weis jedoch nicht zwingend notwendig. Genügen können vergleichbare Feststellungen zu dem arttypischen Verhalten des Tieres unter natürlichen Bedingungen bzw. den Bedingungen ordnungsgemäßer Haltung sowie zu den konkreten Haltungsbedingungen. 3. Die Feststellung der Erheblichkeit von Leiden dient zur Abgrenzung von Bagatellfällen und geringfügigen Beeinträchtigungen. Daher sind keine zu hohen Anforderungen an sie zu stellen. Gründe I. Der Angekl. wurde durch Urteil des AG wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Angekl. das Halten von Rindern (Milchkühe, Deckbullen und Kälber) für die Dauer von fünf Jahren verboten. Auf die Berufungen des Angekl. und der StA sprach das LG den Angekl. schuldig, einem Wirbeltier in drei Fällen länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, und verhängte gegen ihn unter Freisprechung und Zurückweisung der Berufungen im Übrigen eine Gesamtgeldstrafe. Von einem Tierhaltungsverbot wurde abgesehen. Gegen dieses Urteil legte die StA fristgemäß Revision ein und begründete diese, soweit der Angekl. freigesprochen wurde, fristgemäß mit einer Verfahrensrüge sowie mit der Rüge materiellen Rechts. Das von der GenStA vertretene Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zumindest vorläufig Erfolg. Die Beschränkung der Revision durch die StA ist insoweit unwirksam, als im Urteil von der Anordnung eines Tierhaltungsverbotes
SchG (Maßregel der Besserung und Sicherung) abgesehen wurde, weil die Maßregelfrage nicht vom Tat- und Schuldumfang getrennt beurteilt werden kann (vgl. BGH, B. v. 18.7.2012 - 2 StR 605/11 , Rdn. 5 bei juris).II. Das LG hat bezüglich des angefochtenen Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen: Die Jungrinderabteile wiesen bei der Kontrolle am 9.1.2013 deutlich zu wenig Einstreu auf. Im vorderen, nicht überdachten Bereich der Abteile fanden sich in erheblichem Umfang Kotberge, dünnflüssige Ausscheidungen der Tiere sowie Gülleseen. Die Tiere, denen es deshalb nicht möglich war, trockene Liegeplätze einzunehmen, waren im Bereich der Läufe verschmutzt. Ursache für diesen Zustand der Jungrinderabteile war das mangelhafte Ausmisten durch den Angeklagten sowie die unzureichende Versorgung dieser Bereiche mit Stroh. Das LG hat den Angekl. freigesprochen, weil keine konkreten Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Haltungsbedingungen bei den Tieren getroffen worden seien. Bei der Beurteilung, ob bei einem Tier erhebliche Leiden i.S. des § 17 Nr. 2b TierSchG vorlägen, sei darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festzustellen seien, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind. Weder Feststellungen zur Unterkühlung der Tiere noch zu Problemen aufgrund ständiger Verschmutzung der Hautoberfläche seien (bei der Kontrolle) getroffen worden; mangels Feststellung konkreter Verhaltensweisen der Tiere, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass die Tiere tatsächlich langanhaltend gelitten hätten, komme eine Verurteilung nicht in Betracht. Die Verschmutzung der Tiere sei nicht geeignet, Schmerzen oder Leiden i.S. des § 17 TierSchG zu begründen.III. Auf die Sachrüge hin ist das angefochtene Urteil im Umfang des angefochten Teilfreispruchs aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob sich der Angekl. einer Straftat
SchG bzw. einer Ordnungswidrigkeit
SchG schuldig gemacht hat. Auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht mehr an. 1.
SchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Ordnungswidrig
SchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Leiden - als eigenständiger Begriff des Tierschutzrechts - sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, NJW 1987, 1833 , 1834; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 33; ähnlich VGH Mannheim, NuR 1994, 487 : „
den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht“). Unter Wohlbefinden wird dabei ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und - entsprechend seinen angeborenen Lebensbedürfnissen - mit der Umwelt verstanden (Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rdn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
Art und Umfang nicht beurteilt werden. Ebenso reicht die Feststellung nicht aus, dass bei der Kontrolle die Abteile „deutlich zu wenig Einstreu“ aufgewiesen hätten. Aus den Lichtbildern, auf die das LG verwiesen hat, lassen sich in Verbindung mit den Angaben der kontrollierenden Personen möglicherweise nähere Feststellungen dazu treffen, in welchem zeitlichen (Mindest-)Umfang den Tieren aufgrund welcher Umstände - auch unter Berücksichtigung der Haltungsform (Stall- bzw. Weidehaltung) - ein arttypisches Ruheverhalten, insbesondere auch in der Phase des Wiederkäuens, nicht mehr möglich war. Dementsprechend bedarf es auch näherer Feststellungen zum arttypischen Verhalten der Tiere. In diesem Zusammenhang sind auch die konkreten gesetzlichen Vorgaben, die eine artgerechte Tierhaltung in diesem Bereich sicherstellen sollen, in den Blick zu nehmen.
SchG muss der Tierhalter das Tier u.a. verhaltensgerecht unterbringen.
SchNutztV hat, wer Nutztiere hält, die Haltungseinrichtung sauber zu halten, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig zu entfernen und Gebäudeteile in angemessenen Abständen zu reinigen. 5. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung erhebliche Leiden der Tiere feststellen lassen, wird je
dem, ob diese sich zudem als länger anhaltend bzw. sich wiederholend darstellen, eine Straftat
SchG oder eine Ordnungswidrigkeit
SchG zu prüfen sein. Während eine abstrakte Aussage, wann Leiden länger anhaltend sind, kaum möglich scheint (Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 Rdn. 40), dürfte davon bei einer mehrere Tage anhaltenden artwidrigen Haltung, hier in Form fehlender Liegefläche, wohl auszugehen sein (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rdn. 14 - fünf Tage).IV. Die Aufhebung des Teilfreispruchs zieht auch die Aufhebung des Urteils
sich, soweit von einem Tierhaltungsverbot
SchG abgesehen wurde, weil schon die Tatsachengrundlage der gerichtlichen Ermessensentscheidung noch nicht vollständig feststeht. Vorsorglich merkt der Senat an, dass unabhängig hiervon die Erwägung des LG, es bestünde kein Bedürfnis mehr für die Maßregel, falls die Verwaltungsbehörde - wie angekündigt im Falle der Nichtanordnung eines strafrechtlichen Verbots - ein Verbot
SchG ausspräche, rechtlicher Prüfung nicht Stand hielte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 TierSchG ist der Zeitpunkt des Urteils. Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich beabsichtigt, können nicht berücksichtigt werden, weil diese Absicht sich ändern mag, eine strafrechtliche Anordnung dann jedoch nicht
geholt werden kann. Im Übrigen wird es für die Erstellung einer Gefahrenprognose auch erforderlich sein, bis zur erneuten Hauptverhandlung den weiteren Verlauf der Tierhaltung des Angekl. und seines Verhaltens gegenüber den kontrollierenden Beamten, soweit daraus Rückschlüsse auf eine (vorhandene oder fehlende) Einsicht in etwaiges Fehlverhalten gezogen werden können, unter Berücksichtigung eventuell weiterer eingeleiteter oder abgeschlossener Verfahren aufzuklären. Permalink: https://openjur.de/u/892367.html ( https://oj.is/892367 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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