Tenor Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2015, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Fes
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 61 ). Die Absicht, das Tatopfer zu bestrafen, steht daher der Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13 aaO; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90 ,
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 22 ). c) Schließlich hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bedingter Tötungsvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Eintritt des tödlichen Erfolgs dem Täter gleichgültig (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 , NStZ 2016, 211 , 215; vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00 ,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 ; vom 2. November 1994 - 2 St
R 449/94 , BGHSt 40, 304 , 306) oder sogar unerwünscht ist (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 StR 84/15 aaO; vom
- Januar 2015 - 5 StR 494/14 , NStZ 2015, 460 ; vom
- August 2009 - 3 StR 246/09 , NStZ-RR 2009, 372 , 373; Urteil vom
- April 1955 - 5 StR 35/55 , BGHSt 7, 363 , 369).
- Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Die Frage, ob der Angeklagte im Falle eines mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriffs auf das Tatopfer vom Versuch des Tötungsdelikts jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten wäre, lässt sich - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich zu dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Täter unmittelbar nach Abschluss des Angriffs nicht verhalten, nicht beantworten. IV. Mit Blick auf die im Verurteilungsfalle erneut vorzunehmende Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe weist der Senat auf Folgendes hin: Die in den Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom
- September 2011 und vom
- März 2013 abgeurteilten Taten wurden ganz oder teilweise vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom
- Februar 2011 begangen. Der neue Tatrichter wird sich daher mit der Frage zu befassen haben, ob dem Strafbefehl vom
- Februar 2011, der zeitlich vor der im angefochtenen Urteil abgeurteilten Tat erging, noch gesamtstrafenrechtliche Bedeutung zukommt. Dies wäre der Fall, wenn die Bezahlung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom
- Februar 2011 erst nach zumindest einer der späteren Verurteilungen durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten erfolgt wäre und daher insoweit noch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im Verfahren nach § 460 StPO in Betracht käme (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2013 - 4 StR 356/13 , NStZ-RR 2014, 74 mwN; vom
- September 2010 - 5 StR 325/10 ,
§ 55Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 19; vom 17. Juli 2007 - 4 St
R 266/07 , NStZ-RR 2007, 369 f.). Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom
- September 2011 erst am
- Mai 2012 rechtskräftig geworden ist, besteht zudem Veranlassung zu prüfen, ob in diesem Verfahren ein zumindest teilweise die Schuld- und Straffrage betreffendes Berufungsurteil erging, auf das nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der zeitlichen Bestimmung der dieser Verurteilung zukommenden Zäsurwirkung abzustellen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2015 - 4 StR 407/15 , NStZ-RR 2016, 75 (LS); vom
- Juni 1960 - 2 StR 147/60 , BGHSt 15, 66 , 69 ff.). Gegebenenfalls wäre auch die im Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom
- März 2013 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten für die am
- Dezember 2011 begangene Tat, die im angefochtenen Urteil gesondert bestehen geblieben ist, in eine nachträgliche Gesamtstrafe miteinzubeziehen. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin Permalink: https://openjur.de/u/895092.html ( https://oj.is/895092 ) Volltext Druckansicht Zitate 46 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.