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AG Göttingen, Beschluss vom 25.07.2016 - 71 IN 21/16

Tenor Gemäß Antrag vom 30.05.2016 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständiger auf 283,82 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 14.3.2016 beantragte die Antragstellerin wegen rück

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VV Rz. 84 vermutet politische Gründe für die unterlassene Festlegung). Eine eindeutige Einordnung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Nur im Rahmen der Änderung des § 9 Abs. 2 JVEG hat er eher beiläufig ausgeführt, dass im Fall isolierter Sachverständigentätigkeit das Honorar sich ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG bemisst. Weiter heißt es: „Dies wird zukünftig regelmäßig ein Sachgebiet sein, dass in der neuen Sachgebiets Liste unter Nr. 6 aufgeführt ist.“ BT-Drucks. 17/11471 S. 260 ). Weiter soll es für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und nicht auf die tatsächliche Leistung ankommen. Deshalb ist in § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG der Passus „entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung“ eingefügt worden. c) Die Rechtsprechung billigt folgende Stundensätze zu. - 75 € (LG Frankenthal ZInsO 2016,1388 ). - 95 € (AG Darmstadt NZI 2014, 164 ; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2015 – 26 W 52/14) - 105 € (AG Stuttgart NZI 2014, 227 mit Anm. Keller) - 115 € (OLG Karlsruhe ZInsO 2016,355 mit zustimmender Anm. Straßburg ZInsO 2016,318). Laufenden Geschäftsbetrieb betraf lediglich die Entscheidung des OLG Karlsruhe. d) Die Literatur äußert sich wie folgt: - 115 € (

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VV Rz. 83; FK-InsO/Lorenz § 1 InsVV Rz. 119; HambK-Büttner § 11 InsVV Rz. 52; HK-InsO/Keller § 11 InsVV Rz. 49 ) - 115 € bei laufenden Geschäftsbetrieb, sonst 95 € (FK-InsO/Schmerbach § 22 Rz. 148) bzw. 115 € oder 90 €, wenn kein Unternehmen zu bewerten ist (Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler § 11 InsVV Rz. 127). 3. Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen: Die Vergütung muss den bei gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in § 9 Abs. 2 JVEG vorgesehenen Stundensatz von 80 € überschreiten. Der in § 9 Abs. 2 InsVV a.F. vorgesehene Satz (von 65 €) ist nur deshalb als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden, weil dem Sachverständigen daneben die flexible Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung steht (

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VV Rz. 81). Es fehlt eine eindeutige Zuordnung zu einer Honorargruppe. Zu entscheiden ist nach billigem Ermessen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JVEG. Abzustellen ist allerdings nicht auf die konkrete Tätigkeit im Einzelfall, sondern gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG auf die „ Entscheidung über die Heranziehung“. Damit ist gemeint der Beweisbeschluss. Dieser ist notwendigerweise allgemein gehalten. Er differenziert nicht danach, ob der Schuldner über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt. Dies wird sich auch nicht in jedem Fall aus den Akten ergeben. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass bei (gerade eingestellten) Geschäftsbetrieb die qualitativen Anforderungen an den Sachverständigen geringer sind. In Regelinsolvenz(IN)Verfahren ergibt sich damit ein einheitlicher Stundensatz. Dieser ist in Anlehnung an Ziffer 6.1 der Anlage 1 zu entnehmen. Dort finden sich unter dem Stichwort „ Betriebswirtschaftslehre“ folgende Kategorien: – Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden (Honorargruppe 11 – Stundensatz 115 €), – Kapitalanlagen und private Finanzplanung (Honorargruppe 13 – Stundensatz 125 €), – Besteuerung (Honorargruppe 3 – Stundensatz 75 € ). Anzuwenden ist die Untergruppe Unternehmensbewertung der Honorarstufe 11 mit 115 €. Für die Eröffnungsentscheidung sind Aktiva und Passiva zu bewerten. Nur wenn – ausnahmsweise - in einem Verbraucherinsolvenz(IK-)Verfahren ein Gutachten eingeholt wird, ist ein niedrigerer Stundesatz denkbar (vgl. Keller NZI 2014, 227 , 228), wenn der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. 4. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Konsequenz des Lavierens des Gesetzgebers (

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VV Rz. 84 vermutet politische Gründe für die unterlassene Festlegung) ist, dass in Regelinsolvenzverfahren nicht nur juristischer, sondern auch natürliche Personen auch bei eingestellten Geschäftsbetrieb ein Stundensatz von 115 € zu gewähren ist. Sofern die Sachverständigen in der Vergangenheit jedenfalls bei eingestelltem Geschäftsbetrieb geringere Stundensätze geltend gemacht haben, bleibt ihre weitere Entscheidung abzuwarten. III. Die Akte wird – wie erbeten – der Bezirksrevisorin vorgelegt mit dem Parallelverfahren 71 IN 23/16 . Permalink: https://openjur.de/u/897363.html ( https://oj.is/897363 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.