Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 3 Ca 8324/99 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.654,60 DM brutto abzüglich 8.090,91 DM netto nebst 4 % Zinsen von 20.563,69 DM seit dem 15.12.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 7/10 die Beklagte, im übrigen die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe TATBESTAND Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt und die am 06. 09. 1936 geborene Klägerin, die seit Juni 1988 bei ihr als Reinigungskraft beschäftigt ist - streiten um Lohn aus Annahmeverzug nach einer betriebsbedingten Kündigung vom 29.03.1999 zum 30.06.1999, die vom LAG Köln mit Urteil vom 21.06.2000 rechtskräftig als unwirksam erkannt worden ist. Mit vorliegender am 08. 10. 1999 eingegangener Klage hat die Klägerin Verzugslohn für die Monate Juli 1999 bis September 2000 in Höhe von insgesamt38.834,16 DM brutto unter Abzug von insgesamt 9.225,92DM netto für bezogenes Arbeitslosengeld gefordert; in der Gesamtsumme sind enthalten: 1.071,62 DM als Jahressondervergütung für 1999, 675,-- DM als Urlaubsgeld und2.620,80 DM Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung für 1999(Bl. 13). Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und beruft sich auf die Verfallfristen des RTV für das Gebäudereinigerhandwerk, die eine schriftliche Geltendmachung von zwei Monaten ab Fälligkeit verlangen. Zudem habe sie die Klägerin zweimal zur Arbeitsaufnahme aufgefordert - nämlich mit Schreiben vom 07. 09. 1999 (Bl. 77), das der Klägerin am 08. 09. 1999 persönlich zugestellt worden sei und mit Schreiben vom 18.04..2000 (Bl. 78), das der Klägerin am 19. 04. 2000 persönlich übergeben worden sei. Zudem habe die Klägerin von der Reinigungsfirma, die das Reinigungsobjekt "Krankenhaus I." von ihr, der Beklagten, übernommen habe (Fa. O. GmbH), das Angebot erhalten, an vier Stunden täglich zu arbeiten; dies habe die Klägerin abgelehnt, weil sie wie bisher an sechs Stunden täglich habe arbeiten wollen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 1999 bestehe nicht mehr, da die Klägerin ihren gesamten Erholungsurlaub bis zum 30. 06. 1999 an einem Stück genommen habe. Die Jahressondervergütung und das zusätzliche Urlaubsgeld zahle sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich im voraus. Die Klägerin habe diese Leistungen bereits bis zum 30. 06. 1999 vollständig erhalten gehabt. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt bleiben soll, an sie 35.505,60 DM brutto abzüglich 10.111,50 DM Arbeitslosengeld nebst Zinsen wie Bl. 101 zu zahlen. Für Juli 1999 bis September 2000 habe sie nämlich Lohnansprüche in Höhe von insgesamt 34.501,36 DM erworben (Bl. 105) und Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 10.111,50 DM bezogen (Bl. 106). Zu den Lohnansprüchen träten hinzu: die Ansprüche auf die Jahressonderzahlung (1.071,62 DM) und das Urlaubsgeld (675,-- DM) in Höhe von insgesamt 1.746,62 DM, die sich um 742,38 DM (= 6 x 123,73 DM) auf 1.004,24 DM verringerten, falls die in den Monaten Januar bis Juni 1999 abgerechneten "Betriebszulagen" Vorauszahlungen auf Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld darstellten. Die Klägerin meint, die tarifliche Ausschlußfrist durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt zu haben. Urlaub habe sie bis einschließlich Juni 1999 nicht erhalten, wie sich aus den monatlichen Abrechnungen ergebe (Bl. 108 ff.); deshalb habe sie mit Schreiben vom 06.09.1999 (Bl. 114) gefordert, den Urlaub abzugelten. Da das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. 06. 1999 beendet worden sei, gelte der Urlaub als im Annahmeverzugszeitraum in natura genommen - und zwar mit Rücksicht auf die Geltendmachung mit Schreiben vom 06. 09. 1999 frühestens im Abrechnungszeitraum Oktober/November 1999. Die Einklagung unter dem 22. 12. 1999 sei damit fristgemäß. Arbeitsaufforderungen habe sie keine erhalten; zudem könne sie deutsch nicht lesen oder schreiben. Die der Beklagten im Reinigungsobjekt nachfolgende Firma habe ihr keinen Arbeitsvertrag angeboten. Sie, die Klägerin, habe die Firma nach einer Übernahme zu den bisherigen Bedingungen (u.a. sechs Stunden täglich) gefragt. Dies habe die Firma abgelehnt, mit dem Hinweis, alle Arbeitsplätze seien besetzt; eine vierstündige Tätigkeit sei möglich, ein Einsatzort oder weitere Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses seien aber nicht genannt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Berufung ist nur zum Teil begründet, im übrigen nicht. I. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung von mehr als 28.654,60 DM brutto abzüglich Arbeitslosengeld verurteilt worden ist. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin zweitinstanzlich ihre Klageforderung reduziert hat und statt der 38.834,16 DM brutto nur noch 35.505,60 DM brutto verlangt und diese Reduzierung noch dadurch erweitert, daß sie von der Brutto-Forderung nicht mehr nur9.225,92 DM netto abzieht, sondern 10.111,50 DM netto. Darüber hinaus ist die Berufung begründet, soweit die Lohnansprüche für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000 in Höhe von (13.715,52 DM : 6 x 2 =) 4.571,84 DM brutto betroffen sind. Diese Ansprüche sind nach § 23Abs.2 des unstreitig anwendbaren RTV für das Gebäudereinigerhandwerk NRW verfallen. Die Vorschrift verlangt die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung spätestens zwei Wochen und zwei Monate nach ihrer außergerichtlichen Geltendmachung i.S.v. § 23 Abs. 1 RTV - vorausgesetzt diese kam noch rechtzeitig. Da die Klägerin sich zu Recht darauf beruft, sämtliche kündigungsabhängigen Forderungen bereits durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht zu haben, wodurch die zweiwöchige Überlegungsfrist für den Arbeitgeber und die zweimonatige Klagefrist mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen begännen, kann der klageerweiternde Schriftsatz vom 11. 05. 2000, mit dem die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche erstmals erfolgt, nicht mehr rechtzeitig sein. Denn nach eigenem Vortrag der Klägerin waren diese Ansprüche am 15. 01. und 15. 02. 2000 fällig; der Abstand zum Schriftsatz vom 11. 05. 2000 übersteigt 2,5 Monate. Entsprechendes gilt für den Lohn für Juni 2000 in Höhe von (4.558,32 DM : 2 =) 2,279,16 DM brutto, fällig am 15.07. 2000, da der klageerweiternde Schriftsatz vom 16.10.2000 die vorerwähnte Frist nicht mehr wahren konnte. II. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klageforderung besteht in der zweitinstanzlich noch streitigen Höhe von 35.505,60 DM brutto abzüglich (4.571,84 DM + 2.279,16 DM =) 6.851,-- DM - mithin in Höhe von 28.654,60 DM brutto unter Berücksichtigung des noch abzuziehenden Arbeitslosengeldes zu Recht. 1) Die Einwände der Beklagten gegen die Berechnung der Klageforderung sind - soweit sie konkret und damit beachtlich sind - unschlüssig: Die Höhe der Forderung wird weder vom Streit der Parteien um die Urlaubsabgeltung noch von dem um den Rechtscharakter der Betriebszulage berührt: Urlaubsabgeltung wird in Wahrheit gar nicht beansprucht, weil die Klägerin den Urlaub in natura erhalten zu haben bekennt ("Da das Arbeitsverhältnis ... nicht zum 30. 06. 1999 beendet worden ist, gilt der Urlaubsanspruch im den Annahmeverzugszeitraum als in natura genommen") ; der entsprechende Vergütungsanspruch ist als Urlaubsentgelt in der Berechnung des Lohnanspruchs enthalten. Rechnerisch ist die Situation nicht anders, als hätte die Klägerin - was zulässig gewesen wäre - durchgehend nur Verzugslohn geltend gemacht und sowohl auf Urlaubsentgelt als auch auf Urlaubsabgeltung gänzlich verzichtet. Die in den Monaten Januar bis Juni 1999 gezahlte Betriebszulage, um die die Beklagte die Klageforderung geschmälert wissen will, weil sie Vorauszahlung auf Jahressondervergütung und Urlaubsgeld darstelle, hat sich die Klägerin bei der Ermittlung ihres Anspruchs bereits freiwillig abgezogen: Den von ihr errechneten Betrag von 35.505,60 DM brutto erhält man nämlich nur, wenn man die Lohnansprüche von 34.501,36 DM zwar zunächst um die vollen Gratifikationen in Höhe von (1.71,62 DM + 675,-- DM =) 1. 746,62 DM erhöht/ das Ergebnis dann aber anschließend um die (6 x 123,73 DM =) 742,38 DM wieder reduziert, die im ersten Halbjahr 1999 als Betriebszulage gezahlt worden sind. Die Klägerin mag zwar der Meinung sein, daß ihr Anspruch auf Jahressondervergütung und Urlaubsgeld nicht um die Betriebszulage zu mindern ist und um diese Ansicht ausführlich mit der Beklagten streiten; das Gericht kann sich jedoch aus diesem Streit heraushalten, weil die Klägerin ihre Ansicht jedenfalls nicht der Berechnung ihrer Klageforderung zugrundelegt. 2) Dem so berechneten Klageanspruch kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß die Klägerin im Vergütungszeitraum nicht gearbeitet hat (§§ 614 , 320 BGB). Das ist unschädlich, weil sich die Beklagte in Annahmeverzug befand (§ 615 S. 1 BGB). In ihn war sie durch die von ihr ausgesprochene unwirksame Kündigung geraten (BAG, Urteil vom 19. 01. 1999 - 9 AZR 679/97 in AP Nr.79 zu § 615 BGB ) .
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