"die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" öffentlich ausliegen, unterrichtet die Öffentlichkeit nicht darüber, um welche Unterlagen zu welchen Umweltthemen es sich hierbei handelt und verfehlt daher die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens. 2. Im Fall sogenannter relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. hat das Gericht von Amts wegen zu untersuchen, ob die konkrete Möglichkeit besteht,
die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Lässt sich diese konkrete Möglichkeit auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht ausschließen, greift die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. zu Lasten der Behörde.
unter Berücksichtigung der vorgesehenen schadensbegrenzenden Maßnahmen wie insbesondere einer Markierung der Erdseile und des Rückbaus der bestehenden 220 kV-Freileitung erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutz- und FFH-Gebiete durch leitungsbedingte Vogelverluste nicht zu erwarten seien. Im Planfeststellungsverfahren erhoben die Kläger zahlreiche Einwendungen, die sich im Wesentlichen mit ihrem Klagevorbringen decken. Mit ihrer am 20. September 2014 erhobenen Klage machen die Kläger geltend,
der Planfeststellungsbeschluss wegen Fehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei und dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle. Vor allen Dingen kritisieren sie den Planfeststellungsbeschluss aber wegen der erheblichen Beeinträchtigungen von - wie die Kläger vortragen - "hochsensiblen" Vogelschutzgebieten. Sie machen geltend,
die Verträglichkeitsprüfung, auf die sich die Planfeststellungsbehörde gestützt habe, zu Unrecht von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete ausgegangen sei, die von der Freileitung durchquert oder in sonstiger Weise betroffen würden. Das Projekt sei deshalb ohne Abweichungsentscheidung unzulässig. Die Beeinträchtigungen führten jedenfalls dort, wo eine Überlagerung mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzgebiete stattfinde, auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der von der Leitung betroffenen FFH-Gebiete und zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er den Eingriff in das Landschaftsbild viel zu schwach bewerte und deshalb Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu niedrig ansetze. Ferner habe es im Planfeststellungsverfahren eine ergebnisoffene Variantenprüfung nie gegeben, die gerade wegen der schwerwiegenden Eingriffe in Natur und Landschaft zwingend angezeigt gewesen wäre; eine Beschäftigung mit den von den Klägern vorgeschlagenen großräumigen Trassenalternativen habe nicht stattgefunden. Desgleichen seien technische Alternativen wie eine teilweise Erdverkabelung nicht untersucht worden. Schließlich bemängeln die Kläger,
der Trennungsgrundsatz hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen durch Lärm und elektromagnetische Felder nicht hinreichend beachtet worden sei. Mit Schriftsatz vom
die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen der Raumordnungsbehörde zum großräumigen Variantenvergleich nicht erneut ausgelegt hat. Die Kläger sind der Auffassung,
die Planfeststellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu den dort geprüften großräumigen Trassenvarianten auszulegen. Sowohl der Erläuterungsbericht des Planfeststellungsbeschlusses als auch die Umweltverträglichkeitsstudie Stufe II für das Planfeststellungsverfahren (UVS II) der Beigeladenen verwiesen pauschal auf das Raumordnungsverfahren. Die dort angeblich geprüften Varianten würden nicht konkret beschrieben, das Ergebnis werde nicht plausibel gemacht. Da das Raumordnungsverfahren und sein Ergebnis keine (Außen-)Wirkung habe, hätten Drittbetroffene auch keine Pflicht, sich bereits im Raumordnungsverfahren mit den Unterlagen zu beschäftigen. Da die Unterlagen und Informationen im Planfeststellungsverfahren offenbar nicht mit ausgelegt worden seien, hätten die Kläger hierzu auch nicht umfassend Stellung nehmen können. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 43b Nr. 1 EnWG wird die Öffentlichkeit einschließlich der Naturschutz- oder Umweltschutzvereinigungen ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1b UVPG hat die zuständige Behörde unter anderem die Unterlagen nach § 6 UVPG zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Hierzu gehören gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Zu Recht gehen die Kläger davon aus,
hierunter auch ein Überblick über die untersuchten Trassenalternativen und die Angabe der für die Festlegung auf die Vorzugsvariante maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte fallen. Der Vorhabenträger ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, eine Alternativenprüfung zu sämtlichen Trassenvarianten vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Gestützt auf § 16 Abs. 3 Satz 1 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom
im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der im Raumordnungsverfahren ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 UVPG a.F. abgesehen werden soll, soweit diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind, und die Anhörung der Öffentlichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Die Möglichkeit, Standort- und Trassenalternativen, die bereits Gegenstand der Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens waren und deren Umweltauswirkungen geprüft wurden, im Planfeststellungsverfahren "abzuschichten", besteht auch nach § 16 Abs. 2 UVPG n.F. fort, wonach im nachfolgenden Zulassungsverfahren die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann. Bereits geprüfte Standort- und Trassenalternativen sind damit nicht nochmals detailliert der UVP zu unterziehen. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall seine nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorangegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 16 Rn. 97). Soweit die Kläger beanstanden,
nicht alle von ihnen angesprochenen großräumigen Trassenalternativen im Raumordnungsverfahren geprüft worden seien, machen sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen Abwägungsfehler geltend. 2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin,
weder die von der Beigeladenen im Jahre 2012 vorgelegte "Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie" (FFH-VS) noch die "Ergänzende Unterlage" aus dem Jahre 2013 noch der aus dem Jahre 2012 stammende Artenschutzbeitrag öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt worden sind. Nach § 43 Satz 6 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer klagebefugten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es fehlte bereits an einer Planänderung. Ferner ist nichts dafür ersichtlich,
sich durch die nach der Planauslegung erstellten Unterlagen die Betroffenheiten geändert haben könnten. Auch aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG ergab sich keine Pflicht zu einer erneuten Auslegung. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Ein solcher Fall lag hier vor. Die FFH-VS ließ die Beigeladene erstellen, weil nach dem Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung vom
im Fall einer nach § 3b UVPG zwingend durchzuführenden UVP die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Fortgang des Zulassungsverfahrens nach § 9 Abs. 1a UVPG ausreicht (ebenso Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 21), während die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Feststellung der UVP-Pflicht der Öffentlichkeit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bereits zuvor nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen ist. Der Bekanntmachungstext der Planfeststellungsbehörde genügt der sich aus § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG ergebenden Verpflichtung nicht. Er enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, ob es sich bei der Uckermarkleitung um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Beigeladenen,
sich der erforderliche Hinweis aus dem Verweis auf § 43b Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG ergeben habe. Die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a Satz 1 UVPG ist die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und Reichweite möglicher Umweltauswirkungen einschätzt (Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29). Ein bloßes Paragrafenzitat liefert diese Anhaltspunkte nicht. b) Die Bekanntmachung verstößt zum anderen gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Welche Anforderungen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Auslegungsbekanntmachung stellt, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten,
die Vorschrift die Angabe verlange, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vom Vorhabenträger vorgelegt wurden; das erfordere zwar nicht die Bekanntmachung sämtlicher Antragsunterlagen, aber eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, UVPG, Stand August 2015, § 9 Rn. 45). Andere (etwa Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG,
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom
die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom
im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. In seinem Urteil vom
bei relativen Verfahrensfehlern - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist,
die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen,
der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden,
VfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere,
dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre ( BT-Drs. 18/5927 S. 10 ). In der Sache hat der Gesetzgeber damit dreierlei geregelt: Zum einen hat er klargestellt,
VfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. fallende - relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge,
eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist,
der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zum Zweiten hat er die nach § 86 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben, die es im vorliegenden Zusammenhang gebietet, zu untersuchen, ob es offensichtlich ist,
die angegriffene Entscheidung ohne den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies stimmt auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <270>; stRspr). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet,
der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom
die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F., die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält. Damit hat der Bundesgesetzgeber insgesamt den Anforderungen entsprochen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 51) genannt hat, um nach nationalem Recht davon auszugehen,
eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-RL nicht vorliegt. Unionsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. bestehen mithin nicht. b) § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Rechtshängigkeit der Klagen eingetreten ist. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <64> m.w.N.). Zwar kann der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebieten,
eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels führt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes ist - über die Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus - ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (BVerwG, Urteil vom
VfG dem Ziel der UVP-Richtlinie, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zuwiderlaufe und das Erfordernis des § 46 VwVfG, wonach dem Rechtsbehelfsführer als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die Beweislast für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung aufgebürdet wird, gegen die Richtlinie verstoße. Diese Annahmen berechtigen jedoch nicht zu der Schlussfolgerung,
VfG bis zur Neuregelung des § 4 UmwRG unionsrechtswidrig und unanwendbar gewesen wäre mit der Folge,
ein relativer Verfahrensfehler erst mit Einführung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG unter das Kausalitätskriterium gestellt worden wäre. Denn den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs konnte vor Einführung des § 4 Abs. 1a UmwRG durch richtlinienkonforme Auslegung Rechnung getragen werden. Das negative Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. ist erfüllt. Die festgestellten Bekanntmachungsfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. normierten absoluten Verfahrensfehler. Denn die festgestellten Bekanntmachungsfehler sind nicht nach Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar. c) In Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest,
die von den Klägern gerügten Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Die Fehler führen deshalb weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Soweit naturschutzrechtliche Belange oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stehen, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen,
auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden wären. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern. Der Kläger zu 1 wurde schon im Planfeststellungsverfahren vom Direktor des Biosphärenreservats "Schorfheide-Chorin" als Fachbeistand unterstützt, dessen Sachkunde als Ornithologe und dessen Ortskenntnisse außer Frage stehen. Insoweit lässt sich den Akten entnehmen,
der Kläger zu 1 im Planaufstellungsverfahren von seinen Informations- und Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch gemacht hat und
die naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte durch seine Fachbeistände hierbei in einer Tiefe abgehandelt wurden, die sichergestellt hat,
nichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist.
er von dieser Möglichkeit - etwa hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - auch im Interesse seiner finanziellen Unterstützer extensiv Gebrauch gemacht hat, hat der Bevollmächtigte der Kläger im gerichtlichen Erörterungstermin offengelegt. Dem Inhalt der vorliegenden Akten lässt sich aber auch entnehmen,
aufgrund der Bekanntmachungsfehler individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Lärm oder elektromagnetische Felder sowie durch sonstige Gefahren, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. Hierfür spricht zum einen,
sich der Kläger zu 1 insoweit in einer - von ihm ausdrücklich so bezeichneten - "Stellvertreterfunktion nach UmwRG" sieht, aufgrund derer er in verschiedener Hinsicht geltend gemacht hat,
die Trassenführung - etwa bei der Querung von Ortslagen - aus Gründen der Immissionsbelastungen nicht rechtmäßig sei. Diese Belange hat die Planfeststellungsbehörde für alle betroffenen Grundstücke nach gleichen rechtlichen Maßstäben abgearbeitet und ihnen durch entsprechende Regelungen im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen, so
nicht damit zu rechnen ist,
einzelne Belange anderer, nicht aktiv gewordener Betroffener unberücksichtigt geblieben sein könnten. Zum anderen ist das Gewicht der festgestellten Bekanntmachungsfehler, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, gering. Diese haben im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. erfassten Fehler für das Ziel, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, ersichtlich lediglich untergeordnete Bedeutung. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand gegen die Uckermarkleitung auch im öffentlichen Raum formiert hat und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war. II. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte 380 kV-Freileitung liegt vor. Das Vorhaben "Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen - Bertikow/Vierraden - Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV" ist als Nr. 3 in den dem EnLAG als Anlage beigefügten Bedarfsplan für Höchstspannungsleitungen aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG sind damit Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die Planfeststellung und für die Gerichte verbindlich festgestellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35). Weder der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 36 ff.) noch der 4. Senat (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 10 und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45) hat bisher Anhaltspunkte dafür gesehen,
der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die jeweils zur Prüfung stehenden Leitungsvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte. Anhaltspunkte hierfür zeigen auch die Kläger nicht auf. Die fachgerichtliche Prüfung ist insoweit auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht evident sachwidrig ist. Auf die weiteren Argumente der Kläger wie etwa darauf,
das Abregeln von Windenergieanlagen zur Kappung von Spitzenwerten gesetzlich vorgegeben sei, kommt es deshalb nicht mehr an. Der Einwand der Kläger,
die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn sie nachgewiesenermaßen dem Transport erneuerbarer Energien diene, findet in Art. 14 GG keine Stütze. III. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt aber gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben. Dies führt zu seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. 1. Die Kläger kritisieren den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie wegen der Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten. Ihre Kritik ist im Kern berechtigt. a) Zu Unrecht gehen die Kläger allerdings davon aus,
von der 380 kV-Freileitung auch sogenannte faktische Vogelschutzgebiete betroffen seien, für die das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
es sein Gebietsauswahlverfahren für abgeschlossen erklärt. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet hiernach zu den für den Vogelschutz "geeignetsten" Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind allerdings möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern, hat aber auch insoweit den fachlichen Beurteilungsspielraum zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen deshalb die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen soll. Entsprechendes gilt für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt deshalb im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann,
die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im sogenannten IBA-Verzeichnis (SUDFELDT et al., Important Bird Areas) aufgeführt sind. Gemessen hieran ist nicht davon auszugehen,
die Trasse zwischen Landiner Haussee und Felchowsee dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL unterlag. Die Kläger haben die in der Rechtsprechung formulierten strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Sie behaupten zwar,
die unterbliebene Ausweisung eines einheitlichen Vogelschutzgebiets auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Erwägungen, die das Land Brandenburg veranlasst haben, das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" im Bereich zwischen Landiner Haussee und Felchowsee, als zwei Teilgebiete auszuweisen, haben sie in ihrem Klagevortrag indes nicht einmal thematisiert. Schon deshalb ist der Nachweis nicht geführt,
die vom Land vorgenommene Gebietsabgrenzung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei hätte eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landes umso näher gelegen, als zwischen den Teilgebieten des Vogelschutzgebiets "Unteres Odertal" im Bereich von Landiner Haussee und Felchowsee nach den Feststellungen der FFH-VS (S. 81) bereits jetzt parallel zueinander die Bundesstraße B 2, eine elektrifizierte Eisenbahnlinie und eine 110 kV-Freileitung mit Masthöhen von bis zu 56 m verlaufen und Windenergieanlagen im Windpark westlich von Heinersdorf sowie westlich des Landiner Haussees hinzukommen. Auf die Beweisangebote der Kläger kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. b) Begründet ist jedoch die Kritik der Kläger,
auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen erhebliche Beeinträchtigungen der von der Uckermark-Freileitung durchquerten oder in sonstiger Weise betroffenen ausgewiesenen Vogelschutzgebiete nicht ausgeschlossen werden können. Zu Recht ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen,
sie vor der Zulassung des Projekts zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet war zur Klärung der Frage, ob die Uckermarkleitung zu erheblichen Beeinträchtigungen ausgewiesener Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 1 V-RL zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete bestimmt Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 206 S. 7) - FFH-RL -,
ab dem Datum der Schutzgebietsausweisung an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL ergeben, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL treten. Auf ausgewiesene Vogelschutzgebiete ist deshalb das System habitatschutzrechtlicher Prüf- und Verfahrensschritte anzuwenden, das der Bundesgesetzgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL in § 34 BNatSchG normiert hat (BVerwG, Urteile vom
es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG waren hier erfüllt. Die Uckermarkleitung ist ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, das ausgewiesene Vogelschutzgebiete betrifft und nicht lediglich unmittelbar der Verwaltung der Gebiete dient. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 155) hat auf der Grundlage der im Raumordnungsverfahren für die im Trassenkorridor oder im direkten Umfeld liegenden Vogelschutzgebiete vorgelegten "Vertiefenden Vorprüfung" (Anlage 11 zum PFB; Ordner 20/23 der Planunterlagen) ferner festgestellt,
erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Gebiete für die planfestgestellte Vorzugsvariante nicht zweifelsfrei hätten ausgeschlossen werden können. Das Projekt war mithin im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG geeignet, die Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Für das Planfeststellungsverfahren ließ die Beigeladene die FFH-VS erstellen, in der die von der Leitungstrasse betroffenen Vogelschutzgebiete "Unteres Odertal", "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" unter Berücksichtigung der Feintrassierung sowie aktueller und weiterer biologischer Daten untersucht wurden (PFB S. 155). Auf der Grundlage der FFH-VS und weiterer Unterlagen der Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des LUGV gelangte die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 165, 172 und 175) zu dem Ergebnis,
erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete, auch im Hinblick auf mögliche kumulative Wirkungen mit anderen Plänen und/oder Projekten, nicht zu erwarten seien. Die Kläger sind dieser Einschätzung entgegen getreten. Sie sind der Auffassung,
die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete auf der Grundlage der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen werden könne. Das Vorhaben sei deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Eine Abweichungsprüfung sei nicht durchgeführt worden und könne mangels ausreichend ermittelter Grundlagen hierfür auch derzeit nicht durchgeführt werden. Die Kritik der Kläger ist berechtigt. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-VS war keine tragfähige Grundlage für die Feststellung der Planfeststellungsbehörde,
erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck wesentlichen Bestandteilen nicht zu erwarten seien. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die von den Gutachtern der FFH-VS vorgenommene Bestandserfassung und -bewertung. Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68).
die Gutachter der FFH-VS hierbei ordnungsgemäß vorgegangen sind, ist im Wesentlichen nicht streitig. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 156) zitiert hierzu den Fachbeistand der Kläger, der bestätigt habe,
die durchgeführten Kartierungen relativ aufwändig von sehr guten Feldornithologen aus der Region durchgeführt worden seien; die ermittelten Daten seien konsistent und von hoher Qualität. Die Kläger rügen zwar,
die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung der Gebiete verkannt habe. Das findet im Planfeststellungsbeschluss, der an verschiedenen Stellen die hohe Bedeutung der Vogelschutzgebiete hervorhebt, indes keine Stütze. bb) Demgegenüber kritisieren die Kläger zu Recht den zweiten Schritt der Verträglichkeitsprüfung - die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der projektbedingten Einwirkungen auf die durchquerten oder in sonstiger Weise betroffenen Vogelschutzgebiete. Ob ein Projekt ein Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend - zu FFH-Gebieten - BVerwG, Urteile vom
die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Um erhebliche Beeinträchtigungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu verneinen, muss ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Für die Verträglichkeitsprüfung gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt,
erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Beeinträchtigungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Sie muss aber, um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, auch insoweit den für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom
diese von Faktoren wie Nahrungsangebot und Witterung beeinflusst werden und deshalb von Jahr zu Jahr schwanken. Das Ergebnis ist eine Wahrscheinlichkeitsabschätzung der langfristigen Bestandsentwicklung bzw. des Aussterberisikos einer Population. Zur Ableitung der Erheblichkeit leitungsbedingter Beeinträchtigungen stellen die Gutachter die prognostizierte Bestandsentwicklung ohne Leitungsbau (Szenario 1) der Bestandsentwicklung mit Leitungsbau ohne Erdseilmarkierung (Szenario 2) und mit Erdseilmarkierung (Szenario 3) gegenüber. Als Wert für die leitungsbedingte Erhöhung der Sterblichkeit setzen die Gutachter bei Szenario 2 für alle untersuchten Arten einheitlich 0,5 % an. Dieser Wert ist der Quotient aus einer angenommenen Zahl von 400 Leitungsanflügen pro Kilometer und Jahr und der auf der Grundlage von Beobachtungen und Kartierungen von KALZ & KNERR
dieser Wert von 0,5 % mit der von HÖTKER et al.
bessere Quellen und Erkenntnisse vorhanden gewesen seien, die die Planfeststellungsbehörde nicht herangezogen und berücksichtigt habe. Die Kläger machen geltend, unter anderem sei "offenbar" das Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (kurz: FFH-VP-Info), eine umfangreiche Datenbank zu wissenschaftlichen Quellen, nicht ausgewertet worden. Der Beklagte und die Beigeladene sind diesem Vortrag entgegengetreten. Die Beigeladene behauptet,
ein Zugang zur Datenbank nicht nur für die Kläger, sondern auch für sie als Vorhabenträgerin nicht möglich gewesen sei, weil diese seinerzeit noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Diesen Einwand haben die Kläger allein mit der Behauptung, die Datenbank FFH-VP-Info sei für Fachplaner und Behörden "offenbar" schon seit längerer Zeit zugänglich, nicht substantiiert entkräftet. Auch ein darauf gerichteter Beweisantrag wurde nicht gestellt.
die Datenbank nunmehr - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - zugänglich ist, ist für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 = juris Rn. 37). Die weitere Kritik der Kläger,
die von ihrem Fachbeistand, Herrn Dr. F., vorgetragenen Erkenntnisse und Quellen z.B. zu den nachtaktiven und den extrem gefährdeten Arten weithin ignoriert worden seien, trifft ausweislich der "Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. F." unter Punkt 7.3.2.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 176 ff.) nicht zu. bbb) Im Kern berechtigt ist jedoch die Methodenkritik der Kläger. Sie bemängeln zu Recht,
die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS die projektbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos nicht artspezifisch, sondern pauschal für sämtliche betroffenen Vogelarten prognostiziert haben mit der Folge,
das Mortalitätsrisiko bei besonders gefährdeten Arten zu gering angesetzt worden sein könnte.
diese Arbeiten zur Beurteilung der populationsbiologischen Auswirkungen des Kollisionsrisikos ausgewählter Vogel- und Fledermausarten mit Windenergieanlagen auf das vorliegend zu beurteilende Anflugrisiko auf Hochspannungsfreileitungen fachlich nicht übertragbar seien, weil zum Teil andere Vogelarten betroffen seien und andere Verlustmechanismen griffen. Mit dieser Kritik ist jedoch nicht schlüssig dargetan,
das Simulationsprogramm Vortex für die Prognose der Populationsentwicklung bei der Gefahr von Leitungsanflügen von vornherein unbrauchbar wäre. Abgesehen davon verstellen sich die Kläger mit ihrer Kritik den Blick auf die rechtlich maßgebliche Frage, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung auch hinsichtlich der Methodenwahl die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigt worden sind (siehe noch einmal BVerwG, Urteile vom
besser geeignete wissenschaftliche Erkenntnismethoden bisher fehlten und die Arbeiten zu den Verlustrisiken bei Windenergieanlagen "in gewisser Weise" (gemeint ist wohl: noch am ehesten) vergleichbar seien. Die Kläger sind dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegengetreten. Nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist demgegenüber die Kritik,
viele der von der Uckermark-Freileitung betroffenen Arten bisher noch gar nicht untersucht seien, die Bestandsentwicklung mit der Vortex-Modellierung (deshalb) nur hinsichtlich einiger - längst nicht aller - betroffener Arten simuliert worden sei und man sich im Übrigen mit Analogieschlüssen beholfen habe. Inwieweit diese Kritik berechtigt ist, etwa deshalb, weil für eine aussagekräftige Prognose die Bestandsentwicklung sämtlicher geschützter oder zumindest der besonders gefährdeten Arten hätte simuliert werden müssen, kann der Senat offenlassen. Denn die FFH-VS ist aus einem weiteren Grund methodisch fehlerhaft.
eine projektbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Vogelschutzgebiete ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran,
das Projekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom
in der FFH-VS eine artspezifische Untersuchung der leitungsbedingten Erhöhung der Mortalität der Populationen der geschützten Arten fehlt. Die Gutachter der FFH-VS gehen in Szenario 2 der Vortex-Modellierung (380 kV-Freileitung ohne Erdseilmarkierung) für alle untersuchten Arten einheitlich von einer projektbedingt um 0,5 % erhöhten jährlichen Sterblichkeit aus. In Szenario 3 (380 kV-Freileitung mit Erdseilmarkierung) wird dieser Wert angesichts einer angenommenen schadensmindernden Wirkung der Erdseilmarkierung um 80 % ebenfalls einheitlich für alle untersuchten Arten auf 0,1 % reduziert und in Szenario 4 mit den durch den Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung ersparten Anflugopfern gegengerechnet. Fraglich ist bereits, ob dem Wert von 0,5 % die für Szenario 2 der Vortex-Modellierung benötigte projektbedingt "erhöhte jährliche Sterblichkeit" von Vögeln entnommen werden kann. Die Gutachter bilden den Wert von 0,5 % als Quotienten, indem sie die angenommene Zahl von durchschnittlich 400 Leitungsanflügen pro Kilometer und Jahr zu dem auf der Grundlage von Beobachtungen und Kartierungen von KALZ & KNERR
an jedem Beobachtungspunkt im Durchschnitt ca. 325 Tiere pro Stunde beobachtet worden seien, wobei an einem Beobachtungspunkt in beide Richtungen durchschnittlich jeweils ca. 1,5 km, insgesamt also 3 km Trassenlänge überblickt worden seien. Allein wegen dieser Distanz ist wohl kaum davon auszugehen,
die beim Queren der Trasse beobachteten Tiere in jeden Fall individualisierbar waren. Viel mehr spricht dafür,
die hochgerechnete Zahl von 81 250 nicht die - für die Abschätzung der projektbedingten Erhöhung der Mortalität der Populationen der geschützten Arten benötigte - Anzahl der beobachteten Vogelindividuen wiedergibt, sondern die Anzahl der Trassenquerungen bzw. die Anzahl des Erscheinens von Vögeln im Trassenbereich. Die Zahl der Trassenquerungen wiederum ist allenfalls zufällig mit der Zahl der im beobachteten Bereich anwesenden Vogelindividuen identisch. Es spricht nicht einmal viel dafür,
diese Zahlen wenigstens in etwa auf demselben Niveau liegen. Das ergibt sich bereits daraus,
viele Vögel, wenn sie die Trasse queren, auch wieder zurückfliegen, etwa weil sie auf der einen Seite der Trasse ihre Brut- oder Rastplätze und auf der anderen Seite ihre Nahrungsflächen haben. Unabhängig von den aufgezeigten Bedenken bemängeln die Kläger jedenfalls zu Recht,
der Wert von 0,5 % pauschal für alle in der Vortex-Modellierung untersuchten Arten zugrunde gelegt wurde.
hinsichtlich der angenommenen Anzahl von 400 Anflugopfern pro Kilometer und Jahr oder hinsichtlich der aus Beobachtungen hochgerechneten Zahl von 81 250 nach einzelnen Vogelarten differenziert worden wäre, lässt sich der FFH-VS nicht entnehmen. Im Gegenteil streichen die Gutachter (S. 95) selbst heraus,
"die Erhöhung der Mortalität pauschal für alle Individuen im SPA unabhängig von der Lage der Brutplätze oder Nahrungsflächen zur 380 kV-Leitung angenommen" worden sei, und
auch "z.B. die trassenfern brütenden Vögel, die auf dem Weg zu ihren Nahrungsflächen die 380 kV-Leitung nicht queren müssen", ebenso berücksichtigt worden seien "wie trassennah brütende Vögel mit einem höheren Kollisionsrisiko". Für den Senat steht deshalb fest,
die Gutachter der FFH-VS den Wert von 0,5 % auch für solche Vogelarten als leitungsbedingte Steigerung der Mortalitätsrate zugrunde gelegt haben, die ihre Lebensräume an oder gar beidseitig der Trasse haben und für den Leitungsanflug besonders empfindlich sind. (b) Eine artspezifische Untersuchung der Auswirkungen war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die grundsätzlich für jede einzelne geschützte Vogelart zu fordernde Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Vogelschutzgebiets mag ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen werden kann,
sich die projektbedingten Einwirkungen auf geschützte Vogelarten artspezifisch wesentlich unterscheiden. Hiervon konnte die Planfeststellungsbehörde vorliegend aber nicht ausgehen. Der Fachbeistand der Kläger hatte im Planfeststellungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen,
bestimmte Vogelarten aufgrund ihrer Verhaltensweisen hinsichtlich des Anflugrisikos gefährdeter seien als andere. Die meisten Drahtanflug-Verluste ereigneten sich nachts, in der Dämmerung, bei Nebel oder stark eingeschränkten Sichtverhältnissen. Deshalb seien nachtaktive, etwa nachts Flugbalz oder regelmäßige Ortswechsel durchführende Vogelarten besonders gefährdet. Auch die Literatur (etwa HAAS et al., Vogelschutz an Freileitungen) weist auf unterschiedliche Gefährdungsgrade hin. Es bestanden aus wissenschaftlicher Sicht daher vernünftige Zweifel an der Vorgehensweise der Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS, die projektbedingte Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos für alle Vogelarten pauschal und mithin unabhängig davon zu ermitteln, wie gefährdet sie nach ihrem tatsächlichen Verhalten für den Leitungsanflug sind. Soweit die Beigeladene meint, die Kläger hätten nicht nachvollziehbar dargelegt,
artspezifisch einzelne Vogelarten die Freileitung öfter anflögen als andere, verkennt sie die im System der habitatschutzrechtlichen Prüf- und Verfahrensschritte nach § 34 BNatSchG angelegten Verantwortlichkeiten: Die Planfeststellungsbehörde darf ein Projekt - wie dargelegt - nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt hat,
es sich nicht nachteilig auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele auswirken wird. Trägt das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, weil aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran verbleiben, ob das Projekt das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41). Es ist deshalb nicht Sache der Kläger, nachvollziehbar darzulegen oder gar nachzuweisen,
sich die projektbedingten Einwirkungen auf die geschützten Vogelarten artspezifisch wesentlich unterscheiden. Vielmehr obliegt es umgekehrt dem Vorhabenträger, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen,
artspezifische Unterschiede hinsichtlich des Anflugrisikos ausgeschlossen werden können. Das ist angesichts des gegenteiligen Fachvortrags des Fachbeistandes der Kläger und den Aussagen in der Studie von HAAS et al. (Vogelschutz an Freileitungen) mit der FFH-VS nicht geschehen. (c) Es kann auf der Grundlage der FFH-VS auch nicht davon ausgegangen werden,
das Mortalitätsrisiko mit dem Wert von 0,5 % auch hinsichtlich der gefährdetsten Arten "auf der sicheren Seite" liegt. Vernünftige Zweifel daran,
sich ein Projekt nicht nachteilig auf ein Gebiet auswirken wird, sind allerdings auch bei bestehenden artspezifischen Unterschieden aus wissenschaftlicher Sicht nicht nur dann zu verneinen, wenn die Erhöhung der Mortalität durch Leitungsanflug im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für jede einzelne vom Schutzzweck der Vogelschutzgebiete erfasste Art individuell untersucht und ermittelt worden ist. Wie bereits dargelegt (siehe BVerwG, Urteile vom
der in die Vortex-Modellierung eingestellte Wert von 0,5 % - wie die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - selbst bei der gefährdetsten Vogelart mit Sicherheit eingehalten werde, ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht auszugehen. Richtig ist zwar,
die Gutachter der Beigeladenen nach ihren eigenen Angaben für alle Individuen im SPA einen pauschalen Wert für die projektbedingte Erhöhung der Mortalität zugrunde gelegt haben, weil trassenfern brütende Vögel ebenso berücksichtigt wurden wie trassennah brütende Vögel mit hohem Kollisionsrisiko und auch nur ein bestimmter Anteil der Zug- und Rastvögel im SPA die geplante Freileitung auf den Flügen von und zu den Schlafplätzen und Nahrungsflächen quert. Mit ihrer Schlussfolgerung,
"somit ... die errechneten Populationsgrößen nach 20 Jahren eher höher liegen (würden), da die Beeinträchtigungen eher geringer sein werden", haben die Gutachter hinsichtlich derjenigen Populationen geschützter Vogelarten recht, die nicht oder nur zum geringen Teil leitungsexponiert sind; deren Mortalitätsrisiko wird mit dem Wert von 0,5 % naturgemäß schon deshalb tendenziell überschätzt, weil sie mit der Leitung nicht oder nur gelegentlich in Berührung kommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Populationen derjenigen geschützten Vogelarten, die, auch wenn sie mit der Leitung in Berührung kommen, nicht anfluggefährdet sind. Für leitungsexponierte Populationen von Vogelarten aber, die ihre Lebensräume direkt an der Trasse haben und diese etwa zur Nahrungsaufnahme mehrfach täglich queren müssen, gilt das nicht. Auf die Betroffenheit solcher Populationen hat der Fachbeistand der Kläger etwa für den Bereich Landiner Haussee - Felchowsee aber gerade hingewiesen. Deren projektbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos wird mit dem Wert von 0,5 % nicht überschätzt, zumal dann nicht, wenn sie aufgrund ihres Flugverhaltens besonders anfluggefährdet sind. Insoweit ist die von den Klägern beschriebene Gefahr nicht von der Hand zu weisen,
die Überbewertung der projektbedingten Erhöhung der Mortalität bei der einen Art mit einer Unterbewertung bzw. Unterschätzung des Mortalitätsrisikos einer anderen Art erkauft wird. An diesem Ergebnis ändert die nachgereichte "Vortex-Neuberechnung" nichts. Mit dieser Ergänzung der FFH-VS nehmen die Fachgutachter der Beigeladenen zwar insoweit eine differenzierende Betrachtung vor, als die Vorkommen bestimmter Vogelarten - soweit möglich - unter Berücksichtigung der realen Verteilung im jeweiligen Vogelschutzgebiet und dem artspezifischen Aktionsradius bzw. der Lage der geeigneten Nahrungsflächen in trassennahe und trassenferne Vorkommen unterschieden werden. Das methodische Grundproblem einer über alle betroffenen Vogelarten hinweg pauschal prognostizierten leitungsbedingten Erhöhung des Mortalitätsrisikos ist damit aber nicht behoben. Die Unsicherheiten bei der quantitativen Ermittlung der Erhöhung des Mortalitätsrisikos werden schließlich auch nicht durch die von den Gutachtern hinsichtlich einzelner Vogelarten angestellten ergänzenden Erwägungen aufgefangen. Denn diese knüpfen ebenfalls an den pauschal bestimmten Quotienten von 0,5 % an. (d) Zu Recht stellen sich die Kläger deshalb auf den Standpunkt,
die Rechtsfolge der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur hätte vermieden werden können, wenn hinsichtlich der von ihrem Fachbeistand genannten besonders leitungsexponierten und anfluggefährdeten Vogelarten weitergehende Erhebungen zur projektbedingten Erhöhung der Mortalität durchgeführt worden wären. Die Beigeladene hat - von der Planfeststellungsbehörde gebilligt (PFB S. 177) - allerdings zutreffend darauf hingewiesen,
auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsverpflichtung eine Grenze setzt. Der Vorhabenträger hat nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, die ihm wirtschaftlich zuzumuten und für eine Beurteilung der Projektauswirkungen ausreichend sind. Eine weitere Grenze wird auch insoweit anzuerkennen sein, als die einzusetzenden Untersuchungsmethoden nicht ihrerseits zu erheblichen Störungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke des betreffenden Gebiets führen dürfen. Diese Grenzziehungen entheben den Vorhabenträger vorliegend wohl jedenfalls von der Pflicht, das Gesamtspektrum der in den Vogelschutzgebieten geschützten Vogelarten einer Einzeluntersuchung zu unterziehen. Überzeugende Gründe dafür, warum auch die von dem Fachbeistand der Kläger als "vor allem" besonders gefährdet aufgeführten Arten (Dommeln, Rallen, Limikolen, Enten) aus Verhältnismäßigkeitsgründen oder zum Schutz der Tiere nicht einer artspezifischen Untersuchung des Anflugrisikos hätten unterzogen werden können, hat die Beigeladene indes nicht genannt. Ihre Argumente gehen im Wesentlichen dahin,
sich der Einsatz von Klangattrappen wenig für die Aufnahmen des Gesamtspektrums der in einem Gebiet lebenden Vögel eigne und deren "exzessiver Einsatz" auch zu erheblichen Störungen der vorhandenen Vögel führen könne. Als Gegenargumente bei einem auf die Erfassung weniger Arten begrenzten Einsatz taugen sie nicht. Im Übrigen hebt die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 178) lediglich hervor,
der kostenintensive und arbeitsaufwändige Einsatz von Radar oder Infrarot-Kameras sowie von Prielfallen zur Erfassung nachtaktiver Arten seitens des LUGV als der Fachbehörde nicht verlangt worden sei und die vorhandene Datenbasis ausgereicht habe, um das Vorhaben beurteilen zu können, weil die "methodische Schwäche" bei der Erfassung nachtaktiver Brutvogelarten und des Drahtanflugs bei eingeschränkten Sichtverhältnissen bei den Berechnungen und Bewertungen der überarbeiteten Verträglichkeitsstudie entsprechend berücksichtigt worden sei. Das verfehlt wiederum den rechtlichen Ausgangspunkt. Wenn eine für die Beurteilung der projektbedingten Mortalitätsrate einzelner Arten erforderliche und wissenschaftlich etablierte Ermittlungsmethode weder unverhältnismäßig noch beeinträchtigend ist, muss sie eingesetzt werden, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung der Nachweis erbracht werden soll,
aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht,
sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet auswirken wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich,
artspezifische Ermittlungen zur projektbedingten Erhöhung des Mortalitätsrisikos für die vom Fachbeistand der Kläger genannten und besonders gefährdeten leitungsexponierten Vogelarten unmöglich wären. Die Gutachter der Beigeladenen weisen in der FFH-VS (S. 92 f.) selbst darauf hin,
von der Vogelschutzwarte Brandenburg seit 1990 Meldungen über Freileitungsopfer gesammelt würden, und
hieraus bestimmte Artengruppen wie Entenvögel, aber auch Kranich und Großtrappe als besonders anfluggefährdet hätten identifiziert werden können. Dies spricht dafür,
die unspezifisch angenommene Zahl von 400 Anflugopfern pro Kilometer und Jahr wenigstens hinsichtlich der vom Fachbeistand der Kläger als besonders anfluggefährdet genannten Arten auch artspezifisch hätte bestimmt werden können. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür,
Beobachtungen und Kartierungen, wie sie von KALZ & KNERR
die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde in Leitungsabschnitten mit hohem bis sehr hohem Kollisionsrisiko das Anbringen optischer Markierungen an den Erd- und Leiterseilen zur Verbesserung der Sichtbarkeit als schadensbegrenzende Maßnahme berücksichtigt haben. Nach den Darlegungen der Gutachter in der FFH-VS (S. 86 ff.) steht in Abschnitten mit möglicher Kollisionsgefahr von Vögeln an den Erd- und Leiterseilen an erster Stelle die Verbesserung der Sichtbarkeit mittels optischer Markierungen. Anzustreben sei diese Maßnahme in Konzentrationsgebieten der Vogelrast und Korridoren des Vogelzugs. Bei einer vergleichenden Untersuchung mit einer Erdseilmarkierung durch rote Gummilappen sei eine Reduzierung um bis zu 50 % festgestellt worden (HOERSCHELMANN et al. 1988). Untersuchungen mit Kunststoff-Markierungsspiralen (KOOPS 1997) hätten allerdings gezeigt,
eine Reduzierung des Leitungsanflugs um 90 % erreicht werden könne. BERNSHAUSEN
(im Einzelnen beschriebene) Abschnitte mit hohem bis sehr hohem Konfliktpotential für Zug- und Rastvögel zur Minderung des Anprallrisikos markiert werden müssen. Die inneren 60 % der betreffenden Spannfelder sind im 10 m-Abstand zu markieren, die mastnäheren Bereiche (2 x 20 % eines Mastfeldes) in einem größeren Abstand von 20 bis 25 m. Ferner wird angeordnet,
die Vogelschutzmarkierung dauerhaft zu erhalten ist und
Verluste spätestens dann zu ersetzen sind, wenn 15 % der Marker eines Spannfeldes fehlen. Erhebliche Beeinträchtigungen könnten damit (im Zusammenwirken mit dem Rückbaukonzept der 220 kV-Leitung) ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 60 m.w.N.) ist anerkannt,
- gemessen am Maßstab des "günstigen Erhaltungszustandes" - auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, sofern sie sicherstellen,
erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist,
ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Denn es macht aus Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen,
Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Auch die Kläger bestreiten die grundsätzliche Eignung von Erdseilmarkierungen als schadensbegrenzende Maßnahme nicht. Sie halten allerdings die Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen,
das Anflugrisiko um 80 % verringert werde, für zu hoch gegriffen. Sie machen geltend, die Wirksamkeit der Markierungen lasse sich im Vorfeld nicht sicher erkennen, wissenschaftliche Untersuchungen wiesen lediglich eine Minderung des Anprallrisikos um mindestens 50 % nach. Dieser Kritik hält die Beigeladene zu Recht entgegen,
die Wirkungsgrade der verwendeten Markierungen maßgeblich vom verwendeten Markertyp, dessen Anbringung an der Leitung, von der Vogelart und von der naturräumlichen Ausgestaltung des Landschaftsraums abhängen. Für die von der Beigeladenen vorgesehene Markierung mit paarweise am Erdseil anzubringenden schwarzen und weißen Vogelschutzspiralen ist in den Studien von KOOPS
Markierungen nur tagsüber und bei guter Sicht helfen könnten, nicht aber bei dämmerungs- und nachtaktiven Arten,
Gewöhnungseffekte jedenfalls bei Jungtieren und Zugvögeln ausgeschlossen seien und
im Übrigen auch nicht nachtaktive Vögel im Falle von Fluchtbewegungen bei Störungen gefährdet seien, hat die Beigeladene diesem Einwand entgegengehalten,
die von der Planfeststellungsbehörde ausgewerteten Studien sich auch und gerade auf Vogelanflüge in der Dämmerung und in der Nacht bezögen. Diese und weitere Entgegnungen des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger nicht weiter in Zweifel gezogen oder substantiell entkräftet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angegebenen Quoten zur Reduzierung des Anflugrisikos in der von den Studien beschriebenen Höhe (von 90 bis 95 % in den Studien von KOOPS 1997, SUDMANN 2000, BRAUNEIS et al. 2003 und BERNSHAUSEN 2007 bzw. von 81 % bei KALZ & KNERR 2014) dadurch erreicht werden,
- wie die Beigeladene meint - die Vogelschutzmarker von Vögeln auch in der Nacht bemerkt werden können, oder sich daraus ergeben,
es sich schlicht um Durchschnittswerte handelt, die etwa aus höheren Anflugopferzahlen in der Nacht und niedrigeren bei Tag gemittelt worden sind. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Kritik der Kläger,
die im Planfeststellungsbeschluss (S. 186) zitierte LANA-Empfehlung offenbar nicht umgesetzt worden sei, wonach die Abstände der Markierungen 5 bis 25 m betragen sollen, wobei geringere Abstände in Landschaftsräumen mit hohem bis sehr hohem Vogelschlagrisiko vorzusehen sind. Trotz der aus den Karten hervorgehenden weitläufigen hohen bis oft sehr hohen Empfindlichkeit für Rast- und/oder Brutvögel werde offenbar nirgends im Abstand von 5 m markiert. Nebenbestimmung 3.2.13 des Planfeststellungsbeschlusses sei deshalb von der LANA-Empfehlung weit entfernt. Die Beigeladene hält dem entgegen,
der geringe Abstand von 5 m in der LANA-Empfehlung nur in Bereichen empfohlen werde, in denen aufgrund avifaunistischer Erkenntnisse von einem hohen oder sehr hohen Schlagrisiko für Vögel auszugehen sei, wie etwa bei Talquerungen, Gewässerquerungen, Flugkorridoren zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen von Wat- und Wasservögeln etc. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, ein Markierungsabstand von 5 m sei deshalb nicht erforderlich. Das vermag zu überzeugen und ist klägerseits nicht weiter in Zweifel gezogen worden.
die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 111 und 162) den Einsatz von Einebenenmasten (D71) mit einer niedrigeren Standardhöhe in sensiblen Abschnitten als schadensbegrenzende Maßnahme betrachtet, ist diese Kritik schon deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage zu stellen, weil weder die Gutachter der Beigeladenen noch die Planfeststellungsbehörde eine Quantifizierung der schadensbegrenzenden Wirkung dieser Maßnahme vorgenommen haben.
den 2 600 Anflugopfern pro Jahr an 13 km rückzubauender 220 kV-Freileitung 520 Anflugopfer pro Jahr an 6,5 km der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung gegenüberstünden (zu den Kilometerangaben siehe Tabelle 2 der "Ergänzenden Unterlage"); dies entspreche einem Rückgang der Mortalität um 0,4 %. Auf dieser Grundlage lasse sich ein "leicht positiver Effekt auf die Populationen" erkennen mit der Folge,
"erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des SPA vermieden werden können" ("Ergänzende Unterlage" S. 9). Für das Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" gehen die Gutachter von 2 800 Anflugopfern pro Jahr an 14 km rückzubauender 220 kV-Freileitung aus, denen 1 440 Anflugopfer pro Jahr an 18 km der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung gegenüberstünden (zu den Kilometerangaben siehe Tabelle 5 der "Ergänzenden Unterlage"), was zu einem Rückgang der Mortalität um rund 0,1 % führe. Hierdurch lägen die errechneten Bestandswerte nach 20 Jahren teils über Szenario 1, teils auch darunter, aber jedenfalls deutlich unter 2 %, weshalb die Beeinträchtigung ebenfalls als nicht erheblich angesehen werde. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet in der Nebenbestimmung 3.2.18 (S. 19 f.) den Rückbau der in den Vogelschutzgebieten "Randow-Welse-Bruch" und "Schorfheide-Chorin" liegenden 220 kV-Freileitungen verbindlich an und bestimmt,
dieser "ein Jahr nach Fertigstellung der 380 kV-Freileitung abzuschließen" ist. Der innerhalb eines Jahres umzusetzende Rückbau umfasst die Abnahme der Leiter- und Erdseile sowie die Demontage der Masten. Die verbleibenden Rückbauarbeiten sind innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der 380 kV-Freileitung abzuschließen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 161 ff.) wird der Rückbau der vorhandenen 220 kV-Freileitung als "Maßnahme zur Minderung von Beeinträchtigungen in den SPA-Gebieten" bzw. als "Schadensbegrenzungsmaßnahme" qualifiziert. Der Rückbau stehe in einem engen zeitlichen Bezug zur Errichtung und Inbetriebnahme der 380 kV-Freileitung. Die Darlegungen in der "Ergänzenden Unterlage", wonach im ersten Jahr nach Errichtung der geplanten 380 kV-Freileitung eine entsprechend erhöhte Mortalität angenommen und ab dem zweiten Berechnungsjahr - nach dem Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung - die jährliche Sterblichkeitsrate gegenüber dem Ausgangswert reduziert werde, seien - auch nach Ansicht des LUGV - nachvollziehbar. Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher in erster Linie Maßnahmen wie Überflughilfen für Fledermäuse an einer Straße (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 39 S. 229), Grünbrücken und Amphibiendurchlässe (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48) anerkannt worden, mithin Maßnahmen, die das projektbedingte Kollisionsrisiko real vermeiden oder mindern. Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ ECLI:EU:C:2014:330 ] - NVwZ 2014, 931 = NuR 2014, 487 ), wonach das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL vorgesehene Genehmigungserfordernis den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne und Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten oder zu verringern, um dafür zu sorgen,
das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom
das Projekt das Gebiet als solches nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigen wird. Darüber hinaus soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern,
die zuständige nationale Behörde durch sogenannte abmildernde Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in der Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 a.a.O. Rn. 33). Der vorliegend geplante Rückbau der bestehenden 220 kV-Freileitung verringert - anders als Markierungen an den Erd- und Leiterseilen und niedrigere Einebenenmasten - zwar nicht das Anflugrisiko an der geplanten 380 kV-Freileitung, womit er sich nicht als eine "klassische" Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme darstellt. Im Unterschied zum Ausgleich verlorener Flächen für einen beeinträchtigten Lebensraumtypen handelt es sich aber auch nicht um eine reine Kompensationsmaßnahme. Denn um einen späteren Ausgleich oder eine spätere Kompensation projektbedingter Beeinträchtigungen oder Schäden geht es nicht, wie die Beigeladene zu Recht anmerkt. Mit dem angeordneten Rückbau verringert die Planfeststellungsbehörde vielmehr das Anflugrisiko, aber - anders als etwa bei Erdseilmarkierungen - nicht projektbezogen, sondern gebietsbezogen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung des Rückbaus der 220 kV-Freileitung als schadensmindernde Maßnahme hiernach in Betracht kommen kann, kann der Senat offenlassen. Denn die Möglichkeit, die Auswirkungen der 380 kV-Freileitung und der 220 kV-Freileitung auf die Mortalitätsrate bestimmter Vogelarten gegenzurechnen, scheitert vorliegend bereits daran,
der Trassenverlauf der neu zu errichtenden 380 kV-Freileitung und der rückzubauenden 220 kV-Freileitung jedenfalls im Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" nicht deckungsgleich ist und die zu erwartenden Leitungsanflüge folglich andere Populationen oder Vogelarten betreffen können. Das haben die Gutachter der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt. Auf die Verhältnisse im Vogelschutzgebiet "Randow-Welse-Bruch" kommt es insoweit nicht mehr an. Auch die weitere Kritik der Kläger an einer schadensbegrenzenden Anrechnung des Rückbaus der 220 kV-Freileitung kann auf sich beruhen. ddd) Zu beanstanden ist schließlich,
die Planfeststellungsbehörde über alle arten-, gefährdungs- und habitatspezifischen Besonderheiten hinweg eine pauschale Irrelevanzschwelle von 3 % bzw. - mit Einzelprüfung - von 5 % Populationsrückgang gebilligt und die Erheblichkeit der leitungsbedingten Erhöhung der Mortalität der Vögel in den Vogelschutzgebieten hieran gemessen hat. Bagatell- oder Irrelevanzschwellen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Gebietsschutz bislang nur sehr zurückhaltend anerkannt worden (vgl. Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 52 Rn. 93 m.w.N. zur Irrelevanz einer projektbedingten Erhöhung von Stickstoffeinträgen um 3 %). Andererseits ruft die Beigeladene zu Recht in Erinnerung,
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
es zur Frage, ab wann eine erhebliche Beeinträchtigung erreicht werde, unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze gebe. Sie schildern die Bewertungsmethode von PERCIVAL
der Ansatz des NATIONAL ENVIRONMENTAL RESEARCH INSTITUT
auch DIERSCHKE et al.
FFH-Gebiete nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Nur zwei Gebiete werden auf einer Länge von insgesamt 1,5 km gequert, das "Felchowseegebiet" wird tangiert. Für Gebiete, an denen die Trasse in mehr oder weniger großem Abstand vorbeigeführt wird, kommt die "vertiefende Vorprüfung" (Planunterlage 11.1) der Beigeladenen zu dem Ergebnis,
erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch unmittelbare Auswirkungen der Freileitung ebenso wie durch ein "Hineinwirken" nicht eintreten werden; Beeinträchtigungen charakteristischer Arten in der Weise,
diese die Lebensraumtypen nicht mehr nutzen können sowie die Unterbrechung maßgeblicher Funktionsbeziehungen seien nicht erkennbar. Das LUGV schloss sich den gutachtlichen Aussagen an. Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 145 ff.) geht auf dieser Grundlage davon aus,
eine erhebliche Beeinträchtigung u.a. der FFH-Gebiete "Melzower Forst", "Fischteiche Blumberger Mühle", "Groß Ziethen" und "Felchowseegebiet" nicht zu befürchten sei. aa) Dies verfehlt hinsichtlich des FFH-Gebiets "Felchowseegebiet" die rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich dieses FFH-Gebiets bezeichnet der Planfeststellungsbeschluss (S. 149) die "vertiefende Vorprüfung" als "Verträglichkeitsprüfung". Er referiert,
sich das Gebiet durch ausgesprochen reich strukturierte Biotopkomplexe mit einem hohen Anteil an Lebensraumtypen auszeichne. Lebensraumtypen seien aber nicht betroffen, da die Leitung außerhalb des FFH-Gebiets verlaufe. Der LRT 3150 liege mit einem Abstand von ca. 1 500 m, durch großflächige Waldflächen abgeschirmt, südlich der geplanten Leitung. Für die dort brütenden charakteristischen Vogelarten (Trauerseeschwalbe, Rot- und Schwarzhalstaucher) entstünden aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigungen. Zur Lage der weiteren Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets lägen keine Daten vor. Diese nähmen aber nur einen Flächenanteil zwischen 1 % und 8 % ein. Im Schutzstreifen seien sie nicht ausgebildet. Beeinträchtigungen von charakteristischen Vogelarten seien deshalb nicht zu erwarten. Die Kläger hatten bereits im Planfeststellungsverfahren im Einzelnen dargelegt, welche höchste nationale und internationale Bedeutung dieser Raum für mehrere Arten habe (bis zu 17 % aller in Deutschland verbliebenen Brutpaare bestimmter Arten) und
er mit dem Landiner Haussee auf der nördlichen Seite der Freileitung eine Einheit bilde und selbst nach der FFH-VS an dieser Stelle massive Austauschbeziehungen bestünden. Es sei nicht nur die stärkste Wechselbeziehung festgestellt worden, sondern auch ein sehr hoher Anteil an Leitungskreuzungen. All das verdeutliche das enorme Konfliktpotential. Der Beklagte und die Beigeladene erwidern, bei den Leitungskreuzungen seien alle Vogelarten berücksichtigt worden unabhängig davon, ob für sie überhaupt ein artspezifisches Kollisionsrisiko bestehe. Die Kläger hätten nicht dargelegt,
für die anprallgefährdeten charakteristischen Arten gleiche Kreuzungshäufigkeiten gelten. Hinsichtlich der Verträglichkeit könne im Übrigen auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" zugegriffen werden. Diese Argumente schließen eine erhebliche Beeinträchtigung charakteristischer Vogelarten nicht aus. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren vorgelegte "vertiefende Vorprüfung" ungeachtet ihrer Bezeichnung die inhaltlichen Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, und ferner, ob Beeinträchtigungen charakteristischer Vogelarten tatsächlich hinreichend "berücksichtigt" worden sind. Denn die Beigeladene verkennt die Verantwortlichkeiten: Es ist nicht Sache der Kläger, substantiiert darzulegen oder gar nachzuweisen,
bestimmte charakteristische Vogelarten erheblich beeinträchtigt werden. Vielmehr greift das gesetzliche Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann nicht ein, wenn in der Verträglichkeitsprüfung nachgewiesen wird,
das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abgesehen davon hat der Fachbeistand der Kläger substantiiert zu den gefährdeten Vogelarten sowie zu den Austauschbeziehungen zwischen beiden Seen und dem hohen Anteil an Leitungskreuzungen vorgetragen. Für die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e FFH-RL) maßgeblich. Darunter fallen solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 54). Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt,
im Einzelfall auch ökologische Beziehungsgefüge zwischen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flächen oder dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten für den günstigen Erhaltungszustand des Gebiets maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77). Erst recht spielen Beeinträchtigungen charakteristischer Arten eine Rolle, auch wenn sie diesen außerhalb des FFH-Gebiets widerfahren. Die Planfeststellungsbehörde konnte sich deshalb nicht darauf zurückziehen,
den charakteristischen Arten Beeinträchtigungen lediglich außerhalb des FFH-Gebiets drohen. Auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Unteres Odertal" konnte sie sich nicht stützen, weil diese - wie dargelegt - methodisch defizitär und deshalb nicht geeignet war, die fehlende Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dieser Vogelart nachzuweisen. bb) Mögliche erhebliche Beeinträchtigung sind auch hinsichtlich des FFH-Gebiets "Fischteiche Blumberger Mühle" nicht auszuschließen. Auch hinsichtlich dieses FFH-Gebiets referiert der Planfeststellungsbeschluss als Ergebnis der "vertiefenden Vorprüfung",
Lebensraumtypen durch den Leitungsverlauf nicht betroffen seien und nicht beeinträchtigt würden, da die Leitung außerhalb des Gebiets verlaufe. Die Kläger wenden ein, dieses Gebiet diene regelmäßig als Rastplatz für Gänse, Kiebitze und Kraniche. Die täglichen Wanderflüge vom Schlafplatz zu den Nahrungsflächen führten regelmäßig über die geplante Leitung hinweg. Diese habe somit unmittelbaren Einfluss auf die das FFH-Gebiet nutzende Avifauna. Der Beklagte räumt ein,
es funktionale Beziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und Flächen außerhalb des Gebiets gebe. Diese seien in den Antragsunterlagen dargestellt. Das führe aber noch nicht per se dazu,
eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zwingend anzunehmen sei oder es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Die Auswirkungen der Leitung auf die relevanten Vogelarten habe nämlich schon die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Schorfheide-Chorin" zum Inhalt gehabt. Erhebliche Beeinträchtigungen seien hiernach unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen sicher auszuschließen. Auch diese Schlussfolgerung verbietet sich angesichts der auf die Vogelschutzgebiete bezogenen methodischen Mängel der FFH-VS. Da Kiebitze und Kraniche zu den charakteristischen Arten der im FFH-Gebiet geschützten LRT 3160, 7140, 7150, 7230, 91D0 und 91E0 gehören ("Vertiefende Vorprüfung" S. 10), ist der Nachweis des Fehlens einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungszwecke und Schutzziele des FFH-Gebiets nicht erbracht. cc) Anders stellt sich die Lage im FFH-Gebiet "Groß-Ziethen" dar. Nach Ansicht der Kläger gelte hier das Gleiche wie beim FFH-Gebiet "Fischteiche Blumberger Mühle". Auch hier fänden regelmäßige Austauschflüge zwischen Rast- und Nahrungsflächen statt. Der Beklagte und die Beigeladene unterstellen,
die Kläger hier dieselben Arten in den Blick genommen hätten wie beim FFH-Gebiet "Fischteiche Blumberger Mühle", nämlich Gänse, Kiebitze und Kraniche, und halten den Klägern entgegen,
diese Arten nicht zu den charakteristischen Arten der für das FFH-Gebiet "Groß-Ziethen" allein relevanten LRT 6210*, 6120* und 6510 gehörten. Welche anderen Arten die Kläger gemeint haben könnten, geht aus ihrem Vortrag nicht hervor. Für einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG gibt es deshalb keine Anhaltspunkte. dd) Soweit die Kläger schließlich auch hinsichtlich des FFH-Gebiets "Melzower Forst" mit Blick auf einen Schreiadlerhorst geltend machen,
erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen seien, sind ihre Annahmen durch die Darlegungen der Beklagten und der Beigeladenen widerlegt: Der Schreiadlerhorst sei, obwohl zwischenzeitlich aufgegeben (letzte Brut im Jahr 2002), berücksichtigt worden. Störungen seien indes auszuschließen. Zum einen bevorzuge der Schreiadler feuchte bis nasse, forstlich naturnah bewirtschaftete Wälder mit hohem Laubholzanteil (Brutrevier) und angrenzende, offene Flächen mit Grünlandcharakter (Nahrungsrevier). Das (bisherige) Bruthabitat werde weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Die Ackerflächen, die die Freileitung östlich des FFH-Gebiets überspanne, seien für den Schreiadler aufgrund der intensiven Nutzung nicht oder nur für kurze Zeit nach der Ernte nutzbar. Es gebe keine Hinweise auf Nahrung suchende Schreiadler auf den Ackerflächen. Deren Hauptnahrungsflächen seien ohnehin störungsarme Feuchtgrünländer mit extensiver Nutzung, die im Bereich der Leitung nicht vorhanden seien. Überflüge des Trassenbereichs zu anderen Nahrungshabitaten seien nicht beobachtet worden. d) Die festgestellten Mängel der Verträglichkeitsprüfung haben nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge. Sie können nach der Planerhaltungsvorschrift des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG a.F., § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG n.F. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - NuR 2013, 662 = juris Rn. 18), indem entweder durch eine den Anforderungen des § 34 BNatSchG entsprechende, die dargelegten Fehler vermeidende Verträglichkeitsprüfung der Nachweis geführt wird,
die Uckermarkleitung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder indem das Projekt im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen wird. 2. Der Vortrag der Kläger zum Artenschutzrecht deckt sich in der Stoßrichtung im Wesentlichen mit dem Vortrag zum Habitatschutzrecht. Eigenständige artenschutzrechtliche Würdigungen finden nicht statt. Der Senat geht deshalb davon aus,
den artenschutzrechtlichen Betrachtungen der Kläger keine weitergehende Funktion zukommt.
die Planfeststellungsbehörde diesen Einschätzungsspielraum vorliegend überschritten hätte. aa) Die Kläger kritisieren zum einen die methodische Herangehensweise der Beigeladenen in der UVS II. Sie machen geltend,
diese Herangehensweise "fachlich insgesamt nicht haltbar" sei, und stützen sich hierbei insbesondere auf ein Sondergutachten von PETERS & BRAHMS
die vom LUGV, GR 3, und von den Klägern favorisierte gutachtliche Methode im Sondergutachten von PETERS & BRAHMS
das Sondergutachten mit wesentlich genaueren Daten arbeite, geeignetere Instrumente verwende und darüber hinaus aktualisierte und konkretisierte Datengrundlagen erhoben habe. Inwieweit hieraus abzuleiten wäre,
die in der UVS II zugrunde gelegte Methode nicht anerkannt oder fachwissenschaftlich fehlerhaft ist, legen die Kläger nicht substantiiert dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme ihres Fachbeistandes. Dieser moniert, die Beigeladene versuche, das von der LUGV, GR 3, vorgelegte Sondergutachten anhand von Einzelbeispielen zu demontieren. Er selbst indes geht in gleicher Weise vor. Eine substantiierte Methodenkritik, mit der der Nachweis der methodischen Fehlerhaftigkeit oder Fragwürdigkeit der Bewertungsmethode des Planfeststellungsbeschlusses erbracht werden könnte, ist d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.