzung der ihm gehörenden Fläche unangemessen erschwert werde und dass dies auch für eine mögliche Erweiterung seines nebenerwerbslandwirtschaftlichen Betriebs eintreten könnte. Durch Beschluss vom 28.10.2013 befand die Stadtvertretung der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2013 bekannt gegeben. Es befindet sich ebenfalls nicht in den Originalakte der Antragsgegnerin. In der gleichen Sitzung fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Er wurde im Amtsblatt vom 15.11.2013 bekannt gemacht. Am 19.03.2014 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei als Plannachbar antragsbefugt. Die Verschärfung des Lärmkonfliktes sei nicht ordnungsgemäß in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Plan leide bereits an einer formellen Rechtswidrigkeit. Die Bekanntmachung vom 16.08.2013 genüge hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Verfahrensfehlerhaft sei es auch gewesen, dass der Plan nach Eingang der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht erneut ausgelegt worden sei. Weiterhin sei die Abwägung deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie an einem Ermittlungsdefizit leide. Es seien nicht die Vorbelastungen, denen er - der Antragsteller – bereits ausgesetzt sei und die durch den geplanten Ausweichsportplatz verbundenen Immissionen noch verstärkt werden würden, ermittelt und bewertet worden. Die Planung sei schließlich inhaltlich rechtswidrig. Der Zuschnitt des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, weil durch die Bildung des Plangebietes, das kleiner sei als das des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 7, der Schießplatz und die vorhandenen Sportanlagen ausgeklammert seien und somit eine Bewältigung des Gesamtlärmkonfliktes scheitere. Zudem sei der Gesamtlärm nicht ermittelt worden. Auch das Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht erfüllt, da nun der Schießstand und das Grundstück des Antragstellers nicht mehr Teil des Plangebiets seien. Durch die Planung trete eine neue Lärmquelle hinzu, die gemeinsam mit dem Schießplatz auf das angrenzende Grundstück einwirken würden. Dieser Lärmkonflikt sei nach wie vor auf der Ebene der Einzelgenehmigungen nicht zu beheben. Eine spätere Zulassung der Sportanlage werde lediglich an der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz gemessen und damit den Schießplatz als Lärmquelle nicht einbeziehen, da er nach der TA Lärm zu beurteilen sei. Eine Konfliktverlagerung auf die Genehmigungsebene sei daher nicht möglich. Bei der Frage der Konfliktbewältigung sei auch zu berücksichtigen, dass der Sportplatz keiner Genehmigung nach § 62 Landesbauordnung bedürfen würde. Damit scheide eine Entscheidung über etwaige Lärmkonflikte aus. Die Antragsgegnerin hätte daher bereits auf der Planungsebene die immissionsschutzrechtlich relevanten Aspekte abschließend zu ermitteln und zu bewerten gehabt. Auch die Festsetzung des Weges zum alten Sportplatz als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung sei aus rechtlichen Gründen nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich. Sie scheitere an den Vorgaben des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Crivitz „Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl-Platz" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß gewesen. Die einzelnen vorgelegten umweltrechtlich relevanten Stellungnahmen seien hinreichend nach ihrem Inhalt und den von ihnen behandelten Themen (Artenschutz, Schallschutz, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) aufgeführt und auch kurz schlagwortartig charakterisiert. Selbst wenn hilfsweise unterstellt werde, es würden die hinreichenden inhaltlichen Anforderungen bei der Veröffentlichung hinsichtlich der umweltrelevanten Stellungnahmen des Landkreises Ludwigslust-Parchim, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg und des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V nicht erfüllt sein, führe dies nicht zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten gegenüber den bekannt gemachten Arten der Umweltinformationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei unzutreffend, dass die bestehende Vorbelastung durch den Sport- und Schießplatz nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei darauf in der Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplanes eingegangen. Auch im Rahmen der Abwägung sei der Gesamtlärmkonflikt hinreichend beachtet worden. Die weiteren Sportanlagen seien im Sinne der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in dem Lärmschutzgutachten vom 18.12.2012, das Gegenstand des Bebauungsplans als Anlage 3 geworden sei, einbezogen worden. Der Einbeziehung des Schießstandes in das Plangebiet habe es nicht bedurft. Hierbei handele es sich um eine Anlage, die eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes erfordere. Die Messung und Beurteilung der Geräuschimmissionen dieser Anlage erfolgten nach der TA Lärm. Sie seien mit den Immissionen aus Sportanlagen nicht vergleichbar. Im Übrigen sei festgestellt worden, dass der Betrieb der vorhandenen und der geplanten Sportstätte unter Berücksichtigung der beigestellten Angaben zum Trainings- und Spielbetrieb zu keinen Überschreitungen der Immissionsschutzrichtwerte führten. Es komme auch nicht zu einer Verschlimmerung des Gesamtlärmkonfliktes zu Lasten des Antragstellers. Das dem Bebauungsplan Nr. 9 zu Grunde liegende Lärmschutzgutachten setze sich unter Punkt 7 mit dem vorhandenen Schießplatz auseinander. Da die 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz hier keine Anwendung finde, habe der vorhandene Schießplatz nicht in die Vorbelastungsbetrachtung zur Beurteilung der Immissionen aus der geplanten Ausweichsportanlage einbezogen werden können. Um trotzdem eine Aussage über das Nebeneinander von Schießplatz und den Sportstätten zu treffen, gehe das Gutachten davon aus, dass der vorhandene Schießplatz eine Vorbelastung darstelle und dass sich die Gesamtbelastung des Antragstellers aus der Vor- und Zusatzbelastung ergebe. Dabei werde als Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Lage ermittelt. Zusatzbelastung sei danach der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage - hier die Sportanlagen – voraussichtlich hervorgerufen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 13/07 sowie die für das hier zu entscheidende Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe I. Die Normenkontrollklage ist zulässig. Der Antragsteller hat sie insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ). Er kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Der Antragsteller trägt mit den Licht- und Lärmbeeinträchtigungen, die von dem durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Sportplatz ausgehen werden, Tatsachen vor, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ). II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 9 weist bereits einen formellen Fehler aus, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Die Bekanntgabe der Offenlage des Bebauungsplans vom 16.08.2013 genügte nicht den Anforderungen über die Mitteilung vorhandener Umweltinformationen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, 'mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hinsichtlich der Umweltinformationen sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Die bekannt gemachten Informationen müssen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, d.h. bisher thematisiert worden sind. Es muss eine konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen geliefert werden. Hiernach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung Angaben darüber enthalten, welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind, nicht nur, welche ausgelegt werden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Das erfordert keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig aber nicht gerecht. Nach alledem ist es erforderlich, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (BVerwG, U. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 , BVerwGE 147, 206 ; BVerwG, U. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14 , NVwZ 2015, 232 ). Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.08.2013 nicht. Sie lautete insoweit: "Der von der Stadtvertretung Crivitz in der Sitzung am 25.07.2013 gebilligte und zur Auslegung bestimmte -Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 .Ausweichsportplatz am Geschwister-Scholl- Platz"-Entwurf der Begründung-Umweltbericht inkl. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung-artenschutzrechtlicher Fachbeitrag-schallschutztechnische Untersuchungen mit Karten-umweltrelevante Stellungnahmen des= Landkreises Ludwigslust-Parchim= Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg= Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V liegen ...öffentlich aus." Die Bekanntmachung enthält schon keine die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassende Aufzählung. Sie teilt auch nicht mit, welche Umweltbelange vom Umweltbericht behandelt werden. So wird nicht deutlich - auch nicht unter Einbeziehung der nachfolgenden Aufzählung -, dass die Belange Klima/Luft einschließlich der Schadstoffimmissionen durch Verkehrszunahmen behandelt werden und dass Gegenstand des Umweltberichtes die Auswirkungen auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Landschaftsbild, Erholung und landschaftlichen Freiraum sowie Kultur und Sachgüter sind. Der Aufzählung der drei Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, ist nicht zu entnehmen, welche Umweltgüter sie behandeln. Gänzlich fehlt der Hinweis darauf, dass die zuständige Forstbehörde die Frage einer notwendigen Waldumwandlung thematisiert hat. Schließlich ist jedenfalls die Benennung des Begriffs der "Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung" nicht ausreichend, da der nicht Fachkundige ihm nicht entnehmen, kann, um welches Thema, nämlich Einwirkungen auf Natur und Landschaft und deren Ausgleich, es geht (vgl. Dusch, BauR 2015, 433, 439). Die bloße Benennung "schallschutztechnische Untersuchungen" lässt nicht erkennen, welche Umweltbelange im Einzelnen angesprochen sind (vgl. OVG Münster, U. v. 06.05.2014 - 2 D 14/13 .NE, NuR 2015, 337 ). Aus den Angaben lässt sich mithin ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht hinreichend eindeutig gewinnen. Dieser Fehler ist beachtlich. Fehlen lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, so ist dieser Verfahrensfehler nach nationalem Recht unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 BauGB; vgl. dazu Kuchler, juris PRUmwR 3/2013 Anm. 1). Geht der Fehler darüber hinaus, weil die Angaben ganz fehlen oder nicht nur einzelne Angaben fehlen, ist er beachtlich. Er wird aber nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird (BVerwG, U. v. 18.07.2013 – 4 CN 3/12 , BVerwGE 147, 206 ; Külpmann, jurisPR-BVerwG 1/2015 Anm. 2). Es handelt sich hier nicht um einzelne fehlende Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Es fehlen ganze Bereiche von angesprochenen Umweltinformationen, wenn insbesondere nicht sämtliche im Umweltbericht behandelten Umwelt-belange erkennbar sind, ein hinreichender Hinweis auf die Behandlung der Eingriffe in Natur und Landschaft fehlt, und nicht deutlich wird, welche Umweltbelange die Stellungnahmen der drei benannten Behörden behandeln. Die Rüge dieses Mangels ist rechtzeitig erhoben. Der Antragsteller hat sie mit bei Gericht am 19.03.2014 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht, der dem Antragsgegner durch das Gericht am 25.03.2014 zugestellt worden ist. Dem Antragsgegner ist die Rüge daher innerhalb der Jahresfrist, die am 15.11.2013 begonnen hatte, zugegangen. 2. Die materielle Rechtmäßigkeit der Planung unterliegt Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.