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LAG Hamm, Beschluss vom 24. April 2002 - Az. 10 TaBV 142/01

Tenor Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.08.2001 - 9 BV 44/01 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppi

§ 101Betr

VG 1972; BAG, Beschluss vom 17.05.1983 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 03.12.1985 - AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG,

  1. Aufl., § 99 Rz. 235; Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
  2. Aufl., § 83 Rz. 47 m.w.N.). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx zu Recht verweigert.
  3. Der Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx in die Vergütungsgruppe II GTV. a) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates zu einer geplanten Eingruppierung oder Umgruppierung einzuholen. Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb des Arbeitgebers sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigter Arbeitnehmer beschäftigt. Die geplante Maßnahme ist eine Eingruppierung. Die Festlegung der für den Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx zutreffenden Vergütungsgruppe betrifft die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und kann die Lohnfindung beeinflussen. Dabei hat der Betriebsrat, wenn auch kein Mitgestaltungsrecht, so doch ein Mitbeurteilungsrecht (BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP Nr.

§ 101Betr

VG 1972; BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 12.08.1997 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung m.w.N.). Der Arbeitgeber hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Er hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 06.03.2001 hinreichend informiert. Das Schreiben vom 06.03.2001 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx sowie die Auffassung des Arbeitgebers, welche Gehaltsgruppe hieraus folgt.

  1. b)Die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx in die Gehaltsgruppe II GTV gilt auch nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. Die Zustimmungsverweigerung vom 13.03.2001 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung auch hinreichend begründet. Die Zustimmungsverweigerung hat er unter anderem darauf gestützt, dass nach seiner Auffassung für die Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx die Gehaltsgruppe IV GTV die zutreffende sei. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Mit der gegebenen Begründung hat der Betriebsrat den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Anspruch genommen. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat - wie hier - geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Die geplante Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx in die Gehaltsgruppe II GTV ist tarifwidrig. Sie entspricht nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx.
  2. a)Nach § 2 Abs. 1 des Gehaltstarifvertrages des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen - GTV - sind die Angestellten nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Hiernach ist nicht die im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit und die vereinbarte Eingruppierung entscheidend, maßgeblich ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx. Dies stellt auch der Arbeitgeber nicht in Abrede. Werden mehrere Tätigkeiten tatsächlich und auf Dauer ausgeübt, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV von der überwiegenden ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Überwiegend ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 28.04.1982 - AP Nr. 62 zu § 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 07.11.1990 - AP Nr. 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Nimmt ein Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten der in § 3 GTV genannten Richtbeispiele war (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GTV), erfüllt er damit die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe. Bestimmen nämlich Tarifvertragsparteien Beispiele für typische Tätigkeiten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in der Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 08.02.1984 - AP nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 07.11.1984 - AP Nr.

§ 1TVG Tarifvertr

äge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 14.05.1986 - AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.09.1991 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 13.11.1996 - ZTR 1997, 174 m.w.N.). b) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx überwiegend Tätigkeiten wahrnimmt, die der Gehaltsgruppe III GTV entsprechen. Er übt keine Tätigkeiten aus, die unter die Gehaltsgruppe II GTV einzuordnen sind. Dieser Beurteilung in dem angefochtenen Beschluss folgt auch die erkennende Beschwerdekammer. Nach § 3 B. GTV sind in die Gehaltsgruppe II einzugruppieren "Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung" erfordert. Als Richtbeispiel ist insoweit der "Lagererste" sowie "erste Kräfte in ... Warenannahme, Lager, Versand usw." genannt. Demgegenüber sind in die Gehaltsgruppe III GTV einzugruppieren "Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich". Als Richtbeispiel ist insoweit der "Verwalter von Warenannahme und/oder Versand" angeführt. Von diesen Begriffen ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen und hat sie im angefochtenen Beschluss zutreffend definiert. Unter Lagererster oder Erste Kraft im Sinne der Gehaltsgruppe II GTV sind Arbeitnehmer mit besonderen außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen, deren Tätigkeiten sich aus den einfachen Tätigkeiten nach der Gehaltsgruppe I GTV deutlich hervorhebt. Eine Tätigkeit als Erste Kraft im Sinne der Gehaltsgruppe II GTV setzt zudem stets das Vorhandensein weiterer Arbeitnehmer voraus (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Inwieweit sich allerdings die erste Kraft von sonstigen Mitarbeitern hervorheben muss, wird durch den Begriff "Erster" nicht näher bestimmt. Die Richtbeispiele "Erste Verkäufer", "Lagererster", "Erste Kraft" können nicht aus sich heraus ausgelegt werden, was zur Folge hat, dass bei der Prüfung der Eingruppierung insoweit auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden muss (BAG, Urteil vom 07.11.1984 - AP Nr.

§ 1Tarifvertr

äge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 04.08.1993 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Demgegenüber sind "Verwalter" von Warenannahmen und/oder Versand im Sinne der Gehaltsgruppe III GTV Arbeitnehmer, die für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben in ihrem Bereich zuständig sind, ohne dass eine leitende Stellung im Sinne der Gehaltsgruppe IV GTV vorliegt (LAG Hamm, Urteil vom 28.08.1997 - 4 Sa 1926/96 - NZA-RR 1998, 490 ; Decruppe/Rzaza, Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Teil II, 3. Aufl., G III Rz. 24). Ein "Leiter" im Sinne der Gehaltsgruppe IV GTV ist jemand, der etwas leitet und der damit verantwortlicher Vorgesetzter ist. Ein "Verwalter" im Sinne der Gehaltsgruppe III GTV ist demgegenüber jemand, der etwas verantwortlich führt und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten erledigt. Der Lagererste muss lediglich erweiterte Fachkenntnisse und damit verbunden eine größere Verantwortung für die fachliche Erledigung der übertragenen Arbeitsaufgaben aufweisen, während der "Verwalter" eine umfassendere Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich ausübt, der Spielraum für eigenständige Entscheidungen im Sinne einer selbständigen Tätigkeit lässt. Der Verwalter bestimmt - im Rahmen allgemeiner Anweisung - die Arbeitsabläufe in dem ihm übertragenen Bereich, während der Lagererste lediglich seine erweiterten Fachkenntnisse in die Aufgabenerfüllung einfließen lässt. In diesem Sinne ist der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx für die Erledigung sämtlicher Aufgaben in dem ihm übertragenen Bereich, dem Wareneingang und dem Lager, zuständig. Seine gesteigerte Verantwortung ergibt sich nicht lediglich aus einer erweiterte Fachkenntnisse erfordernden Tätigkeit. Er übt vielmehr - im Rahmen allgemeiner Anweisung - eine selbständige Tätigkeit mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich aus. Dies ergibt sich aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt hat. Der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx ist insoweit für den gesamten organisatorischen Ablauf im Wareneingangsbereich zuständig. Dies hat Herr S4xxxxxxxxxxx bei seiner Vernehmung als Zeuge ausdrücklich bekundet. Er gibt den Arbeitnehmern, die ständig mit ihm zusammenarbeiten, täglich Anweisungen. Herr S4xxxxxxxxxxx macht Vorgaben im Hinblick auf die gesamte Lagerhaltung. Er gibt regelmäßig Lieferscheindaten und Auftragsdaten in das EDV-System ein. Die Abwicklung von Reparaturaufträgen versieht Herr S4xxxxxxxxxxx eigenständig. Er ist auch beauftragt worden, für die Sicherheitsmaßnahmen im Lager Sorge zu tragen. Jedenfalls für den Lagerbereich ist er für die Sicherheit verantwortlich. All dies ergibt sich aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx sei lediglich ausführendes Organ, von Weisungen der Geschäftsleitung abhängig. Die Beweisaufnahme erster Instanz hat etwas anderes ergeben. Auch soweit behauptet wird, der Marktleiter bestimme im Einzelnen darüber, wie die Arbeit in den bereichen Warenannahme und Lager vonstatten gehe, hat dies die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Hierfür ist vielmehr der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx zuständig. Auch aufgrund der vom Arbeitgeber herausgegebenen Organisationsanweisungen (Bl. 94 f. d.A.) ergibt sich nichts anderes. Diese stehen der entsprechenden verantwortlichen Tätigkeit des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx nicht entgegen. Sie stellen lediglich allgemeine Anweisungen im Sinne der Gehaltsgruppe III GTV dar. Dass der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx lediglich nach Einzelanweisungen des Marktleiters tätig wird, behauptet der Arbeitgeber selbst nicht. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III GTV ist auch keine völlige Selbständigkeit, d.h. keine Tätigkeit ohne Einflussnahme Dritter (BAG, Urteil vom 26.02.1986 - AP Nr. 43 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Decruppe/Rzaza, a.a.O., G III Rz. 1). Der Eingruppierung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx als "Verwalter" im Sinne der Gehaltsgruppe III GTV steht auch nicht entgegen, dass Herr S4xxxxxxxxxxx nicht für die Personalplanung in seinem Bereich zuständig ist. Eine endgültige personelle Verantwortung ist für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III GTV nicht erforderlich. Notwendig ist insoweit lediglich, dass dem Mitarbeiter Aufsichts- und Weisungsbefugnisse übertragen sind (BAG, Urteil vom 25.02.1987 - AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Decruppe/Rzaza, a.a.O., G III Rz. 6). Diese Aufsichts- und Weisungsbefugnisse stehen aber dem Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx zu. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx hat bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht als Zeugen auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er Anweisungen erteilt und die Befolgung seiner Anweisungen notfalls auch erzwingen würde, falls dies erforderlich sein würde. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass letztlich der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx bestimmt, wie die Arbeit in den Bereichen Warenannahme und Lager vonstatten geht. Auch mit der Beschwerde hat der Arbeitgeber keine Arbeitsvorgänge im Bereich der Warenannahme und des Lagers nennen können, dessen Ablauf nicht der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx, sondern ein anderer Mitarbeiter beeinflusst. Hieraus hat das Arbeitsgericht zu Recht geschlossen, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum für eigene Entscheidungen zusteht, insbesondere im Hinblick auf die arbeitsorganisatorische Gestaltung des Arbeitsablaufs, den Einsatz der anderen Lagermitarbeiter und die Bearbeitung der Reparaturbelege. Welche Anweisungen der Mitarbeiter S4xxxxxxxxxxx insoweit von der Geschäftsleitung erhält, ist auch insoweit aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitgeber selbst die Stellung des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx in innerbetrieblich verwendeten Formularen und Schreiben als "Wareneingangsleiter" bezeichnet. Eine erneute Einvernahme des Mitarbeiters S4xxxxxxxxxxx als Zeugen durch die Beschwerdekammer war entbehrlich, da die Beschwerdekammer der ausführlichen und zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht folgt. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Schierbaum Bring Wiedemann /N. Permalink: http://openjur.de/u/89518.html Kommentare

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