Zur Bezeichnung des Klägers gehören grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, die bloße Angabe einer Email-Adresse, einer Telefonnummer oder eines Postfachs g
§ 82Abs.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung ). Bei dem Erfordernis der Anschriftenangabe des Rechtsuchenden handelt es sich um eine wesentliche, ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung eines jeden Rechtsschutzbegehrens, also auch das der Berufung. Unterlässt der (Berufungs-)Kläger die Angabe seiner Anschrift, ist das Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unzulässig (BSG a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom
- April 2012 - L 8 SO 182/11 - ; Beschluss vom
- März 2012 a.a.O. , jeweils m.w.N., st. Rspr.; LSG Hamburg, Beschluss vom
- Oktober 2005 - L 1 B 300/05 ER KR - ; VGH Baden-Württemberg a.a.O. zu § 82 Abs. 1 VwGO; Fock in Breitkreuz/Fichte, SGG,
- Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 28; Jaritz a.a.O., § 151 Rdnr. 35; a.A. ohne weitere Begründung Leitherer a.a.O., § 151 Rdnr. 12, der indes die Änderung des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG von einer „Soll“- zu einer „Muss“-Vorschrift zum
- April 2008 unbeachtet lässt und übersieht, dass sich der vom ihm zitierte, ältere Beschluss des BSG vom
- Dezember 1983 - 11 BJz 2/83 - auf die Anschrift des Rechtsmittelgegners bezieht), es sei denn, die Anschrift lässt sich im Einzelfall unschwer ermitteln oder gewichtige Gründe rechtfertigen ausnahmsweise ein Absehen von der Angabe der Anschrift (BSG a.a.O.; Bayerisches LSG jeweils a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2012 - 9 B 79/11 - m.w.N., st. Rspr.; VGH Baden-Württemberg a.a.O ,
§ 82Abs. 1 Vw
GO; siehe für den Zivilprozess auch BGH, Urteil vom
- März 2004 - VIII ZR 107/02 - m.w.N.). Die verpflichtende Angabe der ladungsfähigen Anschrift des (Berufungs-)Klägers schränkt die Rechtsschutzgewährung nicht in unzumutbarer Weise ein (Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom
- Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - ; Jaritz a.a.O., § 92 Rdnr. 24), zumal der Senat im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung gerade überprüft, ob die Nichtangabe der Anschrift des Rechtsmittelführers auf Grundlage der Einzelfallumstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- August 2010 - L 13 R 3865/09 - , aber auch BFH a.a.O., der zutreffend darauf hinweist, dass die Angabe der Anschrift im öffentlich-rechtlichen Prozess - anders als im Zivilprozess - regelmäßig auch noch nach Einreichung des ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erfolgen kann). Unter Zugrundelegung dessen genügen weder die Berufungsschrift vom
- Oktober 2015 noch die sonstigen Email-Schreiben des Klägers im Berufungsverfahren diesen Anforderungen, denn der Kläger hat lediglich eine sog. Fax-to-mail-Nummer des Online-Anbieters „fax.pdf24.org“ sowie eine Email-Adresse angegeben, über die er ausschließlich mit dem Senat kommuniziert hat. Damit ist die Anschrift, unter der der Kläger ladungsfähig tatsächlich zu erreichen ist, unbekannt geblieben; die bloße Ortsangabe „L./Ukraine“ reicht - wie bereits dargelegt - nicht. Obgleich der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren (Berichterstatter-Verfügung vom
- November 2015) mehrmals aufgefordert worden ist, seine Anschrift zu offenbaren oder aber einen Zustellungs- bzw. Prozessbevollmächtigten zu benennen, ist er dem nicht nachgekommen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anschriftenangabe rechtfertigen könnten, sind nicht nachprüfbar dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Die klägerische Behauptung, dass er „keine eigene Anschrift“ besitze (Schreiben vom
- November 2015 ), begründet bereits deshalb nicht die Unmöglichkeit der Angabe einer Anschrift, weil es unerheblich ist, ob der Kläger über eine „eigene“ Anschrift im Sinne einer eigenen Wohnung verfügt. Der Kläger hat nach den obigen Ausführungen vielmehr die Anschrift mitzuteilen, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, also unabhängig von etwaigen Besitzverhältnissen. Mit der entsprechenden - auch nicht weiter substantiierten - Behauptung, über keine „eigene“ Anschrift zu verfügen, ist folglich nicht nachprüfbar dargetan, dass er etwa obdachlos wäre (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2012 - 9 B 79/11 - zu § 82 Abs. 1 VwGO; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2015 - L 2 R 148/13 - ; Bayerisches LSG, Beschluss vom
- Februar 2009 - L 7 AS 160/08 - ; Leitherer a.a.O., § 92 Rdnr. 4; Jaritz a.a.O., § 92 Rdnr. 26 m.w.N.). Dem würde im Übrigen schon entgegenstehen, dass der Kläger regelmäßig und vielfältig über sein Email-Konto respektive über das Internet kommuniziert (vgl. dazu etwa Spiolek, jurisPR-SozR 8/2004 Anm. 6) und darüber hinaus im Verwaltungsverfahren angegeben hat, Unterkunftskosten in Höhe von rund 3.500 UAH zu haben. Der Kläger ist auch nicht ausnahmsweise von der Angabe seiner Anschrift suspendiert, weil ihm die Offenbarung unzumutbar wäre. Dazu müssten zur Überzeugung des Senats unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten bzw. besonders schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen (dazu nur BSG, Beschluss vom
- November 2013 - B 1 KR 1/02 S - ; BFH, Urteil vom
- Oktober 2000 - IV R 25/00 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom
- April 1999 - 1 C 24/97 - ; BGH, Urteil vom
- Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - ; Leitherer a.a.O., § 92 Rdnr. 4; Jaritz a.a.O., § 92 Rdnr. 26). Derartiges ist indes nicht der Fall. Zwar nimmt namentlich der BFH an, dass die Nennung einer Anschrift ausnahmsweise dann unterbleiben kann, wenn sich der Rechtschutzsuchende der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde (etwa BFH, Urteil vom
- Dezember 2001 - VI R 19/01 - ; Urteil vom
- Oktober 2000 - IV R 25/00 - ,
§ 65Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung). Ob dem unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung gefolgt werden kann (verneinend z.B. Oberlandesgericht München, Urteil vom 28. November 1996 - 1 U 3944/96 - ; ablehnend auch VGH Baden-Württemberg a.a.O. im Falle einer drohenden Abschiebung), kann hier auf sich beruhen. Denn zum einen ist nach dem Vorbringen des Klägers schon vollkommen unklar, welcher Staat (Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Ukraine) nach ihm auf Grundlage welchen vollziehbaren Haftbefehls wegen welcher Delikte überhaupt fahndet. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, warum und inwiefern die Offenbarung der klägerischen Anschrift im hiesigen Verfahren zu der konkreten Gefahr der Inhaftierung im angegebenen Aufenthaltsstaat, der Ukraine, führen soll, zumal zu keinem Zeitpunkt ein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Auskunftsersuchen an den Senat gerichtet worden ist. Darüber hinaus verlangt auch der BFH (a.a.O.), dass in jedem Fall die Identität des Rechtschutzsuchenden feststehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt sein muss. Beides ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger, der sowohl im Klage- als auch Berufungsverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Bevollmächtigten benannt hat, hält sich an einem unbekannten Ort auf und agiert ausschließlich über das Internet aus dem Verborgenen. Abdrucke von Identitätspapieren sind zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gelangt. In einem solchen Fall kommt ein Absehen von der Anschriftenangabe nicht in Betracht, da eine handhabbare und sichere Kommunikation mit einer einwandfrei identifizierten Person nicht gegeben ist (BSG a.a.O. ). Da weitere Handlungsmöglichkeiten des Senats in Ermangelung einer prozessordnungsgemäßen Kommunikationsart mit dem Kläger nicht bestehen (dazu erneut BSG a.a.O. ), ist die Berufung nach alledem entsprechend § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
- b)Ob die Berufung darüber hinaus auch deshalb unzulässig wäre, weil die dem SG per Email übermittelte Berufungsschrift des Klägers vom 30. Oktober 2015 im pdf-Format, die das SG ausgedruckt und sodann dem Senat vorgelegt hat, nicht die nach § 151 Abs. 1 SGG gebotene Schriftform erfüllt - nämliches gilt hinsichtlich der übrigen vom Kläger im Berufungsverfahren per Email übersandten pdf-Dokumente - kann auf sich beruhen. Zwar können die Beteiligten gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Eine derartige Rechtsverordnung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg ist indes bisher nicht erlassen worden; die klägerische Email ist darüber hinaus auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen (§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG), so dass die elektronisch übermittelte Berufungsschrift des Klägers nicht die Anforderungen des § 65a SGG erfüllt. In der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die erforderliche Schriftform durch eine einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene - Email nicht gewahrt wird (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - ; Senatsbeschluss vom 14. April 2016 - L 7 SO 1037/16 ER-B - ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015 - L 25 AS 1511/15 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 9 AS 4755/12 - ; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 15 SB 123/10 - juris ; Jaritz a.a.O., § 90 Rdnr. 40; Leitherer a.a.O., § 151 Rdnr. 3f m.w.N.; für das zivilgerichtliche Verfahren siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 - ; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - ; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Beschluss vom 14. September 2005 - VII B 138/05 - ; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 - ). Demnach genügt die am 30. Oktober 2015 an das SG übersandte Email - wie auch die übrigen zur Senats-Akte gelangten - nicht dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG. Ob der Umstand, dass das SG sowohl die Email des Klägers vom 30. Oktober 2015 als auch das dieser angefügte pdf-Dokument ausgedruckt und dem Senat vorgelegt hat, zu einer formwirksamen Berufungseinlegung führt (vgl. zu diesem „Medienwechsel“ Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.), bedarf hier in Ansehung der obigen Ausführungen unter Buchst.
- a)keiner weiteren Vertiefung. Zweifel bestehen aber deshalb, weil das (ausgedruckte) pdf-Dokument nicht die eigenhändige Unterschrift des Klägers enthält - also sich nicht als Scan-Kopie eines vom Kläger eigenhändig unterzeichneten Schriftstücks darstellt -, sondern lediglich eine Bilddatei mit wiederum eingescannter (Bild-)Unterschrift. Der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Bilddatei, welche lediglich eine in das Dokument eingefügte weitere Bilddatei einer zuvor isoliert eingescannten Unterschrift wiedergibt, entspricht nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht dem Schriftformgebot (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - m.w.N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - und Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - zur Unzulässigkeit, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden; zum SGG-Verfahren explizit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015 a.a.O. m.w.N.). 2. Die Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet.
- a)Auch insoweit kann offenbleiben, ob das SG die Klage aus den hier unter Ziffer 1) Buchst.
- b)dargelegten Erwägungen und in Ermangelung einer zu den Akten gelangten, vom Kläger eigenhändig unterschriebenen - Computerfax-/Telefaxkopie der - Klageschrift zu Recht als unzulässig abgewiesen hat oder ob es nach Vorlage der Computerfax-Sendebestätigung des Fax-to-mail-Anbieters (Blatt 33 der SG-Akte) und Prüfung des gerichtlichen Telefaxprotokolls (Aktennotiz vom 23. Oktober 2015 ) - wenn mit dem Kläger schon (obgleich nicht prozessordnungsgemäß) mehrfach via Email kommuniziert wurde - ggf. angezeigt gewesen wäre, dem Kläger abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) zu geben.
- b)Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Klage jedenfalls für die Zeit des 1. Juli 2015 bereits deshalb unzulässig ist, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 ausdrücklich nur eine Entscheidung für die Zeit ab dem 2. Juli 2015 getroffen hat, so dass für die Zeit davor eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt und der Kläger daher mangels Beschwer (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) schon nicht klagebefugt ist, zumal sein Vorbringen, sein auf den 2. Juli 2015 datierter Antrag sei bereits am 1. Juli 2015 bei der Botschaft eingegangen (vgl. dazu § 16 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII), nicht ohne weiteres plausibel ist.
- c)Der Klage wäre jedenfalls sachlich-rechtlich aus den vom SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegten (Hilfs-)Erwägungen sowohl für die Zeit ab dem 1. Juli als auch für die Zeit ab dem 2. Juli 2015 der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auslandssozialhilfe. Der Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann gemäß Satz 2 der Vorschrift im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend ( BT-Drs. 15/1761, S. 6 ) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B - ; Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden. Der Gesetzgeber erwartet danach eine Rückkehr in das Inland und sieht lediglich bei Vorliegen eines objektiven Hindernisses - nicht jedoch bei bloßer Unzumutbarkeit der Rückkehr - von dieser Erwartung ab (Senatsurteil vom 27. Juli 2015 - L 7 SO 3338/14 - ; LSG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - L 4 SO 16/14 - ).
- aa)Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des „besonderen Notfalls“ in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteile vom 27. Juli 2015 a.a.O. und 25. Februar 2010 a.a.O. ; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.). Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (Senatsurteil vom 27. Juli 2015 a.a.O. m.w.N.). Eine derartige außergewöhnliche, unabweisbare Notlage hat der Kläger nicht dargetan, geschweige denn zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nachgewiesen. Vielmehr hat er sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu seinen Wohnumständen und zu den damit zusammenhängenden Kosten ausgeschwiegen. Er hat in seinem Leistungsantrag lediglich - nicht nachprüfbar - angegeben, Unterkunftskosten in Höhe von ca. 3.500 UAH zu haben und „Geschenke und Zuwendungen durch Freunde“ zu erhalten. In seiner Email an den Beklagten vom 13. August 2015 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) hat er eingeräumt, jedenfalls im Juli 2015 600 Euro erhalten zu haben, um seine Übernachtungskosten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinausgehende konkrete, nachprüfbare Angaben zu den erhaltenen Geldmitteln sowie zu seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen in der Ukraine hat der Kläger im gesamten Verfahren trotz Aufforderung nicht gemacht. Unter diesen Umständen ist die Hilfebedürftigkeit des Klägers mithin ungeklärt, so dass eine unabweisbare außergewöhnliche Notlage nicht angenommen werden kann. Dies geht zu Lasten des Klägers, der für diese anspruchsbegründende Tatsache die Feststellungslast trägt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2015 a.a.O. ).
- bb)Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach der hier einzig in Betracht kommenden Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII („hoheitliche Gewalt“) objektiv (dazu nur Senatsurteil vom 27. Juli 2015 a.a.O. ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 28, Stand: 14. April 2016) gehindert ist, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne läge nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. ; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11). Der Kläger ist indes nicht inhaftiert; auch liegt keine sonstige hoheitliche Gewalt des angegebenen Aufenthaltsstaats - der Ukraine - vor, die einer Ausreise entgegenstehen würde. Dies entnimmt der Senat der Auskunft der Botschaft vom 13. Juli 2015 (Blatt 1 der Verwaltungsakte). Dass der Kläger sich in Deutschland - aus welchen Gründen auch immer - „nicht mehr sicher“ bzw. „politisch verfolgt“ fühlt, stellt kein Rückkehrhindernis i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII dar, ebenso wenig die Gefahr einer Inhaftierung in Deutschland. Die Vorschrift bezieht sich alleine auf die hoheitliche Gewalt, die vom Aufenthaltsstaat ausgeht. Der Kläger kann auch nicht erwarten, dass ihm von bundesdeutschen Behörden steuerfinanzierte Sozialhilfe geleistet wird, um sich einer Verhaftung gerade durch die deutschen Behörden zu entziehen (vgl. dazu bereits OLG München a.a.O. und VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Es ist dem Kläger vielmehr - unabhängig davon, dass eine drohende Inhaftierung in Deutschland auf Grundlage des überwiegend nur schwer verständlichen Vortrags des Klägers nicht recht nachvollziehbar ist - abzuverlangen, in das Bundesgebiet zurückzukehren und dort seine (behauptete) Inhaftierung mit den zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln gerichtlich überprüfen zu lassen. Er ist dadurch nicht rechtschutzlos gestellt, so dass auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine andere Bewertung rechtfertigt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern ggf. von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 a.a.O. und 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback a.a.O., § 24 Rdnr. 26). Ob die Voraussetzungen für eine derartige Rückführung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre ggf. auch vor den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären.
- cc)Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 ( a.a.O. ; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Mai 2016 a.a.O. ; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/892421.html ( https://oj.is/892421 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 42 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.