1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?
1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Das vorlegende Gericht möchte insoweit insbesondere wissen, ob es erheblich ist, dass die in Rede stehenden Werke noch nicht in anderer Weise mit Erlaubnis dieses Rechtsinhabers veröffentlicht worden sind, dass die Bereitstellung dieser Hyperlinks das Auffinden dieser Werke in hohem Maß erleichtert, da die Website, auf der sie für das gesamte Internetpublikum zugänglich sind, nicht leicht auffindbar ist, und dass demjenigen, der diese Links setzt, diese Tatsachen sowie der Umstand, dass der Rechtsinhaber die Veröffentlichung der Werke auf dieser Website nicht erlaubt hatte, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom
1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
1 der Richtlinie 2001/29 fällt. Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss. GS Media, die deutsche, die portugiesische und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass es eine erhebliche Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit bedeutete und dem angemessenen Ausgleich, den die Richtlinie 2001/29 zwischen diesen Freiheiten und dem Gemeinwohl einerseits und dem Interesse der Urheberrechtsinhaber an einem wirksamen Schutz ihres geistigen Eigentums andererseits herstellen solle, nicht entspräche, wenn jedes Setzen solcher Links zu Werken, die auf anderen Websites veröffentlicht sind, als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft würde, sobald die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken diese Veröffentlichung im Internet nicht erlaubt hätten. Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet. Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss. Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“
1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Überdies konnte, wenn das fragliche Werk bereits ohne Zugangsbeschränkung im Internet auf der Website verfügbar war, zu der der Hyperlink Zugang gibt, grundsätzlich das gesamte Internetpublikum darauf bereits auch ohne diese Handlung zugreifen. Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“
1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12 , EU:C:2014:76 , Rn. 27 und 31). Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“
1 der Richtlinie 2001/29 dar. Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift in dem oben in den Rn. 40 bis 42 erörterten Fall vorliegen, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind. Eine solche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt das mit der Richtlinie bezweckte erhöhte Schutzniveau der Urheber sicher. Nach dieser Auslegung und in den durch Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen können Urheberrechtsinhaber nämlich nicht nur gegen die ursprüngliche Veröffentlichung ihres Werks auf einer Website vorgehen, sondern auch gegen jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser Website veröffentlichten Werk setzt, sowie ebenso gegen Personen, die unter den in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen solche Links ohne Erwerbszwecke gesetzt haben. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass diese Rechtsinhaber unter allen Umständen die Möglichkeit haben, solche Personen über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ihrer Werke im Internet zu informieren und gegen diese vorzugehen, falls sie sich weigern, diesen Link zu entfernen, ohne dass sie sich auf eine der Ausnahmen dieses Art. 5 Abs. 3 berufen könnten. Was die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft, steht fest, dass GS Media die Website GeenStijl betreibt und dass sie die Hyperlinks zu den Dateien mit den in Rede stehenden Fotos auf der Website Filefactory zu Erwerbszwecken bereitgestellt hat. Ferner steht fest, dass Sanoma die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet nicht erlaubt hatte. Darüber hinaus scheint sich der Fall seiner Darstellung in der Vorlageentscheidung nach so zu verhalten, dass sich GS Media dieses Umstands bewusst war und daher die Vermutung nicht widerlegen könnte, dass das Setzen der Links in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung erfolgte. Unter diesen Umständen hat GS Media durch das Setzen dieser Links offensichtlich – vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung – eine „öffentliche Wiedergabe“
1 der Richtlinie 2001/29 vorgenommen, so dass die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände, die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, nicht geprüft zu werden brauchen. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist. Kosten Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Permalink: https://openjur.de/u/896152.html ( https://oj.is/896152 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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