1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter
§ 74Vw
VfG Nr. 81 Rn. 51 ff. und zuletzt vom
- März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 49, ferner etwa Urteile vom
- März 1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <246 ff.> und vom
- März 1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <131 ff.>). An dieser Bewertung ist festzuhalten. Weder die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 1 BImSchG n.F. noch der Stand der Lärmwirkungsforschung geben etwas dafür her, dass der Gesetzgeber mit dem Schienenbonus seinen normativen Ermessensspielraum überschritten hätte und die Regelung daher aus sich heraus und von Anfang an unwirksam ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Abschaffung des Schienenbonus keine verfassungsrechtlich unhaltbaren Zustände beseitigen. Vielmehr hielt er die ursprüngliche Annahme, Schienenlärm werde weniger belastend wahrgenommen als Straßenlärm, aufgrund der Entwicklung des Schienenverkehrs, insbesondere angesichts der hohen Zuwächse beim Schienengüterverkehr für weder sachgerecht noch zeitgemäß (Begründung des Gesetzentwurfs zum Elften Änderungsgesetz vom
- September 2012, BT-Drs. 17/10771 S. 1 , 4). Dass er für seine Entscheidung aber dennoch einen weiten rechtspolitischen Spielraum für sich in Anspruch nahm, der offen war für die Abwägung der Lärmschutzinteressen mit konkurrierenden, auch finanziellen Interessen, zeigt insbesondere die Diskussion um den Zeitpunkt der Abschaffung: Nach dem Gesetzentwurf sollte die Abschaffung noch mit dem Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zum Bundesschienenwegeausbaugesetz verknüpft und dadurch weit hinausgeschoben werden ( BT-Drs. 17/10771 S. 3 und 4). Die Opposition forderte zwar die schnellstmögliche Abschaffung, wollte aber auch laufende Verwaltungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit für die Planungsträger hiervon ausnehmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses vom
- November 2012, BT-Drs. 17/11610, S. 10 ). Mit demselben Ziel wurden der schließlich Gesetz gewordene Zeitpunkt und die Übergangsregelung als fairer Ausgleich zwischen dem Interesse an verbessertem Lärmschutz und den Interessen der Vorhabenträger an Planungssicherheit und der Vermeidung unnötiger Planungskosten für laufende oder in der Planung weit fortgeschrittene Vorhaben betrachtet ( BT-Drs. 17/11610, S. 10 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es aus Gründen des Verfassungsrechts geboten war, den Schienenbonus abzuschaffen. Zwar ist nach dem Stand der Wirkungsforschung nicht zu bestreiten, dass langfristige Einwirkungen von Schienenverkehrsgeräuschen mitursächlich für Gesundheitsbeeinträchtigungen sein können. Jedoch ist im vorliegenden Zusammenhang nicht diese - vom Gesetzgeber im Übrigen geteilte - abstrakte Erkenntnis (vgl. BT-Drs. 17/10771, S. 4 ) entscheidungserheblich, sondern die Frage, ob grundrechtsrelevante Gefährdungen zu erwarten sind, wenn der Schienenbonus Bestandteil des Schutzkonzepts der §§ 41 ff. BImSchG ist. Diese Frage ist zu verneinen. Bei der durch den Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. geforderten Bewertung, ob und inwieweit der Schienenverkehrslärm Besonderheiten aufweist, die seine Privilegierung rechtfertigen, kommt dem Verordnungsgeber ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2010 - 7 A 14.
§ 74Vw
VfG Nr. 81 Rn. 52 und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 103 m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob und in welchem Umfang er Besonderheiten Bedeutung innerhalb eines Berechnungsverfahrens beimessen will. Die dem Senat zugänglichen Quellen der Lärmwirkungsforschung deuten - wie bereits im Urteil des 7. Senats vom 21. Dezember 2010 im Einzelnen dargelegt (a.a.O. Rn. 54) - nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat, insbesondere weil er fälschlicherweise Besonderheiten von Schienenverkehrslärm annimmt. Dies lässt sich weder aus den bei Erlass des Elften Änderungsgesetzes vorliegenden Erkenntnissen ableiten noch aus der von den Klägern vorgelegten Literaturauswertung "Gesundheitliche Auswirkungen von Bahnlärm - Aktueller Stand in der wissenschaftlichen Literatur" (Dezember 2014), die sich zum Schienenbonus nicht ausdrücklich verhält. Den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, der schon der politischen Vereinbarung, den Schienenbonus abzuschaffen (vgl. Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode vom 26. Oktober 2009, S. 40), zugrunde lag, fasst eine vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Literaturstudie aus November 2009 zusammen (Forschungsbericht "Lärmbonus bei der Bahn? Ist die Besserstellung der Bahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern noch gerechtfertigt?", www.umweltbundesamt.de). Darin wird aus wissenschaftlicher Sicht keineswegs die Abschaffung des Schienenbonus gefordert; vielmehr werden die ausgewerteten Untersuchungsergebnisse dahin gedeutet, "dass aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Verkehrszusammensetzung und im Freizeitverhalten der Bevölkerung eine Differenzierung in der Anwendung des Schienenbonus vorgenommen werden" müsse (Forschungsbericht S. 44). Abgesehen davon lässt sich aus systematischen Erwägungen ausschließen, dass die Anwendung des Schienenbonus hier zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt. Werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten, ist durch geeignete aktive oder passive Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die vorhabenbedingte Immissionsbelastung auf die einschlägigen Werte der 16. BImSchV begrenzt wird. In allgemeinen Wohngebieten, in denen die Kläger zu 2 bis 11 wohnen, bedeutet dies etwa, dass eine Belastung von 59 dB(A)/tags und 49 dB(A)/nachts einzuhalten ist. Selbst wenn der Schienenbonus von 5 dB(A) herausgerechnet würde, überschritte die verbleibende Belastung nicht die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, die für Wohngebiete aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes an Werten von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 45 m.w.N.). 3. Die Kläger können keine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Schienenverkehrslärm oder erneute Entscheidung hierüber verlangen.
- a)Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Der Beklagten kann danach nicht abgesprochen werden, den vorrangig zu leistenden aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwände in verhältnismäßigem Umfang gewährt zu haben.
- aa)Wie weit der in § 41 Abs. 1 BImSchG festgelegte Vorrang des so genannten aktiven Lärmschutzes durch Lärmschutzwände reicht, ist gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nach Maßgabe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu entscheiden. Sie hat davon auszugehen, welcher Betrag für Schutzmaßnahmen aufzuwenden wäre, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichergestellt würde (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 82 f. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 24). Ein solcher Vollschutz ist nach dem Stand der Technik durch Lärmschutzwände hier nicht erzielbar. Insbesondere in der Nacht und in einigen Obergeschossen verbleiben ungelöste Schutzfälle. Das hat seinen Grund darin, dass die Grundstücke der Kläger mehr oder weniger deutlich im Einflussbereich von Bahnübergängen liegen, an denen Lärmschutzwände naturgemäß nicht geschlossen werden können, oder dass Lärmschutzwände mit einer Höhe errichtet werden müssten, die nach den überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen und ihrer Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung technisch nicht erprobt und nicht betriebssicher ausführbar sind und nicht zuletzt wegen der Beeinträchtigung städtebaulicher Belange und des Landschaftsbildes verworfen werden durften.
- bb)Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, aktive Maßnahmen zur Geräuschminderung am Gleis oder Gleisbett vorzusehen. § 41 Abs. 1 BImSchG verpflichtet zu aktivem Schallschutz durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Das trifft auf die von den Klägern zumindest an den Bahnübergängen verlangten Vorrichtungen nicht zu. Die Beigeladene zu 1 hat hierzu plausibel erläutert, dass die von ihr im Internet vorgestellten Maßnahmen wie Schienenstegdämpfer oder hochelastische Schienenbefestigungen, auf die sich die Kläger beziehen, (www1.deutschebahn.com/laerm/infrastruktur/innovative_technologien.html) technisch noch nicht einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die von der Deutschen Bahn erprobten Verfahren sind weder ausgereift noch haben sie die nötige Zulassung; teilweise sollen sie nur auf Brücken oder auf der freien Strecke eingesetzt werden. Das schließt es aus, die Beigeladenen zu ihrem Einbau zu verpflichten.
- b)Die Kläger können auch keine Erhöhungen der planfestgestellten Lärmschutzwände (PFB S. 65, 76 f.) durchsetzen. Die Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Lärmschutzwände mit der planfestgestellten Höhe den mit verhältnismäßigem Aufwand zu leistenden Schutz gewähren.
- aa)Darf die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Vollschutz unverhältnismäßig ist, sind - ausgehend von dem grundsätzlich zu erzielenden vollen Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verringerung der Geräuschbelastung zu ermitteln. Insbesondere sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). Dabei ist es aber wiederum sachgerecht und aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, Schutzabschnitte zu bilden, in denen gleichartige Verhältnisse vorherrschen. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 24 und 26). Varianten aktiven Schallschutzes, bei denen weit höhere Kosten mit einer nur geringfügig besseren Schutzwirkung einhergehen (so genannte Sprungkosten), können als unverhältnismäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG ausgeschieden werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 90 im Anschluss an Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f.). Diese Betrachtung ist hier auf der Grundlage der Variantenuntersuchung ("Abwägung aktiv/passiv") in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung vom 10. Februar 2012 angestellt worden.
- bb)Es ist hier nicht zu beanstanden, dass bei der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Kostenseite nicht die Nettokosten des aktiven Schallschutzes, sondern die Bruttokosten (nur) für die Errichtung der Lärmschutzwände eingestellt worden sind. Zwar spiegeln die Nettokosten (Gesamtkosten für aktiven Schallschutz [Errichtungs- plus Unterhaltungskosten der Wände, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 34] abzüglich der Kosten für den ersatzweise zu leistenden passiven Schallschutz einschließlich etwaiger Außenbereichsentschädigungen) denjenigen finanziellen Aufwand wider, der spezifisch - also über die ansonsten ohnehin anfallenden Kosten hinaus - durch die Gewährung aktiven Schallschutzes verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 34 f.). Der Senat hält es aber für angängig, der grundsätzlich ausreichenden überschlägigen Kostenabschätzung (BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 33.97 - NVwZ 2001, 78 ) im Regelfall nur die Bruttokosten für die Errichtung der Lärmschutzwände als Gesamtkosten zugrunde zu legen, wie es der Verwaltungspraxis entspricht. Sind die zu lösenden Schutzfälle im Wesentlichen gleich gelagert und werden die Kosten des passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigung deshalb mit einem einheitlichen Pauschalbetrag je Schutzfall angesetzt, können sich die Kostensprünge in der Relation der Gesamtkosten zu den gelösten Schutzfällen nicht maßgeblich ändern, wenn die ersparten Aufwendungen von den Kosten der Errichtung der Schallschutzwand in Abzug gebracht werden. Für das Hinzurechnen eines pauschalen Aufwandes für die Unterhaltung einer Lärmschutzwand zu den Kosten ihrer Errichtung gilt entsprechendes. Anders ist die Situation, wenn eine überschlägige Abschätzung Anhaltspunkte dafür ergibt, dass sich im Einzelfall erhebliche Verschiebungen ergeben können oder wenn - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - zweifelhaft ist, ob überhaupt aktiver Schallschutz gewährt werden muss bzw. verweigert werden darf, was nicht der Fall wäre, wenn der wirksamere Schutz durch Lärmschutzwände nur wenig teurer ist als der Aufwand für passiven Schallschutz und Entschädigung. In solchen Fällen sind jedenfalls regelmäßig detailliertere Berechnungen erforderlich. Anhaltspunkte für einen solchen Fall sind hier aber nicht erkennbar.
- c)Für die von den Klägern zu 2 bis 11 geforderten Erhöhungen der jeweils planfestgestellten Schallschutzwände würden in Anwendung der genannten Grundsätze unverhältnismäßige Kosten im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG entstehen. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
- aa)Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 können nicht verlangen, dass die zum Schutz des Ortsteils K. vorgesehene Schallschutzwand, die westlich des Bahnübergangs H. Straße 4 m, im übrigen 3 m hoch sein soll, in diesem Bereich (95
- m)weiter auf 5 m erhöht wird. Die Klägerin zu 2 hat mit der planfestgestellten Wand eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von 0,6 dB(A) tags und 7,8 dB(A) nachts zu erwarten, der Kläger zu 3 von 3 dB(A) tags und 10,3 dB(A) nachts. Die begehrte Erhöhung der Wand würde die Immissionssituation ihrer Grundstücke zwar verbessern, wegen des nahen Bahnübergangs H. Straße aber nur geringfügig. Bei der Klägerin zu 2 entfiele die Überschreitung von 0,6 dB(A) am Tag; in der Nacht bliebe sie auf passiven Schallschutz angewiesen. Beim Kläger zu 3 könnten die Immissionsgrenzwerte auch mit einer 5 m-Wand weder am Tag noch in der Nacht eingehalten werden. Allerdings ist, weil der Sachbeistand der Beigeladenen dies nicht ausschließen konnte, davon auszugehen, dass die begehrte Erhöhung bei einem anderen Anwohner einen Nachtschutzfall lösen würde. Die Kostenrelationen für die in Betracht kommenden Wandfigurationen stellen sich wie folgt dar: Variante Nr.Länge [m]Höhe [m]Kosten für aktiven LS [T €]Gelöste Schutzfälle Tag / NachtKosten pro gelöst. Fall [T €]64314705,515 / 4711,474313595,214 / 4510,184312484,912 / 3111,39336 + 953; 4619,515 / 4610,210336 + 953; 5668,016 / 4710,6 In dieser Situation war es sachgerecht, nicht die durchgehend 3 m hohe Wand mit den geringsten Kosten pro Schutzfall (Variante 7) zu wählen, sondern westlich des Bahnübergangs eine Wandhöhe von 4 m vorzusehen (Variante 9). Durch geringe Mehrkosten (24 300 €) lassen sich zusätzlich zwei Schutzfälle lösen; die durchschnittlichen Kosten je zusätzlich gelöstem Fall liegen mit 12 150 € nur wenig über den durchschnittlichen Kosten aller gelösten Schutzfälle in der gewählten Variante und der Variante 7. Eine weitere Erhöhung der Wand auf 5 m würde - wie die vom Senat veranlasste ergänzende Berechnung ergeben hat (Variante 10) - für zwei zusätzlich zu lösende Schutzfälle Mehrkosten in Höhe von 48 500 € verursachen, je Fall also mehr als 24 000 € und damit erheblich mehr als im Durchschnitt aller Schutzfälle in den anderen in Betracht kommenden Varianten. Diesen deutlich größeren Kostensprung müssen die Beigeladenen für eine - wie dargelegt - nur geringfügige Verbesserung der Immissionssituation nicht in Kauf nehmen.
- bb)Die Kläger zu 4 bis 8 können nicht verlangen, dass die zum Schutz des Ortsteils K. vorgesehene Schallschutzwand mit einer Gesamtlänge von 776 m, die westlich (124
- m)und östlich (354
- m)des Bahnübergangs He...straße 4 m, weiter östlich (298
- m)3 m hoch sein soll, jedenfalls auf dem 354 m langen Abschnitt auf 5 m erhöht wird. Mit der planfestgestellten Wand haben die Kläger zu 4 und 5 nachts eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 1 dB(A) zu erwarten, die Kläger zu 6 und 7 von 4,7 dB(A) und der Kläger zu 8 von 6,8 dB(A). Tags werden die Immissionsgrenzwerte auf allen drei Grundstücken eingehalten. Dass die begehrte Erhöhung der Wand auf 5 m die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes auf dem Grundstück der Kläger zu 4 und 5 beseitigen würde, liegt nahe und ist zu unterstellen; der Sachbeistand der Beigeladenen hat dies nicht in Frage gestellt. Die Kläger zu 6 bis 8 blieben auf passiven Schallschutz für die Nacht angewiesen. Die Kostenrelationen stellen sich wie folgt dar: Variante Nr.Länge [m]Höhe [m]Kosten für aktiven LS [T €]Gelöste Schutzfälle Tag / NachtKosten pro gelöst. Fall [T €]477651666,148 / 1558,2577641270,346 / 1496,5677631071,744 / 1375,98298+4783; 41194,046 / 1496,115298+354+1243; 5; 41374,646 / 1556,816298+4783; 51437,848 / 1557,1 In dieser Situation die Variante 8 zu wählen, war sachgerecht. Die auf Veranlassung des Senats berechneten Varianten 15 und 16 sind nicht vorzugswürdig; sie führen zu einem deutlichen Kostensprung, der sich bereits in den Kosten pro gelöstem Schutzfall zeigt. Im Vergleich zur Variante 8 würde die Variante 15 sechs, die Variante 16 acht Schutzfälle zusätzlich lösen; in beiden Varianten müssten für jeden zusätzlich gelösten Fall etwa 30 000 € aufgewendet werden, was einer Verfünffachung der Kosten pro Schutzfall in der Vorzugsvariante entspricht. Die Variante 15 kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht gerechtfertigt wäre, die bisher auf beiden Seiten des Bahnübergangs He...straße mit einer Höhe von 4 m planfestgestellte Schallschutzwand nur östlich des Bahnübergangs auf 5 m zu erhöhen.
- cc)Die von der Klägerin zu 9 verlangte Wanderhöhung von 4 auf 5 m ist schon sachlich nicht gerechtfertigt. Auf den Grundstücken der Klägerin sind nach Errichtung der Lärmschutzwand mit der planfestgestellten Höhe Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu erwarten. Eine Pegelüberschreitung um 1,7 dB(A) wird sich nur nachts ergeben. Tagsüber wird sogar der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV für lärmsensible Einrichtungen vorgesehene Grenzwert von 57 dB(A) unterschritten, sodass auch die besonders schutzbedürftigen kirchlichen Nutzungen und die Friedhofsruhe nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine höhere Wand könnte wegen der deutlichen Entfernung der Grundstücke zur Strecke und der Öffnung der Lärmschutzwand am Bahnübergang nur geringe Minderungseffekte haben, wie der Sachbeistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Ob die Nachtüberschreitung durch die geforderte Wanderhöhung beseitigt werden könnte, ist fraglich. Die Kosten pro gelöstem Schutzfall würden sich von 9 000 € auf 11 600 € und damit erheblich erhöhen. Diese Kostenerhöhung wäre nicht gerechtfertigt. Soweit die Klägerin zu 9 nächtliche Veranstaltungen auf ihrem Gelände gefährdet sieht, geht es jedenfalls ganz regelmäßig um Innenraumnutzungen, die durch die übliche Gebäudeausstattung soweit abgeschirmt werden, dass Störungen nicht zu besorgen sind. Bei einem Beurteilungspegel von 51 dB(A) genügt schon ein einfach verglastes Fenster mit einer Dämmwirkung von 27 dB(A) (VDI 2719, Tab. 2), um die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Innenraumpegel regelmäßig einzuhalten.
- dd)Der in N. (Ortsteil S.) wohnende Kläger zu 10 hat vorhabenbedingt Schienenbetriebslärm zu erwarten, der die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags erreicht und nachts mit 67 dB(A) deutlich überschreitet. Von der Situation des Klägers zu 1 unterscheidet sich seine Lage dadurch, dass ihm im Planfeststellungsbeschluss aktiver Schallschutz durch eine 4 m hohe Lärmschutzwand zugestanden ist. Nach deren Errichtung verbleiben Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts (jeweils 1. OG) und damit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um 4,4 dB(A) tags und 11,7 dB(A) nachts. Der Kläger zu 10 kann nicht verlangen, dass die Schallschutzwand auf 8 m erhöht wird. Wegen des nahen Bahnübergangs Lange Straße könnten die Immissionsgrenzwerte selbst mit einer solchen Wand nicht eingehalten werden. Unabhängig hiervon wäre eine Schallschutzwand in dieser Höhe technisch nicht erprobt und nicht betriebssicher ausführbar (vgl. C. 3.
- a)aa)). Der Kläger zu 10 kann auch nicht verlangen, dass der höhengleiche Bahnübergang verlegt oder durch einen Tunnel ersetzt wird, so dass die Schallschutzwand im Einwirkungsbereich seines Grundstücks geschlossen werden kann. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nicht ersichtlich. Den Plan für eine geänderte Straßenführung könnte das Eisenbahn-Bundesamt nur feststellen, wenn es sich hierbei um eine Folgemaßnahme des Vorhabens handelte. Gemäß § 18c Satz 1 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine kompetenzerweiternde Wirkung; wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Die Kompetenzerweiterung trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 <201>; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.
§ 75Vw
VfG Nr. 35 Rn. 4). Hier wäre die begehrte Änderung der Straßenführung schon deshalb keine Folgemaßnahme des Vorhabens, weil die Funktionsfähigkeit der querenden Straße durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Für den Bahnbetrieb muss der Bahnübergang Lange Straße nicht geschlossen werden. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) richtig zugrunde gelegt, dass höhengleiche Bahnübergänge auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von nicht mehr als 160 km/h zulässig sind (PFB S. 115). Abgesehen von den kompetenzrechtlichen Erwägungen liegt auf der Hand, dass sowohl die Untertunnelung wie auch die Verlegung des Bahnübergangs mit Kosten einhergehen würden, die außer Verhältnis zu den Schutzfällen stehen würden, die infolge der damit ermöglichten Schließung des Bahnübergangs zusätzlich gelöst werden könnten. Ob der Kläger zu 10 einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch die Beigeladenen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern eines gesonderten Verfahrens (BVerwG 3 A 6.16). ee) Der Kläger zu 11 kann keine Erhöhung der im Bereich seines Grundstücks in L. (OT Li.) mit 3,5 m Höhe planfestgestellten Lärmschutzwand (Vorzugsvariante 9 des Abwägungsprotokolls) auf 4 m verlangen. Er hat mit der planfestgestellten Wand nachts eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 4 dB(A) zu erwarten; tags werden die Werte eingehalten. Der Minderungseffekt der Erhöhung um nur einen halben Meter wird nach der plausiblen Einschätzung des Sachbeistands der Beigeladenen angesichts des dominierenden Einflusses des Bahnübergangs mit etwa 1 dB(A) gering sein, sodass der Kläger zu 11 auf ergänzenden passiven Schallschutz angewiesen bliebe. Die Kostenrelationen stellen sich wie folgt dar: Variante Nr.Länge [m]Höhe [m]Kosten für aktiven LS [-t €]Gelöste Schutzfälle Tag / NachtKosten pro gelöst. Fall [T €]598041604,335 / 2016,8698031353,434 / 1945,9798021102,533 / 1575,88477+5033 bis 41482,135 / 2016,39477+5033 bis 3,51417,735 / 1996,1 Die Auswahl der Variante 9 ist nicht zu beanstanden. Die im Vergleich zur Variante 8 deutlich höheren Kosten (64 400 €) haben nur eine geringfügig bessere Schutzwirkung: Lediglich zwei Schutzfälle (Nacht) können zusätzlich gelöst werden; für den einzelnen Fall müssen also 32 200 € aufgewendet werden. Dass diese Zusatzkosten nicht verhältnismäßig sind, wird durch folgende Erwägung bestätigt: Der Übergang von der Variante 6 zur Variante 9 verursacht Mehrkosten in vergleichbarer Höhe (64 300 €), hat aber eine deutlich bessere Schutzwirkung. Durch die teilweise Erhöhung der Wand auf 3,5 m lassen sich 6 Schutzfälle (1 Tag / 5 Nacht) zusätzlich lösen; ein zusätzlich gelöster Fall kostet hier also nur 10 700 €. 4. Ansprüche auf passiven Schallschutz für die Gebäudeseiten und Stockwerke, für die in der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel ausgewiesen ist, sowie auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs, sofern die Tagwerte trotz Lärmschutzwand überschritten sind, hat die Beklagte festgestellt (PFB, A.4.25 Buchst. a). Woraus sich weitergehende Ansprüche der Kläger ergeben sollten (Klageantrag zu V Satz 1), ist weder dargelegt noch ersichtlich. D. Die Kläger können keinen weitergehenden Schutz vor betriebsbedingten Erschütterungen verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Problematik nachfolgenden Entscheidungen vorbehalten hat. Die Kläger können insoweit weder eine erneute Entscheidung (Klageantrag zu IV) noch eine ergänzende erschütterungstechnische Untersuchung verlangen (Klageantrag zu III.3 Satz 2) noch Regelungen, die sicherstellen, dass bei ihnen keine unzumutbaren Erschütterungen durch den Betrieb der Strecke auftreten (Klageantrag zu III.3 Satz 1) noch eine weitergehende Entschädigung für diesen Fall (Klageantrag zu V Satz 1). Auch die hilfsweise zu III.3 gestellten Anträge sind unbegründet. Schließlich können die Kläger auch keinen weitergehenden Schutz vor sekundärem Luftschall (Klageantrag zu III.4) beanspruchen. 1. Ansprüche auf Erschütterungsschutz beurteilen sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.
§ 74Vw
VfG Nr. 81 Rn. 27; Beschluss vom
- April 2011 - 9 VR 1.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217 Rn. 23 m.w.N.). Schutzvorkehrungen sind danach anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Anders als bei Betriebslärm besteht kein Vorrang aktiver Maßnahmen des Erschütterungsschutzes vor anderen (passiven) Maßnahmen. Denn das Schutzregime der §§ 41 ff. BImSchG gilt nur für Umwelteinwirkungen durch "Verkehrsgeräusche". a) Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen hat die Planfeststellungsbehörde (in PFB A.4.25 Buchst. f und g, S. 40 f.) zu Recht die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, und Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) für verbindlich erklärt. Damit hat sie auf technische Regelwerke zurückgegriffen, deren Tauglichkeit zur Beurteilung von Erschütterungen in Fachkreisen und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist. Bei Einhaltung der dort empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom
- Dezember 2010 - 7 A 14.
§ 74Vw
VfG Nr. 81 Rn. 27 ff. und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 43 m.w.N.).
- b)Die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 83) geht davon aus, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 im Prognosefall 2025 jedenfalls innerhalb des im Plananhang der Anlage 11b der Erschütterungstechnischen Untersuchung vom 24. Mai 2012 (Anlage Band 15a) dargestellten "Korridors" beidseits der Gleise nicht nur in Einzelfällen merklich, d.h. um mehr als 25 % der Beurteilungsschwingstärke überschritten werden. Maßgeblich ist hier die Korridorbreite von 65 m, nachdem der Planfeststellungsbeschluss die Gebiete, in denen die Grundstücke der Kläger zu 2 bis 11 liegen, als Allgemeine Wohngebiete (WA) einstuft. Der Gutachter hat bereits für den Ist-Zustand Überschreitungen festgestellt. Der neue Oberbau werde zwar zu einer Verminderung der Erschütterungsanregungen durch den einzelnen Zug führen; dieser Effekt werde aber durch Faktoren wie das Heranrücken des Gleises an Wohnbebauung, die Vermehrung des Güterverkehrs nahezu um den Faktor 4 und die Steigerung der Fahrgeschwindigkeit überkompensiert, sodass es insgesamt zu einer Zunahme der Erschütterungen komme, die vielfach deutlich über die Vorbelastung hinausgehe (Plananhang der Anlage 11b S. 24 f.). Auf dieser Grundlage geht die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon aus, dass Schutzmaßnahmen gegen vorhabenbedingte Erschütterungen erforderlich sein können, behält sich aber eine abschließende Entscheidung über Maßnahmen am Ausbreitungsweg oder am Gebäude für den Fall vor, dass sich die prognostizierten Überschreitungen bei Nachmessungen an repräsentativen Gebäuden im Korridor bestätigen. Dieser Entscheidungsvorbehalt (PFB A.4.25 Buchst. f, S. 40) in der Fassung, die er durch die Protokollerklärung der Beklagten (Gerichtsakte Bl. 1196, 1198) erhalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- aa)§ 74 Abs. 3 VwVfG ermächtigt die Planfeststellungsbehörde, sich im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorzubehalten, soweit diese bei Planfeststellung noch nicht möglich ist. Das ist bei Erschütterungen aus Schienenverkehr wegen sachbedingter Prognoseunsicherheiten typischerweise der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 23 <insoweit in Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 nicht abgedruckt> m.w.N. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 49). Seine Einschätzung aus der Erschütterungstechnischen Untersuchung vom 24. Mai 2012 (S. 19 ff.) hat der Gutachter übereinstimmend mit Äußerungen in der Fachliteratur (vgl. Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, Geräusche und Erschütterungen aus dem Schienenverkehr, in: Müller/Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik, 3. Aufl. 2004, Kap. 17 S. 558) in der mündlichen Verhandlung vertiefend und nachvollziehbar dahin erläutert, dass eine verlässliche Prognose des Umfangs der Erschütterungsimmissionen am einzelnen Gebäude wegen der Unwägbarkeiten über den genauen Eintrag tieffrequenter Erschütterungsanregungen in den Boden, wegen der Bodenbeschaffenheit im Übertragungsweg und der genauen Bauweise der betroffenen Gebäude (vor allem die Deckeneigenfrequenzen) ausgeschlossen ist. Von daher ist die Annahme nicht zu beanstanden, es sei - nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen - tunlich, abschließende Regelungen einem Zeitpunkt vorzubehalten, in dem aussagekräftige Messergebnisse vorliegen.
- bb)Durch den Entscheidungsvorbehalt werden weder die Gesamtabwägung noch Rechte der Kläger beeinträchtigt.
(1)Es lässt sich ausschließen, dass die Erschütterungsproblematik zu einer konzeptionell anderen Planung führen muss. Anhaltspunkte dafür, dass Gebäude infolge der Erschütterungen unbewohnbar werden könnten (zu dieser Grenze vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.
§ 74Vw
VfG Nr. 81 Rn. 38), haben sich nicht ergeben. Die Erschütterungstechnische Untersuchung vom 24. Mai 2012 (S. 23 f.) weist keine Werte aus, bei denen diese Annahme in Betracht kommt. Zudem hat der Gutachter Maßnahmen aufgezeigt, mit denen innerhalb der betroffenen Gebäude die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden können. Für Fälle, in denen dies nicht gelingen sollte, hat sich die Beklagte die Zuerkennung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 VwVfG vorbehalten (PFB A.4.25 Buchst. f Satz 8 und 9 i.d.F. der Protokollerklärung).
(2)Die Beklagte war berechtigt, aktive Schutzmaßnahmen am Gleiskörper auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter die Einschätzung aus der Erschütterungstechnischen Untersuchung vom 24. Mai 2012 (S. 30 f., S. 37) bestätigt, dass der Einbau von Unterschottermatten kein geeignetes Mittel zur Dämpfung von Erschütterungen ist, die in den im Korridor gelegenen Wohnhäusern auftreten. Unterschottermatten reduzieren wegen ihrer Steifigkeit die Einleitung der Erschütterungen in den Boden erst ab Anregungsfrequenzen oberhalb von etwa 30 Hz. Güterzüge, die nach der Betriebsprognose der Beigeladenen zu 1 auf der Strecke ganz überwiegend, nämlich zu fast 90 % verkehren werden, erzeugen deutlich niedrigere Anregungsfrequenzen zwischen 6,3 Hz und 16 Hz. Je nach Beschaffenheit der Wohnhäuser ist es sogar möglich, dass die Matten die Anregung noch verstärken. Sind aber Unterschottermatten bereits aufgrund ihrer eigenen Wirkungsweise und damit unabhängig von den Eigenschaften der Gebäude im Einwirkungsbereich ungeeignet, die Ausbreitung der hier relevanten Erschütterungen zu reduzieren, kommen sie auch nicht in Kombination mit Maßnahmen an den Gebäuden zur Problembewältigung in Betracht. Das gilt erst recht, wenn sie zu einer Verstärkung der Erschütterungen führen, die zusätzlich durch Maßnahmen am Gebäude aufgefangen werden müssten. Die von den Klägern zitierten Unternehmensberichte über die Dämpfungseigenschaften von Unterschottermatten besagen letztlich nichts anderes, weil sie nicht den Güterverkehr auf freier Strecke betreffen, sondern nur für leichte Züge und Straßenbahnen gelten. Wie oben erörtert, stehen andere geeignete Maßnahmen an den Gleisen ebenfalls nicht in einer Weise zur Verfügung, die ihren Einsatz sinnvoll und verhältnismäßig erscheinen lässt. Gutachter und Sachbeistände der Beigeladenen haben die Einschätzung bestätigt, dass am Oberbau zur Minderung von Erschütterungen auf freier Strecke allenfalls Masse-Feder-Systeme eingesetzt werden könnten, die aber weder erprobt noch zugelassen seien. Substanzielle Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht erhoben.
(3)Die Nachmessungen erst zwei Jahre nach der Inbetriebnahme der Strecke beginnen zu lassen, ist sachgerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Wahl dieses Zeitpunkts der plausiblen Aussage des Gutachters angeschlossen, dass der neue Oberbau des Gleises die Erschütterungen unmittelbar nach Inbetriebnahme der Strecke noch stärker dämpft und sich das endgültige Ausmaß der Erschütterungen erst nach einer gewissen Alterung bzw. Abnutzung des Oberbaus feststellen lässt (PFB S. 83; Erschütterungstechnische Untersuchung, S. 33 f.). Damit entspricht die Regelung dem Interesse der Betroffenen, keinen zu geringen Schutz zu erhalten. Gegen etwaige unzumutbare Erschütterungen in der Zeit zwischen der Inbetriebnahme und dem Einbau von Schutzmaßnahmen sind die Kläger durch eine Entschädigungsregelung geschützt (PFB A.4.25 Buchst. f, Satz 6 und 7 i.d.F. der Protokollerklärung). Das ist angemessen. Frühere Messungen oder gar Schutzmaßnahmen wären aus dem genannten Grund untunlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Den Betroffenen, denen ein Anspruch auf Schutz gegen unzumutbare Erschütterungen ab Inbetriebnahme zusteht, gehen dadurch keine Rechte verloren; denn aus den späteren Messungen in Verbindung mit den bekannten Betriebsabläufen lassen sich, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Erschütterungen seit der Inbetriebnahme realitätsnah zurückberechnen.
(4)Schließlich trägt die Nebenbestimmung etwaigen Betroffenheiten der Kläger zu 8, 9 und 11 Rechnung, deren Grundstücke sich außerhalb des Korridors befinden. Nach Satz 3 der Nebenbestimmung in der Fassung der Protokollerklärung erstrecken sich die Verpflichtungen der Beigeladenen nach Satz 2 auf Gebäude außerhalb der Begrenzungslinie, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass dort die Zumutbarkeitswerte der DIN 4150 überschritten werden. Anhaltspunkte können sich aus Messungen oder sonstigen objektivierbaren Umständen ergeben, die auch von den Klägern vorgebracht werden können.
(5)Weitergehende Maßnahmen gemäß den hilfsweise zu III.3 gestellten Anträgen können die Kläger nicht verlangen. Dass Nachmessungen erst nach einer gewissen Betriebsphase sinnvoll sind, ist oben dargelegt worden. Dem Hilfsantrag ist damit in der Sache entsprochen. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beigeladenen die zur Bewertung möglicher Schutzmaßnahmen notwendigen Untersuchungen der Gebäude alsbald, also schon vor Inbetriebnahme der Strecke durchführen lassen. Eine gebäudespezifische Planung von Minderungsmaßnahmen ist erst sinnvoll, wenn aufgrund der Nachmessungen feststeht, dass und gegebenenfalls welchen unzumutbaren Erschütterungseinwirkungen das Gebäude ausgesetzt ist. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass sie beanspruchen können, so schnell wie möglich vor unzumutbaren Erschütterungen geschützt zu werden. Einen strikten Vorrang physisch-realen Schutzes, den die Kläger mit ihrem Antrag zu III.3 Satz 1 hauptsächlich erstreben, gibt es aber nicht. Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dürfen Betroffene vielmehr auf Entschädigung verwiesen und damit zur vorübergehenden Duldung der Einwirkungen verpflichtet werden, wie es die Beklagte für die Erschütterungen in der Übergangszeit vorgesehen hat. Schließlich können die Kläger auch nicht die Einholung einer neuen erschütterungstechnischen Untersuchung verlangen. Die vorliegende Untersuchung ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden.
- Für den sekundären Luftschall gilt nichts wesentlich anderes als für die Erschütterungen selbst. So genannter sekundärer Luftschall wird von Gebäudeteilen abgestrahlt, die durch die Erschütterungen fahrender Züge zu hörbaren Schwingungen angeregt werden (Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, Geräusche und Erschütterungen aus dem Schienenverkehr, in: Müller/Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik,
- Aufl. 2004, Kapitel 17.3.1, S. 528). Sie hängen dadurch unmittelbar mit den Erschütterungen und deren Stärke im jeweiligen Gebäude zusammen und werden ebenso wie diese durch bauliche Schutzvorkehrungen gemindert. Die Beklagte hat diese Problematik erkannt und die zumutbaren Einwirkungen durch sekundären Luftschall in der Neufassung der Nebenbestimmung PFB A.4.25 Buchst. f (Satz 2) in der Protokollerklärung auf die Innenraumpegel der
- BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) bestimmt. Dadurch sind die Unklarheiten der - ursprünglich nicht im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen - Regelung auf S. 83 f. des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt worden. Mit dem neuen Inhalt entspricht die Nebenbestimmung der Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 47 und vom
- Dezember 2010 - 7 A 14.
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VfG Nr. 81 Rn. 41). Ergeben die Nachmessungen, dass der sekundäre Luftschall die festgelegten Innenraumpegel überschreitet, sind die Beigeladenen verpflichtet, hierfür ein Schutzkonzept zu entwickeln, das die Einhaltung der Werte ermöglicht. Für Streitfälle hat sich das Eisenbahn-Bundesamt vorbehalten, den Beigeladenen geeignete Schutzmaßnahmen aufzuerlegen (PFB A.4.25 Buchst. f Satz 5). Sind solche Maßnahmen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung in Geld (PFB A.4.25 Buchst. f Satz 8). E. Die Kläger haben keine über die planfestgestellten Regelungen hinausgehenden Ansprüche wegen der Belastungen, die infolge der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens - der Bauphase - auf sie zukommen; sie können weder Planergänzung um weitergehende Schutzanordnungen verlangen noch eine erneute Entscheidung hierüber (Klageanträge zu III.1, IV). Sie haben auch insoweit keinen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung (Klageantrag zu V Satz 1). 1. Die Planfeststellungsbehörde geht zutreffend davon aus, dass die Bauphase, die aus den Abschnitten "Rückbau Oberbau" und "Neubau" besteht, für die an der Strecke wohnende Bevölkerung mit abwägungserheblichen, teilweise sogar unzumutbaren Belastungen durch Baulärm und Erschütterungen verbunden ist. Diese Erkenntnis enthielt, wie oben gesagt, bereits die Umweltverträglichkeitsstudie, deren Annahmen im Übrigen durch die von den Beigeladenen vor den Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen beigebrachten Baulärmgutachten bestätigt und präzisiert worden sind. Verursacht die Bauausführung absehbar unzumutbare Belastungen, gehören diese zu den nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, für die bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Lösung entwickelt werden muss. Deshalb kann hier die Rechtsprechung, dass die Bauphase der Ausführungsplanung überlassen bleiben kann, wenn sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft (dazu BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [ ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0 ] - juris Rn. 158 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50 m.w.N.), nicht herangezogen werden. 2. Die bei den Klägern während der Bauphase zu besorgenden Probleme durch Baulärm bewältigt der Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei. Den Klägern stehen insofern weder Ansprüche auf zusätzliche Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG noch auf Zuerkennung weiterer Entschädigungsansprüche nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu. Das Schutzregime der §§ 41 ff. BImSchG mit seinem Vorrang aktiven Schallschutzes greift für Baulärm nicht ein; es gilt, wie schon oben gesagt, allein für die Geräuschimmissionen des Verkehrs auf den in § 41 Abs. 1 BImSchG genannten Straßen und Schienenwegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 18 m.w.N.). Der Beurteilung zugrunde zu legen ist der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er durch die Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 1. Juni 2016 und durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Ergänzung der Nebenbestimmung A.4.25 Buchst. i erhalten hat.
- a)Ausgangspunkt der auf Baulärm bezogenen Nebenbestimmungen A.4.25 Buchst. i, j und k (PFB S. 42 ff.) ist die AVV Baulärm, die in A.4.25 Buchst. i (Satz 1) des Planfeststellungsbeschlusses für verbindlich erklärt wird. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert in Nr. 3.1.1 die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Geräuschimmissionen von Baustellen durch die Festlegung gebietsabhängiger Immissionsrichtwerte (BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 26 f. und vom 19. März 2014 - 7 A 24.12 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 63 Rn. 16). Die von der Beklagten insoweit zugrunde gelegte Gebietseinstufung ist jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger unzutreffend. Die Kläger wohnen nicht in Gebieten, in denen im Sinne von Nr. 3.1.1 Buchst. e AVV Baulärm ausschließlich Wohnungen untergebracht sind. Auch wenn in ihren Gebieten die Wohnbebauung deutlich vorherrscht, sind dort auch die für den ländlichen Raum typischen gewerblichen Anlagen untergebracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 27 ff.).
- b)Rechte der Kläger werden durch die der Prüfung zugrunde zu legenden Fassung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr verletzt. Dessen ursprüngliche Fassung enthielt allerdings nur eine unzureichende Bewältigung der Probleme in der Bauphase. Sie verstieß gegen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, Schutzvorkehrungen gegen nachteilige Wirkungen in einer dem Gebot der Gleichbehandlung gerecht werdenden Weise festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 26), und zwar, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt vorliegen, bereits im Planfeststellungsbeschluss. Es geht von daher nicht an, die Problembewältigung im Einzelnen auf eine Einigung der Betroffenen mit den Beigeladenen über Schutzvorkehrungen zu verschieben, wie es in A.4.25 Buchst. i (PFB S. 43 Abs. 2 Satz 7 und 8) vorgesehen ist. Zudem ist die Verpflichtung der Beigeladenen zu unbestimmt, in Fällen, in denen "keine einvernehmliche Lösung" zustande kommt, einen Antrag auf Planänderung zu stellen. Es bleibt unklar, welche Einigungsversuche unternommen werden müssen, um ein Scheitern der aufgetragenen Verhandlungen annehmen zu können und die in der Regelung vorausgesetzte Antragsbefugnis der Vorhabenträgerinnen zu begründen. Diese Unklarheit zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Beklagte Planergänzungsanträge der Beigeladenen mit der Begründung abgelehnt hat, ein Scheitern der Einigung sei nicht nachgewiesen. Diese Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wirken sich jedoch nicht zulasten der Kläger aus, weil die Beklagte über deren Schutzansprüche mit der 4. bis 12. Planänderung rechtsfehlerfrei entschieden und durch Protokollerklärung ergänzende Regelungen zum Schutz vor Baulärm getroffen hat. Diese Änderungen wachsen dem Planfeststellungsbeschluss unmittelbar an und verschmelzen mit ihm zu einer Einheit, die den Gegenstand der Beurteilung bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 [ ECLI:DE:BVerwG:2014:231014B9B29.14.0 ] - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 5 m.w.N.).
- c)Der Planfeststellungsbeschluss in dieser Fassung sieht ausreichende Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm vor.
- aa)Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die Beigeladenen dazu, die Immissionsgrenzwerte der AVV Baulärm im Grundsatz einzuhalten (A.4.25 Buchst. i, PFB S. 42 Abs. 4). Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass Bauarbeiten, insbesondere geräuschintensive, in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung während der besonders schutzwürdigen Zeiten auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden müssen (PFB S. 42 Abs. 2). Diese Verpflichtung wird durch die Beispiele konkretisiert, dass nur geräuscharme Verfahren und gedämmte Maschinen eingesetzt werden dürfen und die allgemeinen Minderungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der AVV Baulärm anzuwenden sind.
- bb)Die Betriebszeiten der Schotteraufbereitungsanlagen und für alle Arten von Bauarbeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung, also auch für nicht geräuschintensive, sind montags bis freitags auf 7 bis 20 Uhr (entsprechend Nr. 3.1.2 AVV Baulärm) und samstags auf 7 bis 18 Uhr beschränkt. Diesen Inhalt hat die Nebenbestimmung A.4.25 Buchst. i (PFB S. 43) durch Protokollerklärung der Beklagten erhalten, die sich damit die vorangegangene Selbstverpflichtung der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin zu eigen gemacht hat. Die ursprüngliche Fassung der Nebenbestimmung, die nur besonders lärmintensive Bauarbeiten auf Werktage und die Tagzeit beschränkte, ist damit überholt. Bauarbeiten außerhalb der festgelegten Zeiten sind dem Eisenbahn-Bundesamt vier Wochen vor ihrer Aufnahme anzuzeigen und besonders zu rechtfertigen. Die Einhaltung der Immissionswerte der AVV Baulärm ist durch fachgerechte Messungen und Überwachung durch die Beigeladenen sicherzustellen. Soweit Messungen vor Ort ergeben, dass die Werte dennoch überschritten werden, wird den Betroffenen eine Entschädigung in Geld dem Grunde nach zugesprochen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die einschlägigen Innenraumpegel der VDI 2719 in Aufenthaltsräumen überschritten werden. Für Tage oder Nächte, in denen der nach der AVV Baulärm berechnete Immissionsrichtwert (außen) voraussichtlich 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts überschreiten wird, können die Kläger ersatzweise einen Hotelaufenthalt auf Kosten der Beigeladenen in Anspruch nehmen (Protokollerklärung Anlage 3 zum Protokoll vom 28. Juni 2016 i.V.m. Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 9. Februar 2016). Auch wenn dieses Wahlrecht, das die Beklagte in ihren Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen den Anträgen der Beigeladenen folgend aufgenommen hat, für die Nachtzeit (20 bis 7 Uhr) wegen des grundsätzlichen Verbots von Bauarbeiten nach 20 bzw. 18 Uhr regelmäßig ins Leere geht, behält es für die Tageszeit doch einen Sinn.
- cc)Die Kläger können ferner mit den Schutzmaßnahmen rechnen, die die Beigeladenen im Erörterungstermin vom 9. Februar 2016 zugesagt haben. Diese Zusagen hat die Beklagte in ihren Ergänzungsplanfeststellungsbeschlüssen, im Übrigen durch Protokollerklärung verbindlich gemacht. Die Beigeladenen werden demgemäß die planfestgestellten stationären Lärmschutzwände so früh wie möglich schon während der Bauarbeiten errichten, Bahnübergangslücken beim Neubau des Schotteroberbaus mithilfe mobiler Lärmschutzwände schließen, Ingenieurbauwerke abschirmen und, soweit technisch möglich, das Hydropressverfahren einsetzen (S. 4 der Anlage 2 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 9. Februar 2016).
- dd)Die von den Klägern verlangte weitergehende Konkretisierung des planfestgestellten Schutzkonzepts gegen Baulärm überspannt die Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss. Auch wenn die Bauausführung - wie hier - mit erheblichen Beeinträchtigungen einhergeht, darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Regel darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines solchen zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür, wie vorliegend, anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Vorgaben ist zu dokumentieren und wird von der Behörde überwacht (PFB S. 42). Werden die Vorgaben verletzt, kann dem - auch auf Beanstandung von Betroffenen hin - mit Aufsichtsmitteln wirksam begegnet werden. Dass dem planfestgestellten Konzept zum aktiven Schutz vor Baulärm eine gewisse Unbestimmtheit innewohnt, ist nicht zu missbilligen. Es trägt dem berechtigten Interesse der Beigeladenen Rechnung, auf nicht voraussehbare Störungen im Bauablauf ohne Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses reagieren zu können.
- d)Mit diesen Regelungen ist dem in Nr. III.1 a der Anträge hilfsweise formulierten Klageziel entsprochen. Weitergehender aktiver oder passiver Schallschutz gegen die Baulärmimmissionen steht den Klägern nicht zu. Die Beklagte hat solche Maßnahmen in den Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen wegen unverhältnismäßiger Kosten rechtsfehlerfrei abgelehnt und die Kläger auf Entschädigung verwiesen. Untunlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sind Schutzvorkehrungen auch dann, wenn sie für den Träger des Vorhabens unzumutbar wären, insbesondere unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erforderten. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann ebenso wie im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich nicht losgelöst von dem angestrebten Schutzzweck beurteilt werden und bestimmt sich hier wie dort nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <336>). Die Erwägungen des Senats zur Unverhältnismäßigkeit weiteren Schutzes im Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - ( NVwZ 2016, 1328 Rn. 34 bis 40) sind durch das Vorbringen im Klageverfahren nicht entkräftet worden.
- aa)Die Beklagte war berechtigt, die Errichtung mobiler Lärmschutzwände in anderen Bereichen als den Bahnübergangslücken abzulehnen. Die gutachterliche Schätzung belegt Kosten für mobile Lärmschutzwände in der Größenordnung von 500 000 € je Ortschaft und Monat. Die Kosten von voraussichtlichen 10 000 € je Schutzfall liegen teilweise sogar oberhalb der Kosten für den Schallschutz durch die dauerhaften Lärmschutzwände. Mit einer besonders kritisch zu sehenden nächtlichen Geräuschbelastung ist nicht zu rechnen, weil die Bauarbeiten auf die Tagzeit beschränkt sind. Dort ist Schutz, wie unten auszuführen, weitgehend aber bereits aufgrund der vorhandenen Bausubstanz gewährleistet. Zudem ließen mobile Lärmschutzwände Schutzfälle ungelöst. Ihre Minderungswirkung ist mit 3 bis 5 dB(A) gering, und die Wände können aus Platzmangel oder wegen der notwendigen Inanspruchnahmen fremder Flächen nicht überall aufgestellt werden.
- bb)Aus entsprechenden Erwägungen hat die Beklagte auch passiven Schallschutz durch den Einbau von Schallschutzfenstern ohne Rechtsfehler abgelehnt. Im Grundsatz können dauerhaft wirkende Schutzvorkehrungen gegen bloß vorübergehende Beeinträchtigungen nur unter engen Voraussetzungen beansprucht werden, etwa bei intensiven oder langanhaltenden Einwirkungen, wenn anderweitiger gleichwertiger Schutz nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor: Für Fenster wären Kosten von 7 000 bis 10 000 € je Gebäude aufzuwenden. Diese Kosten liegen zwar deutlich unter denjenigen für aktiven Schallschutz, würden aber nur geringfügige Verbesserungen bewirken. Die Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel, die der Planfeststellungsbeschluss auf die oberen Anhaltswerte nach der VDI 2719 festlegt, wird weitgehend bereits durch die vorhandene Gebäudeausstattung gewährleistet. Der in allgemeinen Wohngebieten nach Tabelle 6 Nr. 2.1 der VDI 2719 zuzüglich eines Korrektursummanden von 3 dB(A) nach Tabelle 7 maßgebliche Wert von 38 dB(A) (dazu BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 33) wird bei den heute regelmäßig vorhandenen Fenstern mit Isolierverglasung mit einem Dämmwert von 32 dB(A) bei Außenpegeln bis zu 70 dB(A) gewahrt. Nach der nicht infrage gestellten Baulärmprognose ist mit Pegeln oberhalb von 70 dB(A) nur an 37 Werktagen zu rechnen und dort, wo das Hydropressverfahren zur Anwendung kommen kann, an sogar nur 27 Werktagen (Anlage 9.2 der Rahmenprognose <Beiakte 33>). Diese im Wesentlichen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegten Einschätzungen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 40) sind von den Klägern nicht entkräftet worden. Im Übrigen können die Kläger an Tagen mit prognostizierten Außenpegeln > 70 dB(A) auf Kosten der Beigeladenen einen Hotelaufenthalt in Anspruch nehmen.
- cc)Die Kläger wegen der verbleibenden Überschreitungen auf Entschädigung zu verweisen, ist nicht zu beanstanden. Das Schutzregime des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG erlaubt es der Planfeststellungsbehörde, bei Unverhältnismäßigkeit eines technisch-realen Schutzes Betroffene zur Duldung auch (fachplanerisch) unzumutbarer Beeinträchtigungen gegen Geldentschädigung zu verpflichten. Es ist nicht ersichtlich, dass Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Werte mit verhältnismäßigem Aufwand sicherzustellen. 3. Aus gleichgelagerten Erwägungen bewältigt der Planfeststellungsbeschluss auch die Erschütterungen während der Bauphase abwägungsfehlerfrei. Maßgeblich ist insoweit die Nebenbestimmung A.4.25 Buchst. h, mit der den Beigeladenen aufgeben wird, die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 und Teil 3 einzuhalten. Damit macht der Planfeststellungsbeschluss, wie oben dargelegt, ein für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungseinwirkungen anerkanntes Regelwerk verbindlich; das gilt nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Bauzeit. Den für baubedingte Erschütterungen geltenden Anhaltswerten wird eine strikte Geltung beigelegt. Bei Erreichen kritischer Werte sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und dürfen erst nach Ergreifen von Gegenmaßnahmen, die ihre Einhaltung ermöglichen, fortgesetzt werden. Damit ist dem Klageantrag zu III.1
- b)Rechnung getragen; Raum für eine Planergänzung besteht nicht. 4. Soweit die Kläger mit dem Antrag zu III.1.c die Immissionsbelastung ihrer Anwesen durch Feinstaub, Abgase und sonstigen Staub auf die Grenzwerte der 22. BImSchV begrenzt wissen wollen, ist ihr Klagebegehren dahin zu verstehen, dass die einschlägigen Werte der 39. BImSchV maßgebend sein sollen. Die 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 ( BGBl. I S. 1006 ) ist außer Kraft getreten; an ihre Stelle ist die 39. BImSchV vom 2. August 2010 ( BGBl. I S. 1065 ) getreten. Die Beklagte hat dem berechtigten Interesse der Kläger auf Schutz vor Luftverunreinigungen während der Bauphase in Nebenbestimmung A.4.25 Buchst. k des Planfeststellungsbeschlusses mit der Verpflichtung der Beigeladenen Rechnung getragen, die bei den Baumaßnahmen entstehenden Staubemissionen durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik auf ein Minimum zu begrenzen. Dass die Einzelheiten des Vorgehens nicht der Bauausführung überlassen bleiben könnten, ist nicht ersichtlich. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass während der Bauphase Staub oder Abgase entstehen, die nicht mit hergebrachten Minderungsmaßnahmen in einer Weise beherrschbar sind, die den Vorgaben der 39. BImSchV genügen. F. Ohne Erfolg bleiben auch die auf vermeintliche sonstige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses bezogenen weiteren Begehren. 1. Weitergehende Regelungen für die Bemessung der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG festgesetzten Entschädigung für Außenwohnbereiche, die mit dem Klageantrag zu V (Satz 3) verlangt werden, sind nicht veranlasst. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Berechnungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 70 m.w.N.). Daran hat sich die Planfeststellungsbehörde mit den in A.4.25 Buchst. a für den Betriebslärm und in A.4.25 Buchst. i Abs. 5 und 6, Buchst. j für den Baulärm getroffenen Regelungen gehalten. Es ist nicht ihre Aufgabe, im Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus Regelungen zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen wie etwa diejenige, als Faktor für die Berechnung der Entschädigung für die Außenwohnbereiche "nicht allein die Belastung der Außenfläche, sondern auch die damit einhergehende Belastung des Gesamtgrundstücks" vorzugeben. Eine solche Regelung ist auch unnötig. Bei der Ermittlung dessen, was an Entschädigung im Einzelfall als "angemessen" zu gelten hat, ist im Entschädigungsverfahren eine Gesamtbetrachtung des Grundstücks maßgebend. Selbst wenn nur Teilflächen eines Grundstücks dem "Wohnen im Freien" zugeordnet werden können, bedeutet dies nicht, dass sich der Ausgleichsanspruch allein nach dem Verkehrswert dieser Teilflächen bemisst (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111). 2. Das Vorhaben wirft auch nicht insofern ungelöste Probleme auf, dass die Notfallrettung im Bereich der Strecke in nicht hinnehmbarer Weise erschwert würde. In Sachsen ist die so genannte Hilfszeit auf insgesamt 12 Minuten (davon 10 Minuten Fahrzeit) festgelegt. Sie ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung und richtet sich an den Träger des Rettungsdienstes und den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung - SächsLRettDPVO - vom 5. Dezember 2006, SächsGVBl. S. 532 i.d.F. der Vierten Verordnung vom 10. Dezember 2012, SächsGVBl. S. 766). Die Planfeststellungsbehörde ist entsprechend nicht darauf festgelegt, die Einhaltung dieser Zeit zu gewährleisten; sie muss aber unter dem Gesichtspunkt der Problembewältigung denkbare Störungen der Planvorgabe durch das Vorhaben in den Blick nehmen. Das hat die Beklagte getan und erkannt, dass sich die Hilfszeit infolge der künftigen Schrankenschließungszeiten verlängern kann. Aufgrund der hohen Auslastung der Strecke kann die Schließungszeit einer Schranke im ungünstigsten Fall (bei zwei Zugfahrten in entgegengesetzten Richtungen) bis zu 5 Minuten andauern (PFB S. 114), so dass sich die Hilfszeit in solchen Fällen auf bis zu 17 Minuten verlängern kann. Daraus folgt jedoch kein Planungshindernis. Die Beklagte geht nachvollziehbar davon aus, dass vorhabenbedingte Verlängerungen nur in Einzelfällen zu besorgen sind. Das ist ohne Weiteres plausibel, weil nicht jedes Rettungsfahrzeug die Bahnstrecke queren muss und die Bahnübergänge auch bei voller Streckenauslastung im weit überwiegenden Teil der Zeit geöffnet sind. Sollten sich gleichwohl schließungsbedingte Störungen einstellen, die der für den bodengebundenen Rettungsdienst zuständige Aufgabenträger (§ 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG - vom 24. Juni 2004, SächsGVBl. S. 245, 647) als nicht hinnehmbar bewertet, könnte Abhilfe außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geschaffen werden. Die im sächsischen Landesrecht verankerte Berichtspflicht des Trägers des Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 5 SächsLRettDPVO) würde die Schließungszeiten der Bahnübergänge als Ursache erkennbar machen. Soweit die planmäßige Hilfszeit nicht durch Nutzung von Umgehungsstrecken eingehalten werden kann (PFB S. 114), könnte etwa die Auswahl der Standorte für Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge so angepasst werden, dass die Notwendigkeit zu Querungen der Strecke soweit möglich entfällt. Für die Standortauswahl ist die Hilfszeit als Orientierungsgröße ausdrücklich vorgesehen (§ 26 Abs. 2 SächsBRKG). 3. Warum die Bahnübergänge mit zentralgesteuerten Halbschranken nicht hinreichend verkehrssicher sein sollten, ist nicht ersichtlich. Bahnübergänge sind nur auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h unzulässig (§ 11 Abs. 2 EBO). Um eine solche Strecke geht es hier nicht. Allein der Umstand, dass auf der Strecke nach dem Betriebsprogramm für das Jahr 2025 20 Personen- und 153 Güterzüge verkehren sollen, zwingt ebenfalls nicht dazu, die Bahnübergänge zu schließen oder sie durch Über- oder Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer zu ergänzen. 4. Die Beklagte ist schließlich nicht zu verpflichten, die Verkehrsführung am Bahnübergang H. Straße gemäß dem Klageantrag zu VI so zu ändern, dass Verkehrsteilnehmer (wie die Klägerin zu 2), die auf der H. Straße aus Richtung K. in Richtung Klein O. fahren, nach dem Bahnübergang in die Stichstraße, in der die Klägerin zu 2 wohnt, rechts abbiegen dürfen ("Version A" der ursprünglichen Planunterlagen). Die Beklagte und ihre Sachbeistände haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar verdeutlicht, dass eine solche Regelung die nicht fernliegende Gefahr eines Rückstaus bis auf die Bahngleise mit sich bringen würde. Denn bei einem die Stichstraße verlassenden Begegnungsverkehr müsste das nach rechts abbiegende Fahrzeug warten, sodass die nachfolgenden Fahrzeuge ebenfalls anhalten müssten und zumindest teilweise gezwungen sein könnten, auf dem Bahnübergang stehen zu bleiben. Damit wären angesichts der hohen Auslastung der Strecke greifbare Gefährdungen für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer verbunden. Auch wenn es sich um seltene Fälle handeln mag, ist es gerechtfertigt, den Anwohnern der Stichstraße und Besuchern bei Fahrten aus Richtung J. einen begrenzten Umweg und das - selbstverständlich verkehrssicher vorzunehmende - Wenden abzuverlangen, um von der H. Straße nach links in die Stichstraße einzufahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/896655.html ( https://oj.is/896655 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 36 Zitiert 43 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.