(1)Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, wenn die Bekanntgabe eines bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrages veranlasst wird. Hier hat die Klägerseite zwar mit Schreiben vom
- Dezember 2011 einen Güteantrag bei dem Rechtsanwalt X., einer durch die Landesjustizverwaltung Brandenburg eingerichteten und anerkannten Gütestelle, „vor dem
- Januar 2012“ eingereicht. Es bestehen jedoch bereits Bedenken, ob der Güteantrag der Klägerseite bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. die Verjährung überhaupt hemmen konnte, weil der Güteantrag nicht hinreichend bestimmt war. Zwar hat die Klägerseite darin die einzelnen der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen umrissen; indes hat sie ihre behaupteten Schadensersatzansprüche nicht beziffert, sondern macht lediglich „den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens“ geltend. Unter Ziffer III wird der Umfang des Schadensersatzes zudem nur in der Weise bezeichnet, dass „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangener Gewinn und gegebenenfalls vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ ebenso zu ersetzen seien wie „die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten und künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“. Der Streitgegenstand wird jedoch nur durch die Bezifferung des Schadens festgelegt. Dies steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zum zweigliedrigen Streitgegenstand der ZPO, welcher sich aus dem bezifferten Antrag und dem Lebenssachverhalt ergibt. Die Hemmung der Verjährung kann auch nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche erfolgen, die Gegenstand des Hemmungstatbestandes sind. So sind beispielsweise verdeckte Teilklagen (in denen etwa ein zunächst für den Gesamtschaden gehaltener Schaden eingeklagt wird, der sich später jedoch nur als Teilschaden erweist) zwar zulässig; die Hemmung der Verjährung erstreckt sich jedoch nur auf den Teil der Ansprüche, der auch Gegenstand des Behelfs war, der die Hemmung auslöst. Hier liegt überdies offensichtlich keiner der Ausnahmefälle vor, in denen auch unbezifferte Anträge zulässig sind. Aus diesem Grund hält auch das OLG München in seiner Entscheidung vom
- November 2007 (19 U 4170/09) eine Bezifferung des Anspruchs bereits im Güteverfahren nicht nur zur Bestimmung des Gegenstandswertes für die Vorschussanforderung für zwingend erforderlich, weil nur bei der Bezifferung des Schadens auch der Streitgegenstand festgelegt wird.
(3)Eine Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages durch die Klägerseite ist überdies aber auch rechtsmissbräuchlich. In einer grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1993 zur Hemmungswirkung von Güteanträgen hat der BGH ausgeführt, dass eine fehlende örtliche Zuständigkeit und selbst die Absicht des Gläubigers, nur die die Verjährung – damals noch – unterbrechende Wirkung herbeizuführen, nicht gegen den Eintritt eben dieser Wirkung spreche (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92 ). Allerdings hat der BGH bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es Fälle des Missbrauchs geben kann, denen dann „mit § 242 BGB im Einzelfall angemessen begegnet werden kann“. Ein solcher Missbrauchsfall liegt hier vor, auch wenn die Missbräuchlichkeit nicht „im Einzelfall“, sondern gerade u.a. in der Vielzahl und Massenhaftigkeit der Fälle begründet liegt. Hier hat die Klägerseite nur eine die Verjährungshemmung bewirkende, formale Rechtsposition herbeiführen wollen, ohne dass es ihnen auf den eigentlichen Inhalt, nämlich eine tatsächlich durchzuführende Schlichtung angekommen wäre (zu Ziff. (a)). Die weiteren Umstände lassen darüber hinaus auf eine unlautere Vorgehensweise schließen (zu Ziff. (b)). (
- a)Dass es der Klagepartei nicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens angekommen ist, ergibt sich bereits aus der massenhaften Übersendung von Güteanträgen der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ebenfalls vertretenen weiteren Anleger. Denn wenn zugleich mit dem Güteantrag der Klägerseite rund 12.000 weitere Fälle eingereicht werden, kann die antragstellende Partei gar nicht damit rechnen, und der Prozessbevollmächtigte auch nicht in Aussicht stellen, dass die Beklagte überhaupt mit ihr in absehbarer Zeit einen ernst zu nehmenden Schlichtungstermin durchführen oder überhaupt ernsthafte Schlichtungsverhandlungen aufnehmen könnte. Der Schlichter gibt in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (K12) an, lediglich an einem Tag in der Woche zwischen 8.00 und 17.30 Uhr Einzelverhandlungen durchzuführen, für die er jeweils zwischen ein bis eineinhalb Stunden veranschlagt. Das bedeutet aber, dass allerhöchstens 6 Schlichtungen pro Woche durchgeführt werden könnten, also 24 pro Monat oder 288 pro Jahr, ohne Einrechnung von Urlaub oder Krankheit. Insofern liegt auf der Hand, dass hier kein Einigungsbedürfnis der Klägerseite den Antrieb für den Güteantrag bildete. Dies gilt umso mehr, als die Gütestelle nicht nur gem. § 15 Abs. 1 SchG für keine der Parteien örtlich zuständig ist, sondern zudem auch der Anfahrtsweg, selbst wenn sich die Parteien gem. § 15 Abs. 2 SchG auf diese Schiedsstelle geeinigt hätten, für beide Parteien mit erheblichen Erschwernissen verbunden wäre, weil die Gütestelle in einer großen Entfernung zu den jeweiligen (Wohn-)Sitzen der Parteien liegt. (
- b)Es liegen darüber hinaus aber auch weitere Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss auf ein unlauteres und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen erlauben. Hier haben die Klägervertreter, die als Prozessbevollmächtigte eine Beratungs- und Fürsorgepflicht ihren Mandanten gegenüber haben, den Güteantrag der Klägerseite bei einer personell einfach ausgestatteten und abseitig gelegenen Gütestelle angebracht. Da der Güteantrag der Kläger neben weiteren ca. 12.000 Güteanträgen anderer, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ebenfalls vertretener Anleger erfolgte, führte dies geradezu zwingend dazu, dass eine zeitnahe (als demnächst zu qualifizierende) Bekanntgabe an die Beklagte verhindert wurde. Dies musste jedenfalls den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, für deren Wissen und Verschulden diese einzustehen haben, auch klar sein, weil sie ihren eigenen Geschäftsbetrieb auf diese Vielzahl von Verfahren bereits abstimmen konnten. Wenn die Klägervertreter dennoch diese kleine und abseits gelegene Gütestelle für die Klägerseite anrufen, obwohl ihnen aus ihrer eigenen Geschäftsbelastung klar sein musste, dass die Bekanntgabe dann nur unter teilweise erheblichen Verzögerungen erfolgen würde, spricht alles dafür, dass es ihnen dann aber genau auf diese Verzögerung angekommen ist. Das ergibt sich auch aus Folgendem: Wenn schon dem Güteantrag der Klägerseite kein Gütewille zugrunde gelegen hat, so konnte vor allem angesichts der Abgelegenheit der Schlichtungsstelle und der Undurchführbarkeit ernsthafter und zeitnaher Schlichtungsverhandlungen schon gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einer Schlichtung zustimmen würde. Die damit einzukalkulierende Ablehnung des Schlichtungsverfahrens stellt sich damit vielmehr nur als neuer Bezugspunkt bei der Berechnung der Verjährung dar, weil sich an diesem Datum das Ende der Hemmung errechnet (nach weiteren sechs Monaten gem. § 204 Abs. 2 BGB), so dass die Klägerseite insgesamt eine Hemmung durch möglichst lange und vorgeblich unverschuldete Verzögerung der Bekanntgabe wegen der massenhaft übersandten Güteanträge plus weiterer sechs Monate nach der Ablehnungsanzeige der Beklagten erzielen konnte, obwohl klar war, dass keine Schlichtung durchgeführt werden würde. Gerade die verzögerte Bekanntgabe des Güteantrages bewirkte für die Klägerseite also einen Aufschub, den sie nur aufgrund der massenhaften Anbringung bei dem Schlichter Rechtsanwalt X. erreichen konnte. Das kann die Rechtsordnung jedoch nicht hinnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/897305.html ( https://oj.is/897305 ) Verweise Volltext Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English