(722). Ein Scheitern der Kooperation oder deren Unmöglichkeit aus Gründen, welche der Veranstalter zu vertreten hat, kann demgemäß zur Rechtfertigung eines Verbots der gesamten Demonstration als ultima ratio beitragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O. , S.
- Der Antragsteller muss sich mangelnde Kooperationsbereitschaft im vorgenannten Sinne vorhalten lassen. Er hat seine Teilnahme an einem Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner davon abhängig gemacht, das Gespräch auf Tonband dokumentieren zu können oder die Besprechung "im öffentlichen Raum, beispielsweise auf dem Gehweg vor Ihrem Hause" stattfinden zu lassen, wobei er im letzteren Falle "vielleicht ein paar Journalisten dazu einladen" würde. Diese Vorgehensweise des Antragstellers durfte der Antragsgegner mit Recht als Provokation und als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit auffassen. Die Gründe, die der Antragsteller dem entgegenbringt, zuletzt noch in seinem Schriftsatz vom gestrigen Tage, vermögen die vorstehende Einschätzung nicht zu entkräften. Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers als Versammlungsleiter folgt für die Kammer weiterhin aus den als solchen unstreitigen Vorfällen anlässlich einer Demonstration in Leipzig am 1.9.2001, auch wenn es - nach einer dem Antragsgegner bekannt gewordenen Auskunft eines Landeskriminalamtes - bei den vom Antragsteller in den vergangenen Jahren verantworteten Veranstaltungen ansonsten zu keinen Störungen oder Straftaten gekommen sein mag. Bei der Versammlung in M. hatte der verantwortliche Polizeibeamte, nachdem aus einer Gruppe um den Antragsteller herum der Spruch "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" skandiert worden war, das weitere Rufen dieses Spruchs als strafbar untersagt. Daraufhin erklärte der Antragsteller über Lautsprecher, diese Rechtsauffassung sei falsch, und forderte die Gruppe auf, den Spruch erneut zu rufen, was diese auch tat, nachdem der Antragsteller selbst über Lautsprecher damit begonnen hatte (Vermerk des Antragsgegners vom 11.2.2002 über Erkenntnisse im Verfahren AG M. 84 Ds 302 Js 59610/01). Ungeachtet der Frage nach der Berechtigung der damaligen Polizeimaßnahme hat der Antragsteller mit jenem Verhalten erst in jüngster Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er im Zweifel seine eigene Einschätzung der Rechtslage über diejenige der die Versammlung begleitenden Polizei stellt und nicht ausreichend gewillt ist, eine sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO) unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten zu befolgen. Schließlich folgen erhebliche Zuverlässigkeitsbedenken gegen den Antragsteller aus den Umständen, die bislang zu strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihn geführt haben. So musste er nicht nur Anfang der 80-er Jahre drei Jahre und Mitte der 80-er Jahre weitere acht Monate in Haft verbringen, sondern wurde - abgesehen von weiteren Straf- und Ermittlungsverfahren - im Oktober 1994 vom LG Frankfurt a.M. zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zu zwei Dritteln verbüßen musste. Zwar ersetzt ein Hinweis auf länger zurückliegende Straftaten des Antragstellers und auf seine Zugehörigkeit zum rechtsextremen Spektrum keine Anhaltspunkte über die Ausrichtung und die sonstigen Begleitumstände der geplanten Versammlung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.4.2001 - 1 BvQ 19/01 -, NJW 2001, 2075 = DVBl. 2001, 1056 = NWVBl. 2001, 254 . Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist jener Hinweis jedoch zulässig und bedeutsam. Allein schon die fehlende ausreichende Zuverlässigkeit des Antragstellers als Versammlungsleiter rechtfertigt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Versammlungsverbots, auch wenn ein solches Verbot die schärfste versammlungsrechtliche Sanktion bedeutet. Denn für eine Versammlung gerade im Umfang und mit der Brisanz, die der vom Antragsteller geplanten Versammlung zukäme - angeblich bis zu 2.000 Demonstranten, denen nach den Erfahrungen vom 2.2.2002 voraussichtlich noch erheblich mehr Gegendemonstranten aus anderen zeitgleich geplanten Versammlungen in C. gegenüberstünden -, ist in besonderem Maße ein verantwortungsvoller Versammlungsleiter zu verlangen, der voraussichtlich ohne jeden Zweifel den an seine Funktion gestellten gesetzlichen Anforderungen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 8 VersG) genügen würde. Der Versammlungsleiter hat nämlich nicht nur das Recht, den Versammlungsablauf zu bestimmen, die Versammlung jederzeit zu unterbrechen oder zu schließen und zu bestimmen, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird (§ 8 Sätze 1, 3 und 4 VersG). Daneben - und von besonderer Wichtigkeit im vorliegenden Zusammenhang - hat er auch die ihn verpflichtende Aufgabe, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen (§ 8 Satz 2 VersG). Das bedeutet im Einzelnen u.a., dass der Versammlungsleiter auf die Beachtung der "Spielregeln" hinzuwirken hat, die bei Versammlungen Übung und Brauch sind, und als Wahrer der Sicherheit die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung und deren Teilnehmer zu schützen hat, d.h. keine Handlungen oder Aufforderungen geschehen lässt, die gegen Strafgesetze i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VersG verstoßen würden. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit,
- Aufl. 2000, § 8 VersG Rdnr. 15; ferner Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht,
- Aufl. 2001, § 8 VersG Rdnr.
- Dieser Aufgabe würde der Antragsteller aus den oben genannten Gründen voraussichtlich nicht mit hinreichender Sicherheit zu entsprechen vermögen. Um die daraus für die öffentliche Sicherheit erwachsenden unmittelbaren Gefahren - insbesondere Verletzung von Gesundheit und Eigentum Unbeteiligter im Verlaufe des Demonstrationszuges durch nicht hinreichend vom Versammlungsleiter zur Ordnung angehaltene Versammlungsteilnehmer, ferner Verletzung von Strafrechtsnormen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VersG -, die sich nach Pressemitteilungen zuletzt auch während der vergleichbaren Versammlung der NPD in C. am 2.2.2002 trotz umfangreicher Sicherheitsvorkehrungen teilweise verwirklicht haben, zu verhindern, ist die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Überwiegen des Sofortvollzugs des Versammlungsverbots unumgänglich. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr steht der Kammer im Zuge der Interessenabwägung nicht zur Verfügung. Insbesondere könnte die Kammer nicht von Amts wegen gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot von der Auflage abhängig machen, einen anderen Versammlungsleiter zu bestellen. Denn die Bestellung und damit die Auswahl des Versammlungsleiters ist ein ausschließlich dem Veranstalter der Versammlung zustehendes Recht (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 VersG). In dieses Recht darf das Gericht nicht von sich aus eingreifen. In die Interessenabwägung der Kammer fließt letztlich noch die Überlegung ein, dass nach eigener Darstellung des Antragstellers (Schreiben vom 14.2.2002 an den Antragsgegner) die für den 2.3.2002 erwarteten Versammlungsteilnehmer "zumindest teilweise die gleichen sein werden wie am 2.2.", jedenfalls dieser Teilnehmerkreis also bereits am 2.2.2002 die Gelegenheit gehabt und auch wahrgenommen hat, ein inhaltlich gleich gelagertes Versammlungsanliegen zum Ausdruck zu bringen. Zwar ist ein mehrfaches Versammeln zu ein und demselben Zweck selbstverständlich zulässig. Indem der vorgenannte Personenkreis jedoch durch die bereits am 2.2.2002 erfolgte Versammlungsteilnahme das Grundrecht des Art. 8 GG hat wahrnehmen können, trifft ihn das jetzige Versammlungsverbot weniger schwer als Personen, die erstmals Gelegenheit hätten, ihr Demonstrationsanliegen zum Ausdruck zu bringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - und vom 1.2.2002 - 5 B 196/02 -. Permalink: https://openjur.de/u/89652.html ( https://oj.is/89652 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f