dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab
dem SGB II. Auch während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu
dem SGB II für die Zeit vom
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellte Antrag Rückwirkung entfalte auf die Leistungsgewährung
dem SGB II bezogen auf den
dem SGB II für Januar 2010 in Höhe von 842,99 €, für Februar 2010 in Höhe von 896,28 €, für März 2010 in Höhe von 540,45 €, für April 2010 in Höhe von 749,26 €, für Mai und Juni 2010 in Höhe von jeweils 855,55 €, für Juli 2010 in Höhe von 556,40 € sowie für August 2010 in Höhe von 440,72 €. Mit Bescheid vom
zahlung, die sich aus dem Abhilfebescheid vom
Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 589,18 € netto bei der Berechnung der Leistungen anzurechnen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Als angemessen sei ein Zeitraum von sechs Monaten anzusehen, so dass in den Monaten April bis August 2010 monatlich 98,20 € als Einkommen anzurechnen seien.
alledem komme es für den Monat April 2010 zu einer
zahlung in Höhe von 29,71 €. Gegen den Änderungsbescheid vom
4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) als einmalige Einnahme zu werten, die um die Abzüge für die Sozialversicherungen (149,38 €) zu bereinigen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Als angemessener Zeitraum seien sechs Monate festgelegt worden, so dass es zu einer monatlichen Anrechnung in Höhe von 98,20 € gekommen sei. Bei dieser Urlaubsabgeltung handele es sich nicht um laufenden Lohn für die streitigen Monate, sondern um eine einmalige Einnahme. Gründe für eine Abweichung von dem Anrechnungszeitraum von sechs Monaten seien nicht erkennbar. Das monatliche angerechnete Einkommen in Höhe 98,20 € sei zusammen mit dem anderen Einkommen (Arbeitslosengeld etc.) um die Versicherungspauschale und um den Betrag zur KFZ-Haftpflichtversicherung zu bereinigen gewesen.
alledem ergäben sich Leistungsansprüche für Januar 2010 in Höhe von 842,99 €, für Februar 2010 in Höhe von 896,28 €, für März 2010 in Höhe von 0 €, für April 2010 in Höhe von 778,97 €, für Mai und Juni 2010 in Höhe von 445, 34 € sowie für Juli und August 2010 in Höhe von 408,54 €. Die Kläger haben am 13. August 2010 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zunächst weiterhin für die Monate Januar bis März 2010 die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die berufsbedingt angemietete auswärtige Wohnung geltend gemacht. Auf einen Hinweis des SG Oldenburg hin haben sie ihre Klage diesbezüglich zurückgenommen. Im Hinblick auf die Anrechnung der Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme haben sie die Klage fortgeführt und zur weiteren Begründung vorgetragen, die Urlaubsabgeltung dürfe ausschließlich dem Monat März 2010 zugeordnet werden, da es sich um eine laufende Einnahme handele.
4 S. 3 Alg II-V seien einmalige Einnahmen nur dann auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei. Vorliegend sei in diesem Sinne eine andere Regelung angezeigt, denn insbesondere könne durch eine Verteilung der einmaligen Einnahmen nicht erreicht werden, dass ein Entfallen des Leistungsbezuges und damit des Krankenpflegeversicherungsschutzes vermieden werden könne. Vielmehr hatten die Kläger im Monat März 2010 ohnehin keinen Leistungsanspruch, waren jedoch aufgrund des Arbeitsverhältnisses pflichtversichert. Mit Urteil vom
ihrer Auffassung könne Einkommen, welches außerhalb eines Bedarfszeitraumes zugeflossen sei, nicht
träglich bedarfsmindernd angerechnet werden. Die Kläger beantragen
ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom
dem SGB II in Höhe von 491 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG Oldenburg sowie auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Gründe Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid der Gemeinde N. vom 30. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Abweisung der Klage durch das Urteil des SG Oldenburg vom 26. April 2013 ist zutreffend. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II für den Zeitraum vom
1 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB II. Die Klägerin zu 2. bildet
3 Nr. 3a SGB II als nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin mit dem Kläger zu
dem SGB II. Insbesondere können sie nicht mit Erfolg geltend machen, eine weitergehende Leistungsbewilligung für die Monate April bis August 2010 sei deswegen gerechtfertigt, da der Beklagte eine Anrechnung der im März 2010 zugeflossenen Urlaubsabgeltung in Höhe von 738,56 € brutto nicht habe vornehmen dürfen. 18Der Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Einkommen steht - entgegen der Rechtsauffassung der Kläger - nicht entgegen, dass diese - wie sich erst mit Vorlage der Gehaltsabrechnung für März 2010 sowie des Kontoauszugs für denselben Monat am 21. April 2010 endgültig geklärt hat - im Monat März 2010 keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II hatten, da bereits das Einkommen aus der laufenden Erwerbstätigkeit des Klägers zu
alledem kommt es auf die Frage, ob die Unterbrechung eines laufenden Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für einen Monat denkbar ist, nicht an. Zu berücksichtigen ist weiter, dass vorliegend der Beklagte den Klägern antragsgemäß Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Januar bis August 2010 bewilligt hatte. Auch für den Monat März 2010 wurden zunächst Leistungen bewilligt und ausgezahlt. Erst
träglich stellte sich heraus, dass ein Leistungsanspruch für März 2010 nicht bestand, so dass eine Leistungsaufhebung durch Bescheid vom
Antragstellung für den von Januar bis August 2010 andauernden Bewilligungszeitraum. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger steht auch der Wortlaut von § 2 Abs. 4 Alg II-V a.F. diesem Ergebnis nicht entgegen. Unzutreffend ist weiterhin die Annahme der Kläger, bei der Urlaubsabgeltung würde es sich um eine laufende Einnahme handeln, so dass eine Anrechnung als einmalige Einnahme ausgeschlossen und ausschließlich eine Berücksichtigung der Einnahme im Monat des Zuflusses, d.h. im März 2010, zulässig sei.
der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteil vom
dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre (zur
zahlung von Arbeitsentgelt: BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 32/14 R ). Eine Urlaubsabgeltung stellt keine Zahlung dar, die aus ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen ist. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung regelmäßig erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Allein die Tatsache, dass aufgrund eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig auch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht identisch mit dem aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis entstehenden Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Ihrem Charakter
stellt die Urlaubsabgeltung mithin eine einmalige Einnahme dar (i.E. ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
3 Nr. 1 a SGB II a.F. sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu Abfindungen (Urteil vom
erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche ist ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen. Während Abfindungszahlungen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, ist die Urlaubsabgeltung der Ersatz für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sowohl für die Abfindung als auch für die Urlaubsabgeltung gilt, dass weder ein privatrechtlich vereinbarter Verwendungszweck erkennbar ist noch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift zur zweckgerichteten Verwendung der Zahlung existiert. Ausgehend davon, dass die im März 2010 zugeflossene Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme anzusehen ist, ist auch die Entscheidung des Beklagten, die Urlaubsabgeltung in den Monaten April bis August 2010 monatlich im Umfang von 98,20 € als Einkommen zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Eine
Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R ). Zutreffend hat der Beklagte zunächst den in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Bruttobetrag von 738,56 € um die Sozialversicherungsabgaben reduziert und den Nettobetrag von 589,18 € zugrunde gelegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den Nettobetrag auf die sechs Folgemonate beginnend ab April 2010 verteilt hat.
4 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, wobei davon abweichend eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig ist, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.
Satz 3 der Regelung sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den Beginn des Verteilzeitraums zutreffend mit dem Monat April 2010 bestimmt, denn für den Monat des Zuflusses, März 2010, waren SGB II-Leistungen bereits bewilligt und erbracht worden. Es bestehen auch keine Bedenken, dass
4 Alg II-V a.F. die Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt wurde (vgl. zur Berücksichtigung einer Abfindung durch Verteilung auf sechs Monate: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R ). Diese Verteilung entspricht der üblichen Praxis
der hier zugrunde liegenden Rechtslage; Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine andere Regelung angezeigt wäre, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/893458.html ( https://oj.is/893458 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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