Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widers
§ 38Nr.
3 m.w.N.). II. Der Zufluss der Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR im Oktober 2012 stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im streitbefangenen Aufhebungszeitraum dar. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist neben dem laufend an die Klägerin zu 2) abgezweigten Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR kein weiteres Einkommen der Klägerin zu 2) als anrechenbare Einnahme im streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen. Die im Oktober 2012 zugeflossene Nachzahlung ist nicht als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Bei dieser Nachzahlung handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt, sich also nur auf den Bedarf der Kläger im Oktober 2012 mindernd auswirkt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualität nicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R ,
§ 11Nr. 72, vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R , Soz
R 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R , vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,
§ 11Nr.
19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R ,
§ 11Nr.
17 ; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II,
- Aufl. 2013, § 11, Rn. 30; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 11, Rn. 70.2; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37, wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt). Bei Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme, denn seine monatliche Auszahlung ist gesetzlich bestimmt (§ 66 Abs. 2 EStG). Die nachträgliche Zahlung von Kindergeld für zehn Monate in einem Betrag ändert den Charakter als laufende Einnahme nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme auch bei Zusammenfassung mehrerer Einzelleistungen in einem Auszahlungsvorgang ausreichend, dass diese nach ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wären. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden. Soweit der Beklagte annimmt, die Argumentation des Bundessozialgerichts sei nicht auf die Nachzahlung von Sozialleistungen und mithin auch nicht auf die hier streitige Kindergeldnachzahlung übertragbar, übersieht er zunächst, dass es sich bei Kindergeld nach § 62 ff. EStG nicht um eine - in einem Buch des SGB geregelte - Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I handelt, vielmehr um eine steuerrechtliche Begünstigung. Auch verkennt diese Rechtsansicht, dass die Orientierung alleine am Rechtsgrund der Zahlung keine isoliert zu betrachtende Besonderheit des Grundsicherungsrechtes nach dem SGB II, vielmehr auch außerhalb hiervon eine gängige Betrachtungsweise darstellt. Insoweit nämlich stimmt diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der Rechtsprechung zu dem in § 51 Abs. 2 SGB I verwendeten Begriff der "laufenden Geldleistungen" überein. Danach wird der Charakter einer Sozialleistung als laufende Geldleistung nicht dadurch berührt, dass sie bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2007 - L 8 RA 91/04 m.w.N.). Laufende Geldleistungen sind daher auch über den Anwendungsbereich des SGB II hinaus solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (LSG NRW, Urteil vom 24.07.2009 - L 13 R 137/08 m.w.N.; siehe auch FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2011 - 6 K 1290/06 zum Charakter einer Kindergeldnachzahlung als laufende Geldleistung i.S.v. § 75 EStG). Vor diesem Hintergrund bedürfte eher eine hiervon abweichende Handhabung im Grundsicherungsrecht der rechtfertigenden Begründung als die Übertragung des auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Ansatzes. Der Nachzahlungsbetrag einer an sich laufend zu zahlenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" und daher als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Danach gilt für laufende Einnahmen die in größeren zeitlichen Abständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Ein solcher Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.04.2015, a.a.O. ) zum Begriff der "laufenden Leistung" nur dann gegeben, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es etwa bei jährlichen Sonderzahlungen oder nicht regelmäßig zu zahlenden Prämien der Fall ist (Söhngen, a.a.O.). Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen daher nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht in aufeinander folgenden Monaten gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II,
- Aufl., § 11 Rn. 33; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B ; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13 ). III. Da die Kläger ihren Anfechtungsantrag dem Betrag nach begrenzt haben, ist die Prüfung des Senats auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die an die Kläger mit Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten monatlichen Leistungen von jeweils 429,75 EUR für den Monat November 2012 um mehr als 167,72 EUR ((Kläger zu 1) bewilligte Leistungen 429,75 EUR - Berufungsantrag 262,03 EUR) bzw. 138, 69 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 291,06 EUR), für den Monat Dezember 2012 um mehr als 124,98 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 304,77 EUR) bzw. 91,20 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 338,55 EUR) und für den Monat Januar 2013 um mehr als 104,14 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 325,61 EUR) bzw. 67,97 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 361,78 EUR) aufgehoben hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 auf insgesamt 1.097,09 EUR, wobei sich der Bedarf des Klägers zu 1) auf 519,75 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 577,34 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 57,59 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen hat. Im Januar 2013 erhöhte sich der Gesamtbedarf der Kläger auf insgesamt 1.114,53 EUR. Der Bedarf des Klägers zu 1) hat sich auf 527,94 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 586,59 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 58,65 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen. Damit hat der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1) an dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 47,37 % und der Anteil der Klägerin zu 2) 52,63 % betragen. Entsprechend diesen Bedarfsanteilen sind die beiden anrechenbaren Einkommen der Kläger - Erwerbseinkommen und Kindergeld - nach der horizontalen Berechnungsmethode auf die Bedarfe der Kläger zu verteilen. Im November 2012 verfügten die Kläger über ein anrechenbares Gesamteinkommen von 544,00 EUR, das sich aus dem nach Abzug von 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alg-II V i.H.v. 154,00 EUR anrechenbaren Kindergeld der Klägerin zu 2) und einem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 390,00 EUR (602,35 EUR - 212,35 EUR Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3 -6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II) zusammensetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3-6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Vom nach der Anrechnung von Einkommen verbleibenden Gesamtbedarf beider Kläger von 553,09 EUR (1097,09 EUR- 544,00 EUR) entfallen auf den Kläger zu 1) entsprechend seinem prozentualen Anteil am Gesamtbedarf von 47,38% 262,03 EUR, auf die Klägerin zu 2) entsprechend ihrem Bedarfsanteil von 52,62 % 291,06 EUR. Dem Gesamtbedarf beider Kläger im Dezember 2012 von insgesamt 1.097,09 EUR hat ein Gesamteinkommen von 453,77 EUR gegenüber gestanden. Das Gesamteinkommen von 453,77 EUR hat sich aus dem Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 299,77 EUR zusammengesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Der verbleibende Bedarf von insgesamt 643,32 EUR entfällt entsprechend ihren Bedarfsanteilen zu 304,77 EUR auf den Kläger zu 1) bzw. 338,55 EUR auf die Klägerin zu 2). Im Januar hat den Klägern ein Gesamteinkommen von insgesamt 427,14 EUR, zusammengesetzt aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und Erwerbseinkommen von 273,14 EUR, zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Nach Abzug des Gesamteinkommens von 427,14 EUR vom Gesamtbedarf von 1.114,73 EUR, ergibt sich ein Bedarf beider Kläger von 687,39 EUR, von dem 361,78 EUR auf die Klägerin zu 2) und 325,61 EUR auf den Kläger zu 1) entfallen. Die über die beantragten verbleibenden Leistungsbeträge hinausgehende Aufhebung war danach rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist. Permalink: https://openjur.de/u/892553.html ( https://oj.is/892553 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English