G, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer -
Härtefällen abgesehen - zurückstehen müssen (im Anschluss an BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.01.2002 6 Ca 6692/01 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÓG vom 09.06.1998 seit dem 22.10.2001 zu zahlen. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/
der Beklagten beschäftigten Verkaufsassistentinnen und damit der Klägerin besteht in der O.-Produktschulung der bei den Depositären beschäftigten Mitarbeiter sowie in Verkaufseinsätzen in den
den Depositären betriebenen Parfümerien während der üblichen Ladenöffnungszeiten. Die Beklagte teilt der Klägerin in der Regel Anfang eines jeden Jahres die für sie maßgeblichen und mit den Depositären als Einsatztage abgesprochenen Wochentage und die Einsatzorte (Filialen) mit, verbunden mit der Maßgabe, die Einsatztage mit den dafür am Einsatzort zuständigen Mitarbeitern der Depositäre im Voraus noch im Einzelnen abzustimmen, um so z.B. den Depositären die Möglichkeit zu geben, die Klägerin in ihre Personalplanung miteinzubeziehen, aber auch, um dem
der Beklagten und in der Regel auch vom Depositär nicht gewünschten gleichzeitigen Einsatz
Verkaufsassistentinnen anderer Kosmetikmarken am Einsatzort vorzubeugen. Die Klägerin wurde jedenfalls im Jahre 2001 in Köln, Aachen, Neuss und Leverkusen in unterschiedlichen Filialen der Parfümerie-Ketten D. und G. eingesetzt. Nach Behauptung der Beklagten unterrichtete sie ihre Repräsentanten und Verkaufsassistentinnen einschließlich der Klägerin mit folgendem Schreiben vom 23.11.2000 über Betriebsferien im Sommer 2001: Sehr geehrte Damen und Herren, im Sommer 2001 werden das Büro in Paris und das Lager in Orleans drei Wochen schließen. In dieser Zeit können keine Aufträge bearbeitet werden. Der letzte Bestelltermin ist der 25. Juli 2001, der erste Auslieferungs- termin wird der 21. August 2001 sein. Aus diesem Grund werden auch wir in der Zeit vom 30. Juli 2001 bis 10. August 2001 Betriebsferien haben. Bitte merken Sie die angegebenen zwei Wochen in Ihrer Urlaubspla- nung für das Jahr 2001 vor. Unter dem 05.06.2001 teilte die Beklagte der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt
den ihr für das Kalenderjahr 2001 zustehenden insgesamt 24 Arbeitstagen bereits 10 Urlaubstage genommen hatte, folgendes mit: Ihren Urlaubsantrag für die Zeit vom
ihrem Urlaubsanspruch für die Betriebsferien vom 30.07. bis 10.08.2001 abgezogen würden. Unter dem 28.06.2001 erwiderte die Beklagte, sie könne bei der Klägerin keine Ausnahme
den Betriebsferien machen. Nachdem die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.07.2001 u.a. darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei dem Zeitraum vom 30.07. bis 10.08.2001 um einen ihrer Mandantin für die Inanspruchnahme
Urlaub nicht genehmen Zeitraum handele, der auch insbesondere mit ihren abweichenden Vorstellungen hinsichtlich der weiteren Planung des Urlaubsjahres nicht korrespondiere, forderten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 23.07.2001 die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten auf, in der vorgenannten Zeit ihren Urlaub im Rahmen der Betriebsferien anzutreten. Gleichzeitig wiesen sie daraufhin, dass die Zeit der Betriebsferien selbstverständlich auf den Urlaubsanspruch der Klägerin angerechnet würde. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2001 übersandte die Klägerin der Beklagten ihr Urlaubsgesuch für die Zeit vom 24.12.2001 bis 03.01.
70,35 € entstanden. Die Beklagte verweigert die ansonsten vorgenommene Kostenerstattung. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage vom 17.09.2001 hat die Klägerin zunächst die Gewährung weiterer acht Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2001 begehrt. Später hat sie auch noch mit Schriftsatz vom 12.10.2001 Fahrtkostenauslagen für den 30. und 31.07. sowie 01.08.2001 in Höhe
70,35 € begehrt. Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe rechtswidrig Betriebsferien im Zeitraum vom 30.07. bis 10.08.2001 angeordnet, sodass ihr für das Kalenderjahr 2001 acht zusätzliche Urlaubstage zustehen würden. Sie habe erstmals am 05.06.2001
den Betriebsferien erfahren, sodass eine angemessene Urlaubsplanung nicht mehr möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe sie ihre Arbeitsleistung und den jeweiligen Einsatz vor Ort zu Jahresbeginn geplant und hierbei auch den streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt, ohne dass die Beklagte dieser Planung widersprochen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine absoluten Betriebsferien durchgeführt habe, da auch die Assistentinnen Raudis und Kannengießer eingesetzt worden seien. Da auch sie lediglich als Verkaufsassistentin in den Filialen vor Ort tätig sei, hätte sie unproblematisch auch während der Betriebsferien eine Assistenz und Betreuung vornehmen können. Die Klägerin hat beantragt,
Bestellungen nicht möglich gewesen sei, wäre eine Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes wenig sinnvoll gewesen. Über Ihre Betriebsferien seien ihre Kunden ordnungsgemäß informiert worden und zumindest die Filiale D. sei mit Schreiben vom 11.06.2001 auf die anstehenden Betriebsferien hingewiesen worden. Man habe lediglich bei Frau M.l, geb. R. und Frau K. Ausnahmen gemacht. Frau M.sei erst mit Wirkung vom 01.05.2001 unter der Bedingung eingestellt worden, dass sie ihren bereits gebuchten Urlaub nehmen und während der Betriebsferien arbeiten könne. Bei Frau K. handele es sich um eine freiberufliche Mitarbeiterin, d.h. sie sei bei ihr nicht angestellt, sondern nehme für verschiedene Unternehmen der Kosmetikbranche Aufträge wahr und könne über ihre Arbeitszeit frei verfügen. Zum Reisekostenersatz sei sie nicht verpflichtet, da sie zuvor eindeutig eine Arbeitsleistung der Klägerin während der Betriebsferien abgelehnt habe. Mit seinem am 15.01.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG habe die Beklagte keine hinreichenden betrieblichen Gründe für eine einseitige Festlegung der Urlaubstage durch die Anordnung
Betriebsferien entgegen den Urlaubswünschen der Klägerin vorgetragen. Es sei nicht erkennbar, warum der Klägerin eine Tätigkeit als Verkaufsassistentin während der zwei Sommerwochen nur aus dem Grunde nicht möglich und für die Beklagte nicht sinnvoll gewesen sein sollte, weil die Muttergesellschaft in Frankreich im Zeitraum vom 30.07. bis 17.08.2001 Betriebsferien durchgeführt habe. Soweit die Beklagte auf die fehlende Möglichkeit der Weiterleitung
Bestellungen hingewiesen habe, sei unverständlich geblieben, warum solche Bestellungen nicht zeitversetzt nach Ablauf der Betriebsferien hätten durchgeführt und weitergeleitet werden können. Auch die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen R. und K.würden zeigen, dass die Beklagte sehr wohl in der Lage gewesen sei, auch innerhalb der Betriebsferien Arbeitsleistungen entgegenzunehmen. Im Übrigen sei die Klägerin nachweisbar erstmals mit Schreiben vom 05.06.2001 über die Anordnung
Betriebsferien informiert worden. Der verbleibende Zeitraum und die durch die Klägerin bereits vorgenommene Urlaubsplanung für das Kalenderjahr 2001 würden ein Interesse der Beklagten an der einheitlichen Durchführung der Betriebsferien nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf Reisekostenersatz in Höhe
70,35 € gemäß § 670 BGB. Der seitens der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille zur Entgegennahme der Arbeitsleistung sei im Hinblick auf die zu Unrecht erfolgte Freistellung der Klägerin
der Arbeit im Zeitraum vom 30.
Frankreich aus. Sie sei seit Januar 2000 an die EDV der Muttergesellschaft O. S.A. in Paris angeschlossen. Während der Betriebsferien ihrer Muttergesellschaft würde deren EDV heruntergefahren, weshalb sie während dieser Zeit u.a. keine Bestellungen weiterleiten, keine Rechnungen erstellen und keine Daten, wie z.B. Daten über Lagerbestände, Umsätze offene Rechnungen, Kunden, abfragen könne. Zwar könnten die Verkaufsassistentinnen ihre Einsätze bei Depositären wahrnehmen, sie hätten jedoch nicht die Möglichkeit, Bestellungen einzugeben bzw. weiterzuleiten und Produktanfragen der Kunden hinsichtlich der Lieferbarkeit und der Erhältlichkeit zu bearbeiten. Die Klägerin sei die einzige Mitarbeiterin, die sich nicht telefonisch melde. Sie schicke Krankmeldungen über Telefax oder per Einschreiben. Anfragen würde sie ausschließlich schriftlich an sie richten. Ferner könnten die Verkaufsassistentinnen für den Fall, dass die Betriebsferien lediglich für den Innendienst und die Repräsentanten angeordnet werden würden, keine Urlaubsanträge stellen und auch keine Krank- und Unfallmeldungen im Betrieb in Düsseldorf oder sonstige Erklärungen ihr gegenüber abgeben. Sie hätte auch keine Möglichkeit, die Verkaufsassistentinnen bei ihren Einsätzen zu kontrollieren und zu überwachen, und im Bedarfsfall die Vertretung ausfallender Verkaufsassistentinnen zu organisieren. Der
der Klägerin begehrte Aufwendungsersatz sei nach § 670 BGB ausgeschlossen, da sie die ihr entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die rechtswirksam angeordneten Betriebsferien nicht habe für erforderlich halten dürfen. Die Beklagte beantragt,
ihr behaupteten und angeblich hier vorliegenden dringenden betrieblichen Belangen i.S.
G vortrage, verkenne sie, dass derartige Belange Berücksichtigung nur im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers, d.h. bei der Frage der Erteilung oder Nichterteilung
Urlaub aufgrund der vorangegangenen Geltendmachung des Urlaubsanspruchs finden könnten. Eine Betriebsunterbrechung in Folge
Betriebsferien bei einem ausländischen Produzenten vermöge weder Anlass noch Begründung für dringende betriebliche Belange i.S.
G sein. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Es sind keinerlei rechtliche Bedenken ersichtlich, die gegen ihre Zulässigkeit sprechen könnten. B. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Denn entgegen der Vorinstanz sind der Klägerin für das Urlaubsjahr 2001 keine weiteren acht Arbeitstage Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG seitens der Beklagten zu gewähren, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. I. Zunächst ist klarzustellen, dass die Klage nicht schon deshalb abweisungsreif ist, weil der Anspruch der Klägerin auf acht Arbeitstage Resturlaub für 2001 am 31.03.2002 erloschen ist. Zwar ist an sich der der Klägerin für das Vorjahr zustehende Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG spätestens am 31.03.2002 untergegangen (st. Rspr., vgl. nur BAG 22.02.2000 - 9 AZR 107/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 46). Ein Verfall ist jedoch im Streitfall deshalb nicht eingetreten, weil die Parteien eine besondere Übertragungsregelung vereinbart haben. Da diese Regelung die Klägerin begünstigt, ist sie nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG rechtswirksam. Denn nach dieser Vorschrift ist es den Arbeitsvertragsparteien nur untersagt,
den Bestimmungen des BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. II. Zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
der Arbeit freizustellen (BAG 20.06.2000 - 9 AZR 405/99 EzA § 1 BUrlG Nr. 23). Die Erfüllungshandlung besteht also darin, dass der Arbeitgeber eine Freistellungserklärung abgibt (BAG 09.08.1994 - 9 AZR 384/92 - AP Nr. 19 zu § 7 BUrlG), während der Erfolg eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub antritt , also seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Im Streitfall hat die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 30.07. bis 10.08.2001 durch die Anordnung
Betriebsferien in dem vorgenannten Zeitraum
der Arbeit freigestellt.
sich aus bestimmen. Die Erklärung stellt im Grundsatz eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld dar. Eine vorherige Meldung des Arbeitgebers, eine Inanspruchnahme des Urlaubs, setzt das Gesetz nicht voraus (BAG 22.09.1992 9 AZR 483/91 - AP Nr. 13 zu § 7 BUrlG). Akzeptiert der Arbeitnehmer die Leistungshandlung des Arbeitgebers und geht er daraufhin in Urlaub, ist der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (ErfK/Dörner,
Betriebsferien nicht nur dann für zulässig, wenn dringende betriebliche Belange i.S.
G der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange i.S. dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben (BAG 28.07.1981 1 ABR 79/79 EzA § 87 BetrVG 1972 Urlaub Nr. 4). Diese Umstände zu gestalten, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Entschließt er sich, aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen und den Arbeitnehmern des Betriebes während dieser Zeit Urlaub zu gewähren, bedarf es zu einer solchen Maßnahme, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, dessen Zustimmung. Handelt es sich um einen betriebsratslosen Betrieb, kann der Arbeitgeber die Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen (BAG 12.10.1961 5 AZR 423/60 AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrechts). In dieser Maßnahme liegen dann aber die dringenden betrieblichen Belange begründet, die der Berücksichtigung anderweitiger Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Einführung
Betriebsferien ist daher nicht nur dann zulässig, wenn dafür dringende betriebliche Belange sprechen. Vielmehr begründen rechtswirksam eingeführte Betriebsferien solche Belange, hinter denen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen (BAG 28.07.1981 1 ABR 79/79 a.a.O.; Leinemann/Linck, BUrlG, § 7 Rdn. 71).
der Beklagten angegebenen Gründe für die Anordnung
Betriebsferien in dem streitbefangenen Zeitraum, nämlich die Betriebsferien ihrer französischen Muttergesellschaft in der Zeit vom 30.07. bis 17.08.2001 und die dadurch bei ihr selbst angeblich entstandenen organisatorischen Schwierigkeiten, zutreffen. Denn die Abwicklung zumindest eines Teils des Jahresurlaubs der Betriebsangehörigen in einem einheitlichen Zeitraum liegt vor allem im betrieblichen Interesse, Störungen im Betriebsablauf, wie sie ein wechselndes Fehlen der Betriebsangehörigen in der Regel mit sich bringt,
vornherein auszuschließen (vgl. LAG Niedersachsen 20.08.1980 - 5 Sa 38/80 - DB 1980, 2325, 2326). cc) Allerdings bedeutet die grundsätzliche, in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit fallende Anordnung
Betriebsferien nicht, dass die Belange der Arbeitnehmer hinsichtlich des
ihnen gewünschten Urlaubszeitpunktes unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. auch Birk, SAE 1984, 117, 121). Das verbietet bereits die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach an sich die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer vorrangig zu berücksichtigen sind. Allerdings erleidet dieser Grundsatz dann eine Einschränkung, wenn dringende betriebliche Belange den Vorzug verdienen. Da zu diesen, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, die rechtswirksame Anordnung
Betriebsferien gehört, kann sich die Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Arbeitnehmer an der Urlaubserteilung ungeachtet der Anordnung
Betriebsferien lediglich auf Härtefälle beschränken (vgl. auch BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79 - a. a. O.). Für einen solchen Härtefall sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gegeben, zumal die Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem sie nach ihrem Vortrag frühestens
den Betriebsferien im Jahre 2001 erfahren haben will, nämlich mit Zugang des Schreibens der Beklagten am 05.06.2001, noch keinen den Betriebsferien entgegenstehenden Urlaubswunsch geäußert hatte. Dies geschah erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2001, zu einem Zeitpunkt, als ihr bewusst geworden war, dass die Beklagte auf der Durchführung der in Rede stehenden Betriebsferien bestehen würde. dd) Da es für die Frage, ob die Beschäftigung eines Arbeitnehmers trotz wirksam vom Arbeitgeber angeordneter Betriebsferien auf einen Härtefall und nicht, wie die Klägerin unter Hinweis auf Frau M. und Frau K. meint, auf die Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung eines Arbeitnehmers während der Betriebsferien ankommt, brauchte vorliegend nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Beklagte beide oder zumindest eine
beiden Damen zu Recht
der Arbeitsbefreiung während der Betriebsferien ausgenommen hat. C. Dagegen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung
70,35 € nebst Zinsen richtet. I. Selbst wenn man der vorrangigen Argumentation der Vorinstanz folgt, wonach die Urlaubserteilung gegenüber der Klägerin in der Zeit vom 30.07. bis 10.08.2001 wegen nicht rechtswirksam angeordneter Betriebsferien rechtlich ohne Relevanz war und deshalb die zur Entstehung der Fahrtkosten in Höhe
70,35 € führende Tätigkeit der Klägerin am
der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist
einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:
zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen
einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Gutzmann gez.: Zachau Permalink: https://openjur.de/u/89693.html ( https://oj.is/89693 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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