Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. 1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem Bundeswehr-Sege
Art. 1Abs.
1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>). b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerf
GK 17, 1 <5>). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerf
GE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen.
- c)Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann ferner in Fällen in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.
- d)Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann schließlich auch dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die seinen Amtsträgern anvertraut sind. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse.
- e)Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. 2. Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates (vgl. grundlegend EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27. September 1995, Nr. 18984/91 , Serie A no. 324, § 161), aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Yaşa v. Turkey, Urteil vom 2. September 1998, Nr. 22495/93 , Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; EGMR, Güngör v. Turquie, Urteil vom 22. März 2005, Nr. 28290/95 , § 67). Die Ermittlungen müssen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (vgl. EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., § 161 f.). Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR <GK>, Ogur v. Türkei, Urteil vom 20. Mai 1999, Nr. 21594/93 , NJW 2001, S. 1991 <1994>). Nicht jeder Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., §§ 157 ff.; EGMR, Grams v. Deutschland, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96 , NJW 2001, S. 1989 <1989 f.>). Dabei geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass es grundsätzlich Sache der Justizbehörden der Signatarstaaten ist, die von ihnen erhobenen Beweise zu würdigen. Er prüft nur, ob das Verfahren insgesamt angemessen und fair war (vgl. EGMR, Grams v. Deutschland, a.a.O., S. 1990). 3.
- a)Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Juni 2012 genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdeführer verlangen die strafrechtliche Verfolgung einer fahrlässigen Tötung durch den Schiffsarzt der "Gorch Fock". Zudem steht der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen, sondern auch den Tod eines Menschen verursacht. Insoweit haben auch die Eltern - vermittelt über Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG - einen Anspruch auf sorgfältige und effektive Ermittlungen. Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass Todesfälle nur unzureichend untersucht würden, gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung zu stellen seien.
- b)Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes auf Leben noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Die dem angegriffenen Beschluss vorausliegenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, insbesondere der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 8. März 2012, belegen, dass die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen gewissenhaft erfolgt sind und dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, mögliche Beschwerden der Verstorbenen seien von dieser nicht gegenüber dem Schiffsarzt angezeigt worden, erscheint nicht willkürlich und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden. In der Sache geht davon auch das Oberlandesgericht aus, das seinerseits verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15). Dies wird in dem angegriffenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich thematisiert; indem das Oberlandesgericht den Sachverhalt jedoch inhaltlich würdigt und sich insbesondere mit der Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Beschuldigten beschäftigt, knüpft es an die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an und billigt damit auch seine Durchführung. Soweit die Beschwerdeführer daneben das Unterlassen weiterer Ermittlungen beanstanden, verkennen sie, dass diese nach § 173 Abs. 3 StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, der hier jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/893700.html ( https://oj.is/893700 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.