teile ausgleichen, die den Belegschaftsmitgliedern dadurch entstehen, dass sie vor Erreichen eines Alters das Arbeitsverhältnis beenden, in dem sie ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen können. Dessen bedarf es nicht, wenn entsprechende
teile aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (hier
b SGB VI) wegen der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente mit 63
45-jähriger Wartezeit nicht vorhanden sind (ebenso zu nahezu wortgleichen Regelungen in Altersteizeitverträgen und Tarifverträgen: LAG Rheinland-Pfalz
Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers vom 30.06.2009 Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente ab dem
Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.“ § 10 Nr. 2 AtzV lautet: „Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Regelungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung und des Altersteilzeitgesetzes in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom
Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung vor. Hintergrund für die
dem Tarifvertrag vorgesehene Abfindung sei die sich aus dem Rentenreformgesetz aus dem Jahr 1999 ergebende vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ab 60 Jahren, verbunden mit einem Rentenabschlag von 0,3 % für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme gewesen. Außerdem seien Erstattungsleistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit
Vm. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATZG auf die Zeit bis zum Bestehen eines ungeminderten Rentenanspruchs begrenzt gewesen. Damit habe die Regelung in § 5 Nr. 2 ATV korrespondiert. Unabhängig von der Ergänzung der Protokollnotiz lasse sich der Sinn der Abfindung aber auch ua. aus § 11 Abs. 3 ATV ableiten, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat abweichende betriebliche Regelungen anstelle der Abfindung
Absatz 1 zum Ausgleich von Rentenabschlägen treffen können. Auch § 10 Nr. 2 AtzV stehe dem nicht entgegen. Zum einen entstehe der Abfindungsanspruch gerade erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da erst zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob ein Anspruch auf ungeminderte Rente bestehe. Ein Kompensationsbedarf bestehe bei dem Kläger nicht mehr. § 1 Nr. 3 AtzV sehe keinen von der Tarifregelung unabhängigen Anspruch auf eine Abfindung vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das damit begründet, dass die Parteien in § 1 Nr. 3 AtzV den Grund für die Abfindung festgehalten hätten und die Berechnung der Abfindung sich
der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgeblichen Rechtslage ergeben habe. § 1 Nr. 3 AtzV sehe eine deklaratorische Bezugnahme auf § 11 ATV vor. Die Formulierung machte sonst keinen Sinn. Maßgeblich für die Höhe der Abfindung sei der Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Beginn des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente bestehe. Der Kläger hat gegen das ihm am
den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Sie sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG
dem Willen der Parteien nur dann zustehen sollte, wenn und soweit zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Altersteizeitverhältnisses und dem der Inanspruchnahme ungeminderter Rentenleistungen überhaupt ein Zeitraum liegen würde.
V soll dem Kläger eine Abfindung zustehen, die sich aus einem Betrag errechnet, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Bestimmungen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente hat. Die Parteien haben damit in dem Vertrag die Berechnungsgrundlagen offengelegt. Bei der Angabe des Betrages konnten sie ersichtlich zunächst nur von den zum Zeitpunkt des Vertragsschusses maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgehen. Die Angabe des Abfindungsbetrages ist daher schon
dem Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Parteien von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage ausgegangen sind. Eine konstitutive Bedeutung kommt der Angabe des Abfindungsbetrages aber nicht zu. Zum einen macht der Wortlaut „Der Abfindungsanspruch
ATV beträgt demnach …“ deutlich, dass die Berechnung das Ergebnis einer Anwendung des § 11 ATV sein sollte.
ATV lässt sich hier aber kein Abfindungsbetrag errechnen, da
dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeitraum liegt, in dem der Kläger eine Verminderte Altersrente bezogen hat. Selbst wenn also die Bezugnahme auf § 11 ATV nur als Grundlage für die Berechnung gedient haben sollte, ergäbe sich daraus, dass dem Kläger bei einem fließenden Übergang in die ungeminderte Altersrente keine Abfindung zustehen sollte. Zum anderen lässt sich dem Wortlaut aber auch schon nicht entnehmen, dass für die Berechnung der Abfindung die rentenrechtliche Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages maßgeblich sein sollte. Dafür ergeben sich aus dem Wortlaut keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben in dem Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers auf § 11 ATV uneingeschränkt Bezug genommen. Auch das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Altersteizeitvertrages.
2 des Altersteilzeitvertrages gelten „im Übrigen“ „die Regelungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung“. Damit sollte § 11 ATV nicht ausgenommen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Der Formulierung „im Übrigen“ kommt nicht die Bedeutung zu, dass die anderen Regelungen des AtzV zwingend inhaltlich von den tariflichen Bestimmungen abweichen. § 10 Nr. 2 bringt nur den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass überall dort, wo der AtzV keine ausdrückliche Regelung enthält, der AtzV iVm. den aufgeführten sonstigen Regelungen zur Altersteilzeit gelten sollten. Die damit bezweckte Lückenfüllung schließt es nicht aus, dass auch dort, wo der AtzV eine Regelung enthält, in der Sache das gelten soll, was in dem in § 10 AtzV genannten Tarifvertrag geregelt ist. Es handelt sich nicht um eine Regelung, durch die die Geltung bestimmter Regelungen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossen werden sollte (vgl. dazu BAG 18. Februar 2014 – 9 AZR 821/12 , Rn. 22). Auch aus einer etwaigen fehlerhaften Berechnung der Abfindung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Absicht entnehmen, dem Kläger habe unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch zustehen sollen. Sonst hätte die Formulierung keinen Sinn gemacht, wonach sich die Berechnung gerade aus § 11 ATV ergibt. Wie § 11 ATV aus Sicht der Tarifvertragsparteien zu verstehen ist, haben diese ausdrücklich für die konkrete Situation formuliert, indem sie die „Rente mit 63“ iSd. § 236 b SGB VI als ungeminderte Altersrente im Sinne von § 11 ATV ansehen. Das bestätigt die Wortlautauslegung. Für eine hiervon abweichende Auslegung besteht kein Raum. c) Für dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis sprechen im Übrigen Gesamtzusammenhang (zB. § 5 ATZG) sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Abfindungsregelung soll
teile ausgleichen, die den Belegschaftsmitgliedern dadurch entstehen, dass sie vor Erreichen eines Alters das Arbeitsverhältnis beenden, in dem sie ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen können. Dessen bedarf es nicht, wenn entsprechende
teile gar nicht vorhanden sind (ebenso zu nahezu wortgleichen Regelungen in Altersteizeitverträgen und Tarifverträgen: LAG Rheinland-Pfalz 28. Januar 2016 – 2 Sa 355/15 , Rn. 37 f.). Dem haben die Tarifvertragsparteien durch die Änderung der Protokollnotizen Rechnung getragen, in der sie ihr Verständnis der Regelung übereinstimmend niedergelegt haben. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Permalink: https://openjur.de/u/897089.html ( https://oj.is/897089 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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