Istanbul zu fliegen. Wegen seiner Ausschreibung zur Grenzfahndung kontrollierten ihn Beamte der Bundespolizei beim Check-in. Ausweislich des polizeilichen Berichts vom 28. Dezember 2014 (Bl. 8 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15 ) sowie des Bescheids der Bundespolizeidirektion G. vom selben Tag (Bl. 11 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15 ) gab der Kläger auf Befragen gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten an, für vier Tage
Istanbul reisen zu wollen, um sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen; weitere Pläne habe er nicht,
der Behandlung wolle er sofort
Deutschland zurückreisen. Den genauen Termin für die Behandlung habe er nicht nennen, Belege für die behauptete zahnärztliche Behandlung habe er nicht vorweisen können. Anschließend wurde das Gepäck des Klägers durchsucht. Dort befanden sich unter anderem in einem speziellen Transportkoffer ein neuwertiger sogenannter Quadrocopter (Flugdrohne) mit einer Kamera im Wert von circa 1.200 € sowie Bargeld im Wert von 9.350 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Bundespolizei G. über die Asservierung der Drohne und des Geldes sowie die dazu erstellten Lichtbilder (Bl. 19 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15 ) verwiesen. Auf Vorhalt gab der Kläger gegenüber den Beamten der Bundespolizei ausweislich des Protokolls insoweit an, die Flugdrohne neu erworben zu haben und in Istanbul erstmals ausprobieren zu wollen; mit dem Bargeld habe er die Zahnbehandlung bezahlen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen wollen. Mit Bescheid vom
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG den Reisepass und untersagte dem Kläger
G) die Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Ihr seien zur Person des Klägers Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründeten, er wolle aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen, um sich einer Organisation des militanten Islamismus, namentlich dem sogenannten Islamischen Staat - IS -, anzuschließen. Hierfür spreche, dass er Angehöriger der salafistischen Szene in Wolfsburg sei und zahlreiche Kontakte zu Personen habe bzw. gehabt habe, die sich dem IS angeschlossen hätten. Sein in seinem Reisepass dokumentiertes Reiseverhalten sowie die Umstände seines Ausreiseversuchs am
1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) könnten die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
4 Nr. 1 Nds. SOG könnten sichergestellte Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das Bargeld und die Flugdrohne, die er bei dem Ausreiseversuch in die Türkei am
gekommen. Das Bargeld wurde auf ein städtisches Konto der Beklagten eingezahlt; die Flugdrohne befindet sich in der Waffenkammer der Beklagten. Mit weiterem Bescheid vom
gewiesen; sie sei aber darlegungs- und materiell beweisbelastet. Sie müsse ihre Gefahrenprognose
vollziehbar und so konkret darlegen, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
1 Nds. SOG. Dies gilt
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer auch für den Fall, dass das Geld zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt und so in Buchgeld umgewandelt wird (vgl. Nds. OVG, U. v. 25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 27). Eine Gefahr ist
1 a) Nds. SOG eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Für eine Sicherstellung
1 Nds. SOG muss die Gefahr nicht aus einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache resultieren (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich aus dem zu prognostizierenden Verhalten des Besitzers im Umgang mit einem grundsätzlich gefahrenneutralen Gegenstand ergeben (vgl. Nds. OVG, U. v. 25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr ist
1 b) Nds. SOG eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der „gegenwärtige Gefahr" stellt demnach hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es kommt insoweit aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Bloße Vermutungen und lediglich vage Verdachtsgründe reichen für die insoweit erforderliche belastbare Prognose aus Sicht eines besonnenen Amtswalters nicht aus (vgl. Nds. OVG, U. v. 25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Unterstützung des militanten „Jihadismus“ gefährdet - wie bereits in den Urteilen zu den Aktenzeichen 5 A 99/15 und 5 A 202/15 vom heutigen Tag ausgeführt - Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit von höchstem Rang, weil die Beteiligung Deutscher am militanten „Jihad“ geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, indem der „Jihad“ die Sicherheitsinteressen der betroffenen Länder und der internationalen Staatengemeinschaft massiv tangiert und andererseits Leib und Leben von Menschen gefährdet.
diesem Maßstab hat die Beklagte zu Recht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen. Auf der Grundlage der zur Person des Klägers bekannten Umstände ist die Prognose der Beklagten, der Kläger wolle das bei dem Ausreiseversuch am
Einlassung des Klägers - hierfür allenfalls ein kleiner Teil der mitgeführten Geldsumme erforderlich gewesen wäre. Der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung steht zusätzlich entgegen, dass der Kläger seine Behauptungen, er habe im Dezember 2014 eine Zahnbehandlung in Istanbul durchführen wollen und habe dies in der Vergangenheit auch schon des Öfteren gemacht, entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom
Istanbul von nur wenigen Tagen Dauer mitführen wollte. Die Einlassung des Klägers, den Quadrocopter in Istanbul erstmals im Freien - im Bereich der Hagia Sophia - ausprobieren zu wollen, ist nicht plausibel und aus diesem Grund ebenfalls nicht glaubhaft. Die hiernach erkennbare Gefahr für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hat hinreichend schwer gewogen, zumal insoweit gilt, dass sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines zu befürchtenden Schadenseintritts danach bemisst, wie schwer der zu befürchtende Schaden wiegt: Je höherrangig das betroffene Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden wiegen, desto geringere Anforderungen können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden (vgl. VG Braunschweig, B. v. 19.04.2016 - 5 B 48/16 -, m.w.N.). Vorliegend wog der zu befürchtende Schaden sehr schwer, weil die Beteiligung am oder die Unterstützung des Jihad - wie bereits ausgeführt - Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit von höchstem Rang beeinträchtigt. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere belastet die Sicherstellung des Geldbetrages und des Quadrocopters den Kläger nicht unverhältnismäßig schwer, obwohl ihm hiermit der Zugriff auf nicht unerhebliche Vermögenswerte entzogen wird. Denn in Abwägung mit der schwerwiegenden Gefahrenprognose zu seiner Person und der befürchtenden Verwendung der Dinge für Zwecke des militanten Islamismus hat er diese Beeinträchtigungen hinzunehmen. Der Kläger kann die Herausgabe des Bargeldes und des Quadrocopters nicht beanspruchen.
1 Satz 1 Nds. SOG sind sichergestellte Sachen an diejenige Person, bei der sie sichergestellt worden sind, herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind;
1 Satz 3 Nds. SOG ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn hierdurch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten würden. Einem Herausgabeanspruch des Klägers steht entgegen, dass die Voraussetzungen von § 26 Nr. 1 Nds. SOG weiterhin erfüllt sind. Die Gefahrenprognose zur Absicht des Klägers, den militanten Islamismus unterstützen und die sichergestellten Dinge hierfür einsetzen zu wollen, ist weiterhin begründet. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Verwendungsabsicht gegenüber dem Zeitpunkt seines Ausreiseversuchs am 28. Dezember 2014 geändert hat, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid der Beklagten ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Vernichtung der sichergestellten Dinge angeordnet hat.
4 Satz 1 können sichergestellte Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden (Nr. 1) oder die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist (Nr. 2). Die Vernichtung des Quadrocopters ist hiernach schon deshalb ausgeschlossen, weil dessen Verwertung - durch öffentliche Versteigerung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG - ohne weiteres möglich wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei einer mit der Verwertung einhergehenden Übertragung des Eigentums an dem Quadrocopter auf eine - nicht verdächtige - dritte Person erneut Sicherstellungsgründe entstehen. Hinsichtlich des sichergestellten Geldes ist die Vernichtungsanordnung rechtswidrig, weil sich das Geld, indem es auf ein städtisches Konto eingezahlt und in Buchgeld umgewandelt wurde, bereits in einem Zustand wie
der Verwertung befindet. Die Verwertung ist deshalb weder unzulässig oder unmöglich im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Nds. SOG, sondern überflüssig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Kostenentscheidung hat das erkennende Gericht die Sicherstellungsanordnung, den Herausgabeanspruch und die Vernichtungsanordnung jeweils mit einem Drittel gewichtet. Hiernach ergibt sich der jeweilige Anteil von einem Drittel beziehungsweise zwei Dritteln, zu dem der Kläger und die Beklagte jeweils obsiegt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sowie § 39 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung am Wert des Quadrocopters, den es entsprechend der Angabe des Klägers mit 1.200 € bemessen hat, und der Höhe des Geldbetrages orientiert. Permalink: https://openjur.de/u/897453.html ( https://oj.is/897453 ) Volltext Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.