Durchführung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die näher bezeichneten Daten aufzuzeichnen. Die Antragstellerin betreibt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Schweinemast - und hält Rinder. Sie bewirtschaftet zudem Acker- und Grünlandflächen. Im Jahre 2015 bewirtschaftete sie ca. 150 ha (30 ha Acker und 120 ha Grünland). Davon befinden sich ca. 33 ha Grünland etwa 40 km von der Hofstelle F….-K… entfernt in R…. Die im Rahmen der Schweinemast anfallende Gülle wird an eine Biogasanlage geliefert. Hierfür erhält die Antragstellerin Gärreste zurück, die sie auf ihre Flächen ausbringt. Für die Jahre 2014 und 2015 hatte sie jeweils einen Nährstoffvergleich erstellt, der
ihrer Auffassung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Am
der Durchführung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen aufgezeichnet werden. Zudem wies sie auf drohende Geldbußen bei Nichtbeachtung der Anordnung hin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen der düngerechtlichen Prüfungen hätten die Rinderhaltung als auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Grünlandflächen nicht
vollzogen werden können. Es bestünden derzeit Zweifel, ob alle der bewirtschafteten Flächen ordnungsgemäß gedüngt würden und ob der Nährstoffvergleich des Jahres 2014 tatsächlich richtig sei. Es bestehe der Verdacht, dass betriebsnahe Maisflächen über den Bedarf hinaus gedüngt würden und Gärreste nicht auf die weit entfernten (gepachteten) Grünlandflächen ausgebracht würden. Ferner bestehe der Verdacht, dass die Grünlandflächen nur gepachtet worden seien, um die steuerrechtliche Einordnung der bestehenden Viehhaltung als „gewerblich“ zu vermeiden und im Betriebsdurchschnitt die Obergrenzen der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 2 der Düngeverordnung - DüV - einzuhalten. Die Antragstellerin könne den Verdacht mit den geführten Schlagkarteien und Weidetagebüchern entkräften. Die Antragstellerin habe 2014 55 ha Ackerland (Maisanbau) und 111 ha Grünland (Mähweiden) bewirtschaftet. Aufgrund der großen Entfernung und des Mangels sinnvoller Verwertbarkeit des Grünlandaufwuchses im Schweinemastbetrieb habe die Antragstellerin mit diversen Landwirten Verträge zur Überlassung von Grünlandaufwüchsen geschlossen. Offenbar würden die Grünlandflächen teilweise gemäht und teilweise beweidet. Im Nährstoffvergleich 2014 seien neben den im Betrieb gehaltenen Mastschweinen auch 25 Färsen im Alter von 13 bis 24 Monaten aufgeführt. Den Prüfern gegenüber hätten weder Auskünfte gegeben noch
weise erbracht werden können, wie die Zahl von 25 Färsen zustande komme. Auch Angaben zur Nutzungsintensität der Flächen, der organischen Düngung und einer eventuellen Mineraldüngung hätten nicht gemacht werden können. Im Jahr 2014 sein 4830 t Gärreste aufgenommen worden. Davon müsste der überwiegende Teil auf die weit entfernte Grünlandflächen ausgebracht worden seien, da die Maisflächen bei bedarfsgerechter Düngung für die Menge nicht ausreichten. Entsprechendes gelte für 3340 t Gärreste, die im Jahr 2015 aufgenommen worden seien. Trotz der Einlassung im Anhörungsverfahren verbleibe bei den Prüfern der Eindruck, dass die Gesellschafter der Antragstellerin keinerlei Übersicht über die tatsächliche Bewirtschaftung und Düngung der 111 bzw. 120 ha Grünland hätten.
G - könnten unter anderem zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendige Anordnungen getroffen werden. Der Mehraufwand für das Führen von Schlagkartei und Weidetagebüchern sei angesichts der Bewirtschaftung der Grünlandflächen durch Dritte über Bewirtschaftungsverträge und bestehender Verdachtsmomente angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geboten, da angesichts steigender Nitratgehalte im oberflächennahen Grundwasser ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, zur Wahrung der Grundwasserqualität dafür zu sorgen, dass stickstoffhaltige Düngemittel mengen- und zeitmäßig bedarfsgerecht ausgebracht würden. Bei Gülle- und Gärrestdüngungen über den N-Bedarf der Kultur hinaus bestehe regelmäßig die Gefahr der Verlagerung von Nitrat in den Grundwasserkörper. Demgegenüber müssten Interessen der Antragstellerin zurückstehen. Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2016 Klage (5 A 1031/16) erhoben und am 17. Juni 2016 um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes
gesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die angegriffene Anordnung sei rechtwidrig, weil die Antragsgegnerin keine Tatsachen für Verstöße gegen düngerechtliche Vorschriften benenne, sondern nur Zweifel, die nicht ausreichend seien. Die teilweise große Entfernung zu den Grünlandflächen könne mit leistungsfähigen Schleppern ohne weiteres in angemessener Zeit überwunden werden. Ihre Gesellschafter könnten ggf. im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung bestätigen, dass dort, soweit erforderlich, Dünger ausgebracht worden sei. Der Prüfbericht der A… A…- und U…GmbH vom
GO statthaft, weil die Klage gegen die düngerechtliche Anordnung infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Begründung des Sofortvollzuges hinsichtlich der düngerechtliche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein besonderes öffentliches Interesse an düngerechtlicher Überwachung und unverzüglicher Aufklärung hat die Antragsgegnerin
vollziehbar und plausibel damit begründet, dass drohenden Gefahren für die Böden und das oberflächennahe Grundwasser durch steigende Nitratgehalte infolge des Verdachts einer Überdüngung betriebsnah gelegener Ackerflächen wirksam begegnet werden müsse. Auch die Erwägung, der beabsichtigte Schutz der Umwelt wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, ist hinreichend belastbar. Mit dieser Begründung dokumentiert die Antragsgegnerin, dass ihr hier der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst war, und sie versetzt die Antragstellerin in die Lage, ihre Rechte wirksam zu verfolgen. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (hier der am
ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht der Antragstellerin kein Schutz für ihr Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über ihren unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Hiernach bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, weil sich die düngerechtliche Anordnung vom 9. Februar 2016 voraussichtlich als rechtmäßig erweist und auch sonst das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die darlegungspflichtige Antragsgegnerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die angefochtene düngerechtlichen Anordnung vorliegen, insbesondere aufgrund hinreichend belastbarer Tatsachen der Verdacht künftiger Verstöße gegen die Pflichten einer ordnungsgemäßen Düngung bewirtschafteter Flächen entsprechend dem sog. Bedarfsgrundsatz und der Vorlage eines
vollziehbaren betrieblichen Nährstoffvergleichs besteht und die Antragstellerin als Betriebsinhaberin zutreffend zur Ausräumung des Verdachts herangezogen werden konnte, ohne dass eine Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehler gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom
dem sogenannten Bedarfsgrundsatz und die Pflicht der Vorlage eines
vollziehbaren betrieblichen Nährstoffvergleichs, also Pflichten aus der auf Grundlage des DüngG erlassenen Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen - Düngeverordnung/DüV-, wobei die noch bestehenden Erkenntnislücken der Antragsgegnerin durch die getroffenen Anordnungen geschlossen werden sollen. In der streitigen Anordnung wird zutreffend ausgeführt, dass bei der Düngung landwirtschaftlicher Flächen der Bedarfsgrundsatz
V gilt. Danach sind Aufbringungszeitpunkt und -menge bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmittel so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Um die Einhaltung des Bedarfsgrundsatzes überprüfen zu können, hat der Betriebsinhaber weitere Pflichten.
V hat er jährlich spätestens bis zum 31. März gem. Anlage 7 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als Flächenbilanz (Nr. 1) oder aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit (Nr. 2) zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich
Anlage 8 zusammenzufassen.
V wird bei Nichtüberschreiten bestimmter benannter Parameter während mehrerer benannter Vorjahre vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 DüV erfüllt sind. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin trotz eingehender Kontrollen ihrer Prüfer, zuletzt am
glaubhafter Darstellung der Antragsgegnerin den Prüfern B…. B… und P… W… gegenüber keine überzeugenden Angaben zur Nutzungsintensität der Flächen, der organischen Düngung und einer eventuellen Mineraldüngung hätten machen können. Auch die Auskünfte zur Rinderhaltung blieben unbefriedigend. Trotz der Einlassung im Anhörungsverfahren verblieb bei den Prüfern der Eindruck, dass die Gesellschafter der Antragstellerin keinerlei Übersicht über die tatsächliche Bewirtschaftung und Düngung der 111 bzw. 120 ha Grünland hatten, zumal sie nicht auf belastbare Unterlagen zurückgreifen konnten. Solche Kenntnisse sind im Rahmen der Überprüfung bedeutsam, weil die hofstellennäheren Maisflächen bei bedarfsgerechter Düngung für die Menge angefallener Gärreste nicht ausreichen. Die Unkenntnis fällt umso mehr ins Gewicht, als es entsprechende Beanstandungen bereits anlässlich der Prüfung der Nährstoffvergleiche 2010 und 2011 gab (vgl. Prüfbericht des Prüfers D… vom
vollziehbare Aufzeichnungen für alle Flächen, nicht nur für Grünlandflächen gefordert werden. Der Prüfbericht der A… A…- und U…GmbH vom
fragen oder Beanstandungen sowie Bußgelder (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 OWiG) zu vermeiden. Der organisatorische Mehraufwand für das Führen von Weidetagebüchern ist angesichts der hier gewählten Bewirtschaftung der Grünlandflächen durch Dritte über Bewirtschaftungsverträge und bestehender Verdachtsmomente angemessen. Angesichts der in Niedersachsen allgemein überhöhten Stickstoffeinträge auf landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Möckel, Wo der Bauer den Mist hinbringt. Die Entwürfe zum neuen Düngerecht, ZUR 2016, 513 m.w.N.) und steigender Nitratgehalte im oberflächennahen Grundwasser kommt dem durch das Düngerecht angestrebten Schutz von Böden und Gewässern ein hoher Stellenwert zu. Da jedenfalls in diesem Fall die Voraussetzungen für die streitige düngerechtliche Anordnung gegeben sind, kommt es nicht darauf an, inwieweit sich bereits in parallel gelagerten Fällen eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat, in gleicher Weise das Führen von Schlagkarteien anzuordnen. Aus etwaigen behördlichen Versäumnissen in andern Fällen kann die Antragstellerin nichts Günstiges ableiten, weil es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Permalink: https://openjur.de/u/893584.html ( https://oj.is/893584 ) Verweise Volltext Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.