tzeit (1, 47 €/Std (1,51 €/Std ab März 2014)). Der Arbeitgeber behandelte diese Zulagen als steuerfreien Arbeitslohn. Im Einkommensteuerbescheid 2014 setzte der Beklagte die Steuer unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeitslohnes von 49.469 € fest. Gegen die Steuerfestsetzung wendeten sich die Kläger im Einspruchsverfahren und machten die Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten geltend. Die Steuerfreiheit ergebe sich aus § 3b EStG. Anders als zuvor die Wechselschichtzulage mit pauschalem Abgeltungscharakter setzte die im Streitjahr gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten voraus, dass der Dienst auch tatsächlich Sonntag, Feiertags oder zur
tzeit geleistet werde. Dies ergebe sich aus § 17b Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach der Anspruch nur bestehe „je geleistete
tdienststunde“ bzw. für jede … geleistete Stunde (zwischen 0 und 6 Uhr). Daraus folge, dass der Anspruch auf die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ an die tatsächliche Ableistung anknüpfe, wie es in § 3b EStG ausdrücklich bestimmt sei. Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, die seit dem 1. Oktober 2013 an die Stelle der bisherigen „Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst“ getretene “Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ erfülle ebenso wie die zuvor pauschal gezahlte Zulage nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG. § 3b EStG verlange indes eine bestimmte (subjektive) Zweckbestimmung, wobei über den Zweck der Zuschlagsleistung grundsätzlich der Leistende entscheide. Im Fall der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gewähre der Dienstherr die Zulage für die zusätzliche Belastung der Beamten und Soldaten durch wechselnde Dienste und dem damit einhergehenden ständigen Wechsel des Biorhythmus. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der §§ 17a ff. EZulV, die sich in Abschnitt 3 „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten“ befänden. Auch aus der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 17a EZulV folge, dass es sich bei der dort geregelten Zulage nicht um eine
tzulage, sondern um eine Wechselschichtzulage handele. Voraussetzung für die Zahlung der Zulage sei, dass der Beamte oder Soldat zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werde. Eine ausschließliche
tarbeit würde dementsprechend nicht zum Bezug der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten führen. Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage und verweisen zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom
G sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
tarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. a)
G ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, VI R 50/09 , BStBl II 2011, 43 , m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal des Grundlohns dient u.a. als Bemessungsgrundlage für die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen. b) Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder
tarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96 , BStBl II 2002, 883 ). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder
ts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden
t- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (BFH-Urteil vom
tarbeit beruht (vgl. Kanzler in H/H/R EStG § 3b Anm. 23; Stache in Bordewin/Brandt EStG § 3b Rz. 34, jeweils m.w.N.). d) Mischzuschläge also solche, die nicht nur Sonntags-, Feiertags- oder
tarbeit abgelten, sondern auch andere Erschwernisse und mit denen sämtliche Erschwernisse einheitlich abgegolten werden, erfüllen die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht. Begünstigt sind indes nur solche Zuschläge, die ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- oder
tarbeit gezahlt werden (vgl. v. Beckerath in K/S/M EStG § 3b Rdnr. B 24 m.w.N.) oder sich zumindest
objektiv bestimmbaren Kriterien in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufteilen lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
V erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie
tdienststunden) leisten. Dienst zu wechselnden Zeiten wird
S. 2 der Vorschrift geleistet, wenn mindestens viermal im Monat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Die Höhe der Zulage richtet sich
V. Die Zulage setzt sich danach zusammen aus 1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter
tdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
V wird die Zulage unter bestimmten Voraussetzungen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weitergewährt. bb)
den Durchführungshinweisen des BMI vom
tdienststunden eine besondere Belastung darstellen. Maßgeblich für die Höhe der Zulage ist die konkrete individuelle Belastung während des jeweiligen Kalendermonats. Voraussetzung ist dabei zunächst (1.4.2.2), dass die Betroffenen mehrmals (mindestens viermal) im Monat zu Diensten herangezogen werden und es sich dabei um Dienste zu wechselnden Zeiten handelt. Für das Wechselerfordernis wird dabei ein bestimmter Zeitunterschied bei den Anfangsuhrzeiten verlangt, weil mit dem Erfordernis die besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel typisierend abgebildet werden. Zusätzlich zum Wechselerfordernis müssen im Kalendermonat mindestens 5
tdienststunden (20 Uhr bis 6 Uhr) tatsächlich geleistet werden (1.4.2.3), diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§§ 3 - 5 EZulV), wobei zwischen den Zulagen kein Konkurrenzverhältnis besteht (1.2.2). Die Höhe der Zulage orientiert sich unter den o.g. Voraussetzungen an der Anzahl der geleisteten
tdienststunden sowie an der tatsächlichen Belastung durch Wochenend- und Feiertagsdienste.
V erfüllt indes nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG (a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, 2 K 11208/15 , juris). Auf die konkrete Zusammensetzung kommt es daher nicht an. aa) Zwar richtet sich die Höhe der Zulage bezogen auf die
V geleisteten Beträge
den tatsächlich in den
tstunden geleisteten Dienststunden und wird die Zulage auch neben dem auch diese Stunden umfassenden Grundgehalt gewährt. Hintergrund der Zahlung ist allerdings nicht allein der Umstand, dass Dienste zur
tzeit oder an Wochenenden geleistet werden. Diesem Umstand wird indes bereits durch die Zulagen
V Rechnung getragen. Vielmehr dient die Zulage vorrangig dem Ausgleich für Dienste zu wechselnden Zeiten und würde beispielsweise nicht gezahlt werden, wenn der Betroffene regelmäßig nur in den
tstunden tätig ist. Demgegenüber zieht sie Erfüllung der Voraussetzungen des § 17a Satz 1 Nr. 1 EZulV regelmäßig die Erfüllung auch der Voraussetzung des § 17a Satz 1 Nr. 2 EZulV
sich, denn
der in § 17a Satz 2 EZulV enthaltenen Definition der Wechselschicht ist zumindest bei Vollzeitbeschäftigung die Ableistung der Arbeitszeit auch in den
tstunden (zwischen 20 und 6 Uhr) der Wechselschicht immanent. Demzufolge wird die Zulage, auch wenn sie bei der Bemessung der Höhe allein an die
tstunden anknüpft, nicht allein „für“ tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und
tarbeit gewährt, sondern zumindest auch als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und den damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Dieser Zweck der Zahlung ergibt sich aus der Stellung der Regelung in Abschnitt 3 der EZulV sowie aus der Durchführungsverordnung des BMI vom
objektiv bestimmbaren Kriterien in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufteilen lässt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht. bb) Der Zusatzbetrag gem. § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV knüpft zudem an Dienste an, die lediglich überwiegend zu begünstigten Zeiten abgeleistet worden sein müssen. § 17d EZulV knüpft ebenfalls nicht an tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten an. Die dementsprechend gezahlten Zuschläge sind schon aus diesem Grund nicht begünstigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache sowie gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/893597.html ( https://oj.is/893597 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.