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VG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2016 - 7 B 3175/16

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3

§ 1Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - Kr

PflG -) bedarf der Erlaubnis, wer eine der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen will.

§ 2Abs. 1 Kr

PflG ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

§ 2Abs. 2 Satz 2 Kr

PflG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 KrPflG weggefallen ist. Nach § 23 KrPflG gilt das Voranstehende entsprechend für die frühere Berufsbezeichnung „Krankenschwester“. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet (vgl. unter anderem BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1993 - Az.: 3 B 38/93 - juris m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom
  2. Dezember 2004 - Az.: 8 ME 169/04 - zum Widerruf einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger, juris). Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit und der Lebensumstände, wobei nicht ausschließlich das bisherige Fehlverhalten zugrunde zu legen ist (VG Mainz, Urteil vom
  3. Januar 2005 - Az.: 6 K 727/04 -, Berufsbezeichnung Rettungsassistent, juris; BVerwG, Urteil vom
  4. September 1997 - 3 C 12/95 -, zum Widerruf einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bundesärzteordnung, juris). Die anzustellende Prognose ist nicht darauf beschränkt, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verkehrsverstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betreffenden auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen (BVerwG, Urteil vom
  5. September 2002 - Az.: 3 C 37/01 - zum Widerruf der Apotheker-Approbation unter anderem wegen Abrechnungsbetruges, juris). Dabei ist zum Prüfungsmaßstab festzuhalten, dass das Merkmal der Unzuverlässigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die im Rechtsstreit für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung festgestellten Tatsachen die rechtlichen Kriterien der Unzuverlässigkeit erfüllen; dabei ist das Gericht nicht an die von der Behörde festgestellten Tatsachen gebunden (BVerwG, Urteil vom
  6. September 2002 - 3 C 37/01 -, juris). Nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung feststehenden Tatsachen ist die Antragstellerin als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG anzusehen. Zu berücksichtigen war dabei maßgeblich die Anklage gegen die Antragstellerin und dabei das von ihr insoweit jedenfalls in einem Fall der insgesamt 11 zur Last gelegten Taten eingeräumte Fehlverhalten. Diese Gesamtumstände führen zur Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin in berufsrechtlicher Hinsicht. Dabei legt die Kammer die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Anklage bei der Prognoseentscheidung zugrunde. Im Kern geht es bei einer solchen Prognose darum, dass eine Sorg- oder gar Bedenkenlosigkeit, die zwingend aus Verstößen in der Vergangenheit abzuleiten ist, auch künftig zu erwarten ist, ob m.a.W. im Hinblick auf die Berufspflichten einer „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ - hier: Krankenschwester - der Betreffende auch künftig ähnlich sorg- bzw. bedenkenlos mit seinen Berufspflichten umgehen werde (vgl. VG Braunschweig, Urt. v.
  7. Februar 2015 - 1 A 159/14 -, juris). So liegt es nahe, dass die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG am Ehesten zu widerrufen ist, wenn der Betroffene - wie hier die Antragstellerin - die Grundpflichten seines Berufs vernachlässigt. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil können von den Behörden und vom Verwaltungsgericht regelmäßig zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
  8. März 2003 - 3 B 10/03 -, juris), wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  9. September 2002 - 3 C 37/01 -, juris) können selbst die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen ergeben. Diese Rechtsprechung gilt auch für den Widerruf der Erlaubnis

§ 2Abs. 2 Satz 2 Kr

PflG (so die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zusammenhänge von Approbations-Widerrufen). Dies gilt hier auch hinsichtlich der Anklageschrift des zuständigen Strafverfolgungsorgans der Rechtspflege und erst recht hinsichtlich des insoweit bereits (wenn auch nur einmaligen, aber hinreichenden) eingeräumten Fehlverhaltens der Antragstellerin, so dass das Gericht eine eigenständige Würdigung insoweit nicht vorzunehmen bräuchte (vgl. dazu insbesondere Nds. OVG, Beschl. v.

  1. Februar 2017 - 8 ME 213/15 -, juris). Insbesondere hat sich die Antragstellerin jedenfalls einmal eines Verhaltens schuldig gemacht, das unmittelbar die Gesundheit von Einzelnen gefährdet, und Kernpflichten ihrer Berufsausübung tiefgreifend verletzt. Es bedarf daher keiner vertieften Begründung, dass die Nutzer von Pflegedienstleistungen darauf vertrauen können müssen, dass ihre berechtigten Interessen gewahrt werden, wie sie dies zu Recht auch bei der Inanspruchnahme beispielsweise ärztlicher Leistungen erwarten können. Es stellt einen äußerst gravierenden Bruch des Vertrauensverhältnisses, das einer Pflegeleistung notwendig zugrunde liegt, dar, wenn die Nähe in der Situation der Pflege und die relative Hilflosigkeit eines Pfleglings ausgenutzt werden, um statt der Erbringung der geschuldeten Pflegeleistung, die hier im Beruhigen der ängstlichen und ansonsten weitgehend hilflosen R. durch körperliche Nähe und nächtliche Zuwendung im Doppelbett bestand, sich durch Gabe eines - psychoaktiv wirkenden - Stoffes bzw. Medikaments ohne ärztliche Befundung, Beratung und Verordnung zwecks Ruhigstellung der R. anderweitig beschäftigen zu können und sich der geschilderten Pflicht zu entziehen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Prognose des Antragsgegners, die Antragstellerin werde auch in Zukunft ihre Berufspflichten schwerwiegend verletzen, zumal diese Pflichtverletzung in der klassischen Pflegesituation aufgetreten ist, die auch in Zukunft so immer wieder auftreten würde. Es ist im Übrigen aufgrund der Auszüge aus den Ermittlungsakten, die in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, nicht ersichtlich, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Annahmen der Anklageschrift sprächen. Vielmehr ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass nur ein einmaliger Vorfall der angeklagten Art vorgelegen hat. Das Gericht verkennt die persönlichen Härten nicht, die mit dem Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ für die Antragstellerin entstehen. Diese müssen indes mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 KrPflG außer Betracht bleiben. Daneben verweist das Gericht auch auf andere, erlaubnisfreie Betätigungen in pflegerischen Hilfsberufen. Mithin erweist sich der angegriffene Bescheid nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand als rechtmäßig und dürfte die in der Hauptsache erhobene Klage daher abzuweisen sein. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher deshalb nicht schon in Betracht, weil sie etwa Erfolg haben müsste. Im Gegenteil ist nach Voranstehendem anzunehmen, dass sie erfolglos bleibt.
  2. Die Kammer kann auch nicht deshalb

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid rechtswidrig wäre. Denn sie ist rechtmäßig. In Fällen des Widerrufs vorliegender Art muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verfassungsgemäß sein. Dem entspricht hier die Anordnung, indem sie zur Abwehr einer Interimsgefahr notwendig ist. In formeller Hinsicht genügt die zu Recht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als Rechtsgrundlage gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO; insbesondere ist sie hinreichend schriftlich auf Seite 3 des angegriffenen Bescheides begründet. Inhaltlich trägt auch die im angegriffenen Bescheid niedergelegte Begründung hier im vorliegenden Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs hat ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des Berufes zum Inhalt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des Widerrufs selber hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Widerrufs selber als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. (vgl. zum Ganzen unter Mitteilung der wesentlichen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom

  1. Mai 2012 - 8 ME 59/12 -, juris, und ebenso Beschluss der Kammer vom
  2. März 2013 - 7 B 2099/13 -, Vnb.). Gemessen daran ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs rechtmäßig. Die Kammer folgt insoweit für den vorliegenden Einzelfall der Annahme des Antragsgegners, es liege eine Gefahr für das Allgemeinwohl für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf selber, mithin eine Interimsgefahr vor, die die privaten Belange der Antragstellerin, insbesondere ihre Berufsfreiheit, überwiegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  3. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris). Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid feststellt, dass zur Abwehr konkreter Gefahren für Dritte, insbesondere der Patienten, die sofortige Vollziehung erforderlich ist. Es besteht auch zur Überzeugung der Kammer jederzeit die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung Dritter. Die überragenden öffentlichen Belange rechtfertigen es im vorliegenden Einzelfall, den Rechtsanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen; denn angesichts der Schutzpflicht für die Gesundheit des Einzelnen als überragendem Schutzgut, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG, muss das Interesse der Antragstellerin, auch soweit es aus Art. 12 GG abzuleiten ist, hier zurückstehen.
  4. Damit zugleich war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzulehnen, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
  5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i.V.m. Ziff. 14.1 und 1.5 Streitwertkatalog
  6. Danach war der mit 15.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert auf 7.500,00 Euro für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Permalink: https://openjur.de/u/893567.html ( https://oj.is/893567 ) Volltext Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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