dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz -JVEG- erhalten. Ihm wurde u.a. eine Entschädigung i.H.v. 2.320 EUR für Verdienstausfall und i.H.v. 565 EUR für Zeitversäumnis bezahlt.
§ 18 JVEG sieht eine Entschädigung für Verdienstausfall vor. Danach wird für den Verdienstausfall neben der Entschädigung
JVEG eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich
dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 EUR je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 EUR je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Im Haushaltsplan Baden-Württemberg 2010/11 sind unter 0503 Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Titel 412 01 FKZ 052 Entschädigungen an ehrenamtliche Richter u. dgl. ausgewiesen. Erläutert wird: Die bei Gerichten als ehrenamtliche Richter zugezogene Personen werden
dem JVEG in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 u.a. die Entschädigungen
dem JVEG i.H.v. 2.860 EUR als Arbeitslohn ohne Steuerabzug (ohne den Fahrtkostenersatz und den Ersatz sonstiger Aufwendungen, wie z.B. Parkgebühren). Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungen des Landgerichts X Bezug genommen (Einkommensteuerakten, S. 47-53). Der Beklagte behandelte die Vergütungen
dem JVEG (mit Ausnahme des Ersatzes von Fahrtkosten und sonstiger Aufwendungen) als steuerpflichtige Einnahmen (Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 10. Juli 2012). Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie führten im Wesentlichen aus, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers seien um 2.860 EUR zu kürzen. Denn die Entschädigung für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (Schöffe)
JVEG sei nicht steuerbar. Während des Einspruchsverfahrens fiel dem Beklagten auf, dass der Kläger insgesamt 2.885 EUR erhalten habe. Er änderte dennoch den Einkommensteuerbescheid nicht, da der Mehrbetrag von 25 EUR zu keiner höheren Einkommensteuer führt. Mit ihrer
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die ihm, dem Kläger, zugeflossenen Vergütungen gemäß §§ 16 , 18 JVEG seien keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-7 Einkommensteuergesetz -EStG-. Die Entschädigungen für Verdienstausfall und Zeitversäumnis seien nicht steuerbar. Sie könnten keiner der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bedeute gleichermaßen Ehre wie auch Verpflichtung. Wer ein solches Amt auszuüben habe, dürfe es nur aus gewichtigen Gründen ablehnen. Dieses Ehrenamt sei mit Einsatz von Zeit verbunden und könne auch, je
Wohnort und persönlichen Verhältnissen, erheblichen Aufwand mit sich bringen. Als ehrenamtlicher Richter werde er für den zeitlichen Aufwand, den seine Dienste von ihm abverlangen, entschädigt. Denn der ehrenamtliche Richter stehe nicht, wie ein Berufsrichter, in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Der ehrenamtliche Richter erhalte eine Wiedergutmachung für einen staatlichen Eingriff, der darin bestehe, dass ihm hoheitlich das Schöffenamt auferlegt werde, ohne dass es dazu auf seine Einwilligung ankomme. Charakteristisch für die Entschädigung sei, dass sie nicht die tatsächlich entstandene Einbuße vollumfänglich kompensiere, sondern dem Betroffenen in der Regel nur einen angemessenen Ausgleich biete. Die Entschädigung für ehrenamtliche Richter sei im JVEG geregelt und setze sich aus mehreren Einzelpositionen, im Wesentlichen einer Entschädigung für Fahrtkostenersatz und sonstige Aufwendungen, einer Entschädigung für Zeitversäumnis sowie einer Entschädigung für konkrete erwerbsbedingte
teile, zusammen. Die Gelder
-18 JVEG würden dabei nicht für einen tatsächlich
zuweisenden Verdienstausfall gewährt, sondern typisierend. Auch Warte- und Reisezeiten würden mit den vollen Beträgen entschädigt. Der Bundesfinanzhof -BFH- habe bereits am 16. Dezember 1987 X R 7/82 , Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1988,384, entschieden, dass diese Zahlungen keine Entlohnung, sondern ein Ersatz für einen entstandenen Schaden darstellen. Die Entschädigung gehöre nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn ehrenamtliche Richter Ort und Zeit ihres Einsatzes bei Gericht nicht selbst bestimmen könnten und zumindest befristet während ihres Verbleibs auf der Liste der ehrenamtlichen Richter auch in den Gerichtsbetrieb eingegliedert seien. Hinsichtlich Einsatzort, Einsatzdauer und Anwesenheitspflicht seien die ehrenamtliche Richter einem Angestellten vergleichbar, da sie in der Regel keinen Einfluss auf die Terminierung ihrer Einsätze durch den oder die Berufsrichter haben. Die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtliche Richter werde durch Auslosung oder Präsidiumsentscheidung festgelegt. Zumindest in der Hauptverhandlung erfüllten sie auch die gleichen Pflichten wie ein Berufsrichter, der unstreitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Unter Hinweis auf die fehlende Eingliederung in die Gerichtsorganisation werde jedoch in der Literatur teilweise die Arbeitnehmereigenschaft der ehrenamtlichen Richter abgelehnt. Auch wenn die Anforderungen an das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nicht überspannt werden dürfe, sei zu beachten, dass das Amt des ehrenamtlichen Richters regelmäßig nur auf fünf Jahre und höchstens einmalige Wiederholung angelegt sei. Ferner handle es sich um ein Ehrenamt, dass zwingend übernommen werden müsse. Eine freiwillige und selbstbestimmte Entscheidung zur Erbringung einer Arbeitsleistung, wie sie für privatrechtliche Arbeitsverträge oder auch bei der Übernahme ins Richter- oder Beamtenverhältnis üblich sei, fehle im Amt des ehrenamtlichen Richters. Darin liege der wesentliche Unterschied des Amts der ehrenamtliche Richter zu anderen Ehrenämtern. Auf die innere Willensbildung des ehrenamtlichen Richters komme es bei seiner Bestellung nicht an. Die fehlende Freiwilligkeit sei deutliches Indiz für das Fehlen der Einnahmeerzielungsabsicht im subjektiven Tatbestand des ehrenamtlichen Richters. Das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht sei jedoch für alle Überschusseinkunftsarten konstitutiv. Der ehrenamtliche Richter übe indes sein Amt nicht als Broterwerb oder um des lieben Geldes wegen aus. Habe der ehrenamtliche Richter einen Rechtsanspruch auf Ausgleich seiner Kosten und sonstiger entgangener Erwerbsmöglichkeiten, komme es auf seine subjektiven Merkmale nicht an. Werde mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur der Ersatz von Aufwendungen erstrebt, verneinten Literatur und finanzgerichtliche Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht. Hinzu komme, dass das Land als Träger der Gerichtsbarkeit und damit der einzige infrage kommende Arbeitgeber regelmäßig keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen ziehe. Bezüglich der Verdienstausfallentschädigung könne eingewandt werden, dass der ehrenamtliche Richter für seine richterliche Tätigkeit einen Betrag erhalte, der sich an seiner regulären Gehalts- oder Verdienstmöglichkeit orientiere. Eine solche Vergleichsbetrachtung beim Einkommensteuerrecht sei jedoch unzulässig. Die bestehenden sieben Einkunftsarten würden zwar durch § 24 Nr. 1 EStG um Entschädigungen, die gewährt worden sind, als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, erweitert. § 24 Nr. 1 EStG schaffe jedoch keine neue selbstständige achte Einkommensart.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bildeten Einkünfte, die unter § 24 EStG fielen, vielmehr eine besondere Art von Einkünften innerhalb der Einkunftsart, zu der sie gehören. Die Rechtsprechung sei so zu verstehen, dass die Entschädigung mit einer der sieben Haupteinkunftsarten verknüpft sein müsse. Einnahmen eines Dritten würden grundsätzlich hiervon nicht erfasst. Die Entschädigungen
dem JVEG seien nur ausnahmsweise Ersatzleistung eines Dritten (BFH vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76 , BStBl. II 1981, 707 ). § 24 EStG wirke prolongierend, nicht expandierend. Der Begriff Entschädigung sei gesetzlich nicht näher definiert.
H 24.1 EStR 2008 liege eine Entschädigung vor, wenn der Steuerpflichtige infolge einer Beeinträchtigung der durch einzelne Vorschriften geschützten Güter eine finanziellen Schaden erlitten habe und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt sei, diesen Schaden auszugleichen. Die Entschädigung sei
der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Verlust von steuerpflichtigen Einnahmen, mit denen der Steuerpflichtigen rechnen haben könne, unmittelbar bedingt sei und einen Schadensausgleich bewirke. Ein solcher Verlust sei bei der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter möglich, jedoch keinesfalls zwingend. In der Rechtsprechung werde in Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgangener oder entgehende Einnahmen“ gefordert, dass die Rechtsgrundlage für eine Einnahme weggefallen und an ihre Stelle eine neue Rechts- und Billigkeitsgrundlage für Ersatzanspruch getreten sein müsse. Selbst wenn man diese Voraussetzungen nicht zu eng verstehe, werde ein Zusammenhang zwischen den Einkünften in der Einkunftsart der Haupttätigkeit des ehrenamtlichen Richters, hier die unselbständige Arbeit, und den Entschädigungen für die ehrenamtliche richterliche Tätigkeit bestehen müssen. Die Bestellung zum ehrenamtliche Richter sei aber vom bestehenden Arbeitsverhältnis gänzlich unabhängig. Lediglich der Höhe
bilde das übrige regelmäßige Bruttoeinkommen des steuerpflichtigen ehrenamtlichen Richters eine Orientierung zur Bemessung der Höhe der aufgrund des JVEG zu zahlenden Entschädigung. Es bestehe weder ein mittelbarer noch unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erzielung der Einkünfte dem Grunde
aus § 19 Abs. 1 EStG und als ehrenamtlicher Richter. Die Tätigkeit sei auch kein Nebengeschäft zu einer nicht selbstständigen Tätigkeit, weil es an einem Bezug der beiden Aufgaben zueinander in aller Regel fehle und diese allenfalls zufällig bestehe (Finanzgericht -FG- Berlin vom
dem JVEG nicht steuerbar seien. Dieses Ergebnis sei sachgerecht. Die Ausübung der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sei Ausdruck staatsbürgerlicher Pflichten und nicht der Verwirklichung einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Grundsatz der Besteuerung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbiete einen Steuerzugriff da, wo Einnahmen nur deshalb entstehen, weil unvermeidbar und unfreiwillig staatliche Ausgaben im Rahmen einer der drei Staatsgewalten, hier der Judikative, übernommen werden. Leistungsfähigkeit bedeute nämlich auch, dass ein Zuwachs ein wirtschaftlicher Kraft vor allem aus eigenem Antrieb, mithin nicht unfreiwillig, eingetreten sei. Die Kläger beantragen,den Einkommensteuerbescheid 2010 vom
dem JVEG gewährten Zahlungen seien steuerbar und steuerpflichtig. Sie gehörten regelmäßig zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit
G. Könne der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung zum Richteramt seiner gewöhnlichen Beschäftigung nicht
gehen und erhalte er demgemäß eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall, handle es sich insoweit um eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die der Einkunftsart zuzuordnen sei, bei der der Verdienst- oder Einnahmeausfall eintrete. Daher seien die Einnahmen des Klägers bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst worden. Eine andere steuerliche Auswirkung ergebe sich nicht, wenn die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfasst oder auf beide Einkunftsarten § 18 und § 19 EStG aufgeteilt würden und zwar dergestalt, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 565 EUR als sonstige selbstständige Einkünfte
G und die Entschädigung für Verdienstausfall i.H.v. 2.320 EUR als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
G erfasst werde. Eine Steuerbefreiung der Entschädigungen
G komme nicht in Betracht, da die Zahlungen im JVEG weder als Aufwandsentschädigung festgesetzt noch im Haushaltsplan als solche ausgewiesen seien. Steuerfrei seien lediglich
G Entschädigungen für Fahrtkosten
JVEG, für Aufwand, ohne Tagegelder,
JVEG sowie der Ersatz für sonstige Aufwendungen
Eine Steuerbefreiung der Entschädigung
12 S. 2 komme nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für eine Steuerbefreiung sei, dass die Entschädigung dazu bestimmt sei, die dem ehrenamtlichen Richter durch seine ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären. Dabei bestimme sich der Umfang der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen
den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liege mithin dann nicht vor, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall
JVEG oder Zeitverlust
JVEG gezahlt werde oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwachse. Eine Versteuerung entspreche der Rechtslage in Baden-Württemberg. Dies belege der Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Finanzgericht, Stand September 2012, herausgegeben vom Justizministerium Baden-Württemberg. Die mündliche Verhandlung fand am 10. Februar 2016 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Niederschrift Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die dem Kläger zugeflossenen streitigen Leistungen
dem JVEG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (1.). Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich aus der abweichenden Zuordnung jedoch nicht. Die streitgegenständlichen Einnahmen sind nicht
G oder § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (2.). 1. Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
G zu erfassen (a.A. FG Berlin vom
diesen Regelbeispielen ähnlich sind. Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt (BFH vom
dem Wortlaut des Gesetzes ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt (§ 31 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Die hierfür gewährte Entschädigung, auch wenn sie den Verdienstausfall umfasst, bedeutet keine Entlohnung, sondern einen Ersatz des sonst entstehenden Schadens (vgl. BFH vom
dem JVEG dem Kläger zugeflossenen Einnahmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die streitgegenständlichen Einnahmen nicht, auch nicht teilweise, bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers zu erfassen (so Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl. 2015, § 19 Rn. 35, Stichwort ehrenamtliche Tätigkeit, Pfab/Schießl, Besteuerung der Entschädigung für ehrenamtliche Richter (Schöffen), Finanzrundschau -FR- 2011, 795, 796 ff.).
G gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger schuldet nicht seine Arbeitskraft, sondern den Arbeitserfolg, die Mitwirkung an einer Entscheidung. Hierfür hält er keine festen Bezüge für das Ableisten einer bestimmten, zuvor vereinbarten Arbeitszeit. Der zeitliche Umfang der Dienstleistungen steht nicht fest. Der Kläger hat auch keinen Urlaubsanspruch. Eine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder ein Anspruch auf sonstige Sozialleistungen gibt es nicht. Sowohl das Land als auch der Kläger wollten eindeutig kein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen begründen (FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78 , EFG 1980, 280 ). Etwas anderes ergibt sich nicht
G. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG kommt nicht zur Anwendung, da die Zahlungen
dem JVEG vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig sind (Kirchhof/Mellinghoff, EStG, § 24 Rn. 12 Stichwort ehrenamtliche Richter (Schöffen); Pfab/Schießl, Besteuerung der Entschädigung für ehrenamtliche Richter (Schöffen), FR 2011, 795, 796 ff.). Einkünfte, die unter § 24 EStG fallen, bilden eine besondere Art von Einkünften innerhalb der Einkunftsart, zu der sie gehören (BFH vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 , BStBl. III 1960, 72 ). Infolgedessen muss die Entschädigung mit einer der sieben Haupteinkunftsarten verknüpft sein. Hierfür genügt es nicht, dass der Verdienstausfall dafür bezahlt wird, dass der Kläger bei Ausübung des ehrenamtlichen Richteramts nicht seiner Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
gehen kann und infolgedessen ggf. sein Arbeitgeber den Arbeitslohn mindert. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob die Einkunftsart zur Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung
1 Grundgesetz -GG- davon abhängen kann, ob der ehrenamtliche Richter einen nichtselbständigen Hauptberuf ausübt. Denn Vergütungen
dem JVEG werden auch Nichtberufstätigen gezahlt. Die Vergütung ist auch nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen (vgl. FG Berlin vom
G steuerfrei. Die Aufwandsentschädigung muss aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt, gesetzlich geregelt oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sein (Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl. 2015, § 3 ABC Aufwandsentschädigungen). Die an den Kläger
dem JVEG ausgezahlte Entschädigung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zwar mussten
dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung Aufwandsentschädigungen, die in einem Gesetz festgesetzt waren, nicht auch noch im Haushaltsplan als eigener Titel Aufwandsentschädigungen mit Empfänger und Höhe ausgewiesen sein (BFH vom
G oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei sind. Es handelt sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.