wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben. oder viii. Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen. oder ix. Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von ?-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper. oder x. Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen: Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)KaempferolCarbamate: O-ethyl-4-(?-l-rhamnosyloxy) Benzyl-CarbamateWeitere
gewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol. oder xi. Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und ver-bessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zell-membranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“ oder xii. Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […] Zu den in Moringa oleifera
gewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen: Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)O-ethyl-4-(?-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate4(?-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanateNiazimicinNiazirinBeta-SitosterolGlycerol-1-(9-Octadecanoat)3-O-(6?-O-oleoyl-?-d-Glucopyranosyl)-?-SitosterolBeta-Sitosterol-3-O-?-d-oder xiii. Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbin-dungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspie-gel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen. oder xiv. Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen an-deren Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus. oder b. das Produkt mit der Bezeichnung Pura Moringa Detox Tee mit den folgenden Aussagen zu bewerben oder bewerben zu lassen: i. Detox ist ganz klar auf dem Vormarsch. Die Frage aber lautet: Was bedeutet Detox? Was steckt dahinter und wie profitiert man von der Wunderkur? Detox ist die Kurzform für den englischen Begriff „detoxication“ und bedeutet „Entgiftung“. Genau darum geht es bei Detox auch: den Körper zu entgiften oder zu entschlacken. Durch ungesunde Lebensumstände können sich Giftstoffe im Körper absetzen. Zu den ungesunden Lebensumständen, denen wir heute ausgesetzt sind zählen: Stress im Privaten und im BerufAlkohol und TabakUngesunde ErnährungZu wenig SchlafGiftstoffe in der Umwelt Man geht davon aus, dass diese zu einem großen Teil der Grund für Müdigkeit, Motivationsmangel sowie eine gewisse Anfälligkeit für Krankheiten sind. Das Fasten im Rahmen einer Detox Kur - auch Entschlacken genannt - dient dazu, diese Gifte aus dem Körper auszuschleusen. Entschlacken hat primär den Sinn, den Organismus von innen zu reinigen. Das gibt neue Vitalität, Energie, Motivation und innere Balance. Ein netter Nebeneffekt ist außerdem eine Gewichtsreduktion und viele Anwender berichten zudem von einer Verbesserung der Haut und Hautelastizität. oder ii. Nur Wasser und Tee sind während der Entschlackung erlaubt. Deswegen bewährt sich unser leckerer Detox Tee, der sich durch Geschmacksvielfalt auszeichnet und deine Entschlackung unterstützt. oder iii. Der Pura Moringa Detox Tee ist eine gesunde und leckere Bereicherung für eine erfolgreiche Detox Kur: Er reduziert das HungergefühlDie Entgiftung wird unterstütztEs fällt dir leichter viel Flüssigkeit zu trinken oder iv. Mehr Energie Der Energiebedarf während der Entgiftung ist ungewohnt hoch. Der Detox Tee von Pura Moringa füllt deine Batterien wieder auf und sorgt somit für geistige sowie körperliche Fitness. Du fühlst dich vitaler, fitter und musst nicht mehr mit Müdigkeit kämpfen. oder v. Natürliches Anti-Aging Während der Entschlackung wird der Körper von Giften befreit und das wirkt sich auf das Hautbild aus. Mit einer zusätzlichen Dosis Antioxidantien in Moringa sorgt der Moringa Tee für ein natürliches Anti-Aging und ein gesundes, jugendliches Hautbild oder vi. Innere Ausgeglichenheit Der Detox Tee sorgt mit seinen Inhaltsstoffen nicht nur für eine Reduzierung von antioxidativem Stress, sondern wirkt sich auch auf dein Nervenköstum aus. Vitamin B1 und B3 tragen dazu bei, die Funktionen des Nervensystems und die psychischen Funktionen zu normalisieren. Kurz gesagt: Mit einer Tasse Detox Tee kannst Du hervorragend entspannen. oder vii. Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit. Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten. oder viii. Eine große Tasse Bio Moringa Tee bietet sich während der Entschlackung besonders an, um zum einen ausreichend Vitamine und Mineralstoffe aufzunehmen und zum anderen, um deine Flüssigkeits-Speicher aufzutanken. oder ix. Mit einer Entgiftungskur und mit unserem Moringa Detox Tee hast Du Deinem Körper einen Gefallen getan und ihn gereinigt. Haut, Verdauung und Energiehaushalt sind wieder hergestellt und Du fühlst und siehst mit Sicherheit einen deutlichen Unterschied. oder x. Unsere oft hektische und ungesunde Lebensweise ist eine hohe Belastung für unseren Körper: Sowohl körperlich als auch seelisch. Eine Detox Kur ist ein rein natürlicher Prozess, der dem Körper hilft Giftstoffe auszuscheiden. Diese können sich durch falsche Ernährung und einen ungesunden Lebensstil im Körper einlagern. Detox - also Entgiftung - bedeutet, dass man seinen Körper von innen heraus reinigt und er somit wieder in die Lage versetzt wird wieder auf Höchstleistung zu agieren. oder xi. Moringa Detox Tee Körper und Seele natürlich entgiften oder xii. Moringa Tee ist der perfekte Detox Tee. Wenn Sie Ihren Körper entgiften und einen Frühjahrsputz in Ihrem Körper machen möchten, sollten Sie zum Moringa Tee greifen. Durch die harntreibende Wirkung und die positive Wirkung auf den Energiestoffwechsel werden Stoffe aus Ihrem Körper ausgetragen, die sich in der Vergangenheit durch ungesunde Ernährung und Stress angelagert haben.
einer Woche mit Moringa Tee und der Moringa Detox Kur werden Sie Sich deutlich besser fühlen und Ihren Körper besser wahrnehmen.
der höchsten Moringa Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug. Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten: • 46 Antioxidantien […]“ und/oder
folgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen: und/oder
Moringa duftet. Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“ und/oder
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einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion. Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien: • Granatapfel• Heidelbeere• Aronia Beere• Acai Beere• Kaffee• Tee• Wein“ und/oder
gewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen: • Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)• Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)• O-ethyl-4-(?-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate•·4(?-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanate• Niazimicin• Niazirin• Beta-Sitosterol• Glycerol-1-(9-Octadecanoat)• 3-O-(6?-O-oleoyl-?-d-Glucopyranosyl)-?-Sitosterol• Beta-Sitosterol-3-O-?-d-“ und/oder
Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei Magen- und Ohrenschmerzen ist. […] Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“ und/oder
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folgend abgebildet: und/oder Hilfsweise beantragt der Kläger zu Antrag I Nr. 1, dass es anstatt „Lebensmittel mit Moringa“ heißen soll: „Die Produkte Moringa-Pulver, Moringa-Kapseln, Moringa-Tee, Moringa-Öl, Samen.“ Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen . Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung ist nur teilweise begründet.
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. b. Keine der dargestellten Vorschriften setzt voraus, dass die zu beurteilenden Werbeaussagen eine unmittelbare Nähe zu dem beworbenen Produkt haben müssen. c. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten dient - gegebenenfalls mittelbar - der Förderung des Absatzes der von der Beklagten beworbenen Produkte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der jeweiligen Seiten, sondern auch aus dem unstreitigen Umstand, dass der Verbraucher, der eine Internetseite der Beklagten aufschlägt, stets dann auch ein anklickbares Warenkorbsymbol sieht. d. Entgegen der Darstellung der Beklagten werden die beworbenen Produkte keineswegs nur auf der Anlage Ast 8 konkret benannt. Auch in den Anlagen Ast 10,12,15, 16,17,18 und 19 wird das beworbene Moringa-Pulver erwähnt, in der Anlage ASt 13 der Moringa-Tee. e. Unabhängig davon, wie die Beklagte tatsächlich für ihre Produkte wirbt, ist überdies in erster Linie von Bedeutung, in welcher Form der Kläger seine Unterlassungsansprüche anhängig und damit streitgegenständlich macht. Nur die in der jeweiligen Weise streitgegenständlich gemachten Ansprüche sind daraufhin zu untersuchen, ob diesbezüglich lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet sind. f. Folglich ist es erforderlich, die jeweiligen streitgegenständlichen Aussagen im einzelnen zu untersuchen, eine pauschale Behandlung, sozusagen vor der Klammer, geht nicht an. 2. Soweit der Kläger in Antrag I. 1 das Bewerben von Lebensmitteln mit Moringa unterbinden will, geht der Antrag weit, weil die Beklagte nicht Lebensmittel mit Moringa bewirbt, sondern Pulver, Kapseln, Tee, Öl und Samen. Der Kläger erfasst somit in diesem Hauptantrag nicht das Charakteristische des Verstoßes. Dem Hauptantrag zu I 1 konnte deshalb nicht stattgegeben werden. 3. Hinsichtlich der jeweiligen Hilfsklageanträge (zu I.1.) gilt folgendes, a. 01: Der Kläger will folgende Werbeaussage verboten sehen: „Moringa ist ein Wunderbaum. Die Pflanze Moringa oleifera ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5.000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet. […] Für dich haben wir die vielversprechendsten Anbau-Regionen der Welt
der höchsten Moringa Qualität durchsucht. Denn für deine Gesundheit ist uns nur das Beste gut genug. Moringa ist die vitalstoffreichste Pflanze der Welt und punktet mit einer immensen Vielfalt an gesunden Inhaltsstoffen. Die getrockneten Moringa Blätter enthalten: 46 Antioxidantien […]“ i. Der Kläger meint, der Absatz, die Pflanze Moringa ist etwas ganz besonderes und wird bereits seit über 5000 Jahren in der ayurvedischen Medizin verwendet, sei eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschließen. ii.
der zitierten Vorschrift dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. iii. Die genannte Textpassage befasst sich nicht mit “einer menschlichen Krankheit“, also einem konkreten defizitären Vorgang körperlicher Gesundheit, sondern mit der ayurvedischen Medizin. 1. Diese widerspricht vielen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, ihre Wirkungen konnten
dem Grundprinzip der evidenzbasierten Medizin bislang nicht bewiesen werden. Sie ist deshalb in Deutschland nicht als medizinische Heilmethode anerkannt (so inhaltlich zutreffend dargestellt in Wikipedia und damit gerichtsbekannt). Sie hat also nichts mit dem Begriff der Medizin zu tun. Deshalb berührt sie auch nicht den Anwendungsbereich des Lebensmittelinformationsrechts. In Nr. 20 der Begründungserwägungen wird nämlich formuliert, dass das Lebensmittelinformationsrecht die Verwendung von Informationen verbieten soll, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, ist bekannt, dass solche allenfalls als Außenseitermethoden zu bezeichnenden Vorgehensweisen nicht unter den Begriff der Medizin fallen und somit auch nicht der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit dienen. Die wirksame Durchsetzung der Regeln der LMIV gebietet es deshalb nicht, Bezugnahmen auf nicht anerkannte Heilmethoden als verbotene Werbung
3 LMIV zu bewerten.
vollziehbar. Die vom Kläger beanstandete Aussage hat weder direkten noch auch nur mittelbaren Bezug zu einer verbotenen Behauptung und Werbung zu Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei. iii. Soweit der Kläger sich mit der Nomenklatur der LMIV befasst, ist festzuhalten, dass diese vom Kläger für allein noch zulässig erachteten Begriffe der Referenzmengen bzw. der Nährstoffbezugsmengen in der Verordnung im Zusammenhang mit Regelungen über verpflichtende Nährwertdeklarationen verwandt werden (Artt. 30 ff LMIV). Eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die für den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang die Verwendung des Wortes Tagesbedarf verbieten würde, ist nicht ersichtlich. c. 03: „Das Vitamin B2 im Moringa Pulver - im Volksmund auch Wachstumshormon genannt […]“ i. Der Kläger macht geltend, es handele sich hierbei um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artt. 10, 13 HCV. ii. Dieser Auffassung folgt das Gericht. Der Gesundheitsbezug ist vorliegend nicht streitig. Wachstum kann einen Bezug auf die Gesundheit haben.
1 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Vorliegend geht es um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Bestimmung, nämlich das Wachstum. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass diese Angabe zugelassen sei. d. 04: „[Vitamin B2] trägt unter anderem zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Bis zu 26% der Frauen decken nicht ihren Bedarf an Vitamin B2.“ i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, hierfür gälten die obigen Anmerkungen entsprechend. ii. Richtig ist, dass der erste Teil der Aussage eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe enthält. Diese ist allerdings zugelassen, worauf sich die Beklagte auch beruft (S. 13 der Erwiderung). Weshalb diese Aussage dennoch verboten sein könnte, ist nicht dargelegt. Der Kläger strebt somit das Verbot einer zumindest teilweise erlaubten Werbeaussage an, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet. e. 05: „Antioxidantien in Moringa - Kraftvolle Radikalfänger Viele der beschriebenen Vitamine sind auch Antioxidantien - Moringa oleifera enthält darüber hinaus aber insgesamt 46 verschiedene Antioxidantien. Es ist damit eine extrem wichtige Quelle für Antioxidantien in der Ernährung. Unter anderem enthält Moringa diese Antioxidantien: Zeatin, Chlorophyll, Beta-Sitosterol, Kampferol, Quercetin.“ i. Der Kläger beanstandet, für keine dieser Zutaten sei eine antioxidative Wirkung von der EFSA im Rahmen der HCV bestätigt worden. Es handele sich somit um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV. ii. Dies ist unstreitig. Die Beklagte hat zu dieser konkret angegriffen Werbeaussage nicht Stellung genommen. Die dort genannten Wirkstoffe sind nicht in der Liste der zugelassenen Aussagen
der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2000 in der maßgeblichen Fassung enthalten. iii. Es handelt sich damit unstreitig um eine spezifische gesundheitsbezogene Angaben („kraftvolle Radikalfänger“,„Antioxidantien“), und zwar - dies im Unterschied zu den
folgend erörterten Streitpunkten, in Bezug auf „Moringa“ und die von der Beklagten beworbenen Moringa-Produkte, die in der beanstandeten Textpassage über den Begriff der Ernährung konkret angesprochen werden . f. 06: „In Indien ist der Moringabaum in der Ayurvedischen Medizin genau beschrieben und wird dort seit hunderten Generationen zur Behandlung von über 300 Krankheiten eingesetzt“ i. Der Kläger meint, insoweit handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 7 Abs. 3 LMIV. ii. Dieser Auffassung kann aus den bereits dargelegten Gründen (3.a.) nicht gefolgt werden. g. 07: „Viele bezeichnen den Moringa-Baum aufgrund seiner Vielzahl an gesunden Inhaltsstoffen deshalb als Baum des Lebens (Tree of Life) oder auch als den Wunderbaum (Miracle Tree).“ i. Der Kläger trägt vor, für die Behauptung, dass Moringa gesund sei, gebe es keine wissenschaftlichen Belege. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass Moringa eine Vielzahl von gesunden Inhaltsstoffen beinhalten würde und deshalb sogar als Wunderbaum bezeichnet werden könne. Die Werbung sei irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV. ii. Die Beklagte macht geltend die gesunden Inhaltsstoffen der Moringa Blätter seien wissenschaftlich belegt. Aus den bereits vorgerichtlich vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Produkte der Beklagten insbesondere reich an Vitamin A, E und K sei, sowie signifikante Mengen von Eisen, Calcium und Mangan enthielten. Sie bezieht sich auch auf eine Erklärung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. iii. Hierzu meint der Kläger, es bleibe bereits unklar, welche Inhaltsstoffe gesund sein sollten. Nicht jeder Stoff, der ernährungsphysiologisch signifikante Mengen enthalte, sei auch zwangsläufig gesund, erst recht in der konkreten Zusammensetzung des vorliegenden Produktes. Weiter sei nicht dargelegt, dass viele den Moringa Baum entsprechend bezeichnet würden. Schließlich sei Art. 5 HCV zu beachten. Danach müsse von der Antragsgegnerin unter anderem
gewiesen werden, dass eine Bioverfügbarkeit des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe beziehe, gegeben sei. iv. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist nicht
vollziehbar, dass die betreffende Werbung der Beklagten irreführend im Sinne des Lauterkeitsrechts wäre. v.
1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv
prüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst
Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Dieses Verbraucherleitbild gilt auch für die LMIV und die anderen, von dem Kläger in Anspruch genommenen Normen über verbotene Irreführung,
dem die LMIV ausweislich der
weise verlangt, verkennt er, dass in Anbetracht der dargelegten Umstände ihn die Vortrags- und Beweislast trifft für die nicht einmal konkret dargelegte Geeignetheit der Aussage irrezuführen. vii. Dass die konkreten Inhaltsstoffe nicht benannt sind, wie der Kläger beanstandet, rechtfertigt den Irreführungsvorwurf nicht. viii. Ebenso wenig sind die in sich richtigen, aber nicht den Fall betreffenden Ausführungen des Klägers dazu, dass nicht jeder Stoff zwangsläufig gesund sei, geeignet, die Irreführungsgefahr zu begründen. ix. Die Bezeichnung als Wunderbaum oder Baum des Lebens ist unter dem Aspekt der Irreführung über tatsächliche Gegebenheiten unbedenklich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine werbliche Anpreisung ohne sachliche Substanz, die als solche - möglicherweise übertreibende Werbung - nicht angegriffen wird. Wunder sind
überwiegender Auffassung dem Beweise nicht zugänglich, der Begriff „Baum des Lebens“ mangels spezifischer tatsächlicher Aussagesubstanz ebenso wenig. x. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass es allenfalls um nicht spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV ginge. Insoweit existiert bislang der in der genannten Bestimmung vorgesehene Katalog nicht, so dass ein Unterlassungsgebot hierauf nicht gestützt werden kann (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom
dem Gesamtzusammenhang - unrichtig sein sollte, wird nicht dargetan. v. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in Bezug auf die HCV allenfalls eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV vorläge, die derzeit nicht verboten werden kann. Damit will der Kläger der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung verbieten lassen. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet. i. 09:“Mit der
folgenden Abbildung zu werben und/oder werben zu lassen (vergleiche die Abbildung im Tatbestand der Entscheidung). i. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die bereits dargestellten Überlegungen zu den Antioxidantien. ii. Der Antrag ist unbegründet. Das Schaubild als solches ist ohne Aussagekraft für die von der Beklagten beworbenen Produkte. Auf dem Schaubild ist zwar ein Blatt erkennbar, selbst damit ist kein greifbarer Bezug, der sich aus dem Antrag selbst ergäbe, zu den von der Beklagten beworbenen Produkten hergestellt. j. 10.„Nur in den grünen Blättern lagert Moringa oleifera diese Nährstoffe auch ein. Deswegen sind diese so einzigartig für eine gesunde Ernährung und haben die größte Wirkung für deinen Körper.“ i. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dies stelle eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe dar, da es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Darüber hinaus gebe es hierfür keine wissenschaftlichen
weise, so dass die Werbung irreführend sei. ii. Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Dabei kann unterstellt werden, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe in Bezug auf ein Lebensmittel handelt. Diese Angabe wäre jedoch allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV, nämlich ein Verweis auf Allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittel für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Wie dargestellt, ist eine Liste zugelassener Aussagen bislang nicht beschlossen. Andere Gründe, weshalb diese Aussage
den Regeln der HCV verboten wäre, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger meint, es gebe hierfür keine wissenschaftlichen
weise, befasst er sich nur mit S. 2 der beanstandeten Aussage. Ersichtlich unstreitig ist, dass in den grünen Blättern Nährstoffe gelagert werden. Wenn der Kläger dies anders sehen sollte, wäre es aus den dargelegten Gründen, seine Sache, dies konkret vorzutragen und zu belegen. Folglich beanstandet der Kläger eine teilweise zulässige Aussage, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet. k. 11.„Oxidativer Stress gilt als mitverantwortlich für das Altern und wird in Zusammenhang gebracht mit der Entstehung einer Reihe von Krankheiten.“ i. Der Kläger begründet das Verbot damit, es handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV. Die Werbung sei zudem irreführend gemäß § 11 LFGB und Art. 7 Abs. 1 LMIV. Darüber hinaus gebe es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen im Rahmen der HCV. ii. Der Antrag ist nicht begründet. Altern ist keine Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV, andere Krankheiten sind nicht konkret erkennbar. Soweit es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln sollte, wäre sie allenfalls eine solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und kann deshalb nicht verboten werden. Der irreführende Charakter der Äußerung wird vom Kläger nicht konkret beschrieben und ist auch nicht erkennbar. l. 12.„Alle Teile des Moringa Baumes können dem Menschen helfen […] Die Wurzeln enthalten Senföl Glykoside und werden oft gegen Entzündungen und Fieber eingesetzt.“ i. Die Beklagte wendet überzeugend ein, sie vertreibe keine Produkte mit Inhaltsstoffen aus der Wurzel des Baumes. Somit hat die beanstandete Textpassage keinen Bezug zu von der Klägerin vertriebenen und beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln. ii. Soweit der Kläger dies als reine Schutzbehauptungen wertet, Verbraucher könnten nicht wissen, aus welchen Bestandteilen sich die vorliegenden Moringa Präparate im einzelnen zusammensetzen würden bzw. zusammensetzen könnten, übersieht der Kläger, dass es seine Sache ist, einen Sachverhalt vorzutragen, der eine, gegebenenfalls i.V.m. weiteren Marktverhaltensregeln verbotene unlautere Werbung ergibt. m.
vollziehbare Gründe hierfür sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb nicht begründet. q. 17.„48% der Männer und 49% der Frauen erreichen in Deutschland nicht die täglich empfohlene Zufuhr von Vitamin E“. i. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der hierzu gleichfalls zitierte Norm des § 4 Abs. 4 NemV. r.
1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie wahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rn. 2.70). Anpreisungen, die keinen objektiv
prüfbaren Inhalt haben oder reklamehafte Übertreibungen können deshalb im Regelfall nicht als irreführend gewertet werden. Erst
Feststellung des Sinngehalts einer Werbung lässt sich entscheiden, irreführend oder nicht. Dabei kommt es auf den durchschnittlich informierten, Situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an (Bornkamm aaO 2.125). Ein irreführender Sinngehalt der Aussage, ein natürlicher Anbau ohne Pestizide und Düngemittel garantiert ein naturbelassenes Produkt mit allen bekannten Inhaltsstoffen, ist nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine inhaltsleere und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger auch gar nicht angegriffene, unbedenkliche Tautologie. Der klägerische Antrag ist deshalb (insgesamt) unbegründet. t. 20.„[…] Die Samen können gegrillt und wie Schokolade gegessen werden, währen man Aids-Patienten das Moringapulver gibt. Im Senegal und Mali wird Moringa zur Bekämpfung von Osteomalazie (Knochenerweichung) eingesetzt. […].“ i. Der Kläger bezeichnet dies als unzulässige krankheitsbezogene im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV. ii. Diese Auffassung trifft zu. Die Beklagte bewirbt auch derartigen Moringa Samen, und zwar, wie sie einräumt, nicht nur zum Pflanzen von Bäumen. u.
LMIV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dass die Angaben erlaubt wären, macht die Beklagte nicht geltend. iii. Der Antrag ist demnach begründet. y. 25.„Die Entscheidungskriterien für beste Moringa Qualität
weislich verbotene Aussage untersagt werden soll. aa. 27.„In trockenen oder wüstenähnlichen Regionen gibt es dieses Risiko nicht. Von dort stammt deshalb meistens das beste Moringa, das nicht entkeimt werden muss und frisch
Moringa duftet. Gut zu wissen! Moringa liebt die Trockenheit und kein Monsunklima. Feuchte Witterung führt häufig zu einer starken Keimbelastung. In trockenen Klimazonen muss man das nicht befürchten.“ i. Der Kläger bezieht sich auch insoweit auf die soeben zitierten Überlegungen. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die zu verbietende Aussage irreführend wäre. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet. bb. 28. Hier zeigen wir dir, welche Wirkung Moringa auf deine Schönheit hat. 1. Gesunde Haut macht schön2. Anti-Aging3. Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres. i. Der Kläger führt für diesen Unterlassungsantrag wie auch die beiden
folgenden Unterlassungsanträge aus, dass es für Moringa keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Aussagen gebe. Es liege ein Verstoß gegen Art. 10 HCV vor. Darüber hinaus sei die Werbung wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend. ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr im einzelnen in der Erwiderung geschilderten zugelassenen Gesundheitsclaims. iii. Der Antrag ist unbegründet. Als Kern der Äußerungen zu
dem es sich um eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe handelt, ist die Behauptung des Klägers, die Werbung sei irreführend, da wissenschaftlich nicht belegt, ohne Substanz (§ 138 ZPO). iv. Der Antrag ist deshalb nicht begründet. dd. 30.„Gesunde Nägel und Haare für ein strahlendes Äußeres Brüchige Nägel und Spliss in den Haaren - damit es nicht soweit kommt, musst du dich um deine Ernährung kümmern! Deinem Körper fehlen wichtige Mineralstoffe, wie Zink, Kupfer oder Selen, wenn du beispielsweise Probleme mit deiner Haarstruktur hast.“ i. Die Beklagte beruft sich zwar mit Recht auf die von ihr dargelegten zugelassenen Aussagen für Kupfer, Selen und Zink. Die Healthclaims werden aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht überschritten, allerdings sind die Referenzmengen nicht erfüllt, wie sich aus der von der Beklagten dargelegten Nährstoffanalyse ergibt und was der Kläger, jedoch ohne konkrete Darlegungen, mit Recht beanstandet. ee. 31.„So gibst du deinem Körper seine Kraft zurück […] Es gibt verschiedene Lebensmittel, die entweder Eisen oder Vitamin B2 enthalten und so dem Körper die notwendigen Nährstoffe liefern können, damit der Sauerstofftransport wieder richtig funktioniert. Ein sehr nährstoffreiches Lebensmittel ist bekannt unter dem Namen Moringa oder Baum des Lebens (Tree of Life).“ i. Der Kläger begründet Antrag damit, es gebe keine zugelassenen Claims für Moringa in Bezug auf die Kraft des Körpers oder den Sauerstofftransport. ii. Die Beklagte beruft sich auf verschiedene, von ihr vorgetragen Claims und hält deshalb die angegriffenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich statthaft. iii. Der Beklagten einzuräumen, dass der zugelassene Health-Claim zu Vitamin B2, „trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ sowie „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“, eine Werbeaussage, so gibst du deinem Körper seine Kraft zurück, erlaubt. Die Rückgabe impliziert den in dem zugelassenen Claim angesprochenen normalen Energiestoffwechsel. Dasselbe gilt für den Sauerstofftransport. Die Beklagte hat schriftsätzlich umfangreich die Zusammensetzung der von ihr beworbenen Produkte mittels einer Nährstoffanalyse dargestellt. Der Kläger lässt jegliche Auseinandersetzung dazu vermissen, weshalb diese Angaben nicht für die von ihm vermisste Darstellung zur Bioverfügbarkeit ausreichen sollten. Ausweislich der Analyse sind sie pro Portion in signifikanter Menge vorhanden. Der Klagantrag ist nicht begründet. ff. 32.„Damit hast du die Energie, um wieder zurück an die Spitze zu gelangen!“ i. Dieser Antrag ist nicht begründet, weil es sich hierbei allenfalls um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV handelt. gg. 33.„Eine gesunde Ernährung verringert bei Kindern das Risiko von Karies und Adipositas und im Erwachsenenalter die Wahrscheinlichkeit für Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes.“ i. Der Kläger sieht hier einen verbotenen krankheitsbezogene Werbung im Sinne Art. 7 Abs. 3 LMIV für die von der Beklagten beworbenen Lebensmittel. Der Antrag ist begründet, die Beklagte erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen. hh. 34. „Moringa Tee und Moringa Pulver regen deinen Milchfluss an. Schon
wenigen Tagen kannst du deinem Baby mehr Milch geben.“ i. Auch hier rügt der Kläger, ohne dass die Beklagte Einwände erheben würde, mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV mangels entsprechenden zugelassenen Healthclaims. ii. 35. „Studenten haben beim Studium viel Stress und Leistungsdruck. Fitness und Konzentration sind also gefragt. Mit dem gesunden Pulver bekommen Studenten das, was sie brauchen, um ihren anstrengenden Tag problemlos zu bewältigen.“ iii. Der Kläger rügt hier mit Recht die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 HCV, weil die Behauptung, dass mit Moringa (hier dem angesprochenen Pulver) Fitness und Konzentration gefördert werden könnten, eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe über Körperfunktionen ist. Dieser Angriff hat schon deshalb Erfolg, weil für das Moringa Pulver überhaupt keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe vorhanden ist. jj. 36.„Wir empfehlen deshalb Moringa Nahrungsergänzung kontinuierlich zu nehmen, damit Sie permanent die gesunden Inhaltsstoffe der grünen Moringa Blätter aufnehmen können. Moringa Kapseln sollten nicht als kurzfristige Kur eingesetzt werden. Die Einnahme sollte mindestens über drei Monate erfolgen und zwischenzeitlich nicht für mehrere Tage unterbrochen werden.“ i. Der Kläger vermisst hier wissenschaftliche Belege für die angegriffenen Aussagen. Sie dienten lediglich dazu, einen möglichst langen Verkauf und damit Gewinn der Vertreiberfirma zu erzielen. Eine wissenschaftliche Grundlage hierfür gebe es jedoch nicht, so dass auch diese Werbung irreführend sei. ii. Die Beklagte meint, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass eine Nahrungsumstellung für einen kurzen Zeitraum keine Auswirkung auf den Körper habe. iii. Der Antrag ist nicht begründet. Wie bereits dargestellt, ist Grundlage jeden Irreführungsvorwurfs, dass es um eine geschäftliche Handlung geht, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über (bestimmte) Umstände. Irreführend sind deshalb im allgemeinen Angaben, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird. Eine solche Irreführung ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Kläger beantragt die Unterlassung von Empfehlungen. Weshalb Empfehlungen geeignet sein sollen, eine Irreführungsgefahr zu begründen, ist für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Behauptung, es gebe keine wissenschaftlichen Belege für gesunde Inhaltsstoffe der Moringa Blätter hat mit dem Charakteristicum der streitgegenständlich gemachten Aussage, die eine Empfehlung beinhaltet, nichts gemein. Der Klagantrag ist deshalb im wörtlichen Sinne (nicht ausreichend) begründet. kk. 37.„Der Moringa Baum wird auch als der Wunderbaum oder Baum des Lebens bezeichnet, denn es gibt keine Pflanze auf der Welt, die mehr gesunde Inhaltsstoffe hat als die Moringa Pflanze.“ i. Der Kläger hält diese Behauptung für irreführend, weil es keine wissenschaftlichen Belege hierfür gebe. ii. Damit setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit den jeweiligen anwendbaren lebensmittelrechtlichen Vorschriften auseinander. Dass mit dieser Aussage überhaupt Lebensmittel beworben würden, ist nicht erkennbar. Ausführungen zu den Voraussetzungen des allgemeinen Irreführungstatbestandes fehlen insgesamt. ll. 38.„Unser Moringa Öl enthält Omega-3 Fettsäuren in Form von ?-Linolensäure. Diese gilt als entzündungshemmend im menschlichen Körper.“ i. Mit Recht erachtet der Kläger diese Aussage für
1 HCV verboten. Die Beklagte hat sich zu einem etwaigen dem entgegenstehenden claim nicht geäußert. mm. 39.„[…] Neben entzündungshemmenden Eigenschaften ist die Linolsäure auch ein wichtiger Bestandteil der menschlichen Haut - im Speziellen der Epidermis.“ i. Der Kläger hält diese Aussage verboten sowohl
1 HCV wie auch
3 LMIV. ii. Dieser Bewertung kann das Gericht nicht folgen, weil die Aussage sich hier - im Gegensatz zu soeben - sich nicht mit der Entzündungshemmung befasst, sondern mit der Haut. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Darstellung von Wirkungszusammenhängen, ohne dass eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV erkennbar oder auch nur dargelegt wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger pauschal wissenschaftliche Beweise vermisst und deshalb die Werbung für irreführend erachtet, fehlt es an jeglicher Darlegung des irreführenden Aussagegehaltes im Sinne der bereits mehrfach dargelegten Anforderungen. nn. 40. „In vielen Ländern der Dritten Welt werden Wurzeln des Moringa Baum zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt: Gegen ZahnschmerzenGegen KopfschmerzenGegen Entzündungen“ i. Der Kläger erachtet diese Werbung als gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstoßend. ii. Die Beklagte wendet insoweit mit Recht ein, dass sie Produkte aus den Wurzeln des Moringa Baumes überhaupt nicht bewerbe oder vertreibe. Der Antrag ist deshalb nicht begründet. oo. 41.„Der Moringa Baum gehört zu den am meisten untersuchten Heilkräutern auf den Philippinen, in Indien, Afrika, Europa und den USA. […] Moringa Baum ist entzündungshemmend im European Journal of Medicinal Chemistry.“ i. Auch hier will der Kläger Art. 7 Abs. 3 LMIV zur Anwendung bringen. ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten eine wettbewerbsrechtlich nicht
weislich unzulässige Aussage, nämlich die Aussage im ersten Absatz des Antrags, auch verbieten will. Der Kläger befasst sich hiermit überhaupt nicht und legt nicht dar, weshalb auch dieser Teil der beanstandeten Werbung unstatthaft sein soll. Der Antrag ist deshalb nicht begründet. pp. 42. „Zu den Antioxidantien in Moringa oleifera zählen: Flavonoide: Quercitrin, Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)KaempferolCarbamate: O-ethyl-4-(?-l-rhamnosyloxy) Benzyl-CarbamateWeitere
gewiesene Verbindungen: Niazimicin, Niazirin, Beta-Sitosterol“ i. Der Kläger beanstandet diese Aussage, weil es keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für die genannte Bestandteile von Moringa gebe. ii. Dem ist mangels zugelassener Claims zu folgen. qq. 43.„[…] Moringa ist das Superfood mit den meisten Antioxidantien und dem höchsten ORAC Wert. Die Pflanze wurde bereits vor 5.000 Jahren von ayurvedischen Heilern in Indien genutzt, wie aus alten Schriften in der Sprache Sanskrit hervorgeht. Mit der Pflanze wurde zum einen Gesundheitsvorsorge betrieben, zum anderen wurde sie aber auch eingesetzt, um Krankheiten zu heilen. […].“ i. Der Kläger fasst seine Erläuterungen zu den Klageanträgen I..1.43 bis I.1.51 wie folgt zusammen: Hier gälten die obigen Ausführungen. Die Bezugnahme auf ayurvedische Heiler in Indien und die Heilung von Krankheiten würden eine unzulässige Krankheitswerbung gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV darstellen. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechende zugelassene Claims für Moringa vorlägen. Darüber hinaus sei die Werbung auch nicht wissenschaftlich belegt. Und damit irreführend. ii. Entgegen der klägerischen Vorgehensweise sind die Klageanträge einzelnen zu untersuchen und zu bewerten. Der vorliegende Klageantrag ist deshalb unbegründet, weil die beanstandete Textpassage über ayurvedische Heiler, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine
3 LMIV verbotene Werbung für Lebensmittel. Der Kläger will also der Beklagten eine zumindest teilweise wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbung verbieten. rr. 44.„Was sind Antioxidantien? Bei einer chemischen Reaktion unter Einwirkung von Sauerstoff (bekannt als Oxidation) können Atome "aufbrechen", so dass sie am Ende ungepaarte Elektronen aufweisen. Solche Atome werden freie Radikale genannt. Sie suchen ständig
einem Ersatzelektron für ein ungepaartes Elektron und können damit andere Atome destabilisieren. Freie Radikale werden für den Alterungsprozess der Zellen verantwortlich gemacht und gelten als Ursache für viele Krankheiten. Antioxidantien können eigene Elektronen an freie Radikale abgeben und stoppen oder verlangsamen somit die schädliche Kettenreaktion. Verschiedene Lebensmittel enthalten besonders viele Antioxidantien: GranatapfelHeidelbeereAronia BeereAcai BeereKaffeeTeeWein.“ i. Diese Werbung mag, wie der Kläger meint, gesundheitsbezogenen sein. Um gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmittel handelt es sich nicht. ss. 45.„Eine weitere Gruppe der Antioxidantien stellen die sekundären Pflanzenstoffe dar. Das können Farb-, Geschmacks- und Geruchsstoffe in den Pflanzen sein. […]“ i. Auch hier ist nicht erkennbar, welchen Bezug die beanstandete Werbeaussage zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Lebensmitteln hätte. tt. 46.„[…] Die freien Radikale können den Organismus schädigen. Im alten Indien, in der ayurvedischen Medizin, waren Antioxidantien noch völlig unbekannt, doch schon damals waren die Heiler der Meinung, dass Moringa insgesamt 300 verschiedenen Krankheiten vorbeugen kann. Sind freie Radikale in übermäßiger Konzentration vorhanden, so sind sie schädlich. Mit den Antioxidantien können sie abgewehrt werden. Die Antioxidantien sorgen also für ein gesundes Gleichgewicht im menschlichen Körper.“ i. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Erwähnung der ayurvedischen Medizin nicht die Einordnung der Werbung unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht erkennbar. uu. 47.„Antioxidantien, die in der Moringa-Pflanze enthalten sind, treten als chemische Elemente, als Vitamine und als Vorstufen von Vitaminen auf, doch auch die sekundären Pflanzenstoffe, beispielsweise das Chlorophyll, wirken als Antioxidantien.“ i. Ein Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCV ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. vv. 48. „Sulfide sind Verbindungen mit Schwefel, es handelt sich dabei um Salze. Sie sind am Eiweißaufbau beteiligt und wehren freie Radikale ab. Weitere Antioxidantien sind Phytoöstrogene und Phenole, die in Moringa enthalten sind. Solche Bestandteile von Pflanzen können Bakterien bekämpfen und daher zur Bekämpfung der verschiedensten Krankheiten beitragen. Chlorophyll, das Blattgrün, ist für die Photosynthese verantwortlich. Es enthält Sauerstoff und Magnesium und verbessert die Sauerstoffsättigung im Blut.“ i. Welche gesundheitsbezogene Angabe in Abs. 1 des beanstandeten Textes enthalten sein soll, ist nicht
vollziehbar. Der Kläger will dem Beklagten somit auch Erlaubtes verbieten. ww. 49.„Bei allen Stoffwechselprozessen des Organismus entstehen freie Radikale, diese sind u.a. die Ursache für den Alterungsprozess aller Lebewesen. Sie schädigen die DNA und RNA der menschlichen Zellen. Die Zellen sind selbst in der Lage freie Radikale zu neutralisieren aber für diese chemische Reaktion benötigen sie ausreichend Antioxidantien. […] Zu den in Moringa oleifera
gewiesenen Antioxidantien zählen verschiedene Flavonoide, Carbamate und andere Verbindungen: Quercitrin (Gelber Farbstoff, der auch in Weintrauben enthalten ist)Kaempferol (Vorkommen u.a. in Weintrauben)O-ethyl-4-(?-l-rhamnosyloxy) Benzyl-Carbamate4(?-l-rhamnosyloxy)-benzyl isothiocyanateNiazimicinNiazirinBeta-SitosterolGlycerol-1-(9-Octadecanoat)3-O-(6?-O-oleoyl-?-d-Glucopyranosyl)-?-SitosterolBeta-Sitosterol-3-O-?-d-“ i. Der Antrag ist
1 HCV begründet. Die Beklagte verteidigt diesen auf das Altern (und die Beschädigung von DNA) bezogenen Claim nicht. xx. 50.„Die Pflanze Moringa stammt aus den Südhängen des Himalaya und wurde bereits vor mehr als 5.000 Jahren von den Indern für die Heilung verschiedener Erkrankungen und eine gesunde Ernährung genutzt. […]“ i. Den Lebensmitteln werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer (irgendwie konkretisierten) menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben. yy. 51 „Die Bedeutung von Moringa für die menschliche Gesundheit Die Vitamine sind also für die menschliche Gesundheit extrem wichtig - Sie sind essenziell. Fehlt es an verschiedenen Vitaminen, so kann es zu schweren Mangelerscheinungen kommen. Anämien sind solche Mangelerscheinungen, es handelt sich dabei um Blutkrankheiten. Bereits im alten Indien wurden Anämien mit Moringa behandelt, wie aus den Veden, die in Sanskrit geschrieben wurden, hervorgeht. Fehlen im Körper wichtige Vitamine, so fehlt die Konzentration, man ermüdet schneller und fühlt sich schlapp. Das ist vor allem bei einem Mangel an den B-Vitaminen der Fall.“ i. Dem Lebensmittel werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV) zugeschrieben. Vielmehr handelt es sich um eine Beschreibung der Folgen von Vitaminmangel. Dass ein solcher Mangel gesundheitsschädlich ist, stellt auch der Kläger nicht konkret in Abrede. Ein solcher Zusammenhang kann keineswegs gleichgesetzt werden mit der Empfehlung und Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Argument der Vorbeugung von Krankheiten. Es soll damit nämlich nicht einer Krankheit vorgebeugt werden, sondern die fehlende Zufuhr von/dieses Lebensmittels ist selbst Ursache einer Krankheit. Dies erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Dass andere Normen mit anderen tatbestandlichen Voraussetzungen greifen würden, wird vom Kläger nicht dargelegt, was zu seinen Lasten geht. ii. Soweit sich die Werbung mit Vitamin B befasst, verkennt der Kläger, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCV nicht vorgehalten werden kann. Die Beklagte legt in den vorangehenden Abschnitten ganz ausführlich die für die verschiedenen Vitamine, insbesondere auch Vitamin B1 und B 2 jeweils zugelassenen Gesundheitsclaims ausführlich und wörtlich dar. Unter diesen Umständen wird der Verbraucher, so wie es Art. 10 Abs. 1HCV will, richtig und zutreffend informiert. Der Verbraucher liest die von dem Kläger zu Unrecht isoliert angegriffene Textpassage nicht so, sondern erkennt - schon aufgrund der übersichtlichen Gestaltung der Internetseite - die gewollten und vom Kläger überhaupt nicht angegriffenen Zusammenhänge. Es fehlt demnach ein Verstoß im dargelegten Sinne, der die Wiederholungsgefahr für eine Handlung im vom Kläger anhängig gemachten Sinne begründen könnte. iii. Somit will der Kläger (unabhängig von den Erörterungen unter i) eine Aussage ganz verbieten, obwohl es hinsichtlich eines Teils überhaupt keinen Unterlassungsanspruch gibt. Auch deshalb ist der Antrag insgesamt unbegründet. zz. 52. „[…] Einen erhöhten Bedarf an Mineralstoffen haben etwa Sportler, Frauen in den Wechseljahren, schwangere Frauen sowie Menschen, die unter Durchfällen leiden.“ i. Der Kläger führt zur Begründung an, diese Aussage seien wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend. ii. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger die zitierte Aussage angreift. Anhaltspunkte dafür, dass der Verbraucher damit Aussagen über die von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Produkte verbindet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger legt auch nicht dar, worin die Irreführung bestehen sollen. Der angeblich fehlende wissenschaftliche Beleg einer Werbeaussage begründet für sich gesehen nicht den Vorwurf der Irreführung. aaa. 53.„Die Mineralstoffe erfüllen im menschlichen Körper viele Aufgaben: Sie dienen der Regulierung des pH-Wertes und der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts von Säuren und Basen im Körper. Mineralstoffe können Enzyme hemmen oder fördern und sind an nahezu allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt. Die elektrische Leitfähigkeit im menschlichen Körper wird reguliert Mineralstoffe liefern Energie Ein Mangel an Mineralstoffen kann zu Krämpfen führen. Weitere negative Folgen für die Gesundheit sind beispielsweise Osteoporose als Knochenerkrankung oder Blutarmut bei Eisenmangel. […] Mineralstoffe sind zudem für das Blut- und Lymphsystem wichtig.“ i. Der Kläger begründet den Antrag damit, dass es sich um unzulässige krankheitsbezogenen Aussagen gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV handele, soweit von Krämpfen, Osteoporose, Knochenerkrankungen und Blutarmut die Rede sein. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, aber nicht von den zugelassenen Claims gedeckt. ii. Der Antrag ist nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Aussagen verbieten will. Warum die Aussage dazu, dass Mineralstoffe Enzyme hemmen oder fördern könnten und dazu an allen Vorgängen im menschlichen Körper beteiligt seien, wettbewerbsrechtlich verboten sein sollen, wird vom Kläger nicht dargelegt. Entsprechende Normen sind nicht erkennbar. Der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet. bbb. 54.„[…] Die Wurzel enthält, genau wie die Blätter, Senfölglycoside, die eine entzündungshemmende Wirkung haben und für den Geschmack
Meerrettich verantwortlich sind. […] Rindenharz kann als Gewürz genutzt werden, während Rindengummi heilend bei Entzündungen des Zahnfleisches sowie bei Magen- und Ohrenschmerzen ist. […] Der Tee wirkt vorbeugend gegen die verschiedensten Erkrankungen und lindert Alltagsbeschwerden. Er stärkt das Immunsystem, fördert die Konzentrationsfähigkeit und schafft ein inneres Gleichgewicht.“ i. Der Kläger meint, hierbei handele sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung, soweit es um die entzündungshemmende Wirkung sowie die behauptete heilende Wirkung bei Zahnfleischentzündungen (und anderes) gehe. Die weiteren Aussagen seien gesundheitsbezogenen, ohne dass entsprechend zugelassenen Claims vorlägen. ii. Die Beklagte macht mit Recht geltend, dass sie Produkte aus der Wurzel des Baumes weder bewirbt noch vertreibt. Deshalb sind die Voraussetzungen einer verbotenen Werbung
3 LMIV hinsichtlich der Produkte, die aus der Wurzel gewonnen werden, nicht gegeben. Der Kläger will der Beklagten somit eine teilweise zulässige Werbeaussage verbieten. Der Antrag ist insgesamt unbegründet. ccc. 55.„[…] Vitamin A, das auch Beta Carotin genannt wird, ist wichtig für Haut und Augen, es unterstützt den Sehvorgang und trägt zur Gesunderhaltung von Haut und Schleimhaut bei. Vitamine des B-Komplexes stärken und pflegen das Nervensystem und steigern die Hirnleistung. […] Vitamin B2 beeinflusst den Stoffwechsel, es fängt freie Radikale und hilft beim Auf- und Abbau von Aminosäuren, Fetten und Kohlenhydraten. Die Abwehrkräfte und das Bindegewebe werden durch Vitamin C gestärkt, das wichtig für das Immunsystem ist. Das Vitamin senkt den Blutfettspiegel, es senkt den Blutdruck und trägt zur Kollagensynthese bei, die für Bindegewebe, Haut, Knochen, Knorpel und Zähne bei. Es fängt freie Radikale und ist für die Eisenresorption im Dünndarm wichtig. Das Vitamin sorgt zusammen mit Vitamin E für die Fettverbrennung in den Zellen.“ i. Der Kläger fast diesen Antrag zusammen mit den bis zu unter I.1.59 dargestellten Anträgen und begründet diesen wie folgt: Für einzelne Vitamine seien bestimmte Claims zugelassen worden. Die hier verwendeten Aussagen gingen jedoch weit darüber hinaus. Bezüglich des Vitamine C sei kein Claim zur Stärkung des Immunsystems aufgenommen worden, sondern nur, dass das Vitamin einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems leiste. Auch bezögen sich die Claims nie generell auf Mineralien und Spurenelemente, sondern immer nur auf einzelne Mineralstoffe. Soweit in der Werbung von Wirkungen bei Herzrhythmusstörungen (unter anderem) die Rede sei, handele es sich um unzulässige krankheitsbezogene Aussagen. ii. Der unter der hier aufgeführten Ziffer behandelnder Antrag ist nicht begründet. Die in dem ersten Satz des Antrags aufgeführten Wirkungen sind sämtlich von den zugelassenen Claims gedeckt (vergleiche die Darstellung der Beklagten auf Seite 13 der Erwiderung = Aktenseite 173). Anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Folglich will der Kläger der Beklagten eine auch wettbewerbsrechtlich zulässige Äußerung insgesamt verbieten, der Antrag ist deshalb insgesamt unbegründet. ddd. 56.„Mineralien und Spurenelemente […] Sie halten das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht und regulieren den pH-Wert. Sie unterstützen den Aufbau von Zähnen und Knochen, regulieren den Elektrolythaushalt und fördern oder hemmen Enzyme. Sie dienen als Energielieferanten und verhindern Krämpfe: Die Beweglichkeit wird gefördert. Mineralien machen den menschlichen Körper elektrisch, sie fangen freie Radikale und spielen im Blut- und Lymphsystem eine Rolle. […] Bei einem Mangel an Kalium kann es zu Herzrhythmusstörungen und zu Muskelkrämpfen kommen, sogar Nierenversagen kann bei einem Mangel eintreten.“ i. Dass Mineralien und Spurenelemente das Gleichgewicht aus Säuren und Basen im Körper aufrecht erhalten und regulieren, wie die Beklagte wirbt, stellt allenfalls eine unspezifische und damit nicht verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCV dar. Da der Kläger der Beklagten somit auch eine erlaubte Aussage verbieten will, ist der Antrag insgesamt unbegründet. eee. 57.„Die Fettsäuren haben unterschiedliche Wirkungen und können sich damit gegenseitig ergänzen. Omega-3-Fettsäuren schützen Herz und Kreislauf, wirken gegen Bluthochdruck und verbessern bei Kindern die geistige Entwicklung. Sie bauen Zellmembranen auf, besonders bei den Nervenzellen.“ i. Der Antrag ist
1 HCV begründet. fff. 58.„Moringa enthält Phytamine als sekundäre Pflanzenstoffe, die auf verschiedene Weise für den menschlichen Organismus von Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die zur Abwehr von Krankheiten und zur Regulierung des Wachstums beitragen. Sie können gegen Krebs, gegen Blutverklumpung, gegen freie Radikale, gegen Bakterien und gegen Entzündungen wirken. Sie senken den Cholesterinspiegel, fördern die Verdauung und beeinflussen den Blutzucker. […] Für den Menschen wirkt Chlorophyll sauerstoffanreichernd und bakterienhemmend. Zeatin ist ein weiterer Bestandteil der Moringa Pflanze und ist ein Wachstumshormon. Es ist für das schnelle Wachstum der Pflanze verantwortlich, beim Menschen wirkt es der frühzeitigen Alterung entgegen.“ i. Diese Aussagen sind
1 HCV, Art. 7 Abs. 3 LM IV verboten. ggg. 59.„Ballaststoffe sind in Moringa enthalten, genau wie in vielen anderen Pflanzen. Sie sind längst mehr als nur unnützer Ballast, denn sie sind wichtig für Darm und Darmschleimhaut, damit die Vitalstoffe aus der Nahrung, gut aufgenommen werden können. Ballaststoffe können Wasser im Darm binden und die Darmtätigkeit anregen. Sie helfen bei der Passage der Nahrung durch den Darm und bremsen die enthaltenen Schadstoffe ab. Die Ballaststoffe haben Fasern, die wie eine Bürste wirken und Gifte zur Ausscheidung bringen können. Die Ballaststoffe bieten gleichzeitig Nahrung für die Darmbakterien, die für die Stoffumwandlung verantwortlich sind. Ein wichtiger Ballaststoff ist Inulin, ein Mehrfachzucker. Moringa wirkt sich positiv auf die Darmflora, die Darmschleimhaut und die Verdauung aus.“ i. Der Antrag ist
1 HCV begründet. hhh. 60. „Die Moringa Pflanze liebt sandige Böden und gedeiht am Besten in den heißen und trockenen Regionen der Erde - viel besser als in feuchten tropischen Regionen. […]“. i. Der Kläger fasst diesen Antrag sowie die beiden
folgenden Anträge mit folgender Begründung zusammen: Für die folgenden Aussagen gebe es keine wissenschaftlichen Belege, so dass sie irreführend seien. Die Beklagte verwende unzulässige Alleinstellungsbehauptungen. So behaupte sie, ihre Produkte würden die besten Anbaubedingungen nutzen. Auch werde suggeriert, es gebe nirgendwo auf der Welt besseren Bedingungen, weswegen die Produkte der Beklagten eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration beinhalten würden. ii. Der Antrag ist nicht begründet. Es ist nicht
vollziehbar, was der Kläger mit Alleinstellungsbehauptung meint, ob es dabei um eine solche der Beklagten oder aber um eine der Moringa Pflanze gehen soll. Die vom Kläger angegriffene Textpassage befasst sich mit der Pflanze. Eine Alleinstellungsbehauptung diesbezüglich ist nicht ersichtlich. Dass sie
der Werbung der Beklagten am Besten in heißen und trockenen Regionen gedeihen soll, hat mit der Behauptung einer Alleinstellung nichts zu tun. Soweit der Kläger wissenschaftlichen Belege vermisst, ist es zunächst seine Sache, die Unrichtigkeit dieser Behauptung darzulegen; unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um eine wettbewerbsrechtlich beachtliche Aussage handelt. iii. 61.„[…] Auf der ganzen Welt gibt es wahrscheinlich keine besseren Bedingungen für eine Moringa Plantage als hier in Ägypten fernab der Zivilisation.“ i. Der Antrag ist unbegründet, weil der Kläger zum einen die auf Ast 36 befindliche Aussage aus dem Zusammenhang reißt und zum anderen überhaupt nicht darlegt, inwiefern insoweit eine irreführende Werbung im dargestellten Sinne gegeben sein soll. Es fehlt somit an einem Verstoß, der die Vermutung der Wiederholungsgefahr für den streitgegenständlich gemachten Antrag begründen könnte. jjj. 62. „Entlang des Nils haben sich über Jahrtausende während der Nilüberschwemmungen Sedimente aus Ostafrika abgelagert. Gemeinsam mit Sandstürmen aus dem Herzen der Sahara haben sich so einzigartige Böden gebildet, die eine unvergleichliche Mineralstoffkonzentration aufweisen.“ i. Was hieran wettbewerbsrechtlich bedenklich sein soll, ist nicht
vollziehbar. kkk. 63.„Rohkost Qualität max. 40°C“ i. Der Kläger argumentiert hierzu wie auch zu dem
folgenden Antrag wie folgt: Es sei widersprüchlich und damit irreführend, wenn einerseits damit geworben werde, dass die Produkte über eine Rohkost Qualität max. 40 Grad C verfügen würden, wenn es an anderer Stelle heiße, die Moringa Blätter würden beim Trocknen nie über 38 Grad C erhitzt. Da die Werbung sich inhaltlich widerspreche, sei sie irreführend, da der Verbraucher nicht wisse, was zutreffend sei. Nur eine der Angaben könne sachlich zutreffen. ii. Die Beklagte vermag dem nicht zu folgen. Rohkostqualität liege
dem Verständnis der Nahrungsergänzungsmittelsbranche bis zu einer Erhitzung von max. 40 Grad vor. Auch bei einer Erhitzung von 38° liege Rohkostqualität vor. Gleichwohl habe sie zwischenzeitlich die Angabe von 38 Grad auf 40 Grad abgeändert. iii. Der Klagantrag ist nicht begründet. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass Produkte beim Trocknen über die hier genannten 40 Grad erhitzt würden. Eine Irreführung des Verbrauchers ist somit nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, infolge an anderer Stelle angegebener Erhitzungsgrade sei der Verbraucher verwirrt, weil er nicht wisse, was zutreffend sei, muss dies nicht geklärt werden. Gegenstand des Klageantrags ist nicht die an anderer Stelle genannte und in der vorliegenden Klage in einer gesonderten Ziffer erfasste Werbung, die in der dortigen Ziffer in einem Verhältnis von „und/oder“ zu dem hier untersuchten Klagantrag streitgegenständlich ist. Der Kläger befasst sich an dieser Stelle somit mit nicht streitgegenständlichen Vorgängen. lll.
folgend bis zu 06 aufgeführten Aussagen damit, dass es sich bei der Auslobung Detox und der beworbenen Entgiftung um unzulässige krankheitsbezogenen Werbung unter Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV handele. Auch für die weiteren gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es keine zugelassenen Claims gemäß Art. 10 Abs. 1 HCV. Die Beklagte lege auch keine wissenschaftlichen Behauptungen vor, so dass die Werbung irreführend sei. ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht. iii. Dieser wie auch die Anträge 2 bis 6, 8-12, die von der Beklagten gleichfalls nicht verteidigt werden, sind aus den vom Kläger dargelegten Gründen und weil es sich hierbei um irreführende Gesundheitswerbung handelt, begründet. b. 07. „Um das beste Ergebnis zu erzielen, ist eine Kur über 28 Tage ratsam. Dein Körper hat dann einfach mehr Zeit für seine Gesundheit. Am ersten Detox-Tag wird der Darm entweder mit Bittersalz oder auch einer Darmspülung geleert. So lässt sich die Entschlackungskur vorbereiten.“ i. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es gebe für (diese Kur) keine wissenschaftlich
gewiesene Wirkung. Er zitiert einen Zeitungsartikel, in der ein Schulmediziner ausführt, im menschlichen Organismus gebe es keinerlei Entschlacken, das Konzept der Entschlackung sei ein reines Wunschdenken. ii. Die Beklagte verteidigt die Werbung nicht. iii. Der Antrag ist begründet, ohne dass es auf die weiteren Einzelheiten der Aussagen ankäme, weil Beklagte, was in dem Antrag auch zum Ausdruck kommt, hiermit für ein Heilverfahren wirbt, dessen Wirksamkeit nicht
gewiesen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.