86, juris, Rn. 16 m.w.N.), weshalb der Bescheid vom 02.03.2015 gegenstandslos geworden und gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt ist (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris, Rn. 13 m.w.N., Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –
64, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt aber auch für den von der Klägerin ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015, denn der Beklagte hat die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen für Juni 2015 durch eine „Nullbewilligung“ im Bescheid vom 13.04.2016 ersetzt, weshalb der Bescheid vom 13.04.2016 gemäß § 96 ebenfalls Gegenstand des vorliegenden, ursprünglich allein gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 gerichteten Verfahrens geworden ist. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 würde wegen der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 02.03.2015 durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 13.04.2016 ins Leere gehen und die Klägerin könnte im laufenden Verfahren ihr Ziel nicht mehr erreichen. Dies aber stünde dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung entgegen. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sich die anwaltlich vertretene Klägerin ursprünglich gegen die Aufhebung der vorläufigen Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 gewandt hat und sich nunmehr, nach Ersetzung des Bescheides über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 02.03.2015 durch den Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung vom 13.04.2016, gegen die „Nullbewilligung“ für den Monat Juni 2015 betreffend die Einzelansprüche ihrer Kinder wendet. Nur die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide gewandt und jeweils Klage und Berufung erhoben. Ihre Kinder waren am Verfahren von Anfang an nicht beteiligt. Soweit die Klägerin Ansprüche ihrer Kinder, welche weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren Prozessbeteiligte sind, geltend macht, fehlt ihr auch im Berufungsverfahren die Prozessführungsbefugnis, da sie Rechte geltend macht, die ihren Kindern zustehen, ohne dass der Fall einer zulässigen Prozessstandschaft vorliegt. Denn das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2, 3 SGB II ist kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06R – BSGE 97, 217 -230, juris, Rn. 11 ff. [12, 13] und – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff., juris, Rn. 13, vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2014, vor § 51, Rn. 15, § 54 Rn. 11b, Leitherer a.a.O. § 69 Rn. 4a,). Der Senat war gehindert, das Vorbringen der Klägerin nach dem sog. „Meistbegünstigungsprinzip“ als im Namen ihrer Kinder erhobene Klage bzw. Berufung auszulegen (so noch BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R – BSGE 102, 76 ff., juris, Rn. 17 in einem Fall mit Klageerhebung vor dem 01.07.2007), denn die vom BSG bestimmte Übergangsfrist für ein derartiges Vorgehen ist am 30.06.2007 abgelaufen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R –
3, juris, Rn. 9). Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin um höhere Leistungen der Grundsicherung im Monat Juni 2015 für sich selbst streitet, ist die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet. Die „Nullbewilligung“ für den Monat Juni 2016 mit Bescheid vom 13.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) vor Erlass des Bescheides vom 13.04.2016 bedurfte es nicht, denn es handelt sich bei dem Erlass einer endgültigen Leistungsentscheidung nicht um einen eingreifenden Verwaltungsakt im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid vom 13.04.2016 ersetzt den Bescheid vom 02.03.2015 über vorläufige Leistungen, aber greift nicht in diesen ein (Siefert in: von Wulffen, SGB X, Kommentar,
23, juris, Rn. 13). Der Bedarf der Klägerin nach dem SGB II betrug im Monat Juni 2015 insgesamt 781,14 EUR. Zum Bedarf gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) von 399,00 Euro monatlich. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte in Höhe von 143,64 EUR (§ 21 Abs. 3 SGB II). Darüber hinaus sind Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 238,50 EUR (=1/4 der tatsächlichen Kosten für Kaltmiete [750,00 EUR], Nebenkosten [150,00 EUR] und Gasabschlag [54,00 EUR]) angefallen und als Bedarf zu berücksichtigen. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hat die Klägerin im Juni 2015 nicht erzielt. Ihre Angabe vom 06.10.2015, in der ersten Jahreshälfte 2015 nicht gearbeitet und demgemäß weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben gehabt zu haben, sieht der Senat als glaubhaft an und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Die Klägerin war im Monat Juni 2015 dennoch in der Lage, ihren Bedarf aus laufendem Einkommen zu decken. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R –
6 , juris, Rn. 27 m.w.N.) von Folgendem auszugehen: Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -
17 Rn. 23 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
15 , Rn. 18; vgl. ferner BSG Urteile vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
30, Rn. 15 und vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R -
42 Rn. 10). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z.B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (z.B. Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (Zufluss) ab. Im vorliegenden Fall ist deshalb unerheblich, dass sich die Nachzahlung auf Zeiträume vor der Antragstellung nach dem SGB II bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R –, juris, Rn. 14, zu einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt). Bei der Kindergeldnachzahlung handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht um eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, sondern um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Juni 2015 anzurechnen und nicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R –,
R 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R –, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,
19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ,
17 ; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II,
18 , juris, Rn. 25). Welche Auswirkungen dies ggf. in dem darauffolgenden Bewilligungsabschnitt hat (dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R –
57, juris, Rn. 14 ff.) war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da allein der Monat Juni 2015 streitgegenständlich ist. Hiernach verblieb bei der Klägerin im Juni 2015 kein ungedeckter Bedarf, weshalb die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die vorrangige Inanspruchnahme von Einnahmen zur Bedarfsdeckung und die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die angeführte Rechtsprechung des BSG bereits geklärt sind. Permalink: https://openjur.de/u/892473.html ( https://oj.is/892473 ) Verweise Volltext Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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