Ein Verbraucher handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er das infolge unzureichender Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nach § 495 BGB ausübt, um das bei vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehens anfallende Vorfälligkeitsentgelt zu ersparen. Tenor
(9)für den hier vorliegenden Fall eines finanzierten Grundstückserwerbs vorgesehen - durch den folgenden Satz ersetzt wird: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ Stattdessen werden beide Sätze kumulativ verwendet und der den finanzierten Grundstückserwerb betreffende Satz durch eine in der Musterbelehrung nicht vorgesehene Einleitung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn …“) angepasst. Diese Abweichung lässt die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. entfallen (vgl. OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urt. v. 27.02.2015, 4 U 144/14 , juris Tz. 8 mit LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.08.2014, 1 O 78/13 , juris Tz. 17 ff.; ebenso OLG Hamm, ZIP 2015, 1113 ; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409 , 411; OLG München, Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13 , Tz. 41 sowie OLG Stuttgart, BKR 2016, 68 , 70 und Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15 , juris Tz. 34 f.; a.A. OLG Hamburg, BKR 2016, 336, 337 und OLG Schleswig, 26.02.2015, 5 U 175/14 , juris Tz. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchen Fällen eine 'rein formale‘ Abweichung mit der Beklagten als unschädlich angesehen werden könnte. Denn durch die kumulative Verwendung der beiden Sätze wird die Subsumtion unter die Begriffe „finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts“ dem Verbraucher überlassen. Die Musterbelehrung sieht aber vor, dass der Unternehmer diese Subsumtion vornimmt und entsprechend belehrt. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung bedeutet daher einen Verlust an Deutlichkeit und ist deshalb nicht als 'rein formale‘ Abweichung, sondern als inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung einzuordnen (so zutreffend OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, a.a.O. ). Ebenso verhält es sich mit den beiden Fußnoten. Sie sind als solche Bestandteil der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrung, auch wenn sich ihr Text unterhalb des umrahmten Belehrungstextes befindet. Denn die innerhalb des Rahmens befindlichen Fußnotenziffern verweisen auf den Fußnotentext und beziehen ihn damit als inhaltliche Ergänzung zu der jeweils kommentierten Textpassage in die Belehrung ein. Das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. sieht keine Fußnoten vor und deren Verwendung kann jedenfalls bei der Fußnote 2 auch nicht als 'rein formale‘ Abweichung qualifiziert werden, weil sie zu einem Verlust an Deutlichkeit führt (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11 , juris Tz. 27; OLG München, Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13 . juris Tz. 37; OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015, 14 U 2439/14 , juris Tz. 31; a..A. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.06. 2015, 6 U 13/15 , juris Tz. 83 ; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409 , 411 und OLG Schleswig, 26.02.2015, 5 U 175/14 , juris Tz. 23). Das gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher wegen der Fußnote 1 davon ausgehen muss, dass die Aufforderung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ebenfalls nicht an ihn, sondern an den Bankmitarbeiter gerichtet ist, der das Belehrungsformular auswählt und ausfüllt. Denn selbst bei dieser (keineswegs zwingenden) Auslegung kann die Fußnote 2 beim Verbraucher den bei der Musterbelehrung nicht entstehenden Zweifel hervorrufen, ob die im Text genannte Frist von zwei Wochen in seinem 'Einzelfall‘ tatsächlich zutrifft oder auf einem Irrtum des Bankmitarbeiters beruht.
- b)Die Kläger sind auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gehindert, die Rechte aus dem Widerruf geltend zu machen. Denn sie haben ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch ist dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.
- aa)Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, NJW 2014, 2646 , 2650). An diese Voraussetzungen sind gerade bei den verbraucherschützenden Widerrufsrechten strenge Anforderungen zu stellen. Denn die mit einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (so - für § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG - BGH, NJW-RR 2005, 180 , 182). Daher fehlt es in derartigen Fällen regelmäßig an dem erforderlichen Umstandsmoment. Der Unternehmer kann schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hat (so für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. BGH, NJW 2014, 2646 , 2650; ebenso für § 355 BGB a.F. etwa OLG Karlsruhe [17. Zivilsenat], MDR 2015, 696 f. und Urt. v. 10.02.2016, 17 U 77/15 , juris Tz. 34 f.). Gegen seine Schutzwürdigkeit spricht zudem, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Gemessen daran fehlt es auch im vorliegenden Fall bereits am Umstandsmoment. Denn die Beklagte durfte aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht darauf vertrauen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Sie hat auch von der Möglichkeit einer Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr die Unwirksamkeit der Belehrung spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 ( NJW 2010, 989 , 990 f.) bekannt sein musste. Ein Verhalten der Kläger, das gleichwohl ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigen könnte, ist nicht vorgetragen. Die vorhaltlose Zahlung der vereinbarten Darlehensraten während der rund siebenjährigen Laufzeit des Darlehens genügt dafür nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 180 , 182; OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urt. v. 27.02.2015, 4 U 144/14 , juris Tz. 16 mit LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.08.2014, 1 O 78/13 , juris Tz. 24 f). Denn der Beklagten war bekannt, dass die Kläger aufgrund der von ihr erteilten Belehrung keinen Anlass hatten anzunehmen, ihnen stehe nach dem Ablauf der darin genannten Fristen noch ein Widerrufsrecht zu (vgl. BGH, NJW 2006, 497 , 498). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie sich im Vertrauen auf die langjährige, vorbehaltlose Zahlung der Darlehensraten so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Sie verweist lediglich auf die Entscheidung zur Refinanzierung des Darlehens. Diese ist aber nach ihrem eigenen Vorbringen schon kurze Zeit nach Vertragsschluss getroffen worden und beruhte damit gerade nicht auf den langjährigen Zahlungen der Kläger.
- bb)Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden (BGH, NJW-RR 2005, 619 , 620). So kann die Berufung auf ein individuelles Recht insbesondere rechtsmissbräuchlich und damit treuwidrig sein, wenn das Recht durch seinen institutionellen Zweck beschränkt und mit seiner Ausübung nicht dieser Zweck, sondern ein funktionsfremdes, rechtlich zu missbilligendes Ziel verfolgt wird (vgl. etwa BGH, NJW 1989, 2689 , 2692; 1992, 569 , 570 f.). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt aber nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, NJW 2010, 610 und Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 , juris Tz. 16). Auf das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts kommt es dabei nicht an. Denn wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt, knüpft das Gesetz die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 20; ebenso - für § 1b AbzG a.F. - bereits NJW 1986, 1679 und WM 1983, 317 ). Das gilt auch für das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409 , 412 f. und OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015, 6 U 148/14 , juris Tz. 43 ff.; ebenso im Ergebnis auch OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, 3 U 108/15 , juris Tz. 53 f.; OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015, 8 U 1760/14 , juris Tz. 36; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.09.2015, 23 U 24/15 , juris Tz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016, 17 U 77/15 , juris Tz. 36 ff.; a.A. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, 6 U 296/14 , Tz. 21 ff., aber auch LG Freiburg [1. Zivilkammer], Urt. V. 16.01.2015, 1 O 258/14 , juris Tz. 21 ff.). Dass dieses Recht den Verbraucher vor einer übereilten Bindung schützen und ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Tragweite Gelegenheit geben soll, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, BKR 2013, 326 , 329), steht dem nicht entgegen. Denn wie bei § 312d Abs. 1 Satz 1BGB a.F. (dazu BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 19 f.) wird die Ausübung des an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Widerrufsrechts durch dessen institutionellen Zweck nicht beschränkt. Der Verbraucher kann dieses Recht daher auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil nutzen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen (BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 17 f. und 21). Das gilt nicht nur für den Fall, dass er den Darlehensvertrag innerhalb von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung widerruft, um ein zwischenzeitlich erhaltenes Angebot mit günstigeren Konditionen anzunehmen, sondern in gleicher Weise für die spätere Ausübung des aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung fortdauernden Widerrufsrechts. Denn die fortdauernde Möglichkeit des Widerrufs ist die vom Gesetz gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung, für die der Unternehmer verantwortlich ist, und ihre Einschränkung würde dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung zu zwingen (so - für § 1b AbzG a.F. - bereits BGH, NJW 1986, 1679 und WM 1983, 317 ). Danach greift der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Die Kläger haben das streitgegenständliche Darlehen zwar sieben Jahre lang in Anspruch genommen, um ihre Eigentumswohnung zu finanzieren, und den Widerruf erst nach deren Veräußerung erklärt, um das von der Klägerin verlangte Vorfälligkeitsentgelt einzusparen. Dieses eigennützige Motiv ist aber rechtlich nicht zu missbilligen, sondern von der gesetzlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts umfasst. Dass das Zinsniveau während der Laufzeit des Darlehens erheblich gefallen ist und der Beklagten durch den späten Widerruf ein entsprechender Nachteil entsteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die mit einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Risiken trägt allein der Darlehensgeber. Dass sie arglistig getäuscht worden oder aus anderen Gründen besonders schutzwürdig wäre, macht die Beklagte nicht geltend. 2. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beklagten. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2008 enthielt die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO a.F. den in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung verwendeten Satz, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ noch als Musterformulierung. Auch wurde die Frage der Unwirksamkeit dieser Formulierung erst durch Urteil des BGH vom 09.12.2009 ( NJW 2010, 989 ) höchstrichterlich geklärt. Der Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Formulierung bei Vertragsschluss im März 2008 verwendete (vgl. nur OLG Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urt. v. 27.02.2015, 4 U 144/14 , juris Tz. 18 mit LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.08.2014, 1 O 78/13 , juris Tz. 31). Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 , 286 BGB. Denn bei der Beauftragung des klägerischen Rechtsanwalts war die Beklagte noch nicht in Verzug. Der Verzug ist vielmehr erst mit Ablauf der vom Anwalt gesetzten Frist zum 15.05.2015 eingetreten. Aus diesem Grund ist der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 16.05.2016 begründet.II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/892330.html ( https://oj.is/892330 ) Volltext Druckansicht Zitate 66 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.