← Deutschland

VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 6 L 2026/15

1. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in das Heimatland (hier: Kosovo) zurückzukehren, relativiert unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das staatliche V

§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G erfüllt ist. Nach der Neufassung der Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Der Antragsgegner wendet insoweit einen "Ausweisungsgrund" alten Rechts ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.). Im Ausgangspunkt zutreffend weist er darauf hin, dass der Antragsteller ohne - für den von ihm erstrebten Daueraufenthalt gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliches - (nationales) Visum und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist ist. Nach der zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Neukonzeption des Ausweisungsrechts (Art. 9 i.V.m. Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I 2015, 1386 ff.; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, 11 S 889/15 , juris, Rz. 49, 141 ff.; vgl. auch Huber, NVwZ 2015, 1178, 1180 f.) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, § 53 Abs. 1 AufenthG. Dass das Ausweisungsinteresse des Antragsgegners das Bleibeinteresse des Antragstellers in diesem Sinne überwiegt und damit die

§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, kann vorliegend im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht ohne weiteres festgestellt werden. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt allerdings das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer, soweit hier von Interesse, einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Auch hat der unerlaubt eingereiste Antragsteller unstreitig - und nach eigenen Angaben zudem wissentlich - gegen Visumvorschriften verstoßen. Dabei handelt es sich nach der zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. ergangenen und wohl insoweit auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. übertragbaren obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 02.10.2014, 6 L 1166/14 , juris, Rz. 10; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2006, 3 BS 130/06 , juris, Rz. 5, m.w.N.); hinzu kommt, dass eine vorsätzliche Straftat grundsätzlich nicht geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, 1 C 17/97 , juris, Rz. 23). Allerdings kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Geringfügigkeit ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 23/03 , juris, Rz. 21 ff.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, 1 C 9/94 , juris, Rz. 21). Obschon hier gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az. 82 Js 989/15) eingeleitet worden ist (allerdings noch nicht abgeschlossen worden ist und insbesondere keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt), kann daher jedenfalls ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass, wie von der Antragstellerseite zumindest glaubhaft gemacht, die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt (siehe dazu auch die Ausführungen zu Visabestimmungen auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Pristina, www.pristina.diplo.de) und es dabei in der Praxis, wie nunmehr auch vom Antragsgegner konzediert, zu einer "nicht absehbaren Wartezeit" (Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.01.2016) kommt. Offenbar ist dem - hier nach eigenen Angaben grundsätzlich zur Nachholung des Visumverfahrens vom Kosovo aus bereiten - Antragsteller bislang weder im Rahmen des von ihm selbst als auch von seinem Prozessbevollmächtigten bemühten früheren und inzwischen insoweit eingestellten internetbasierten Terminvergabesystems der Deutschen Botschaft Pristina noch auf seine im Rahmen eines neuen mailbasierten Terminvergabesystems mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2015 erfolgte Terminanfrage ein Antragstermin gewährt worden; auch für den Antragsgegner besteht, wie dieser auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, "keine Möglichkeit, dem Antragsteller einen Termin für einen Visumsantrag bei der deutschen Botschaft in Prishtina zu vermitteln" (Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.12.2015). Ob vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die stets gebotene Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns einen nur geringfügigen Rechtsverstoß begründende besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. angenommen werden können, mag letztlich dennoch dahinstehen. Denn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. erscheint im Ergebnis bereits mit Blick auf die gesetzgeberische Neukonzeption des Ausweisungsrechts selbst dann fraglich, wenn man hier einen Fall des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. unterstellt: Bei der nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts gebotenen Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse muss nämlich, wie vom Antragsteller zu Recht geltend gemacht wird, gesehen werden, dass gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 u.a. dann besonders schwer wiegt, wenn - wie beim Antragsteller der Fall - der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt; ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 55 Abs. 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird insoweit tatbestandlich nicht vorausgesetzt. Abzuwägen ist hier also von Gesetzes wegen ein "schweres" Ausweisungsinteresse mit einem "besonders schweren" Bleibeinteresse. Es dürfte mithin einiges dafür sprechen, dass ein "besonders schweres" Interesse ein (nur) "schweres" Interesse zumindest im Regelfall überwiegt und damit im Ergebnis ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG zu verneinen ist (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.01.2016, 10 C 15.724 , juris, Rz. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016, 11 A 892/15 , juris, Rz. 23). Letztlich mag dies aber - auch mit Rücksicht auf die noch nicht gefestigte Auslegung und Anwendung des neuen Ausweisungsrechts - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren offen bleiben. Allerdings kann danach jedenfalls nicht von einer ohne weiteres gegebenen Rechtmäßigkeit des noch nach altem Recht ergangenen und nunmehr am Maßstab des neuen Rechts zu messenden angefochtenen Bescheids ausgegangen werden, zumal dieser die, nach neuem Recht bereits auf Tatbestandsebene gebotene, Abwägung in dieser Form - naturgemäß - vermissen lässt. Überdies kann vor diesem Hintergrund jedenfalls im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren dahinstehen, ob hier mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14 , juris, Rz. 21, mit dem im Übrigen das von der Antragstellerseite mehrfach in Bezug genommene Urteil des Hamburgischen OVG vom 10.04.2014, 4 Bf 19/13 , aufgehoben wurde). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt u.a. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Mit dem erforderlichen (nationalen) Visum eingereist ist der Antragsteller, wie ausgeführt, nicht. Entgegen seinem Vortrag erscheint auch fraglich, ob er abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt war, nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Das ist zwar nach der, hier allein in Betracht kommenden, Nr. 5 dieser Bestimmung der Fall, wenn für den Ausländer seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er, soweit hier von Interesse, auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Auch ist durch die ihm erteilten Duldungen die Abschiebung des Antragstellers seit dem 30.09.2015 im Sinne des § 60a AufenthG ausgesetzt. Allerdings wurden dem Antragsteller die ihm am 30.09.2015, 29.10.2015 und 15.12.2015 ausgestellten Duldungen allein zum Zwecke der Vorbereitung seiner Abschiebung (bzw. freiwilligen Ausreise) erteilt. Dies lässt sich ihren jeweiligen Nebenbestimmungen entnehmen, wonach die Duldung ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung erlischt. Ob auch eine solche Duldung dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 39 Nr. 5 AufenthV unterfällt, ist zweifelhaft (vgl. Beschluss der Kammer vom 09.02.2015, 6 L 1884/15, m.w.N.). Ebenso erscheint fraglich, ob die Abschiebung, wie der Antragsteller meint, durch die ihm nach Aktenlage zur Ermöglichung der Eheschließung erteilten Grenzübertrittsbescheinigungen vom 02.07.2015 und 21.08.2015 (oder gar die ihm am 25.06.2015 ausgestellte Meldebescheinigung) im Sinne des § 60a AufenthG ausgesetzt war. Denn die Duldung ist ein in der Verwaltungsvollstreckung ergehender begünstigender Verwaltungsakt; ihr stehen eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnliche formlose Papiere nicht gleich (vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 60a AufenthG Rz. 15). Vor allem aber ist unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14 , juris, Rz. 15, m.w.N.). Vorliegend erscheint aber aufgrund der unerlaubten Einreise des Antragstellers, wie ausgeführt, immerhin offen, ob die

§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G erfüllt ist. Daraus folgt, dass die Frage, ob der Antragsteller gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt war, die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gleichermaßen offen bleiben muss. Ebenso erscheint unter diesen Umständen offen, ob vorliegend von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 des § 5 Abs. 2 AufenthG - für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV verneint werden sollten - nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden kann. Danach kann allerdings, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statuierten Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden. Ob die Voraussetzungen eines Erteilungsanspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind, insbesondere die

§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G gegeben ist, muss indes, wie dargelegt, offen bleiben. Ebenso muss es, sofern es darauf noch ankommen sollte, einer näheren Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, ob es dem Antragsteller auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Auch insofern kommt zumindest in Betracht, dass mit einer Verweisung des Antragstellers auf die Durchführung des Visumverfahrens eine Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbunden ist. Ggf. wird dazu nach der Rechtsprechung der Kammer von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei insbesondere die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.01.2015, 6 L 1984/15, und 22.04.2015, 6 L 277/15 , m.w.N.; vgl. auch BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08 , InfAuslR 2008, 347 , und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06 , InfAuslR 2008, 239; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09 , NVwZ 2011, 495 ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2015, 2 B 100/15 ). Allerdings muss nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls gesehen werden, dass angesichts der - im Übrigen wohl mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein unproblematisch erscheinenden - besonderen Terminvergabepraxis der Deutschen Botschaft Pristina der mit der Durchführung des Visumverfahrens im obigen Sinne üblicherweise einhergehende Zeitablauf wohl weit überschritten werden dürfte und es sich insbesondere auch nach dem Dafürhalten des Antragsgegners nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt (siehe dessen Schriftsatz vom 12.01.2016, in dem er von einer "nicht absehbaren Wartezeit" spricht), hinsichtlich dessen zudem selbst der Antragsgegner "keine Möglichkeit" sieht, "dem Antragsteller einen Termin für einen Visumsantrag bei der deutschen Botschaft in Prishtina zu vermitteln" (siehe dessen Schriftsatz vom 18.12.2015). Ob sich hieraus ausnahmsweise - sei es mit Blick auf den Antragsteller, sei es mit Blick auf seine Ehefrau bzw. deren Kind - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine andere Beurteilung ergeben kann, ist unter diesen Umständen ggf. einer näheren Prüfung - möglicherweise unter Einschluss einer Sachaufklärung hinsichtlich der effektiven Wartezeiten für eine Terminvergabe für einen Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft Pristina sowie der effektiven Dauer eines sich sodann anschließenden Visumverfahrens - dem anhängigen Widerspruchsverfahren vorzubehalten; gleiches gilt für die tatsächliche Frage, ob - wie vom Antragsgegner vorgetragen - der Antragsteller möglicherweise inzwischen einen Antragstermin hätte erhalten haben können, wenn er sich von Anfang an um einen solchen bemüht hätte (wobei nach dem plausiblen Vortrag des Antragstellers allerdings davon auszugehen sein dürfte, dass er sich spätestens seit Oktober 2015 und möglicherweise auch schon zuvor intensiv um einen solchen bemüht hat). Immerhin wird dabei allerdings zu bedenken sein, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 03.06.2015, 2 B 60/15 ) und unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu deutschen Ehegatten (Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12/12 , BVerwGE 144, 141 ) jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder eine Jahresfrist in Erwägung zu ziehen ist, also auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände wohl eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr als unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen wäre (vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14 , juris, Rz. 17, wonach eine zur Nachholung des Visumverfahrens erforderliche - sich allerdings fallbezogen aus einer hierfür notwendigen Nachleistung des Wehrdienstes im Heimatland ergebende - Trennung der Eheleute von 15 Monaten nicht als unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG angesehen wurde). Auch nach der Rechtsprechung der Kammer wäre eine längerfristige oder gar dauerhafte Trennung des Antragstellers von seiner Kernfamilie mit dem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie nicht mehr vereinbar (Beschluss der Kammer vom 22.04.2015, 6 L 277/15 ; ebenso Beschluss der Kammer vom 15.01.2015, 6 L 1040/15 , für den Fall, dass jede prognostische Einschätzung für die Dauer des Visumverfahrens vom Heimatland aus fehlt). Für das sich damit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglicherweise eröffnende Ermessen des Antragsgegners wird sodann ggf. zu berücksichtigen sein, dass dieses Ermessen wiederum - aufgrund der Normstruktur und bei Vorliegen des Tatbestands des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG - im Regelfall dahingehend reduziert sein dürfte, dass auf die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu verzichten ist; vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird nämlich kaum zu begründen sein, dass dem Betroffenen etwas, das ihm explizit unzumutbar ist, noch abverlangt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.04.2015, 6 L 277/15 ; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 5 Rz. 139 f., m.w.N.). Da der Antragsgegner - auf der Basis seiner Erwägungen im angefochtenen Bescheid folgerichtig - bisher kein Ermessen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgeübt hat, das Gericht aber - erst Recht im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren - das Ermessen nicht an Stelle des Antragsgegners ausüben kann, ist auch unter diesem zumindest ernstlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt, wie eingangs dargelegt, ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Bei der somit gebotenen einstweiligen Sicherung eines jedenfalls ernstlich in Betracht kommenden Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis reicht es zunächst aus, einen Verbleib für die Dauer des Widerspruchsverfahrens sicherzustellen. Sollte sich im Widerspruchsverfahren erweisen, dass ein Visumverfahren in zumutbarer Zeit durchführbar ist, steht einer Ausreisepflicht zum Zweck seiner Nachholung aus derzeitiger Sicht nichts entgegen. Sollte der Antragsteller sich durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren weiterhin in seinen Rechten verletzt sehen, besteht die Möglichkeit, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach allem war die sich aus dem Tenor ergebende einstweilige Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu erlassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer nur die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzunehmen ist. Permalink: https://openjur.de/u/892705.html ( https://oj.is/892705 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.