ZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor ... kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
GO sachdienlich zu fassen: Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015 dahingehend (teilweise) im Sinne des Klägers abgeändert hat, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, war im Rahmen des Antrags I. durch den Zusatz „– soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden –“ klarzustellen, dass die Bescheide nur insoweit der Anfechtung unterliegen sollten, als sie für den Kläger nachteilige Feststellungen enthalten. Hinsichtlich des Antrags II. 1. war durch den Einschub „– jenseits der ohnehin
ZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft –“ klarzustellen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass jedenfalls insoweit kein „umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht“ des Generalintendanten gegenüber dem Kläger besteht, als der Wissenschaftsminister – und nicht der Generalintendant –
ZuVO für alle nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist. Schließlich waren im Klageantrag II. 3 die Worte „für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände“ einzufügen. Soweit die danach sachlich gefasste Klage im Übrigen aufrecht erhalten wird, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die aufrechterhaltene Klage ist als Feststellungsklage
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung des Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Umfangs der Unterordnung des Klägers unter den Generalintendanten erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Die Klagebefugnis folgt insoweit aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen
StG (BVerwG, Urt. vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 -, BVerwGE 150, 366 = juris Rn. 15 f.). Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters ist der Vorgesetzte des Klägers und als solcher unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständig (vgl. I.). Darüber hinaus ist der Generalintendant auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände der Dienstvorgesetzte des Klägers und insoweit unter anderem für die Bewilligung von dessen Urlaub zuständig (vgl. II.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag II. 1. unbegründet (vgl. III.). I. Der Generalintendant ist der Vorgesetzte des Klägers in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters und als solcher unter anderem für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig. Die Klageanträge II. 2. und II. 5. waren dementsprechend abzuweisen. 1.
4 Satz 1 LBG sind Vorgesetzte diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), so dass Vorgesetzter jeder dem Beamten in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtswalter ist (vgl. nur Battis, BBG,
des Verwaltungsstatuts obliegt (allein) dem Generalintendanten die „Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung“ des Badischen Staatstheaters nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung; dem Verwaltungsdirektor werden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Kompetenzen des Verwaltungsdirektors finden sich im Verwaltungsstatut allein in § 7 Abs. 3, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet wird. Mit dieser eine gewisse Ausgabendisziplin garantierenden Mitwirkungsbefugnis wird dem Verwaltungsdirektor ersichtlich keine eigene Leitungsfunktion zugewiesen, sondern lediglich entsprechend dem heutigen § 9 LHO dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung getragen. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte allein diese punktuelle Gleichordnung des Verwaltungsdirektors mit dem Intendanten angesichts der in § 6 des Verwaltungsstatuts umfassend dem Intendanten übertragenen Leitungsfunktion nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Verwaltungsdirektor neben dem Intendanten ebenfalls Leiter des Staatstheaters bzw. eines bestimmten Teils des Staatstheaters ist. Es spricht auch nichts dafür, dass in der Spezifizierung der Leitungsfunktion als „künstlerische, technische und wirtschaftliche Leitung“ eine Einschränkung der Leitungsfunktion hinsichtlich einzelner, nicht den künstlerischen, technischen oder wirtschaftlichen Bereich betreffender Bereiche liegen könnte. Vielmehr überträgt § 6 des Verwaltungsstatuts ersichtlich alle nicht ausdrücklich anderen Personen (vgl. die Präambel sowie § 5 hinsichtlich der Leitungsfunktion des Kultusministers) oder Gremien (vgl. § 3 f. hinsichtlich der Leitungsfunktion des Verwaltungsrats) zugewiesenen Leitungsfunktionen dem Intendanten.
1 Satz 1 LHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll
1 Satz 2 dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt sein.
2, 3 LRKG unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen des Klägers zuständig. II. Der Generalintendant ist hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, auch der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Klageanträge II.
den §§ 3 ff. BeamtZuVO.
ZuVO sind die jeweiligen Minister Dienstvorgesetzte der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.
ZuVO sind die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen Dienstvorgesetzte der Beamten dieser Behörden und Stellen. Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO). Beim Badischen Staatstheater handelt es sich um eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete „Stelle“ in diesem Sinne, nachdem das Staatstheater selbst keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, sondern
Satz 1 des Verwaltungsstatuts eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg ist (Satz 2 der Präambel des Verwaltungsstatuts), die seit dem 1.9.2014 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO vom 29.7.2014, GABl. v. 27.8.2014). § 4a Abs. 1 BeamtZuVO trifft eine § 3 BeamtZuVO verdrängende Sonderregelung für die Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Ressort des Wissenschaftsministers. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO ist der Wissenschaftsminister – insoweit abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtZuVO – nicht nur Dienstvorgesetzter der Beamten seines Ministeriums sowie der Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen, sondern Dienstvorgesetzter (aller) Beamten seines Geschäftsbereichs. Hiervon sind wiederum für das Landesarchiv, die Württembergische sowie die Badische Landesbibliothek Ausnahmen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtZuVO geregelt, wonach hier abweichend von Satz 1 die jeweiligen Leiter Dienstvorgesetzte (eines Teils) der Beamten ihrer Einrichtungen sein sollen. Weiter bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO, dass sich der Dienstvorgesetzte für die Bewilligung von Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Pflegezeiten, Mutterschutz und Elternzeit nach § 3 BeamtZuVO bemisst. Danach ist der Leiter der jeweiligen dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen nur in den § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Fällen in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO Dienstvorgesetzter der Beamten der von ihm geleiteten Stelle. 2. Dies zugrunde gelegt ist der Generalintendant der Dienstvorgesetzte des Klägers hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte. a) Das Staatstheater ist eine Stelle im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsstatut als Gründungsvertrag des Staatstheaters als ministeriellen Vertreter des Landes ausschließlich den „Kultusminister“ nennt (vgl. Satz 2 der Präambel; § 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2; § 5).
IV der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.7.2001 (neueste Fassung vom 8.12.2015) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insbesondere zuständig für die Pflege der Kunst, insbesondere der Theater. Die Bekanntmachung beruht auf Art. 45 Abs. 3 Satz 1 LVerf, dem zufolge die Regierung unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder beschließt. Zwar kann damit nicht die Regelung in der Präambel des Verwaltungsstatuts geändert werden, weil dieser zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe geschlossene Vertrag nicht der (einseitigen) Dispositionsbefugnis des Landes unterliegt. Auch eine Delegation der Rechte des Kultusministers an die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst dürfte ausscheiden, nachdem § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts den Kultusminister zwar ausdrücklich ermächtigt, mit der Ausübung seiner im Statut genannten Befugnisse einen anderen Minister zu betrauen, dies allerdings davon abhängig macht, dass dieser „aus Baden stammt“. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Ministeriumszuständigkeit im Verwaltungsstatut ist bei heutiger Betrachtung aber mit Kultusministerium das Wissenschaftsministerium gemeint. § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts (sowie nochmals dem hierauf verweisenden § 5 Satz 1 des Statuts) ist der Wille der Vertragsparteien sowohl des Jahres 1956 wie auch des Jahres 1974 zu entnehmen, dass das Land im Rahmen des Badischen Staatstheaters nur entweder durch den für Theater zuständigen (und damit über die entsprechende Sachkompetenz und über die entsprechenden Gelder zur Theaterförderung verfügenden) Minister oder einen gewissermaßen landsmannschaftlich mit dem Badischen Staatstheater verbundenen Minister vertreten werden soll. Der für Theater zuständige Minister ist heute der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst. b) Der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass er nicht selbst Beamter ist, sondern auf Grundlage eines im Jahr 2009 zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig ist. Der Dienstvorgesetzte muss – wie der Vorgesetzte – im Grundsatz nicht selbst Beamter sein (BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = juris Rn. 22), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten eine Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. Battis, a.a.O., § 3 Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 3 Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es in Fällen, in denen der Beamte in eine privatrechtliche Organisation eingegliedert beziehungsweise dort tätig ist – wie in den Fällen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa VG Neustadt, Beschl. v. 26.10.2011 - 3 L 882/11 .NW -, juris Rn. 13) oder der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O. ) – einer gesetzlichen Beleihung der privaten Organisation mit hoheitlichen Befugnissen. Nicht erforderlich ist ein Beleihungsakt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vorgesetzter in eine behördliche Organisation eingliedert und lediglich selbst kein Beamter ist. Seine (letztlich auf das Landesbeamtengesetz gesetzlich zurückgeführte) Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergibt sich in solch einem Fall aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau. Auch steht der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an eine auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätige Person nicht Art. 33 Abs. 4 GG entgegen, dem zufolge die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Denn eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch Nichtbeamte ist dann unbedenklich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BVerfG, Urt. d. Zweiten Senats vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 146 f.). Dass es angesichts der spezifischen – insbesondere künstlerischen – Anforderungen an die Position eines Generalintendanten zahlreiche sachliche Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der damit möglichen zeitlichen Flexibilität privatrechtlich auszugestalten, steht außer Frage. III. Nach den obigen Ausführungen war auch der Klageantrag II. 1. als unbegründet abzuweisen. Da der Generalintendant sowohl der Vorgesetzte als auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, hat er – jenseits der
ZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht. IV. Die im Fall einer Teilerledigung einheitlich zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO.
GO der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO,
2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Permalink: https://openjur.de/u/893453.html ( https://oj.is/893453 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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