Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes vom 17. Februar 2016 ( BGBl. I S. 203 )). II. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 GWB neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss
Vergabeverfahrens auch die Aussichten der Antragstellerin, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde beeinflussen dabei maßgebend das bei der Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 GWB zu berücksichtigende Gewicht der Interessen
Beschwerdeführers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2014 - VII-Verg 8/14 , juris Rdnr. 2). Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde grundsätzlich geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, es sei denn, der Erfolg beruht auf einem weniger gravierenden Vergaberechtsverstoß, und es geht um den Zuschlag zu einem aus wirtschaftlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen außerordentlich bedeutenden Auftrag,
sen Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber selbst anzulasten ist (Stockmann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
Sachvortrags der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg.
Wettbewerbsprinzips von der Wertung auszuschließen. Der vorgenannte Ausschlussgrund ist - im Gegensatz zu dem § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB n. F. geregelten fakultativen Ausschlussgrund - zwingend (Verfürth in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, 3. Aufl., § 19 EG Rdnr. 142; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2011 - VII - Verg 92/11 , juris Rdnr. 5). Die Voraussetzungen
Ausschlussgrundes liegen aber nicht vor. a) Bei der Vorschrift über den Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkender Abrede handelt es sich auch um eine bieterschützende Vorschrift, die Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein kann, weil sie die subjektiven Rechte der anderen Bieter aus § 97 Abs. 1 GWB verletzt, die sich an die Regeln
fairen Wettbewerbs gehalten haben (Verfürth in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, a. a. O., § 19 EG Rdnr. 143).
Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
öffentlichen Auftraggebers, ob die Eingehung einer Bietergemeinschaft als ein Kartellrechtsverstoß anzusehen ist oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
November 2011 - VII-Verg 92/11 , juris Rdnr. 7; Wanderwitz, a. a. O., 684 [687]). Dabei sind Bietergemeinschaften zwischen Unternehmen unterschiedlicher Branchen kartellrechtlich eher unbedenklich, weil unter ihnen in der Regel kein Wettbewerb besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
gemeinsamen Angebots erst ermöglicht und gestärkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
Zuschlags an eine Bietergemeinschaft verwirklicht sich die Wettbewerbsbeschränkung in einem Ausschreibungsmarkt und wird nach außen hin spürbar (Wanderwitz, a. a. O., 684 [691]). ee) Die Entscheidung eines Unternehmens, sich als Mitglied einer Bietergemeinschaft an einer Ausschreibung zu beteiligen, unterliegt einer Einschätzungsprärogative der beteiligten Unternehmen, die nur beschränkt auf die Einhaltung ihrer Grenzen kontrollierbar ist. Sie muss freilich auf objektiven Anhaltspunkten beruhen, deren Vorliegen uneingeschränkt zu überprüfen ist, so dass die Entscheidung zur Eingehung einer Bietergemeinschaft vertretbar erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2015, a. a. O., juris Rdnr. 16; Hausmann/Queisner, a. a. O., 402 [404]). Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft ist die Situation zum Zeitpunkt der Gründung der Bietergemeinschaft im Hinblick auf die Frist für die Angebotserstellung und auf den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Leistungserbringung nach der Erteilung
Zuschlags (Hausmann/Queisner, a. a. O., 402 [404]).
Zusammenschlusses geführt haben, vorgetragen. Diese nachvollziehbare und widerspruchsfreie Darstellung ist ausreichend konkret und umfassend, um der ihr obliegenden Darstellungslast zu genügen. Auf dieser Grundlage kann der Senat feststellen, dass die Bildung der Bietergemeinschaft für beide Lose wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig erscheint und sich daher als vertretbar darstellt. Im Einzelnen:
Heißwassernetzes verfüge und sie sich daher insoweit vollständig Nachunternehmern bedienen müsse. Über diese Kompetenz verfüge aber die Stadtwerke G. AG, die entsprechende fachliche und technische Qualifikationen sowie Referenzen für den Betrieb und die Instandsetzung von Heißwasser- und Fernwärmenetzen vorweisen könne. Im Hinblick auf Los 2 könne die E. GmbH den Betrieb der Kältezentrale zwar leisten, die Stadtwerke G. AG verfüge hingegen über keine fachlichen Erfahrungen beim Betrieb von Kältenetzen. Die Stadtwerke G. AG sei personell auch nicht in der Lage, einen Auftrag in der ausgeschriebenen Größenordnung allein auszuführen. Diese Darstellung der Beigeladenen genügt, um annehmen zu können, dass die Stadtwerke G. AG als Einzelbieter mangels Leistungsfähigkeit kein eigenes Angebot für das Los 2 hätte abgeben können. In Bezug auf das Los 1 kann der Senat eine Entscheidung dahingestellt bleiben lassen. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit sind auf die betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse wie Kapazitäten, technische Einrichtungen und fachliche Kenntnisse abzustellen. Unter Leistungsfähigkeit ist mithin die Eignung i. S.
4 Satz 1 GWB (jetzt 122 Abs. 1 GWB n. F.) zu verstehen (Wanderwitz, a. a. O., 684 [687]). Nach § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB dürfen öffentliche Auftraggeber nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen beauftragen. Fachkundig ist ein Unternehmen, das über die für die Ausführung
konkreten Auftrags notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt (Summa in Heiermann/Zeiss, a. a. O., § 97 GWB Rdnr. 123). Die Leistungsfähigkeit ist ein betriebsbezogenes Kriterium, das sich sowohl auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit als auch auf die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit bezieht (Summa in Heiermann/Zeiss, a. a. O., § 97 GWB Rdnr. 124). Fehlt dem Mitglied einer Bietergemeinschaft die Eignung i. S.
4 Satz 1 GWB, die hier durch § 7 EG Abs. 2 bis 4 VOL/A konkretisiert wird, so ist davon auszugehen, dass es sich nicht allein an der Ausschreibung beteiligt hätte. Lagen jedoch die Eignungskriterien vor, so indiziert dies eine potentielle Teilnahme an der Ausschreibung, weil das Unternehmen grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, den Zuschlag zu erhalten (Wanderwitz, a. a. O., 684 [687]). Maßgeblich bestimmt sich die Eignung in dem vorliegenden Vergabeverfahren nach dem Inhalt der Auftragsbekanntmachung vom
Heizkraftwerkes in der Vergangenheit geleistet hat. Der Senat geht insoweit davon aus, dass die Leistungsfähigkeit eines Mitglieds der Bietergemeinschaft bereits dann gegeben ist, wenn sie in einzelnen Bereichen Nachunternehmer einsetzt und - wie hier - entsprechende Referenzen vorlegt. Dies ergibt sich bereits aus § 7 EG Abs. 9 VOL/A, nachdem Bewerber im Auftragsfall die ausgeschriebenen Leistungen nicht selbst erbringen müssen, sondern sich zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auf die Kapazitäten und Fähigkeiten anderer Unternehmer stützen dürfen (Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss, jurisPK-VergabeR,
insgesamt eingesetzten Kapitals auf mehrere Projekte anstelle von wenigen Großprojekten zu begrenzen, kann der Senat als Erwägung zur wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und kaufmännischen Vernunft unberücksichtigt lassen. Denn der Senat sieht es als für ein Unternehmen von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit und kaufmännischer Vernunft geleitet an, den Einsatz von Nachunternehmern zu reduzieren, um eine erhebliche Senkung der Kostenstruktur herbeizuführen. Die E. GmbH war gleichfalls nicht gehalten, ihre Unternehmensstruktur dahingehend zu erweitern, dass sie den Betrieb
Wärmenetzes mit eigenen Mittel leisten und anbieten kann. Dies stellt sich als eine eigene unternehmerische Entscheidung dar, die der Überprüfung
Senats entzogen ist und auch nicht im Einzelnen bewertet werden kann. cc) Ob, wie der Beigeladene geltend macht, die Spürbarkeit bereits
halb zu verneinen ist, weil die E. GmbH und die Stadtwerke G. AG deutschlandweit nicht über einen relevanten Marktanteil von mehr als 10 % verfügen würden, kann somit dahinstehen. In Betracht kommt, dass zur Bemessung
relevanten Marktes im Vergabeverfahren auf den Ausschreibungsmarkt abzustellen ist. Die relevanten Markteilnehmer
Ausschreibungsmarktes könnten nur diejenigen Unternehmer sein, die sich als Bieter an dem konkreten Vergabeverfahren beteiligen, so dass innerhalb dieser Gruppe durch die Bietergemeinschaft eine spürbare Außenwirkung entfaltet werden muss, so dass es auf Marktanteile hier nicht ankommen kann (Wanderwitz, a. a. O., 684 [691). Denn eine Wettbewerbsbeschränkung ist - wie oben ausgeführt - nur dann gegeben, wenn sich geeignete Unternehmen zur Bietergemeinschaft zusammenschließen, um ihre Zuschlagschancen zu erhöhen (Wanderwitz, a. a. O.). 2. Die Antragsgegnerinnen haben nicht gegen die Grundsätze
Transparenzgebots verstoßen. Die Antragsgegnerinnen haben vielmehr die Wertung der Angebote gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A entsprechend der in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Wertungskriterien vorgenommen. Der Grundsatz
Transparenzgebots bedeutet, dass alle Bedingungen und Modalitäten
Vergabeverfahrens klar, präzise und eindeutig u. a. in der Vergabebekanntmachung zu formulieren sind, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (EuGH, Urteil vom
Transparenzgebots ist es, ob der Auftraggeber die aufgestellten Wertungsmaßstäbe bei der Wertung beachtet hat. Dies kann hier - wie ausgeführt - festgestellt werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung in der Bieterinformation ist insoweit unbeachtlich und kann die Rüge nicht begründen. 3. Das Angebot der Beigeladenen war nicht wegen einer unzulässigen Änderung an den Vertragsunterlagen nach § 19 EG Abs. 3 lit.
Umstands zu ermitteln, dass die Vergabeunterlagen von der Vergabestelle vorformuliert sind. Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10 , juris Rdnr. 9) In den Anhängen B3 bzw. B4 zu den Betriebsführungsverträgen beider Lose ist jeweils eine Betriebsstruktur dargestellt, die nach Ansicht der Antragsgegnerinnen einen zweckmäßigen und reibungslosen Betrieb der Anlagen ermöglichen. Wörtlich heißt es in dem Anhang B4 „Personalstruktur beim Betrieb
HKW“ für Los 1 (Anlage ASt 5, Bl. 155 VKA) und im Anhang B3 für die Personalstruktur der Kälteanlage) für Los 2 (Anlage ASt 11, Bl. 576 VKA) übereinstimmend: „Im nachfolgenden Organigramm ist die Betriebsstruktur dargestellt, die nach Ansicht der Universität G. einen zweckmäßigen und reibungslosen Betrieb
HKW bzw. der Kälteanlage ermöglicht. Diese Darstellung soll dem Bieter als Hilfe zur Angebotserstellung dienen. Die Struktur ist nicht zwingend vorgegeben. Der Bieter soll in seinem Betriebsführungskonzept und speziell in seiner Darstellung der Organisationsstruktur einen eigenen Vorschlag unterbreiten und erläutern.“ Weiter heißt es jeweils unter Ziff. 4 beider Anhänge unter der Überschrift „Personelle Untersetzung“ in Bezug auf die geforderte Qualifikation und der Anzahl der Mitarbeiter: „Die derzeitige personelle Einsatzplanung bildet die Kalkulationsbasis für das Angebot. Für die Untersetzung der Tätigkeitsbilder muss sie kurz wieder die nachfolgenden Mindestanforderungen beinhalten und erfüllen.“ Aus dem als Ziff. 2 beider Anlagen aufgeführten Organigrammen und dem in der Ziff. 4 beschriebenen Personaleinsatz ergibt sich für das Los 1 eine Mitarbeiterzahl von 11 und für das Los 2 eine Mitarbeiterzahl von 3. Daneben war die Leiter der Betriebsführung bzw.
Kraftwerks mit einem Einsatz von 0,5 für Los 1 bzw. 0,2 für Los 2 benannt. Diese Vorgaben hat die Beigeladene in ihrem Angebot zu Los 2 eingehalten. Bei Los 2 hat die Beigeladene dem Anhang B3 entsprechend nach ihrem Angebot neben dem Kraftwerksleiter einen Meister sowie 2 Mitarbeiter vorgesehen. Soweit die Beigeladene in Bezug auf Los 1 im Schichtbetrieb anstelle der im Anhang beschriebenen Personalstärke von 5 Mitarbeitern nur 4 Mitarbeiter und keinen Back Office-Mitarbeiter am Standort vorgesehen hat, ist sie tatsächlich von der in Anhang B4 beschriebenen Personalstruktur abgewichen. Eine unzulässige Änderung der Vertragsunterlagen stellt dies aber nicht dar. Zwingende Vorgaben hinsichtlich der Personalstärke sind mit den Anhängen B3 und B4 nicht erfolgt. Nach den eindeutigen und unmissverständlichen Formulierungen in den Erläuterungen zur dargestellten Personalstruktur handelt es sich nicht um eine zwingende Vorgabe, sondern nur um eine Hilfe zur Angebotserstellung für die Bieter. Die Bieter werden ausdrücklich aufgefordert, ein eigenes Betriebsführungskonzept mit einem eigenen Vorschlag zu unterbreiten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zweiten Einleitungssatz zu Ziff. 4, in dem von Mindestanforderungen zur Kurzvita gesprochen wird. Denn daraus ergibt sich allenfalls, dass von den eingesetzten Mitarbeitern im Schichtbetrieb mindestens 2 Leittechniker und ein Indus-trieelektroniker bzw. Mechatroniker sowie im Rahmen der Instandhaltungsaufgaben mindestens zwei Elektroniker für Betriebstechnik und ein Metallbauer bzw. Mechatroniker beschäftigt sein müssen. Diese Vorgaben erfüllt das Angebot der Beigeladenen. 4. Die Antragstellerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerinnen die beiden Angebote entgegen § 19 EG Abs. 8 VOL/A unterschiedlich gewertet hätte. a) In der Wertungsmatrix ist unter Pos. 2 die Konzeption der Betriebsführung gewertet worden. Dabei konnten für das Unterkriterium zu Ziff. 2.2 „Personalstruktur/Qualifikation“ maximal 15 Punkte vergeben werden. Die Antragstellerin hat insoweit gerügt, dass sie bei Los 2 bei dem Wertungspunkt „Personalstärke/ Empfehlungen aus Ausschreibungsunterlagen“ bei zu vergebenden zwei Punkten nur einen Punkt erhalten habe, weil sie anstelle der in dem Anhang B4 neben dem Leiter vorgegebenen Anzahl von drei Mitarbeitern nur zwei Mitarbeiter für die Kälteanlage vorgesehen habe. Die Beigeladene ist hier mit 2 Punkten gewertet worden, da die in dem Anhang B4 angegebene Mindestmitarbeiterzahl berücksichtigt hat. Sie hat neben dem Leiter einen Meister und zwei Servicemitarbeiter angeboten. In Bezug auf die Wertung
Angebots der Beigeladenen zu Los 1 hat diese Punktabzüge bei den Wertungspunkten „Personalstärke im Schichtbetrieb“ und „1 Mitarbeiter Back Office Betriebsführung“ erhalten. Die Antragstellerin ist nach den gleichen Maßstäben bewertet worden. Für den Wertungspunkt „Personalstärke im Schichtbetrieb“ hat sie die volle Punktzahl erhalten; für den Wertungspunkt „1 Mitarbeiter Back Office Betriebsführung“ gab es gleichfalls keinen Punkt, da ein solcher Mitarbeiter am Standort im Angebot nicht beschrieben war. b) Im Ergebnis könnte - was der Senat nicht abschließend entscheiden muss - ein etwaiger Verstoß dahingestellt bleiben, weil sich die unterschiedliche Wertung in Bezug auf die Personalstruktur im Ergebnis nicht auf die Reihenfolge der Angebotswertung ausgewirkt hätte. Die Feststellung einer mindestens nicht ausschließbaren Beeinträchtigung der Auftragschancen
Antragstellers ist neben einer Rechtsverletzung für den Erfolg
Nachprüfungsantrags unerlässlich. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, mithin keine Beeinträchtigung der Aussichten auf den Erhalt
Auftrags, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
Personalkonzepts war für alle Bieter in gleicher Weise erkennbar. Den Vergabeunterlagen war der Anhang C2 „Erläuterungen zu den Bewertungskriterien“ beigefügt. Unter Ziff. 2.2. ist eine Darstellung der Personalstruktur gefordert, mit der der Bieter beabsichtigt, die Anlage zu betreiben. Bewertet werden sollten dabei die Übersichtlichkeit der Darstellung und die Plausibilität
in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals. In der Wertungsmatrix waren für das Unterkriterium „Personalstruktur/Qualifikation“ 15 Wertungspunkte vorgesehen, so dass die Antragsgegnerinnen die Gewichtung
Personalkonzepts bei der Angebotswertung hinreichend klar und deutlich beschrieben haben. 6. Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren gerügt hat, das Angebot der Beigeladenen sei wegen eines eklatanten Missverhältnisses zwischen Angebot und Leistung auszuschließen, hat die Vergabekammer einen Ausschlussgrund in der Person der Beigeladenen nicht bejaht. Dies hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Der Prüfungsumfang
Beschwerdegerichts wird grundsätzlich von dem Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Stickler in Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl., § 117 GWB Rn. 15; Stockmann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 117 Rdnr. 14). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz
Beschwerdegerichts auf nicht gerügte Vergaberechtsverstöße verstieße gegen die Dispositionsmaxime. Auch unter Berücksichtigung
Untersuchungsgrundsatzes nach §§ 120 Abs. 2, 70 GWB bezieht sich die Amtsermittlungspflicht lediglich auf die Vergaberechtsverstöße, die vom Beschwerdeführer zum Gegenstand
Beschwerdeverfahrens gemacht worden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 11 Verg 24/04 , juris Rdnr. 94; Stockmann in Immenga/Mestmäcker, a. a. O.) IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten
Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten
Beschwerdeverfahrens, über die entsprechend §§ 91 ff. ZPO einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache zu befinden ist. Permalink: https://openjur.de/u/897365.html ( https://oj.is/897365 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.