Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/
vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und ... herstellt und vertreibt. Die Klägerin ließ zum Jahresende 2002 --wie auch in den Jahren davor-- einen Wandkalender herstellen. Der Kalender
Streitjahres, der betitelt ist mit „A...“, enthält Fotografien von Z..., die jeweils ganz überwiegend den Platz auf den einzelnen Monatsseiten beanspruchen. Die Monatstage sind ohne ausdrückliche Angabe der Wochentage, aber mit farblicher Hervorhebung der Sonntage aufgeführt. Am rechten Rand ist jeweils das Unternehmenslogo der Klägerin abgebildet. Im Vorwort der Geschäftsführerin Frau Y heißt es: „……………….“ Von den im Streitjahr insgesamt hergestellten 14.976 Kalendern sind 9.869 Exemplare an inländische Empfänger --ohne Tochtergesellschaften und eigene Arbeitnehmer-- übersandt worden. Die inländischen Empfänger teilten sich wie folgt auf: • Kunden:1.621 Stück• Verarbeiter (keine Kunden der Klägerin):1.553 Stück• Planer (Architekten und Planungsbüros - keine Kunden der Klägerin):4.600 Stück• Sonstige Empfänger (nicht näher zu klassifizieren - keine Kunden der Klägerin):899 Stück• Streuempfänger (nicht näher identifizierbare Empfänger, Kalender mit großer Wahrscheinlichkeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen verteilt): 1.196 Stück Sämtliche Kalender wurden ohne individuelles Begleitschreiben versandt. Lediglich eine Grußkarte, auf der ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2003 gewünscht wurde, war beigefügt. Die Herstellungskosten für sämtliche Kalender in Höhe von 174.196,88 EUR (ohne Umsatzsteuer) wurden im Streitjahr --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht. Auf beiden Konten wurden auch nicht unter § 4 Abs. 5
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) (i.V.m. § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S.
G gebucht. Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es handele sich bei den Kalendern um Geschenke i.S.
G. Er versagte den Abzug der Aufwendungen für die Herstellung der Kalender in Höhe von 202.068 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), da --entgegen § 4 Abs. 7 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)-- die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden seien. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ am
G anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine reine Werbemaßnahme, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten gälten. Aber auch bei Bejahung
Geschenkebegriffs sei das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG durch die jederzeitige Abrufbarkeit im Controlling erfüllt. Zudem beantragte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen für diejenigen Kalender, die eigene Arbeitnehmer erhalten hätten und die an ausländische Tochtergesellschaften unter Weiterberechnung der Aufwendungen weitergeleitet worden seien. Diese Aufwendungen ließ das FA im Rahmen einer Teilabhilfe zum Abzug zu und erließ am 17. März 2011 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Im Übrigen wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 als unbegründet zurück, so dass zunächst streitige Aufwendungen in Höhe von 128.587 EUR verblieben. Es lägen Geschenke i.S.
G vor. Bei den Kalendern handele es sich um ein außergewöhnlich aufwändig erstelltes, hochwertiges Produkt, das nicht mit üblichen Werbemitteln vergleichbar sei. Die nicht von den übrigen Betriebsausgaben getrennte Erfassung in der Buchführung der Klägerin schließe die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen aus. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 erhob die Klägerin Klage. Im Rahmen
Klageverfahrens ist --zuletzt-- nur noch die steuerliche Behandlung von denjenigen Kalendern streitig, die an Kunden, an Verarbeiter, Planer und an sonstige Empfänger übersandt wurden; nicht dazu gehören diejenigen Kalender, die an solche Empfänger übersandt worden sind, die vier oder mehr Kalender erhalten haben. Dies sind --unstreitig-- 7.317 Kalender. Die Klägerin trägt vor, sie betreibe seit 16 Jahren im Rahmen ihrer Hochwert-Markenstrategie Imagewerbung, indem sie zum Jahresende in hoher Auflage Wandkalender herstellen lasse. Die Kalender enthielten von professionellen Fotografen abgelichtete Bilder von Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und sonstigen Bauwerken, bei denen von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkte eingebaut worden seien. Über die Funktion
Imagetransports hinaus komme den Kalendern kein wesentlicher Zweck zu. Insbesondere die ursprüngliche Eigenschaft als Kalender, also die Bestimmung von Datum und Wochentag, trete hinter der Funktion als Werbe- bzw. Imageträger vollkommen zurück. Für die jeweiligen Empfänger der Kalender sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass mit der Übersendung
Kalenders die Erwartung verbunden gewesen sei, durch Nutzung
selben Werbung für die Klägerin zu betreiben. Soweit an eine Empfängeradresse mehrere Kalender versandt worden seien, sei dies in der Absicht erfolgt, dass diese an geeignete Empfänger in Gestalt von unbestimmten Dritten weitergeleitet würden und auf diese Weise der mit den Kalendern verfolgte Werbezweck erfüllt werde. Auch dies sei von den (Erst-)Empfängern ohne Weiteres erkennbar gewesen und von einzelnen Empfängerunternehmen, wie etwa der M.., gegenüber der Klägerin auch so kommuniziert worden. Die Weitergabe an Dritte habe auch insofern auf der Hand gelegen, als alle Beteiligten nicht davon ausgehen konnten, ein und derselbe Empfänger werde Verwendung für eine Vielzahl von Kalendern haben. In rechtlicher Hinsicht führte die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung aus, Werbeträger, die einer Person als Maßnahme zur planmäßigen Beeinflussung überlassen werden, um sie als Abnehmer von Lieferungen und Leistungen zu gewinnen oder sie zu einer entsprechenden Entscheidung für einen Dritten zu bewegen, würden keine Geschenke i.S.
G darstellen. Bei Werbeträgern fehle es an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da die Gegenleistung
Empfängers darin bestehe, dass dieser durch die Benutzung
Gegenstandes Werbung betreibe. So liege der Fall hier. Für eine Qualifikation als Werbeträger bedürfe es keiner entsprechenden Verpflichtung
Empfängers zur Benutzung oder zum Behalten
Kalenders. Es genüge, wenn dem Empfänger die Werbeeignung
Kalenders bewusst sei, was aufgrund
sichtbaren Unternehmenslogos der Klägerin der Fall gewesen sei. Zudem handele es sich bei den versandten Kalendern teilweise um Zugaben i.S. der Zugabeverordnung (ZugabeVO). Zugaben i.S. der ZugabeVO seien Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware bzw. -leistung ohne besondere Berechnung geliefert oder erbracht würden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig sei und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten werde. Solche Zugaben seien nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) keine Geschenke i.S.
G (BFH-Entscheidungen vom
Grundgesetzes (GG) gebiete die Gleichbehandlung mit anderen Werbeträgern, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde. Auch könne für die Abzugsfähigkeit nicht entscheidend sein, ob Werbung unentgeltlich oder entgeltlich --mit der Folge der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben-- betrieben werde. Werde etwa mit einem Werbeaufdruck versehene Oberbekleidung oder wie im vorliegenden Fall ein Kalender hingegeben und nutze der Empfänger den Gegenstand entsprechend, so treibe dieser Werbung ohne Entgelt, mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Lasse sich dagegen der Empfänger hierfür vergüten, liege zweifellos eine abziehbare Betriebsausgabe vor. Die Frage, ob die Werbung entgeltlich oder unentgeltlich betrieben werde, stelle insoweit ein sachfremdes Differenzierungskriterium dar. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen
G erfüllt. Die Klägerin habe ein integriertes SAP-Controllingsystem benutzt. Dies zeichne sich dadurch aus, dass die Buchführungs- und Controllingsysteme nicht voneinander unabhängig seien, sondern das SAP-Controllingsystem beide Funktionen miteinander kombiniere. Die Aufwendungen für die Kalender würden zeitgleich auf dem entsprechenden Aufwandskonto innerhalb der Buchführung und als Controlling-Auftrag im Controlling verbucht. Die Aufwendungen für die Kalender könnten --je nach Betrachtungsweise-- über die Buchführung in Form der Sachkontenanzeige oder über das Controlling in Form der Auftragsanzeige selektiert werden. Durch die zeitgleiche und einheitliche Verbuchung in Buchführung und Controlling werde der vom BFH geforderte Zusammenhang mit den übrigen Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung gewahrt. Zudem sei die vom Gesetzgeber mit dieser Norm beabsichtigte leichte Nachprüfbarkeit gegeben. Dies zeige auch der Umstand, dass der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung die Herstellungskosten je Kalender habe ermitteln können. Bei der Auslegung
G sei die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Die Beschränkung
Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Buchführung im engeren Sinn unter Ausblendung eines Controllingsystems, das dem Normzweck der einfachen und schnellen Nachprüfbarkeit der betroffenen Betriebsausgaben genüge, bedeute eine bloße Förmelei. Im Rahmen
Klageverfahrens erging am
Kalenders sei keine Werbung, da es ohne Bezug zur Schenkerin vorgenommen werde. Maßgeblich für die Unentgeltlichkeit sei, dass keinerlei Verpflichtung
Beschenkten zur Benutzung
Kalenders bestehe; dieser dürfe den Kalender auch unbeanstandet in den Müll werfen. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Empfänger einer Werbeeignung
Kalenders bewusst gewesen seien. Die Kalender seien auch keine Zugabe i.S. der ZugabeVO. Es müsse ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise bestehen, dass die Zugabe objektiv geeignet sei, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Dies sei nicht der Fall, auch nicht bei einem Teil der versandten Kalender. Vielmehr handele es sich bei den Kalendern lediglich um ein sog. Zweckgeschenk, mit dem der Geber allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen
Bedachten erringen möchte (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09 , BFH/NV 2011, 650 ). Die Abrufbarkeit der Aufwendungen im Rahmen
Controlling sei für eine gesonderte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG nicht ausreichend; die gesonderte Aufzeichnung müsse innerhalb der Buchführung erfolgen. In der Rechtssache fanden am 23. Januar 2015 und am 28. September 2015 Erörterungstermine statt. Im Rahmen
Erörterungstermins am 28. September 2015 trafen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung dahingehend, dass die Herstellungskosten für die im Streitjahr hergestellten Kalender 10,69 EUR pro Stück (ohne Umsatzsteuer) betrugen. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, dass die Klägerin sämtliche streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt hat und die Klägerin sowie die jeweiligen Empfänger der Kalender sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig waren. Ferner einigten sich die Beteiligten in Form einer tatsächlichen Verständigung darauf, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden. Schließlich verständigten sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt worden sind. Zudem hat der Vertreter
FA --wie bereits mit Schriftsatz vom
Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG); dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im Falle
Vorliegens von Geschenken i.S.
G entfaltet die Vorschrift
G damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06 , BFH/NV 2007, 1305 ; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041). b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren. aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S.
G. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind.
G entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83 , BFH/NV 1988, 352 ). Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung
Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom
G (BFH-Entscheidungen vom
Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83 , BFH/NV 1988, 352 ). Dabei sind nach Auffassung
Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung
Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich
G erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem
Gesetzgebers, denn die Freigrenze
G in der Fassung
Einkommensteuerreformgesetzes vom
Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90 ), und damit keine inhaltliche Änderung
Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind.
Geschenkebegriffs erfüllt. Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag.
erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf. (a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich
Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl
Steuergegenstandes und bei der Bestimmung
Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich
Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09 , BVerfGE 126, 268 , BStBl II 2011, 318 , unter C.I). Insbesondere ist die Befugnis
Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09 , BVerfGE 126, 268 , BStBl II 2011, 318 , unter C.I). Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen
objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung
steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe
objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom
mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). (c) Die Vorschrift
G durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13). (d) Die Durchbrechung
objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung
Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung
Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151). Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch
sog. Spesenabzugs, also
Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung
Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8 ). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung
Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221 ). Die Durchbrechung
objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung
Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung
Missbrauchs
Spesenabzugs gerechtfertigt. (e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm
G auch innerhalb seiner Typisierungsbefugnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung
erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger
Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger
Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit
Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung
Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene
Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung
dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung. Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung
Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung
Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221 ). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung
Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze
G vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst. bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot
Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze
G in keinem Fall erreicht wurde. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.
BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen
Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S.
G auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom
G. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7
G werden "Aufwendungen im Sinn
Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen
Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn
Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 , BFHE 92, 487 , BStBl II 1968, 648 ). Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne
G vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 , BFHE 92, 487 , BStBl II 1968, 648 ). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S.
G handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne
G (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 , BFHE 92, 487 , BStBl II 1968, 648 ). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken
S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99 , BFHE 190, 158 , BStBl II 2000, 203 ). Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S.
G vorliegen (BFH-Urteile vom
Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85 , BFHE 152, 528 , BStBl II 1988, 611 ).
halb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom
jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne
G vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung
vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden. Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen
Buchführungswerks mit denen
Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 , BFHE 92, 487 , BStBl II 1968, 648 ). Daraus kann nach Auffassung
Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 ( BFHE 92, 487 , BStBl II 1968, 648 ) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung
Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung
Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck
G gerecht. Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck
schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom
Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung
Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen
Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen. Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet.
Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile
Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil
FG Baden-Württemberg vom
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung
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