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EuGH, Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiederga

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?

  1. b)Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?
  2. c)Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1 a genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss? 2.
  3. a)Sofern Frage 1 a verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor, oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?
  4. b)Ist es bei der Beantwortung von Frage 2 a von Belang, ob der „Hyperlinker“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist? 3. Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde? Zu den Vorlagefragen Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen etwaigen Bedingungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Das vorlegende Gericht möchte insoweit insbesondere wissen, ob es erheblich ist, dass die in Rede stehenden Werke noch nicht in anderer Weise mit Erlaubnis dieses Rechtsinhabers veröffentlicht worden sind, dass die Bereitstellung dieser Hyperlinks das Auffinden dieser Werke in hohem Maß erleichtert, da die Website, auf der sie für das gesamte Internetpublikum zugänglich sind, nicht leicht auffindbar ist, und dass demjenigen, der diese Links setzt, diese Tatsachen sowie der Umstand, dass der Rechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke auf dieser Website nicht erlaubt hatte, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom

  1. März 2012, SCF, C-135/10 , EU:C:2012:140 , Rn. 75, und vom
  2. Mai 2016, Reha Training, C-117/15 , EU:C:2016:379 , Rn. 30). Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  3. Dezember 2006, SGAE, C-306/05 , EU:C:2006:764 , Rn. 33 und 34, und vom
  4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08 , EU:C:2011:631 , Rn. 184 und 185). Insoweit ergibt sich aus dem neunten und dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem
  5. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  6. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08 , EU:C:2011:631 , Rn. 186, und vom
  7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C-607/11 , EU:C:2013:147 , Rn. 20). Gleichzeitig geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (Urteile vom
  8. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 16, vom
  9. November 2015, SBS Belgium, C-325/14 , EU:C:2015:764 , Rn. 15, und vom
  10. Mai 2016, Reha Training, C-117/15 , EU:C:2016:379 , Rn. 37). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom
  11. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10 , EU:C:2012:141 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff „öffentliche Wiedergabe“

Art. 8Abs.

2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  2. Mai 2016, Reha Training, C-117/15 , EU:C:2016:379 , Rn. 33]). Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom
  3. März 2012, SCF, C-135/10 , EU:C:2012:140 , Rn. 79, vom
  4. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10 , EU:C:2012:141 , Rn. 30, und vom
  5. Mai 2016, Reha Training, C-117/15 , EU:C:2016:379 , Rn. 35). Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  6. März 2012, SCF, C-135/10 , EU:C:2012:140 , Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom
  7. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10 , EU:C:2012:141 , Rn. 31). Als Zweites hat er festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  8. März 2012, SCF, C-135/10 , EU:C:2012:140 , Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom
  9. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10 , EU:C:2012:141 , Rn. 33). Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom
  10. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 24, und Beschluss vom
  11. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13 , nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315 , Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom

  1. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08 , EU:C:2011:631 , Rn. 204, vom
  2. März 2012, SCF, C-135/10 , EU:C:2012:140 , Rn. 88, und vom
  3. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10 , EU:C:2012:141 , Rn. 36). Anhand insbesondere dieser Kriterien ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom

  1. Februar 2014, Svensson u. a. ( C-466/12 , EU:C:2014:76 ), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom
  2. Oktober 2014, BestWater International ( C-348/13 , nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315 ), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen. Aus der Begründung dieser Entscheidungen geht jedoch hervor, dass sich der Gerichtshof darin nur zum Setzen eines Hyperlinks zu Werken äußern wollte, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht worden waren. Denn in diesen Entscheidungen verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe deshalb, weil die fragliche Wiedergabe nicht für ein neues Publikum erfolgt war. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Hyperlink, da er und die Website, auf die er verweist, nach demselben technischen Verfahren, nämlich im Internet, Zugang zu dem geschützten Werk verschaffen, an ein neues Publikum gerichtet sein muss. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom
  2. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13 , nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315 , Rn. 15, 16 und 18). Daher kann weder aus dem Urteil vom
  3. Februar 2014, Svensson u. a. ( C-466/12 , EU:C:2014:76 ), noch aus dem Beschluss vom
  4. Oktober 2014, BestWater International ( C-348/13 , nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315 ), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 fällt. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss. GS Media, die deutsche, die portugiesische und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass es eine erhebliche Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit bedeutete und dem angemessenen Ausgleich, den die Richtlinie 2001/29 zwischen diesen Freiheiten und dem Gemeinwohl einerseits und dem Interesse der Urheberrechtsinhaber an einem wirksamen Schutz ihres geistigen Eigentums andererseits herstellen solle, nicht entspräche, wenn jedes Setzen solcher Links zu Werken, die auf anderen Websites veröffentlicht sind, als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft würde, sobald die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken diese Veröffentlichung im Internet nicht erlaubt hätten. Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet. Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss. Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Überdies konnte, wenn das fragliche Werk bereits ohne Zugangsbeschränkung im Internet auf der Website verfügbar war, zu der der Hyperlink Zugang gibt, grundsätzlich das gesamte Internetpublikum darauf bereits auch ohne diese Handlung zugreifen. Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 27 und 31). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 dar. Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind. Eine solche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt das mit der Richtlinie bezweckte erhöhte Schutzniveau der Urheber sicher. Nach dieser Auslegung und in den durch Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen können Urheberrechtsinhaber nämlich nicht nur gegen die ursprüngliche Veröffentlichung ihres Werks auf einer Website vorgehen, sondern auch gegen jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser Website veröffentlichten Werk setzt, sowie ebenso gegen Personen, die unter den in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen solche Links ohne Erwerbszwecke gesetzt haben. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass diese Rechtsinhaber unter allen Umständen die Möglichkeit haben, solche Personen über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ihrer Werke im Internet zu informieren und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern, diesen Link zu entfernen, ohne dass sie sich auf eine der Ausnahmen dieses Art. 5 Abs. 3 berufen könnten. Was die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft, steht fest, dass GS Media die Website GeenStijl betreibt und dass sie die Hyperlinks zu den Dateien mit den in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory zu Erwerbszwecken bereitgestellt hat. Ferner steht fest, dass Sanoma die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet nicht erlaubt hatte. Darüber hinaus scheint sich der Fall seiner Darstellung in der Vorlageentscheidung nach so zu verhalten, dass sich GS Media dieses Umstands bewusst war und daher die Vermutung nicht widerlegen könnte, dass das Setzen der Links in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung erfolgte. Unter diesen Umständen hat GS Media durch das Setzen dieser Links offensichtlich – vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung – eine „öffentliche Wiedergabe“

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2001/29 vorgenommen, so dass die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände, die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, nicht geprüft zu werden brauchen. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist. Kosten Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Permalink: https://openjur.de/u/896152.html ( https://oj.is/896152 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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