Auch in aktienrechtlichen Spruchverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 12 Abs. 1 SpruchG) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wird (§ 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Der Mindestwert für die Gerichtsgebühren in Höhe von 200.000,00 Euro (§ 74 GNotKG) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Addition des Werts mehrerer Beschwerden verschiedener Antragsteller kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen. Bei einer Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags als unzulässig wegen einer unzureichenden Begründung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG) kommt dies regelmäßig nicht in Betracht. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 102 O 23/16 SpruchG - vom
(10)mit der von ihm für realistisch gehaltenen Erhöhung der Entschädigung (2,281 Euro satt 1,93 Euro) multipliziert, dürfte sich der entsprechende Euro-Betrag, der dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Beschwerdeentscheidung entspricht, im niedrigen einstelligen Bereich bewegen, womit der Beschwerdewert von § 61 Abs. 1 FamFG bei weitem nicht erreicht ist. Sofern man der Gegenauffassung folgt, die von der wohl herrschenden Meinung vertreten wird, würde dies im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führen. Denn eine Addition des Beschwerdewerts verschiedener Rechtsmittel setzt nach dieser Auffassung zwingend voraus, dass mehrere Beschwerden anhängig sind, die sich gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil keine weiteren Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung des Landgerichts anhängig sind. Zwar hat das Landgericht einige weitere Anträge betreffend den Ausschluss der Aktionäre der P... AG als unzulässig verworfen, wie dem Senat aufgrund der jeweiligen Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin bekannt ist. Allerdings haben die dortigen Antragsteller offenbar auf eine Anfechtung dieser Entscheidungen verzichtet. Unabhängig hiervon würden sich entsprechende Beschwerden nicht gegen dieselbe Entscheidung richten und darüber hinaus auch unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen, weil die Zulässigkeit der betreffenden Anträge von ihrer jeweiligen Begründung abhängt und damit jeweils einer gesonderten Beurteilung unterliegt. Entsprechendes gilt für die nach Angaben des Antragsstellers ca. sechzig weiteren Anträge, die derzeit noch beim Landgericht anhängig sind und über die noch nicht entschieden worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das vorliegende Verfahren nicht mit den weiteren die P... AG betreffenden Spruchverfahren verbunden hat. Denn die übrigen Beteiligten haben ein berechtigtes Interesse daran, das Verfahren möglichst schlank und übersichtlich zu halten, um eine zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten. Hierzu erscheint es sachdienlich, über unzulässige Anträge bereits vorab in der Sache zu entscheiden und die betreffenden Verfahren nicht mit zulässigen Anträgen zu verbinden. Selbst wenn das Landgericht jedoch anders verfahren wäre, hätte dies an der fehlenden Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis nicht geändert. Denn in diesem Fall wäre zwar (einige Zeit später) formell eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Anträge ergangen, was aber nichts daran geändert hätte, dass der Antragsteller mit seiner individuellen Beschwerde ein von den übrigen Antragstellern abweichendes Rechtsschutzziel zu verfolgen gehabt hätte, weshalb eine Addition der Beschwerdegegenstände ausgeschlossen gewesen wäre. Schließlich steht der Annahme, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 600,00 Euro nicht übersteigt, auch nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren nach der gesetzlichen Regelung in § 74 GNotKG auf den dort festgelegten Mindestwert von 200.000,00 Euro festzusetzen war. Vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 61 FamFG ist der Geschäftswert (Gebührenwert) zu unterscheiden. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (BGH, Beschluss vom
- September 1992 - V ZB 21/92 , BGHZ 119, 216 [219] = NJW 1992, 3305 ). Für den Beschwerdewert in einem Spruchverfahren ist deshalb der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 Euro (seit 1.8.2013 § 74 GNotKG, bis 31.7.2013 § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG) nicht maßgeblich (OLG München, Beschluss vom
- Mai 2015 - 31 Wx 366/13 -, AG 2015, 508 [509]). c. Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass, die Beschwerde gegen die von dem Antragsteller angegriffene Entscheidung des Landgerichts selbst zuzulassen. Eine solche nachträgliche Zulassung der Beschwerde könnte hier zwar grundsätzlich in Betracht kommen, weil das Landgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, dass die Beschwerde des Antragstellers auch ohne Zulassung statthaft ist. Denn in einem derartigen Fall wäre die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht nachzuholen (Fischer, in: Münchner Kommentar, a. a. O., § 61 Rn. 38; Keidel/Meyer-Holz, a. a. o., § 61 Rn. 39). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde liegen indes der Sache nach nicht vor, weil die Entscheidung des Landgerichts zur fehlenden Zulässigkeit des Antrags keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der betreffenden Frage eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht erforderlich machen. Dass ein Antrag, der entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG keine konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Einwendungen gegen die Ermittlung der Barabfindung enthält, als unzulässig verworfen werden muss, ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, AG 2012, 173 Rn. 23 f.; Senat, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 W 44/12 SpruchG -, AG 2012, 1427; Dreier/Fritzsche/Verfürth/Antczak, a. a. O., § 4 Rn. 25 ff., jeweils m. w. N.). Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung von diesen mittlerweile gefestigten Grundsätzen abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 SpruchG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2011 - II ZB 12/11 , NZG 2012, 191 Rn. 21). Gemäß Abs. 1 der Vorschrift können die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Erforderlich ist hier ein offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Antrag, wobei die Beurteilung ex ante erfolgt (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2011, a. a. O. Rn. 23). Da die Notwendigkeit einer Mindestbeschwer und deren Berechnung für Beschwerden gegen Entscheidungen im Spruchverfahren bislang nicht abschließend geklärt sind, kann die Beschwerde des Antragstellers aus der maßgeblichen ex ante Sicht jedoch nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden. Entsprechendes gilt für die Unbegründetheit seines ursprünglichen Antrags, die nach der Auffassung des Senat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zwar zu bejahen sein dürfte, aber ebenfalls nicht offensichtlich auf der Hand liegt. Dagegen hat der Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zwar können nach § 15 Abs. 2 SpruchG die Kosten eines Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder zum Teil dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht, was bei im Ergebnis erfolglosen Anträgen jedoch grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Münchener Kommentar/Kubis, AktG,
- Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 21 m. w. N.). Der Senat sieht ungeachtet der Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen hinreichenden Anlass, um im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
- Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Ziff. 5, 74 GNotKG, die auch für das Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG maßgeblich sind (Münchener Kommentar/Kubis, a. a. o., § 15 SpruchG Rn. 10). Aus den bereits in seinem Beschluss vom
- Juli 2016 betreffend die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin näher ausgeführten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, von dem in § 74 GNotKG durch den Gesetzgeber festgelegten Mindestwert von 200.000,00 Euro abzuweichen, auch wenn sich das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers aus den dargelegten Gründen auf einen Wert von deutlich weniger als 10,00 Euro belaufen dürfte.
- Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die bislang nicht abschließend geklärte Bedeutung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 12 SpruchG grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies gilt insbesondere für die umstrittene und auch entscheidungserhebliche Frage, ob die Zulässigkeit der Beschwerde überhaupt von dem Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt (vgl. oben II.
- a.), unbeschadet von der weiteren (vorliegend nicht entscheidungserheblichen) Frage, wie dieser sich im Einzelfall berechnet (vgl. oben II.
- b.). Permalink: https://openjur.de/u/897245.html ( https://oj.is/897245 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English