(2016)Artikel 235 § 1 EGBGB Rn. 2). Nur diese Sonderanknüpfung ist in Art. 235 § 1 Abs. 2 BGB als Vorfrage geregelt. Aus ihr ergibt sich, dass das nichteheliche Kind, das zum Stichtag des
- Oktober 1990 uneingeschränkt erbfähig war, diesen Status beibehält und einem ehelichen Abkömmling in Bezug auf die Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften vollständig gleichgestellt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.9.2009 - 3 U 1341/09 Rn. 10 f., 20 ff., FamRZ 2010, 1375 - ergangen zum Pflichtteilsanspruch). Hierdurch wurde partiell geltendes Bundesrecht geschaffen (vgl. Leipold a.a.O. Rn. 37). Der unter dem Begriff des Bestandsschutzes zusammengefasste Zweck der Vorschrift ist damit kein ausreichender und kein schlüssiger Grund für eine Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass das Erb- und Pflichtteilsrecht einschränkende Bestimmungen des ZGB fortgelten würden (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 11). Dass dem Antragsteller in der vorliegenden Fallkonstellation gemäß § 369 Abs. 1 ZGB/DDR tatsächlich kein Erbrecht zugestanden hätte, weil danach Verwandte der
- und höheren Ordnung als gesetzliche Erben vom Erbrecht des Staates verdrängt waren, gibt damit keinen Anlass zu einer Auslegung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB dahingehend, dass sie nur auf Erbfolgen der
- bis
- Ordnung Anwendung finden kann. Denn wie ausgeführt, sollte mit dieser Vorschrift nur die im Bereich des Erbrechts unter der Geltung des ZGB vollzogene vollständige Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern erhalten werden. Die Anwendbarkeit des § 1928 BGB und damit das Erbrecht der Erben
- Ordnung folgt dagegen aus der weiteren gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen des Einigungsvertrages, alle Erbfälle, die nach dem Beitritt stattfinden und unabhängig davon, ob eheliche oder nichteheliche Kinder und deren väterliche Verwandte betroffen sind, nicht mehr dem Erbrecht des ZGB, sondern den Regelungen des
- Buches des BGB zu unterstellen. Nur aufgrund dieser Regelung sind bei Erbfällen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind, auch Verwandte der
- (hier der Antragsteller) und/oder einer höheren Ordnung (hier die Beschwerdeführer) als gesetzliche Erben berufen. Der Einigungsgesetzgeber hat durch diese Bestimmungen bewusst in Kauf genommen, dass in Einzelbereichen Änderungen in der Erbfolge eintreten und damit u.U. bestimmte Personenkreise besser gestellt werden; dies betrifft neben dem Erbrecht des Antragstellers und der Beschwerdeführer als Erben der
- und höherer Ordnung z.B. auch die Pflichtteilsberechtigten (vgl. dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 20 f.). Die vorstehende Auslegung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die Rechtsprechung zur Stichtagsregelung des
- Mai 2009 (vgl. Urteil des BGH vom 26.10.2011 - IV ZR 150/11 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 , FamRZ 2013,847 ) kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Aus dem oben zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.11.2003 ergibt sich keine abweichende Auslegung. In dem der Entscheidung des OLG Köln vom 23.11.1992 - 11 W 67/92 ( FamRZ 1993, 484 ) zugrunde liegenden Fall wurde Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil der Vater des nichtehelichen Kindes zum Zeitpunkt des Beitritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet hatte. Diese Bestimmung stand damit dem von dem nichtehelichen Kind begehrten vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934 d BGB nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 40 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen, da es sich um auslaufendes Recht handelt, nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/897252.html ( https://oj.is/897252 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f