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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - L 1 AS 4849/15

Obsah (4)§ 22§ 60§ 12§ 11

Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt nicht nur den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen, sondern ebenfalls einen Bescheid über die Aufhebung der vorlä

§ 22Nr.

86, juris, Rn. 16 m.w.N.), weshalb der Bescheid vom 02.03.2015 gegenstandslos geworden und gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt ist (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris, Rn. 13 m.w.N., Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –

§ 22Nr.

64, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt aber auch für den von der Klägerin ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015, denn der Beklagte hat die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen für Juni 2015 durch eine „Nullbewilligung“ im Bescheid vom 13.04.2016 ersetzt, weshalb der Bescheid vom 13.04.2016 gemäß § 96 ebenfalls Gegenstand des vorliegenden, ursprünglich allein gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 gerichteten Verfahrens geworden ist. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 würde wegen der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 02.03.2015 durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 13.04.2016 ins Leere gehen und die Klägerin könnte im laufenden Verfahren ihr Ziel nicht mehr erreichen. Dies aber stünde dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung entgegen. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sich die anwaltlich vertretene Klägerin ursprünglich gegen die Aufhebung der vorläufigen Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 gewandt hat und sich nunmehr, nach Ersetzung des Bescheides über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 02.03.2015 durch den Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung vom 13.04.2016, gegen die „Nullbewilligung“ für den Monat Juni 2015 betreffend die Einzelansprüche ihrer Kinder wendet. Nur die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide gewandt und jeweils Klage und Berufung erhoben. Ihre Kinder waren am Verfahren von Anfang an nicht beteiligt. Soweit die Klägerin Ansprüche ihrer Kinder, welche weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren Prozessbeteiligte sind, geltend macht, fehlt ihr auch im Berufungsverfahren die Prozessführungsbefugnis, da sie Rechte geltend macht, die ihren Kindern zustehen, ohne dass der Fall einer zulässigen Prozessstandschaft vorliegt. Denn das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2, 3 SGB II ist kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06R – BSGE 97, 217 -230, juris, Rn. 11 ff. [12, 13] und – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff., juris, Rn. 13, vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage 2014, vor § 51, Rn. 15, § 54 Rn. 11b, Leitherer a.a.O. § 69 Rn. 4a,). Der Senat war gehindert, das Vorbringen der Klägerin nach dem sog. „Meistbegünstigungsprinzip“ als im Namen ihrer Kinder erhobene Klage bzw. Berufung auszulegen (so noch BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R – BSGE 102, 76 ff., juris, Rn. 17 in einem Fall mit Klageerhebung vor dem 01.07.2007), denn die vom BSG bestimmte Übergangsfrist für ein derartiges Vorgehen ist am 30.06.2007 abgelaufen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R –

§ 60Nr.

3, juris, Rn. 9). Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin um höhere Leistungen der Grundsicherung im Monat Juni 2015 für sich selbst streitet, ist die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet. Die „Nullbewilligung“ für den Monat Juni 2016 mit Bescheid vom 13.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Einer Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) vor Erlass des Bescheides vom 13.04.2016 bedurfte es nicht, denn es handelt sich bei dem Erlass einer endgültigen Leistungsentscheidung nicht um einen eingreifenden Verwaltungsakt im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid vom 13.04.2016 ersetzt den Bescheid vom 02.03.2015 über vorläufige Leistungen, aber greift nicht in diesen ein (Siefert in: von Wulffen, SGB X, Kommentar,

  1. Auflage 2014, § 24 Rn. 9). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat wegen des Zuflusses von ihren Bedarf für den Monat Juni deckendem Einkommen am 22.06.2015 in Gestalt einer Kindergeldnachzahlung in Höhe von 8.928.00 EUR keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Monat Juni
  2. Der Beklagte konnte die Leistung für den Monat Juni 2015 auf „Null“ und damit in geringerer Höhe als bei der vorläufigen Bewilligungsentscheidung mit Bescheid vom 02.03.2015 festsetzen, ohne dafür an die Voraussetzungen der §§ 45 , 48 SGB X gebunden zu sein. Die §§ 44 ff. SGB X finden für eine endgültige Festsetzung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 und 3 SGB III keine Anwendung; Vertrauensschutz genießt der Betroffene nicht (Kallert in: Gagel, SGB II/SGB III,
  3. EL März 2016, § 328 SGB III, Rn. 83). Die Klägerin war im streitigen Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 nicht hilfebedürftig. Sie konnte ihren Bedarf aus verfügbarem Einkommen decken. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - neben weiteren, hier erfüllten - Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II) insbesondere Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1, und 4 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II). Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin sind ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (Urteil des BSG vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R –

§ 12Nr.

23, juris, Rn. 13). Der Bedarf der Klägerin nach dem SGB II betrug im Monat Juni 2015 insgesamt 781,14 EUR. Zum Bedarf gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) von 399,00 Euro monatlich. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte in Höhe von 143,64 EUR (§ 21 Abs. 3 SGB II). Darüber hinaus sind Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 238,50 EUR (=1/4 der tatsächlichen Kosten für Kaltmiete [750,00 EUR], Nebenkosten [150,00 EUR] und Gasabschlag [54,00 EUR]) angefallen und als Bedarf zu berücksichtigen. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hat die Klägerin im Juni 2015 nicht erzielt. Ihre Angabe vom 06.10.2015, in der ersten Jahreshälfte 2015 nicht gearbeitet und demgemäß weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben gehabt zu haben, sieht der Senat als glaubhaft an und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Die Klägerin war im Monat Juni 2015 dennoch in der Lage, ihren Bedarf aus laufendem Einkommen zu decken. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R –

§ 11Nr.

6 , juris, Rn. 27 m.w.N.) von Folgendem auszugehen: Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr.

17 Rn. 23 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr.

15 , Rn. 18; vgl. ferner BSG Urteile vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

§ 11Nr.

30, Rn. 15 und vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R -

§ 11Nr.

42 Rn. 10). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z.B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (z.B. Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (Zufluss) ab. Im vorliegenden Fall ist deshalb unerheblich, dass sich die Nachzahlung auf Zeiträume vor der Antragstellung nach dem SGB II bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R –, juris, Rn. 14, zu einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt). Bei der Kindergeldnachzahlung handelt es sich, anders als der Beklagte meint, nicht um eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, sondern um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Juni 2015 anzurechnen und nicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R –,

§ 11Nr. 72, Rn. 16, vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R – Soz

R 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 – B 14 AS 4/08 R –, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,

§ 11Nr.

19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ,

§ 11Nr.

17 ; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II,

  1. Aufl. 2013, § 11, Rn. 30). Da die Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist, hat das BSG Veranlassung zu einer Präzisierung gesehen und ausgeführt, dass dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebliche Bedeutung zukommt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (BSG, Urteil vom
  2. April 2015 – B 4 AS 32/14 R –, a.a.O., Rn. 17). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem der Klägerin am 22.06.2015 für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2014 nachgezahlten Kindergeld für ihre drei Kinder um eine laufende Einnahme, welches sich im Juni 2015 bedarfsmindernd auswirkt, denn die monatliche Auszahlung ist gesetzlich bestimmt (§ 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Die nachträgliche Auszahlung für einen zurückliegenden Zeitraum ändert, da es maßgeblich auf den Rechtsgrund ankommt, den Charakter als laufende Einnahme nicht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 – L 19 AS 924/15 –, juris, Rn. 31 ff.). Es handelt sich auch nicht um einen „aufgestauten Betrag“, der als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II anzusehen wäre, denn ein solcher Sachverhalt wäre ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.04.2015– B 4 AS 32/14 R –, a.a.O., Rn. 17 ff.) nur dann gegeben, wenn sich ein größerer Zeitabstand zwischen den Auszahlungen aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt (wie bei Jahressonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrenden Prämien). Klassische Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall unterfallen nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten, gezahlt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015, a.a.O. , Rn. 33 m.w.N.). Bei der Klägerin ist die Einnahme zu berücksichtigen, soweit die Kindergeldnachzahlung nicht zur Bedarfsdeckung ihrer Kinder K., S. und R. von diesen selbst benötigt wird, d.h. in Höhe von 8.315,50 EUR. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II wird das Kindergeld dem jeweiligen Kind nur insoweit zugeordnet, als es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II) benötigt wird. Der Bedarf der Töchter K. und S. nach dem SGB II betrug im Monat Juni 2015 jeweils 505,50 EUR (je 267,00 EUR Regelbedarf, §§ 19 , 23 SGB II, zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 238,50 EUR [= ¼ von 954,00 EUR, s.o.], § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), der Bedarf von R. 472,50 EUR (234,00 EUR Regelbedarf zuzüglich 238,50 EUR anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung). Davon abzuziehen ist zunächst der für S. in Höhe von 180,00 EUR und für R. in Höhe von 133,00 EUR bezogene Unterhaltsvorschuss. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen bestanden ausweislich der Angaben der Klägerin im Antrag auf Leistungen nicht, weshalb eine sog. „Versicherungspauschale“ von 30,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V] nicht abzusetzen ist. Außerdem ist bei den älteren beiden Töchtern das laufende Kindergeld von je 184,00 abzuziehen, bei der jüngsten Tochter R. in Höhe von 194,00 EUR. Aus der Kindergeldnachzahlung ist sodann vorrangig der dann noch verbleibende Bedarf von K. in Höhe von 321,50 EUR, der verbleibende Bedarf von S. in Höhe von 141,50 EUR und der verbleibende Bedarf von R. in Höhe von 149,50 EUR zu decken. Der nach Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs von K., S. und R. aus der Kindergeldnachzahlung von 8.928.00 EUR verbleibende Rest von 8.315,50 EUR ist als Einkommen der Klägerin zuzuordnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II). Der Zahlungseingang am 22.06.2015 wirkt sich bei der Klägerin bedarfsmindernd aus, obwohl sie damit, was der Senat zu ihren Gunsten als erwiesen unterstellt, nach Erhalt der Nachzahlung am 22.06.2015, aber noch im Juni, zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 7.000,00 EUR getilgt hat. Hilfebedürftige Personen müssen ihr Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn sie sich dadurch außerstande setzen, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Mit bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherungsleistungen soll nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden, wie sie von der Klägerin im Juni 2015 vorgenommen worden sind, können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (so bereits BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R –

§ 11Nr.

18 , juris, Rn. 25). Welche Auswirkungen dies ggf. in dem darauffolgenden Bewilligungsabschnitt hat (dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R –

§ 11Nr.

57, juris, Rn. 14 ff.) war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da allein der Monat Juni 2015 streitgegenständlich ist. Hiernach verblieb bei der Klägerin im Juni 2015 kein ungedeckter Bedarf, weshalb die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die vorrangige Inanspruchnahme von Einnahmen zur Bedarfsdeckung und die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die angeführte Rechtsprechung des BSG bereits geklärt sind. Permalink: https://openjur.de/u/892473.html ( https://oj.is/892473 ) Verweise Volltext Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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